BT-Drucksache 14/6590

Gesetzliche Maßnahmen zum Schutze der Verbraucher bei Immobilien-Treuhandmodellen

Vom 3. Juli 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6590
14. Wahlperiode 03. 07. 2001

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Norbert Geis, Franz Obermeier,
Günter Baumann, Hans-Peter Repnik, Annette Widmann-Mauz und der
Fraktion der CDU/CSU

Gesetzliche Maßnahmen zum Schutze der Verbraucher bei Immobilien-
Treuhandmodellen

Die Rechtsvorschriften, die im Immobilienanlagengeschäft zur Anwendung
kommen, sind sehr vielschichtig. Für den Verbraucher sind die Regelungen und
die Vertragstexte unübersichtlich und kompliziert, so dass er sich vielfach auf
die ihn beratende Person verlassen muss. Hinzu kommt häufig seine Gutgläu-
bigkeit und Unerfahrenheit sowie seine unzureichende Fähigkeit im Umgang
mit dem Rechtssystem, das zum Teil sogar für Juristen nicht mehr überschaubar
ist.

Da Gerichte nur über den Einzelfall entscheiden, führt die Beurteilung von
Aufklärungs- und Informationspflichten aller an dem Geschäft Beteiligten, ins-
besondere der Banken, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das birgt die Gefahr
der Rechtsunsicherheit.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1. Trifft es zu, dass jeder, der sich auf dem Gebiet des Anlagen-, Finanz- und
Immobiliengeschäfts betätigen will, dies auch tun kann, ohne kontrollierten
Nachweis einer diesbezüglichen Befähigung?

Wenn ja, beabsichtigt die Bundesregierung dies zu ändern?

Wenn nein, warum nicht?

2. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen anlagewillige Personen
durch unzureichende oder fehlende Aufklärung an die Grenze des Existenz-
minimums getrieben wurden?

Wenn ja, wie viele, und um welchen Personenkreis handelt es sich?

3. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen anlagewilligen Personen
Eigentumswohnungen mit dem Versprechen angeboten wurden, die Immo-
bilie könne als Alterssicherung dienen und finanziere sich von selbst?

Wenn ja, wie viele, und um welchen Personenkreis handelt es sich?

4. Ist der Bundesregierung bekannt und wie beurteilt die Bundesregierung die
Situation, dass bei fremdfinanzierten Immobilienkapitalanlagen so genannte
Strukturvertriebe auftreten, die auch an kapitalschwache Käufer Objekte
vermitteln?

Drucksache 14/6590 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
5. Ist der Bundesregierung bekannt und wie beurteilt die Bundesregierung die
Situation, dass die Finanzierungen den Wert der Immobilien häufig bei
weitem übersteigen, weil in dem zu finanzierenden Kaufpreis erhebliche
Nebenkosten wie hohe Provisionen, Disagios, Kosten für Mietgarantien
usw. einbezogen werden?

6. Ist der Bundesregierung bekannt und wie beurteilt die Bundesregierung die
Situation, dass die Käufer solcher Immobilien versuchen, die Verkäufer
oder den Vertrieb auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen?

7. Ist der Bundesregierung bekannt und wie beurteilt die Bundesregierung die
Situation, dass derartige, häufig begründete Ansprüche vielfach ins Leere
gehen, weil Verkäufer oder Vertrieb nicht mehr aufzufinden oder zahlungs-
unfähig sind?

8. Ist der Bundesregierung bekannt und wie beurteilt die Bundesregierung die
Situation, dass aus diesem Grund schließlich die finanzierenden Banken in
Anspruch genommen wurden?

9. Ist der Bundesregierung bekannt und wie beurteilt die Bundesregierung die
Situation, dass es in der Folge zu einer differenzierten Rechtsprechung zur
Aufklärungspflicht der Banken kam, die nur in bestimmten Ausnahmefäl-
len angenommen wurde?

10. Prüft die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine Änderung des Ein-
wendungsdurchgriffs nach § 9 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) und
des Widerrufsrechts nach § 7 VerbrKrG, die gegenwärtig durch § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen sind?

Wenn ja, wie weit ist die Prüfung gediehen und welche Maßnahmen plant
die Bundesregierung zu ergreifen?

Wenn nein, warum glaubt die Bundesregierung durch eine entsprechende
Änderung keine Verbesserung für die Verbraucher erreichen zu können?

11. Hält die Bundesregierung die Auslegung, für die Anwendbarkeit der Aus-
nahmebestimmung und damit für den Ausschluss des Einwendungsdurch-
griffs gemäß § 9 VerbrKrG spiele der Verkehrswert einer Immobilie keine
Rolle, für zutreffend?

Hält es die Bundesregierung für zutreffend, den Einwendungsdurchgriff
bei jedem Kredit, für den eine Grundschuld oder eine Hypothek bestellt
wurde, auszuschließen, auch wenn der Verkehrswert nur 50 % oder weni-
ger der Kreditsumme beträgt?

Hält die Bundesregierung eine solche Interpretation der „Sicherung“ nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für zutreffend?

Wenn ja, erwägt die Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz der Ver-
braucher, etwa durch Beratungsangebote bzw. -verpflichtungen?

12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung vieler Betroffener, dass
die Schutzgesetze (Haustürwiderrufsgesetz und VerbrKrG) durch die neu-
este Rechtsprechung ihren Schutzzweck nicht mehr erfüllen?

Berlin, den 3. Juli 2001

Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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