BT-Drucksache 14/6582

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/6160- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6411, 14/6452- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung c) zu dem Antrag der Abg. Höll, Neuhäuser, Balt, weiterer Abg. und der Fraktion der PDS -14/6173- gerechte Chancen am Start - Kinderarmut bekämpfen d) zu dem A. der Abg. Lenke, Thiele, Haupt, weitere Abg. F.D.P. -14/6372- Verbesserung der Familienförderung

Vom 4. Juli 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6582

14. Wahlperiode

04. 07. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/6160 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/6411, 14/6452 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Rosel Neuhäuser, Monika
Balt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/6173 –

Gerechte Chancen am Start – Kinderarmut bekämpfen

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Ina Lenke, Carl-Ludwig Thiele, Klaus Haupt,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/6372 –

Verbesserung der Familienförderung

A. Problem

Zu a) und b): Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November
1998 zur steuerlichen Berücksichtigung des zum Existenzmini-
mum des Kindes gehörenden Erziehungsbedarfs ist zum 1. Januar
2002 umzusetzen. Familien mit Kindern sollen durch eine weitere
Kindergelderhöhung/Kinderfreibetragserhöhung entlastet wer -
den.
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu c) und d): Die Fraktionen der PDS und der F.D.P. fordern die Bundesregie-
rung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der auf eine deutliche
Verbesserung der Situation der Familien mit Kindern zielt.

B. Lösung

Zu a) und b): Grundsätzliche Annahme der von den Koalitionsfraktionen und
der Bundesregierung eingebrachten textgleichen Gesetzentwürfe,
die insbesondere Folgendes vorsehen:

– Erhöhung des Kinder geldes für erste und zweite Kinder von
138 Euro (270 DM) auf 154 Euro (301 DM) monatlich,

– Anhebung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes
(Kinderfreibetrag) von 3 564 Euro (6 912 DM) auf 3 648 Euro
(7 134 DM) je Kind,

– Einführung eines einheitlichen Freibetrags für Betreuung und
Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 2 160 Euro (4 224
DM), durch den der geltende Betreuungsfreibetrag von 1 548
Euro (3 024 DM) um eine Erziehungskomponente von 612
Euro (1 200 DM) erhöht wird,

– Anerkennung eines Sonderbedarfs für in Berufsausbildung
befindliche, volljährige und auswärts unte gebrachte Kinder
durch einen Freibetrag von 924 Euro (1 800 DM); im Übrigen
wird der Ausbildungsbedarf in dem neuen einheitlichen Frei-
betrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung berück-
sichtigt,

– Abzug nachgewiesener erwerbsbedingter Kinderbetreuungs-
kosten für Kinder unter 14 Jahren bis zu 1 500 Euro (2 933
DM), soweit diese Kosten den Betreuungsfreibetrag von 1 548
Euro (3 024 DM) übersteigen,

– Abbau des Haushaltsfreibetrags für Alleinerziehende in drei
Stufen bis 2005 bei „Bestandsfällen“ und vollständige Strei-
chung dieses Freibetrags ab 2002 bei Steuerpf ichtigen, bei
denen die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfrei-
betrags in diesem Jahr erstmals vorliegen würden,

– Streichung des Sonderausgabenabzugs von Aufwendungen für
hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse.

Ergänzend zum Gesetzentwurf empf ehlt der Ausschuss insbe-
sondere, den Umsatzsteueranteil der Länder zum Ausgleich der
Belastungen aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Familienförde-
rung ab 1. Januar 2002 um 0,6 v. H.-Punkte anzuheben.

Annahme der Gesetzentwürfe in der Ausschussfassung.

Die Annahme der Gesetzentwürfe in der vom Ausschuss ver-
änderten Fassung erfolgte einstimmig bei Stimmenthaltung
der Fraktion der PDS
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Zu c): Ablehnung des Antrags der Fraktion der PDS, der im Wesentlichen Fol-
gendes vorsieht:

– Erhöhung des Kindergeldes auf einheitlich 410 DM,

– Aufstockung des Kindergeldes durch eine Zulage, wenn das Einkom-
men der Eltern nicht ausreicht, das Existenzminimum des Kindes zu
bestreiten,

– Streichung des Kinderfreibetrags, des Betreuungsfreibetrags und des
Ausbildungsfreibetrags,

– Streichung des Haushaltsfreibetrags,

– Umwandlung des Ehegattensplittings in eine Freibetragsregelung zur
steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen; Individual-
besteuerung aller Steuerpflichtigen

– Abzug nachgewiesener Kinderbetreuungskosten, soweit sie 1 000 DM
übersteigen, bis zu 4 000 DM mit einem einheitlichen Prozentsatz.

Ablehnung des Antrags.

Die Ablehnung des Antrags erfolgte einstimmig gegen die Stimmen
der Fraktion der PDS

Zu d): Ablehnung des Antrags der Fraktion der F.D.P., der insbesondere folgen-
de Maßnahmen fordert:

– Abzug der Kinderbetreuungskosten, die über die im Entwurf eines
Zweiten Familienförderungsgesetzes angesetzten Pauschalbeträge
hinausgehen, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben,

– Gewährung des Haushaltsfreibetrags als Erziehungsfreibetrag für alle
Familien,

– Auflegung eines Bund-Lände -Programms zur Förderung von Kinder-
betreuungseinrichtungen für fünf Jahre mit einem jährlichen Volumen
für Bund und Länder von jeweils einer Mrd. DM.

Ablehnung des Antrags.

Die Ablehnung erfolgte mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P.
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen

1. Antrag der Fraktion der PDS in Drucksache 14/6173.

2. Antrag der Fraktion der F.D.P. in Drucksache 14/6372.

3. Folgende Änderungsanträge zu den Gesetzentwürfen fanden im Ausschuss
keine Mehrheit:

Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU

– Beibehaltung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für privatwirt-
schaftliche Beschäftigungsverhältnisse bei Änderung der geltenden Rege-
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

lung insofern, als Arbeitgeber der im Haushalt beschäftigten Person nicht
mehr zwingend der Steuerpf ichtige sein muss, sondern z. B. auch Dienst-
leistungszentren die Arbeitgeberfunktion ausüben können.

– Anhebung des Kindergeldes für dritte Kinder auf 170 Euro und für vierte
Kinder auf 195 Euro monatlich, d. h. für alle Kinder einheitlich um 31 DM,

– Beibehaltung der Ausbildungsfreibeträge in deren derzeitiger Höhe,
– steuerliche Anerkennung des Abzugs nachgewiesener Kinderbetreu-

ungskosten grundsätzlich wie in der vom Ausschuss empfohlenen Fassung
der Gesetzentwürfe vorgesehen, jedoch ohne die Voraussetzung, dass bei-
de Elternteile berufstätig sind.

Änderungsanträge der Fraktion der PDS

– Abzug der Kinderbetreuungskosten nicht nur für Kinder bis 14 Jahre, son-
dern für Kinder bis 16 Jahre „von der ersten Mark an“ und auch für Auf-
wendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie
sportliche und andere Freizeitbetätigungen,

– Minderung des anrechenbaren Einkommens bei der Sozialhilfe um die
zum 1. Januar 2002 vorgesehene Kindergelderhöhung.

D. Kosten

Entwürfe eines Zweiten Familienförderungsgesetzes (Drucksachen 14/6160,
14/6411)

Nach Abschluss der Ausschussberatungen er geben sich folgende finanziell
Auswirkungen in Mio. DM:

Die finanziellen Auswirkungen im Einzelnen sind aus der Anlage ersichtlich

Anträge der Fraktionen der F.D.P. und PDS

Keine finanziellen Auswirkungen, da Ablehnung der orlagen.

Geschäfts-
körperschaft

Entste-
hungsjahr

Rechnungsjahr

2002 2003 2004 2005 2006

Insgesamt – 4 645 – 5 100 – 5 031 – 5 230 – 4 770 – 4 621

Bund – 3 650 – 3 830 – 3 853 – 4 019 – 3 862 – 3 847

Länder – 319 – 519 – 440 – 450 – 212 – 98

Gemeinden – 676 – 751 – 738 – 761 – 696 – 676
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. die Entwürfe eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung – Drucksachen
14/6160, 14/6411, 14/6452 – in der aus der anliegenden Zusammenstellung
ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. den Antrag – Drucksache 14/6173 – abzulehnen.

