Vom 5. Juli 2001
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
6600
14. Wahlperiode
05. 07. 2001
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Ruth Fuchs, Dr. Heidi Knake-Werner, Pia Maier, Monika Balt,
Heidemarie Lüth, Dr. Ilja Seifert, Dr. Klaus Grehn und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN sowie der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5960, 14/6410, 14/6450, 14/6566, 14/6595 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarverein-
barungen für Ärzte und Zahnärzte
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) „Für Krankenkassen, die bisher getrennte Gesamtvergütungen für Mitglie-
der im Beitrittsgebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach
dem Stand vom 2. Oktober 1990 entrichtet haben, wird die Ermittlung des
Betrages nach Satz 1 für diese Gebiete mit der Maßgabe getrennt vorgenom-
men, dass die Höhe der von einer Kasse in den zum Beitrittsgebiet gehören-
den Ländern im Jahre 2002 gezahlten Kopfpauschale 85 % der von dieser
Kasse im sonstigen Bundesgebiet je Mitglied gezahlten Kopfpauschale nicht
unterschreiten darf.“
b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
Berlin, den 5. Juli 2001
Dr. Ruth Fuchs
Dr. Heidi Knake-Werner
Pia Maier
Monika Balt
Heidemarie Lüth
Dr. Klaus Grehn
Dr. Ilja Seifert
Roland Claus und Fraktion
Drucksache
14/
6600
– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
1. Zu Buchstabe a
Der Änderungsantrag folgt im Wesentlichen einem Vorschlag, dem der Bun-
desrat auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung vom
22. Juni 2001 zugestimmt hat. Abweichend von der Beschlussempfehlung
des Bundesrates legt dieser Änderungsantrag allerdings – insoweit einer Er-
klärung folgend, die das Land Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat ab-
gegeben hat – eine maximale Differenz hinsichtlich des Vergütungsniveaus
in den neuen Bundesländern im Vergleich mit den alten Bundesländern fest.
Diese maximale Differenz orientiert sich unter Berücksichtigung der in Ost
und West unterschiedlichen Relation von Mitgliedern zu Versicherten an
den für den BAT-Ost ab dem 1. Januar 2002 maßgeblichen Werten. Auf
diese Weise wird eine sonst nicht ausschließbare Übervorteilung der Ver-
tragsärzte in den neuen Bundesländern durch Vereinbarungen der Vertrags-
partner der Selbstverwaltung unterbunden.
2. Zu Buchstabe b
Folgeänderung aus Buchstabe a.