3. den Antrag – Drucksache 14/6372 – abzulehnen.

Berlin, den 4. Juli 2001

Der Finanzausschuss

Christine Scheel

Vorsitzende

Nicolette Kressl

Berichterstatterin

Elke Wülfing

Berichterstatterin

Gisela Frick

Berichterstatterin

Dr. Barbara Höll

Berichterstatterin
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w ü r f e


B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

der Entwürfe eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung
– Drucksache 14/6160 –
– Drucksache 14/6411 –

mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwürfe eines
Zweiten Gesetzes zur Familienförderung

vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2

Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 3

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 4

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 5

Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern 5a

Neufassung der betroffenen Gesetze 6

Inkrafttreten 7

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuer gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Entwürfe eines
Zweiten Gesetzes zur Familienförderung

vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2

Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 3

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 4

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 5

Neufassung der betroffenen Gesetze 6

Inkrafttreten 7

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuer gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Angabe „§ 10
Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32
Abs. 7 und § 33c“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 wird die Nummer 8 aufgehoben.

3. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a,
4, 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6,
7 und 9“ ersetzt.

4. Im Einleitungssatz des § 12 wird die Angabe „§10
Abs. 1 Nr . 1, 2, 4, 6 bis 9, § 10b und §§ 33 bis 33b“
durch die Angabe 㤠10 Abs. 1 Nr . 1, 2, 4, 6, 7 und 9,
§ 10b und §§ 33 bis 33c“ ersetzt.

5. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) werden
in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht
kommenden Betrags bei beiden V eranlagungen jeweils
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

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E n t w ü r f e B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemein-
sam eine andere Aufteilung beantragen.“

6. § 31 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags
in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließ-
lich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Aus-
bildung wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6
oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt.“

7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
wird berücksichtigt, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und
arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch ist oder

2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbil
dungsabschnitten oder zwischen einem Aus-
bildungsabschnitt und der Ableistung des ge-
setzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom
Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit
als Entwicklungshelfer oder als Dienstleisten-
der im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz
oder der Ableistung eines freiwilligen Diens-
tes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-
platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
oder

d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-
len Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses
Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. April 2000 zur
Einführung des gemeinschaftlichen Aktions-
programms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)
leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
hinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhal-
ten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Nach Satz 1 Nr . 1 und 2 wird ein Kind nur berück-
sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Be-
streitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
bestimmt oder geeignet sind; von nicht mehr als
7 188 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu
kürzen, soweit es nach den V erhältnissen im Wohn-
sitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
wird berücksichtigt, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und
arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch ist oder

2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbil
dungsabschnitten oder zwischen einem Aus-
bildungsabschnitt und der Ableistung des ge-
setzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom
Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit
als Entwicklungshelfer oder als Dienstleisten-
der im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz
oder der Ableistung eines freiwilligen Diens-
tes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-
platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
oder

d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-
len Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses
Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. April 2000 zur
Einführung des gemeinschaftlichen Aktions-
programms Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)
oder

einen anderen Dienst im Ausland im
Sinne von § 14b Zivildienstgesetz leistet
oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
hinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhal-
ten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Nach Satz 1 Nr . 1 und 2 wird ein Kind nur berück-
sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Be-
streitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
7 188 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu
kürzen, soweit es nach den V erhältnissen im Wohn-
sitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w ü r f e B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18
Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuer -
frei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibun-
gen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchst-
möglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7
übersteigen. Bezüge, die für besondere Ausbildungs-
zwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz;
Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für sol-
che Zwecke verwendet werden. Liegen die V oraus-
setzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem T eil
des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge
nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen T eil ent-
fallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die V oraus-
setzungen nach Satz 1 Nr . 1 oder 2 an keinem T ag
vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder
Satz 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des
Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, blei-
ben außer Ansatz. Ein V erzicht auf T eile der zuste-
henden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung
der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro
lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende
September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum
von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebe-
nen Referenzkurs umzurechnen.“

b) u n v e r ä n d e r t

nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18
Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuer -
frei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibun-
gen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchst-
möglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7
übersteigen. Bezüge, die für besondere Ausbildungs-
zwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz;
Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für sol-
che Zwecke verwendet werden. Liegen die V oraus-
setzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem T eil
des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge
nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen T eil ent-
fallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die V oraus-
setzungen nach Satz 1 Nr . 1 oder 2 an keinem T ag
vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder
Satz 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des
Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, blei-
ben außer Ansatz. Ein V erzicht auf T eile der zuste-
henden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung
der Sätze

2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro
lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende
September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum
von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebe-
nen Referenzkurs umzurechnen.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bei der V eranlagung zur Einkommensteuer
wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuer-
pflichtigen ein Freibetrag von 1 824 Euro für das säch
liche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibe-
trag) sowie ein Freibetrag von 1 080 Euro für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegat-
ten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkom-
mensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Be-
träge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten
in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Beträge
nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dan
zu, wenn

1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig ist ode

2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenomme
hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflege
kindschaftsverhältnis steht.

Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiges Kind können die Be
träge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden,
soweit sie nach den V erhältnissen seines W ohnsitz-
staates notwendig und angemessen sind. Für jeden
Kalendermonat, in dem die V oraussetzungen für ei-
nen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorlie-
gen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um
ein Zwölftel. Abweichend von Satz 1 wird bei einem
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern
paar, bei dem die V oraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils
der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibe-
trag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der an-
dere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenübe
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

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E n t w ü r f e B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

dem Kind für das Kalenderjahr im W esentlichen
nachkommt; bei minderjährigen Kindern wird der
dem Elternteil, in dessen W ohnung das Kind nicht
gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf
Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen.
Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehenden
Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stief-
elternteil oder Großelternteil übertragen werden,
wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenom-
men hat; dies kann auch mit Zustimmung des berech-
tigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Ka-
lenderjahre widerrufen werden kann.“

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl „2 916“ durch die Zahl
„2 340“ ersetzt.

bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Steuerpflichtige
bei denen die Voraussetzungen für den Abzug ei-
nes Haushaltsfreibetrages bereits im V eranla-
gungszeitraum 2001 vorgelegen haben.“

8. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 7
bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr . 7 und 9“ er -
setzt.

9. § 33a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder
Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 4, so
vermindert sich der Betrag von 7 188 Euro um den
Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Be-
trag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, so-
wie um die von der unterhaltenen Person als Aus-
bildungshilfe aus öf fentlichen Mitteln oder von
Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mit-
tel erhalten, bezogenen Zuschüsse.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in
Berufsausbildung befindenden, auswärtig unte ge-
brachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld be-
steht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag i
Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbe-
trag der Einkünfte abziehen. Dieser Freibetrag ver -
mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im
Sinne des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 4 des Kindes, soweit
diese 1 848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie
um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffent-
lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die
hierfür öf fentliche Mittel erhalten, bezogenen Zu-
schüsse. Für ein nicht unbeschränkt einkommensteu-
erpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Be
träge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. Erfüllen
mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die or-
aussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag ins-
gesamt nur einmal abgezogen werden. Jedem Eltern-
teil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrages
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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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10. Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt:

㤠33c
Kinderbetreuungskosten

(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-
ung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören
den Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1,

welches

das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen

einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetre-
tenen körperlichen, geistigen oder seelischen

Behin-
derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kön-
nen als außer gewöhnliche Belastungen abgezogen
werden, soweit sie je Kind 1 548 Euro übersteigen,
wenn der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist
sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig ode
seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenleben-
den Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei
beiden Elternteilen die V oraussetzungen nach Satz 1
vorliegen. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen
kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen ab-
ziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen; in den
Fällen des § 32 Abs. 6 Sätze 3 und 6, 2. Halbsatz, gilt
abweichend davon Satz 1. Erwachsen die Aufwendun-
gen wegen Krankheit im Sinne des Satzes 1, muss die
Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeit-
raums von mindestens drei Monaten bestanden haben,
es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im An-
schluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
Aufwendungen für Unterricht, die V ermittlung beson-
derer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetäti-
gungen werden nicht berücksichtigt.

(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je
Kind in den Fällen des § 32 Abs. 6 Sätze 2, 3 und 6,
zweiter Halbsatz, 1 500 Euro und ansonsten 750 Euro
nicht übersteigen.

(3) Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1
oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sin
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu kür-
zen, soweit es nach den V erhältnissen im W ohnsitz-
staat des Kindes notwendig und angemessen ist. Für
jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen
sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge so-
wie der jeweilige Betrag nach Satz 1 um ein Zwölftel.“

11. u n v e r ä n d e r t

nach den Sätzen 1 bis 3 zu. Auf gemeinsamen Antrag
der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.“

10. Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt:

„§33c
Kinderbetreuungskosten

(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-
ung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören
den Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1,

das zu Beginn
des Kalenderjahres

das 14. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat oder wegen

körperlicher, geistiger oder seeli-
scher

Behinderung außerstande ist, sich selbst zu un-
terhalten, können als außer gewöhnliche Belastungen
abgezogen werden, soweit sie je Kind 1 548 Euro über-
steigen, wenn der Steuerpflichtige entweder erwerbstä
tig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geisti
oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammen-
lebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn
bei beiden Elternteilen die V oraussetzungen nach
Satz 1 vorliegen. Bei nicht zusammenlebenden Eltern-
teilen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendun-
gen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen;
in den Fällen des § 32 Abs. 6 Sätze 3 und 6, 2. Halb-
satz, gilt abweichend davon Satz 1. Erwachsen die
Aufwendungen wegen Krankheit im Sinne des
Satzes 1, muss die Krankheit innerhalb eines zusam-
menhängenden Zeitraums von mindestens drei Mona-
ten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall
tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit
oder Ausbildung ein. Aufwendungen für Unterricht,
die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und
andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksich-
tigt.

(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je
Kind in den Fällen des § 32 Abs. 6 Sätze 2, 3 und 6,
2. Halbsatz, 1 500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht
übersteigen.

(3) Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1
oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sin
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu kür-
zen, soweit es nach den V erhältnissen im W ohnsitz-
staat des Kindes notwendig und angemessen ist. Für
jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen
sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge so-
wie der jeweilige Betrag nach Satz 1 um ein Zwölftel.“

11. § 34f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr . 2 wird die Angabe 㤠32
Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6“ durch die Angabe „§ 32
Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠32 Abs. 1
bis 5 oder 6 Satz 8“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1
bis 5 oder 6 Satz 7“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤠32 Abs. 1
bis 5 oder 6 Satz 8“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1
bis 5 oder 6 Satz 7“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

Drucksache

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12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. § 51a

wird wie folgt gefasst:

a) In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen.

b)

Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Be-
messungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerab-
zug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahres-
ausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich
ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu ver -
steuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II
und III um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro so-
wie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie-
hungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und
für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag
von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Be-
treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für
das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach
§ 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.“

12. In § 37 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9, der §§ 10b und 33“ durch die An-
gabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b,
33 und 33c“ ersetzt.

13. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kin-
derfreibetrag zusteht, weil

aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2
vorliegen,

bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des
Kalenderjahrs verstorben ist (§ 32 Abs. 6
Satz 3 Nr. 1) oder

cc) der Arbeitnehmer allein das Kind ange-
nommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2).“

b) In Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „Satz 7“ durch
die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

14. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠10 Abs. 1
Nr. 1, 1 a, 4, 6 bis 9 und des § 10b“ durch die
Angabe 㤠10 Abs. 1 Nr . 1, 1 a, 4, 6, 7 und 9
und des § 10b° ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe 㤤 33, 33a und
§ 33b Abs. 6“ durch die Angabe „§§ 33, 33a,
33b Abs. 6 und § 33c“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe 㤠10 Abs. 1
Nr. 1, 1 a, 4, 6 bis 9, der §§ 10b und 33“ durch die
Angabe 㤠10 Abs. 1 Nr . 1, 1 a, 4, 6, 7 und 9, der
§§ 10b, 33 und 33c“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 㤤 10b und
33“ durch die Angabe „§§ 10b, 33 und 33c° ersetzt.

15. In § 50 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 33, 33a und
33b“ durch die Angabe „§§ 33, 33a, 33b und 33c“ ersetzt.

16. § 51a Abs. 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungs-
grundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom lau-
fenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
§ 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für
die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag
von 3 648 Euro sowie den Freibetrag für Betreuungs-
und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160
Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibe-
trag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von
1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das
eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32
Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.“
Drucksache

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E n t w ü r f e B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

17. § 52 wird

wie folgt geändert:

a) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:

„(40) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d ist für
den Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden
Fassung anzuwenden:

„d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so-
zialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres oder
einen Freiwilligendienst im Sinne des Be-
schlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
zur Einführung des gemeinschaftlichen Ak-
tionsprogramms „Europäischer Freiwilli-
gendienst für junge Menschen“ (ABl. EG
Nr. L 214 S. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/
2000/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. April 2000 zur Einfüh-
rung des gemeinschaftlichen Aktionspro-
gramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)
leistet oder“.

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fas-
sung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 2001 anzuwenden. § 32 Abs. 4
Satz 2 ist anzuwenden

1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und
2004 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428
Euro tritt, und

2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt.

b) Nach

Absatz 40

wird

eingefügt:

„(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmals für den V eranla-
gungszeitraum 2004 anzuwenden. Für die V eranla-
gungszeiträume 2003 und 2004 ist § 32 Abs. 7 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Be-
trags von 2 340 Euro der Betrag von 1 188 Euro
tritt.“

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

17.

In

§ 52 wird

nach

Absatz 40 eingefügt:

„(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmals für den V eranla-
gungszeitraum 2004 anzuwenden. Für die V eranla-
gungszeiträume 2003 und 2004 ist § 32 Abs. 7 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrags
von 2 340 Euro der Betrag von 1 188 Euro tritt.“

18. § 63 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Kinder im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 Bundeskinder-
geldgesetz werden nicht berücksichtigt.“

19. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Kinder geld beträgt für erste, zweite und dritte
Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte
und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.“

20. In § 67 Satz 1 wird das Wort „örtlich“ gestrichen.

21. In § 70 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:

„(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder
zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die
Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag
nach § 32 Abs. 4 über- oder unterschreiten.“
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 –

Drucksache

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22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. § 76 wird wie folgt gefasst:

„§76
Pfändung

Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen ge-
setzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei
der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt
wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändba-
ren Betrages gilt:

1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum
Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberech-
tigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfän-
dung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleich-
mäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes
dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch
die Berücksichtigung eines weiteren Kindes er-
höht, für das einer dritten Person Kindergeld
oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine
andere Geldleistung für Kinder zusteht, so
bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung
des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach
Satz 1 außer Betracht.

2. Der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist
zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kinder-
geldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten
Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei
der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten
des Leistungsberechtigten berücksichtigt wer-
den, ergibt.“

Artikel 2

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskinder geldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4), zuletzt
geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

01. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshel-
fer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Mis-
sionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder
oder Vereinbarungspartner des Evangelischen
Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemein-
schaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deut-
schen katholischen Missionsrates oder der Ar-

22. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die neuen
Absätze 7 und 8.

23. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠66 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 1“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

Artikel 2

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskinder geldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4), zuletzt
geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
Drucksache

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beitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer
Missionen sind, tätig ist oder“

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
wird berücksichtigt, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und
arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch ist oder

2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbil
dungsabschnitten oder zwischen einem Aus-
bildungsabschnitt und der Ableistung des ge-
setzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom
Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit
als Entwicklungshelfer oder als Dienstleisten-
der im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz
oder der Ableistung eines freiwilligen Diens-
tes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-
platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
oder

d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-
len Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses
Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. April 2000 zur
Einführung des gemeinschaftlichen Aktions-
programms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)
oder

einen anderen Dienst im Ausland im
Sinne von § 14b Zivildienstgesetz leistet
oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
hinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhal-
ten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Nach Satz 1 Nr . 1 und 2 wird ein Kind nur berück-
sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Be-
streitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
7 188 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu
kürzen, soweit es nach den V erhältnissen im Wohn-
sitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne
nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18
Abs. 3 Einkommensteuergesetz, die nach § 19 Abs. 2
und § 20 Abs. 4 Einkommensteuer gesetz steuerfrei
bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen
und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmög-
lichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Einkom-
mensteuergesetz übersteigen. Bezüge, die für beson-

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
wird berücksichtigt, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und
arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch ist oder

2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbil
dungsabschnitten oder zwischen einem Aus-
bildungsabschnitt und der Ableistung des ge-
setzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom
Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit
als Entwicklungshelfer oder als Dienstleisten-
der im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz
oder der Ableistung eines freiwilligen Diens-
tes im Sinne des Buchstaben d liegt oder

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-
platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
oder

d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-
len Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses
Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. April 2000 zur
Einführung des gemeinschaftlichen Aktions-
programms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)
leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
hinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhal-
ten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Nach Satz 1 Nr . 1 und 2 wird ein Kind nur berück-
sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Be-
streitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
7 188 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu
kürzen, soweit es nach den V erhältnissen im Wohn-
sitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne
nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18
Abs. 3 Einkommensteuergesetz, die nach § 19 Abs. 2
und § 20 Abs. 4 Einkommensteuer gesetz steuerfrei
bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen
und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmög-
lichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Einkom-
mensteuergesetz übersteigen. Bezüge, die für beson-
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 –

Drucksache

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dere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben
hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Ein-
künfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet wer -
den. Liegen die V oraussetzungen nach Satz 1 Nr . 1
oder 2 nur in einem T eil des Kalendermonats vor ,
sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen,
als sie auf diesen T eil entfallen. Für jeden Kalender -
monat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1
oder 2 an keinem T ag vorliegen, ermäßigt sich der
Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. Ein-
künfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalen-
dermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein V er-
zicht auf T eile der zustehenden Einkünfte und
Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7
nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind
entsprechend dem für Ende September des Jahres vor
dem V eranlagungszeitraum von der Europäischen
Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzu-
rechnen.“

b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

u n v e r ä n d e r t

dere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben
hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Ein-
künfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet wer -
den. Liegen die V oraussetzungen nach Satz 1 Nr . 1
oder 2 nur in einem T eil des Kalendermonats vor ,
sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen,
als sie auf diesen T eil entfallen. Für jeden Kalender -
monat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1
oder 2 an keinem T ag vorliegen, ermäßigt sich der
Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. Ein-
künfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalen-
dermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein V er-
zicht auf T eile der zustehenden Einkünfte und
Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7
nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind
entsprechend dem für Ende September des Jahres vor
dem V eranlagungszeitraum von der Europäischen
Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzu-
rechnen.“

b) Dem Absatz 4 wird angefügt:

„Dies gilt nicht für Kinder , die in den Haushalt des
Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen sind
oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt,
wenn sie weder in seinen Haushalt, noch in den
Haushalt eines nach § 62 Einkommensteuer gesetz
Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.“

2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „10 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§6
Höhe des Kindergeldes

(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte
Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte
und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kinder -
geld 154 Euro monatlich.“

4. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch
die Angabe „Euro“ und die Angabe „Deutsche Pfen-
nige“ durch die Angabe „Cent“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 1 wird in Nr . 1 die Angabe „14 040 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „7 188 Euro“, die Angabe
„14 520 Deutsche Mark“ durch die Angabe „7 428
Euro“ und in Nr. 2 die Angabe „14 040 Deutsche Mark“
durch die Angabe „7 188 Euro“ und die Angabe „15 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „7 680 Euro“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

In § 76 Abs. 2 Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
S. 646, 2975), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird die Angabe „30. Juni 2002“ durch die An-
gabe „30. Juni 2003“ ersetzt.
Drucksache

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– 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Artikel 4

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes

Das Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vom 23. Juni
1993 (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Arti-
kel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:

01. § 1 Abs. 2a wird gestrichen.

1. § 3

wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Soweit Vorauszahlungen zur Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer zu leisten
sind:

nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für
Veranlagungszeiträume ab 2002;“

b) Absatz

2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Be-
messungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerab-
zug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresaus-
gleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich er gibt,
wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommen-
steuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die
Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Ein-
kommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von
3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs-
und Erziehungs- oder Ausbildungbedarf von 2 160
Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b
des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibe-
trag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Be-
treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für
das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32
Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in
Betracht kommt.“

2. In § 6 werden

folgende Absätze 7 und 8

angefügt:

„(7)

§ 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Re-
gelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteu-
ern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist
letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzu-
wenden.

(8)

§ 3 Abs. 2a

in der Fassung des Gesetzes zur Re-
gelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979)

ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes

Das Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vom 23. Juni
1993 (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Arti-
kel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:

1. § 3

Abs

. 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
Lohnsteuer maßgebend, die sich er gibt, wenn der nach
§ 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu ver-
steuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III
im Sinne des § 38b des Einkommensteuer gesetzes um
den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Freibe-
trag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-
bedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV im
Sinne des § 38b des Einkommensteuer gesetzes um den
Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das
eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6
Satz 4 des Einkommensteuer gesetzes nicht in Betracht
kommt.“

2. In § 6 wird

folgender Absatz 7

angefügt:

„(7) § 3 Abs. 2a

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)

, ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 –

Drucksache

14/

6582

E n t w ü r f e B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5a

Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern

Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944/977), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Er-
richtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ und des Geset-
zes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Län-
dern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1917), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) nach Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:

„Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zwei-
ten Gesetz zur Familienförderung (BGBl. I S. ...)
verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des
Bundes nach Satz 3 um weitere 0,6 vom Hundert-
Punkte und erhöht sich der Anteil der Länder
nach Satz 3 um weitere 0,6 vom Hundert-Punkte.
Der in Satz 4 genannte Anteil wird ab 1. Januar
2002 um weitere 0,6 vom Hundert-Punkte er-
höht.“

b) Der bisherige Satz 8 wird Satz 10. In diesem wird
die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6 bis 9“
ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3 und
6“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3, 6 und 8“ er-
setzt.

Artikel 6

Neufassung der betroffenen Gesetze

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut

der

durch

die

Artikel

1

, 4 und 5a

dieses Gesetzes
geänderten

Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechts-
vorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

„(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dau-
ernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn
im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Ge-
trenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspart-
ner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund
gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens
sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.“

2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „nicht vor gelegen“
durch die Wörter „nicht oder nicht durchgehend vorgele-
gen“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „volle Deutsche Mark“
durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

Artikel 6

Neufassung der betroffenen Gesetze

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Ein-
kommensteuergesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechts-
vorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Drucksache 14/6582 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w ü r f e B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend kann den W ortlaut der durch die
Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der
vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(3) u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Artikel 5 Nr. 1 und 2 tritt mit W irkung vom
1. Januar 2000 in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend kann den W ortlaut der durch die
Artikel 2 und 4 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der
vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann den Wortlaut des durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geänderten Bundessozialhilfegesetzes in der vom Inkrafttre-
ten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 18, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b sowie
Artikel 4 Nr. 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000
in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/6582

Bericht der Abgeordneten Nicolette Kressl, Elke Wülfing, Gisela Frick und
Dr. Barbara Höll

I. Allgemeines

1. Verfahrensablauf

a) Entwürfe eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung
(Drucksachen 14/6160, 14/6411)

Der von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Entwurf
eines Zweiten Familienförderungsgesetzes – Drucksache
14/6160 – wurde dem Finanzausschuss in der 174. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 1. Juni 2001 zur federfüh-
renden Beratung und dem Rechtsausschuss, dem Aus-
schuss für Arbeit und Sozialordnung, dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für
Bildung, Forschung und T echnikfolgenabschätzung, dem
Sonderausschuss „Maßstäbegesetz/Finanzausgleichsge-
setz“ und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung über -
wiesen. Die mitberatenden Ausschüsse haben am 4. Juli
2001 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Fi-
nanzausschuss hat den Gesetzentwurf am 27. Juni und
4. Juli 2001 beraten. Am 20. Juni 2001 hat er eine öf fentli-
che Anhörung zu der Gesetzesvorlage durchgeführt.

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines
Zweiten Familienförderungsgesetzes – Drucksache 14/
6411 – wurde dem Finanzausschuss in der 179. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 28. Juni 2001 zur federführen-
den Beratung und dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss
für Arbeit und Sozialordnung, dem Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für Bildung,
Forschung und T echnikfolgenabschätzung, dem Sonder -
ausschuss „Maßstäbegesetz/Finanzausgleichsgesetz“ und
dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Die
mitberatenden Ausschüsse haben am 4. Juli 2001 zu dem
Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Finanzausschuss
hat die Vorlage gleichfalls am 4. Juli 2001 beraten, wobei
ihm auch die Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf
vorgelegen hat (Drucksache 14/6452). Der Bundesrat hat
am 22. Juni 2001 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung Stellung genommen.

b) Antrag „Gerechte Chancen am Start – Kinderarmut be-
kämpfen“ (Drucksache 14/6173)

Der von der Fraktion der PDS eingebrachte Antrag „Ge-
rechte Chancen am Start – Kinderarmut bekämpfen“ –
Drucksache 14/6173 – wurde dem Finanzausschuss in der
174. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Juni 2001
zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuss,
dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, dem Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem
Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Die mit-
beratenden Ausschüsse haben am 4. Juli 2001 zu dem An-
trag Stellung genommen. Der Finanzausschuss hat die V or-
lage am 27. Juni und 4. Juli 2001 beraten. In die öffentliche
Anhörung zum Entwurf eines Zweiten Familienförderungs-
gesetzes am 20. Juni 2001 war der Antrag einbezogen.

c) Antrag „Verbesserung der Familienförderung“ (Druck-
sache 14/6372)

Der von der Fraktion der F .D.P. eingebrachte Antrag „V er-
besserung der Familienförderung“ – Drucksache 14/6372 –
wurde dem Finanzausschuss in der 179. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 28. Juni 2001 zur federführenden
Beratung und dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für
Arbeit und Sozialordnung, dem Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung, dem Sonderaus-
schuss „Maßstäbegesetz/Finanzausgleichsgesetz“ sowie
dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Die
mitberatenden Ausschüsse haben am 4. Juli 2001 zu dem
Antrag votiert. Der Finanzausschuss hat die V orlage am
27. Juni und 4. Juli 2001 beraten.

2. Inhalt der Vorlagen

a) Entwürfe eines Zweiten Familienförderungsgesetzes
(Drucksachen 14/6160, 14/6411)

Die von den Koalitionsfraktionen bzw. der Bundesregierung
eingebrachten textgleichen Entwürfe eines Zweiten Fami-
lienförderungsgesetzes ziehen weitere Konsequenzen aus
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. No-
vember 1998 – 2 BvR 1057/91 u. a. Mit diesem Urteil hatte
das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals
geltenden einkommensteuerlichen Regelungen über den
steuermindernden Abzug von Kinderbetreuungskosten und
eines Haushaltsfreibetrags mit Artikel 6 GG unvereinbar
seien. Es hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens
zum 1. Januar 2000 die Abziehbarkeit von Kinderbetreu-
ungskosten sowie spätestens zum 1. Januar 2002 die steuer-
liche Berücksichtigung des ebenfalls zum Kinderexistenz-
minimum gehörenden Erziehungsbedarfs neu zu regeln.

Nachdem mit dem Gesetz zur Familienförderung vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) der Betreuungsbedarf
als Teil des Existenzminimums eines Kindes durch Einfüh-
rung eines Betreuungsfreibetrags von 3 024 DM steuerfrei
gestellt worden ist, sehen die beiden Gesetzentwürfe die
steuerliche Berücksichtigung auch des Erziehungsbedarfs
vor. Vorgeschlagen wird die Schaf fung eines einheitlichen
Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung in
Höhe von 2 160 Euro (4 224 DM), durch den der geltende
Betreuungsfreibetrag von 1 548 Euro (3 024 DM) um eine
Erziehungskomponente von 612 Euro (1 200 DM) erhöht
wird. Bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung
befinden und auswärts unte gebracht sind, wird darüber hin-
aus ein Sonderbedarf anerkannt, zu dessen Abgeltung ein
Freibetrag von 924 Euro eingeführt wird. Im Übrigen wird
der Ausbildungsbedarf in dem neuen einheitlichen Freibe-
trag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung berück-
sichtigt. Die übrigen Ausbildungsfreibeträge des geltenden
Rechts sollen aufgehoben werden, da die Ausbildungskomp-
onente in dem neuen einheitlichen Freibetrag für Betreuung,
Erziehung oder Ausbildung berücksichtigt wird.

Der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende soll nach den
Gesetzentwürfen in „Bestandsfällen“ in drei Stufen von

Drucksache 14/6582 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2 916 Euro auf 2 340 Euro in 2002, auf 1 188 Euro in 2003
und 2004 und auf Null in 2005 abgeschmolzen werden. Da-
gegen soll der Haushaltsfreibetrag bei „Neufällen“ ab 2002
gänzlich entfallen.

Über die aus dem genannten Urteil des Bundesverfassungs-
gerichts zu ziehenden Konsequenzen hinaus sehen die Ge-
setzentwürfe insbesondere folgende Maßnahmen vor:

– Anhebung des Kinder gelds für erste und zweite Kinder
ab 2002 von jeweils 138 Euro (270 DM) auf 154 Euro
(301 DM),

– Erhöhung des Kinderfreibetrags von 3 564 Euro (6 912
DM) auf 3 648 Euro (7 134 DM),

– Einführung eines Abzugs nachgewiesener erwerbsbe-
dingter Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre,
soweit sie den Betreuungsfreibetrag von 3 024 DM über-
steigen, bis 1 500 Euro (2 933 DM), wobei Aufwendun-
gen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkei-
ten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen
vom Abzug ausgeschlossen sind,

– Streichung des Sonderausgabenabzugs von Aufwendun-
gen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse.

b) Antrag „Gerechte Chancen am Start – Kinderarmut be-
kämpfen“ (Drucksache 14/6173)

Der von der Fraktion der PDS vor gelegte Antrag „Gerechte
Chancen am Start – Kinderarmut bekämpfen“ – Drucksache
14/6173 – zielt auf die steuerliche Berücksichtigung exis-
tenzieller Unterhaltsverpflichtungen. Notwendig sei weite -
hin die Beseitigung von Belastungsunterschieden, die sich
in Abhängigkeit von der jeweiligen Lebensweise und Le-
bensform er geben. Ziel des steuerlichen Lastenausgleichs
müsse daher eine Reform des Einkommensteuerrechts in
Richtung einer konsequenten Individualbesteuerung sein.
Kurzfristig sei insbesondere ein Beitrag zur V ermeidung
von Einkommensarmut und Sozialhilfeabhängigkeit der
Kinder erforderlich.

Der Antrag fordert insbesondere folgende Maßnahmen:

– Erhöhung des Kinder gelds auf einheitlich 410 DM mo-
natlich,

– Aufstockung des Kinder gelds um eine Zulage dann,
wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, das
Existenzminimum des Kindes zu bestreiten. Dabei wird
für 2002 von folgenden Monatsbeträgen ausgegangen:

= Kinder unter sieben Jahren 710 DM,

= Kinder unter 14 Jahren 800 DM,

= Kinder unter 18 Jahren 890 DM,

wobei der Anspruch auf Kinder geld insoweit gekürzt
werden soll, wie die Summe aus eigenen Einkünften und
Bezügen des Kindes und dem Kindergeld den Grundfrei-
betrag übersteigt,

– Streichung des Kinderfreibetrags, des Betreuungsfreibe-
trags und der Ausbildungsfreibeträge,

– Streichung des Haushaltsfreibetrags,

– Umwandlung des Ehegattensplittings in eine Freibe-
tragsregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen; Individualbesteuerung aller Steu-
erpflichtigen

– Abzug nachgewiesener Betreuungskosten, soweit sie
den Betrag von 1 000 DM übersteigen, bis zu einer
Höchstgrenze von 4 000 DM je Kind, wobei die Berück-
sichtigung der Kinderbetreuungskosten als Steuerabzug
mit einem einheitlichen Prozentsatz erfolgen soll,

– Finanzierung dieser Entlastungen durch eine von der Le-
bensweise unabhängige Besteuerung, die Streichung
kindbedingter Entlastungen zur Steuerfreistellung des
Existenzminimums, eine leistungsgerechte Ausgestal-
tung des Einkommensteuertarifs, die Streichung des
Sonderausgabenabzugs von Aufwendungen für haus-
wirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse sowie durch
Einsparungen bei verschiedenen Sozialleistungen, insbe-
sondere der Sozialhilfe.

c) Antrag „Verbesserung der Familienförderung“ (Druck-
sache 14/6372)

Der von der Fraktion der F .D.P. eingebrachte Antrag „V er-
besserung der Familienförderung“ geht davon aus, dass
Familien aufgrund des im Grundgesetz gesicherten Schut-
zes der Familien stärker zu fördern seien. V erantwortungs-
gemeinschaften könnten gefördert werden, Nachteile dürf-
ten ihnen nicht erwachsen. Frauen sollten nicht mehr vor
der Alternative „Familie oder Beruf“ stehen müssen, zur
besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf müsse ein
ausreichendes und flexibles Betreuungsangebot gescha fen
werden. Ausgehend von den Entscheidungen des Bun-
desverfassungsgerichts vom November 1998 solle die
zukünftige Familienförderung als „Familiengeld“ bezeich-
net und wie folgt ausgestaltet werden: Zum familiären Exis-
tenzminimum gehöre der existenzielle Sachbedarf des
Kindes, ab dem Jahr 2000 der Betreuungsbedarf und ab dem
Jahr 2002 der Erziehungsbedarf. Daneben solle weiterhin
das Kinder geld ausgezahlt und mit der steuerlichen
Wirkung des Freibetrags verrechnet werden. Beim Fami-
liengeld solle das Existenzminimum der Familie steuerfrei
bleiben.

Im Einzelnen fordert der Antrag insbesondere:

– Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten, die über
die angesetzten Pauschalbeträge hinausgehen, als W er-
bungskosten bzw. Betriebsausgaben,

– Gewährung des Haushaltsfreibetrags als Erziehungsfrei-
betrag für alle Familien,

– jährliche Überprüfung und ggf. Anhebung des Existenz-
minimums für Kinder sowie der Freibeträge für Betreu-
ung und Erziehung,

– Auflegung eines Bund-Lände -Programms zur Förde-
rung von Kinderbetreuungseinrichtungen auf fünf Jahre
mit einem Volumen von jährlich einer Mrd. DM jeweils
für Bund und Länder,

– Finanzierung dieser Maßnahmen aus dem steigenden
Steueraufkommen.

3. Stellungnahme des Bundesrates
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
und Gegenäußerung der Bundesregierung
(Drucksachen 14/6411, 14/6452)

In seiner Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung
eingebrachten Entwurf eines Zweiten Familienförderungs-
gesetzes begrüßt der Bundesrat insbesondere die vor gese-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/6582

hene Anhebung des Kinder geldes und die Möglichkeit, er -
werbsbedingte Betreuungskosten steuerlich geltend zu
machen. Unter Hinweis auf § 1 FAG – der auf Artikel 106
Abs. 3 Satz 5 GG basiere, nach dem die Kosten für die
Anhebung des Kinder geldes zwischen Bund und Ländern
im Verhältnis 74 zu 26 zu tragen seien – er gebe sich ein
Ausgleichsanspruch der Länder von zwei Mrd. DM. Der
Bundesrat gehe davon aus, dass der Anteil der Länder am
Umsatzsteueraufkommen im weiteren parlamentarischen
Verfahren entsprechend erhöht werde. Darüber hinaus hät-
ten die Länder für die Jahre 1996 bis 2001 Ausgleichs-
ansprüche in Höhe von 18,5 Mrd. DM.

In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
hat sich die Bundesregierung bereiterklärt, den Umsatzsteu-
eranteil der Länder um 0,6 v . H.-Punkte anzuheben. Die
Forderungen der Länder nach zusätzlicher Kompensation
für vorangegangene Kindergelderhöhungen seien unbegrün-
det. Ungeachtet der Übertragung von zusätzlichen Umsatz-
steueranteilen auf die Länder hat die Bundesregierung be-
tont, ihre Auffassung bleibe unverändert, dass es sich beim
Familienleistungsausgleich nicht um einen zweiten, isolier -
ten Regelkreis handele. Eine Anpassung im Bereich des Fa-
milienleistungsausgleichs könne vielmehr immer nur im
Zusammenhang mit einer Überprüfung des allgemeinen De-
ckungsquotenverhältnisses zwischen Bund und Ländern er -
folgen.

Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Stellungnahme zu
dem Gesetzentwurf außerdem erklärt, zur Verhinderung von
Schwarzarbeit im Bereich der privaten Haushalte solle der
Ansatz, Beschäftigungsverhältnisse in solchen Haushalten
steuerlich zu fördern, nicht gänzlich aufgegeben werden.
Vielmehr werde die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob
insbesondere eine Förderung von Dienstleistungsagenturen
geboten sei, um deren Marktfähigkeit zu erleichtern. Die
Bundesregierung hat die Prüfung dieser Empfehlung des
Bundesrates zugesagt.

Weiterhin hat der Bundesrat die Auf fassung vertreten, es
solle vermieden werden, dass durch die geplante Abschmel-
zung des Haushaltsfreibetrags insbesondere in den Jahren
2003 bis 2005 Alleinerziehende von den geplanten V erbes-
serungen des Familienleistungsausgleichs nicht profitierte
können. Die Bundesregierung hat die Prüfung dieser Prob-
lematik zugesagt.

4. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 20. Juni 2001 eine öf fentliche
Anhörung zu dem von den Koalitionsfraktionen einge-
brachten Entwurf eines Zweiten Familienförderungsgeset-
zes (Drucksache 14/6160) durchgeführt. In diese Anhörung
ist auch der von der Fraktion der PDS eingebrachte Antrag
„Gerechte Chancen am Start – Kinderarmut bekämpfen“
(Drucksache 14/6173) einbezogen worden. Folgende Ein-
zelsachverständige, V erbände und Institutionen haben an
dieser Anhörung teilgenommen:

– Prof. Dr. Dieter Birk, Universität Münster
– Prof. Dr. Alois Oberhauser
– Prof. Dr. Ute Sacksofsky, Universität Frankfurt/M.
– Dr. Bernd Heuermann, Vorsitzender Richter am Finanz-

gericht Thüringen
– Dr. Bruno Kaltenborn

– Bundessteuerberaterkammer
– Deutscher Steuerberaterverband
– Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine
– Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine
– Deutsche Steuer-Gewerkschaft
– Bund Deutscher Finanzrichter
– Präsidium des Bundes der Steuerzahler
– Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung
– Ifo-lnstitut für Wirtschaftsforschung
– Institut „Finanzen und Steuern"
– Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
– Deutscher Gewerkschaftsbund
– Hauptverband des Deutschen Einzelhandels
– Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspfleg
– Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte
– Bundesarbeitsgemeinschaft Sozialhilfeinitiativen
– Deutscher Kinderschutzbund
– Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
– Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geis-

tiger Behinderung
– Deutscher Caritasverband e.V.
– Diakonisches Werk
– Deutscher Familienverband
– Deutscher Frauenrat
– Deutscher Hausfrauenbund
– Interessenverband Unterhalt und Familienrecht
– Verband allein erziehender Mütter und Väter
– Deutsche Bischofskonferenz
– Evangelische Kirche Deutschland
– Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen
– Bundesverband der Katholischen Arbeitnehmerbewe-

gung Deutschlands
– Deutscher Juristinnenbund
– Secundus
– Hauswirtschaftliche Vermittlungsagentur, Arbeitsmarkt-

initiative Haushaltshilfen, Evangelische Kirche der Pfalz
– DHB Dienstleistungszentrum
– Dienstleistungszentrum Frankenthal
– Arbeiterwohlfahrt Bundesverband.

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Ausschussberatun-
gen eingeflossen. Das ortprotokoll dieser V eranstaltung
mit den dazu vor gelegten schriftlichen Stellungnahmen der
Experten ist der Öffentlichkeit zugänglich.

5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (Drucksache 14/
6160)
Der Rechtsausschuss erhebt mit den Stimmen der Frakt-
ionen der SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und F.D.P. sowie einer Vertreterin der Fraktion der PDS bei
Enthaltung einer V ertreterin der Fraktion der PDS gegen-
über dem Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen keine verfassungsrecht-
lichen oder rechtsförmlichen Bedenken.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung empfiehl
die Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Mit-
glieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Mitglie-
der der Fraktion der PDS.

Drucksache 14/6582 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktione
und der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der F.D.P. und PDS die Annahme des Gesetzent-
wurfs unter Einbeziehung der Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung empfiehlt einstimmig bei Stimmenthal
tung der Fraktion der PDS die Annahme des Gesetzent-
wurfs.

Der Sonderausschuss „Maßstäbegesetz/Finanzaus-
gleichsgesetz“ verzichtet mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, der F.D.P. und der PDS auf ein Mitberatungsvotum.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Annahme des Ge
setzentwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und
der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P.

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 14/6411)
Der Rechtsausschuss erhebt mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
F.D.P. sowie einer Vertreterin der Fraktion der PDS bei Ent-
haltung einer V ertreterin der Fraktion der PDS gegenüber
dem Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge
der Koalitionsfraktionen keine verfassungsrechtlichen oder
rechtsförmlichen Bedenken.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung empfiehl
die Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Mit-
glieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Mitglie-
der der Fraktion der PDS.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktione
und der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der F.D.P. und PDS die Annahme des Gesetzent-
wurfs unter Einbeziehung der Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung empfiehlt in Kenntnisnahme der Stellung
nahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bun-
desregierung – Drucksache 14/6452 – mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen, der Fraktion der CDU/CSU und der
Fraktion der F .D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
PDS, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Sonderausschuss „Maßstäbegesetz/Finanzaus-
gleichsgesetz“ hat einvernehmlich beschlossen, auf eine
Mitberatung des Gesetzentwurfs zu verzichten.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Annahme des Ge
setzentwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und
der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und der F.D.P.

b) Antrag „Gerechte Chancen am Start – Kinderarmut be-
kämpfen“ (Drucksache 14/6173)

Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig gegen di
Stimmen der Fraktion der PDS, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung empfiehl
einstimmig gegen die Stimmen der Fraktion der PDS, den
Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend empfiehlt einstimmig gegen die Stimmen der Fraktio
der PDS, den Antrag abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Ablehnung mit de
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der
PDS.

c) Antrag „Verbesserung der Familienförderung“ (Druck-
sache 14/6372)

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koa
litionsfraktionen und der Fraktion der PDS gegen die Stim-
men der Fraktion der F .D.P. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der CDU/CSU, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung empfiehl
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion
der PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
und der Fraktion der F.D.P., den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktione
und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der F.D.P bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU,
den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Antrag mit den Stimmen der Koa-
litionsfraktionen und der Fraktion der PDS gegen die Stim-
men der Fraktion der F .D.P. bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Ablehnung des An
trags mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P.

6. Ausschussempfehlung

Zur Gesamtbewertung der vom Ausschuss zur Annahme
empfohlenen beiden Gesetzentwürfe hat die Fraktion der
CDU/CSU erklärt, dass sie diese Vorlagen lediglich als Mi-
nimalumsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 10. November 1998 betrachte. Sie hat die An-
sicht vertreten, dass die Familien mit Kindern durch diese
Beschlüsse lediglich in einem Umfang entlastet würden, der
ihnen rechtlich ohnehin zustehe. Insofern handele es sich
bei den beiden beschlossenen Gesetzentwürfen nicht um
eine Förderung der Familien. Einen „großen W urf“ stellten
die beiden Vorlagen nicht dar , weil diese der zentralen Be-
deutung der Kinder für die Zukunft der Gesellschaft, insbe-
sondere für die demographische Entwicklung und die Ent-
wicklung des Arbeitsmarkts der Zukunft, nicht gerecht
würden. Die Gesetzentwürfe gäben auch keine Antwort da-
rauf, dass Kinder das größte Armutsrisiko darstellten. Nach
Ansicht der Fraktion der CDU/CSU wäre es durchaus mög-
lich gewesen, im Rahmen der vorliegenden zweiten Stufe
des Familienleistungsausgleichs ein zukunftsweisendes
Konzept für diesen Bereich zu entwickeln. W enn die Frak-
tion der CDU/CSU den beiden Gesetzentwürfen dennoch

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/6582

zustimme, so sei dies darin begründet, dass dadurch die Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werde,
wenn auch als Minimallösung.

Auch die Fraktion der F.D.P. hat dargelegt, dass sie den bei-
den Gesetzentwürfen nur unter Bedenken zustimme. Zur
Konkretisierung ihrer eigenen Vorstellungen über eine Neu-
ordnung des Familienleistungsausgleichs hat sie auf den
von ihr eingebrachten Antrag „V erbesserung der Familien-
förderung“ – Drucksache 14/6372 – verwiesen.

Die Fraktion der PDS hat sich bei ihrer Abstimmung über
die beiden Gesetzentwürfe der Stimme enthalten. Sie hat er-
klärt, dass eine grundsätzlich andere, nach ihrer Auffassung
bessere Umsetzung des genannten V erfassungsgerichts-
urteils möglich gewesen wäre, z. B. im Hinblick auf die
Alleinerziehenden, auf eine steuerliche Gleichbehandlung
aller Lebensweisen und Lebensformen und auf ein höheres
Kindergeld. Ihre Stimmenthaltung hat die Fraktion der PDS
insbesondere damit begründet, dass die vor gesehene Kin-
dergelderhöhung nicht auf sozialhilfeabhängige Kinder er -
streckt werde und dass sich für die Alleinerziehenden ab
2005 eine Schlechterstellung gegenüber dem geltenden
Recht ergebe.

Die Koalitionsfraktionen haben diese Kritik an den beschlos-
senen Gesetzentwürfen mit Nachdruck zurückgewiesen. Sie
haben es als nicht vertretbar bezeichnet, dass die Fraktionen
der CDU/CSU und F .D.P. einen „großen W urf“ des Fami-
lienleistungsausgleichs forderten, ein solches Konzept aber
in der früher von ihnen gebildeten Koalition nicht vor gelegt
und durchgesetzt hätten. Nicht zutreffend sei es, dass die be-
schlossenen Gesetzentwürfe eine minimale Umsetzung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. No-
vember 1998 darstellten. Dies werde daran deutlich, dass die
vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes nach diesem Urteil
nicht erforderlich sei. Gleiches gelte für die vor geschlagene
steuerliche Anerkennung erwerbsbedingten Aufwands für
die Kinderbetreuung, die einen Beitrag zur V ereinbarkeit
von Familie und Beruf mit Signalwirkung bedeute. Zu kriti-
sieren sei, dass die Oppositionsfraktionen keine V orschläge
zur Finanzierung der von ihnen erhobenen Forderungen zur
Verbesserung des Familienleistungsausgleichs unterbreitet
hätten.

Der Ausschuss empfiehlt eine Reihe von Änderungen de
beiden Gesetzentwürfe. Hervorzuheben dabei ist der V or-
schlag, den Anteil der Länder am Umsatzsteueraufkommen
zu Lasten des Bundes um 0,6 v . H.-Punkte zu erhöhen.
Diese Empfehlung erfolgt einstimmig.

Die Fraktion der CDU/CSU hat diese Maßnahme begrüßt,
weil nunmehr im Gegensatz zur letzten Kinder gelderhö-
hung der für den Familienleistungsausgleich verfassungs-
rechtlich vor geschriebene Sonderlastenausgleich vor ge-
nommen werde. Bedauert hat sie jedoch, dass der vom
Bundesrat für diesen Bereich ermittelte „Nachholbedarf“
von 18,5 Mrd. DM nicht aufgenommen werde. Die Bundes-
regierung hat demgegenüber ar gumentiert, die frühere, von
CDU/CSU und F.D.P. getragene Bundesregierung habe die-
sen Sonderlastenausgleich bei der Neuregelung des Fami-
lienleistungsausgleichs im Jahre 1996 nicht praktiziert. Sie
lehne es daher ab, sich den genannten „Nachholbedarf“ zu-
rechnen zu lassen.

Die Fraktion der CDU/CSU hat folgende Änderungsanträge
zu den beiden Gesetzentwürfen eingebracht:

– Beibehaltung des geltenden Rechts bei der Abzugsfähig-
keit von Aufwendungen für privatwirtschaftliche Be-
schäftigungsverhältnisse, jedoch Änderung der gelten-
den Regelung insofern, als Arbeitgeber der im Haushalt
beschäftigten Person nicht mehr zwingend der Steuer -
pflichtige sein soll, sondern z. B. auch Dienstleistungs-
zentren und -agenturen die Arbeitgeberfunktion ausüben
können sollen.

Begründet hat die Fraktion der CDU/CSU diesen Antrag
insbesondere mit dem Argument, die vorgesehene Strei-
chung der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen werde
dazu führen, dass die Schwarzarbeit in diesem Bereich
gefördert werde. Die Koalitionsfraktionen haben diesen
Antrag abgelehnt, weil sich eine solche Regelung nicht
nur auf Dienstleistungszentren und -agenturen beziehe,
sondern auch auf andere Unternehmen, die wegen des
Grundsatzes der steuerlichen Gleichbehandlung nicht
von einer solchen Maßnahme ausgeschlossen werden
könnten. Dadurch und auch wegen der fehlenden Kon-
kretisierung des Begrif fs „private Haushalte“ seien die
finanziellen Auswirkungen einer solchen Maßnahm
nicht kalkulierbar. Auch die Fraktion der PDS hat diesen
Antrag abgelehnt, wobei sie darauf verwiesen hat, dass
sie der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für privat-
wirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse stets wider -
sprochen habe.

– Beibehaltung der Ausbildungsfreibeträge in deren der -
zeitiger Höhe

Hierzu hat die Fraktion der CDU/CSU ar gumentiert,
durch den vorgesehenen einheitlichen Freibetrag für Be-
treuung und Erziehung oder Ausbildung werde ver -
schleiert, dass zumindest der Ausbildungsfreibetrag für
auswärts unter gebrachte Kinder über 18 Jahre gekürzt
werde. Die Koalitionsfraktionen haben hierzu erklärt,
dass den Mehrbelastungen des Steuerpflichtigen durc
die Reduzierung der Ausbildungsfreibeträge die Entlas-
tungen durch den neuen, zusammengefassten Freibetrag
für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung gegen-
übergestellt werden müssten. Sie haben auch darauf ver-
wiesen, dass in der Anhörung alle Sachverständigen die
Schaffung dieses neuen Freibetrags begrüßt hätten.

Dieser Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der drei Oppositionsfraktionen abgelehnt worden.

– Anerkennung nachgewiesener Kinderbetreuungskosten
ohne die Voraussetzung, dass beide Elternteile berufstä-
tig sind.

Begründet hat die Fraktion der CDU/CSU diesen Antrag
damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts ein Erziehungs- und Betreuungsbedarf un-
abhängig von der Berufstätigkeit der Eltern bestehe. Die
vorgesehene Beschränkung dieses Abzugs bei Ehepaa-
ren auf Fälle, in denen beiden Elternteile erwerbstätig
sind, sei deshalb bedenklich, weil dadurch staatlicher
Einfluss auf die Entscheidung von Ehepaaren genom
men werde, berufstätig oder nicht berufstätig zu sein.
Ein Verzicht auf das Erfordernis der beiderseitigen Er -
werbstätigkeit sei auch deshalb erforderlich, um Eltern-

Drucksache 14/6582 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

teilen, die sich – z. B. bei Arbeitslosigkeit – fortbildeten
oder die zwar nicht erwerbstätig, aber ehrenamtlich tätig
seien, nicht von der steuerlichen Anerkennung von Kin-
derbetreuungskosten auszuschließen. Die Fraktion der
F.D.P. hat diesen Antrag der Fraktion der CDU/CSU un-
terstützt.

Demgegenüber haben die Koalitionsfraktionen ar gu-
mentiert, dass die vor geschlagene steuerliche Anerken-
nung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten eine
Entscheidung von weit tragender Bedeutung darstelle,
weil sie einen Beitrag zur besseren V ereinbarkeit von
Familie und Beruf bedeute. Die Beschränkung der Rege-
lung bei Ehegatten auf beiderseits erwerbstätige Ehe-
paare stelle keine Bevorzugung dieser Steuerpflichtige
dar, weil Ehepaare mit Kindern, bei denen nur ein Ehe-
partner berufstätig sei, in besonderem Maße vom gelten-
den Ehegattensplitting profitierten. Insofern handele e
sich bei der vor geschlagenen Abzugsfähigkeit erwerbs-
bedingter Kinderbetreuungskosten bei beiderseits er -
werbstätigen Ehegatten nur um einen Nachteilsausgleich
zugunsten doppelt berufstätiger Ehepartner.

Die Fraktion der PDS hat es als Widerspruch bezeichnet,
einerseits am Ehegattensplitting festzuhalten, das mit
dem Charakter der Ehe als Lebens- und W irtschaftsge-
meinschaft unabhängig von der Aufteilung der Erwerbs-
tätigkeit zwischen den Ehepartnern begründet werde, an-
dererseits aber den Abzug von Kinderbetreuungskosten
an die beiderseitige Berufstätigkeit der Ehepartner zu
knüpfen.

Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU, beim steuerli-
chen Abzug von Kinderbetreuungskosten bei Ehepaaren
auf die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit beider Ehe-
partner zu verzichten, ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU und der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS abgelehnt worden.

– Anhebung des Kinder geldes nicht nur für erste und
zweite Kinder, sondern für alle Kinder

Die Fraktion der CDU/CSU hat es als erforderlich be-
zeichnet, das Kinder geld nicht nur für erste und zweite
Kinder, sondern einheitlich für alle Kinder zu erhöhen.
Begründet hat sie diese Forderung damit, dass bereits bei
der ersten Stufe der Familienförderung lediglich das
Kindergeld für die ersten und zweiten Kinder angehoben
worden sei. Familien mit drei und mehr Kindern hätten
aber einen erhöhten Finanzbedarf, so dass die Kinder -
gelderhöhung auch diesen Familien zugute kommen
müsse.

Die Koalitionsfraktionen sind der Auf fassung, dass eine
solche Maßnahme wegen der damit verbundenen erheb-
lichen Belastung der öf fentlichen Haushalte nicht reali-
sierbar sei. Zudem haben sie ausgeführt, dass das Ar -
mutsrisiko „Kind“ nicht in erster Linie aus der Anzahl
der Kinder resultiere.

Dieser Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der PDS
bei Stimmenthaltung der Fraktion der F .D.P. abgelehnt
worden. Die in den Gesetzentwürfen vor gesehene Erhö-
hung des Kinder geldes für erste und zweite Kinder um

31 DM ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion
der F.D.P. angenommen worden.

Die Fraktion der PDS hat folgende Änderungsanträge ge-
stellt:

– Abzug der Kinderbetreuungskosten nicht nur für Kinder
bis 14 Jahre, sondern für Kinder bis 16 Jahre „von der
ersten Mark an“ und auch für Aufwendungen für Unter -
richt, die V ermittlung besonderer Fähigkeiten sowie
sportliche und andere Freizeitbetätigungen

Die Fraktion der PDS hat diesen Vorschlag damit begrün-
det, dass bei der Berücksichtigung der Kinderbetreuungs-
kosten der real entstehende Betreuungsaufwand – bis zu
einer Obergrenze von 3 000 Euro je Kind – berücksich-
tigt werden müsse. Nicht vertretbar sei es, Aufwendun-
gen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkei-
ten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen
nicht zu berücksichtigen, da diese Aktivitäten entschei-
dend zur Entwicklung von Kindern beitrügen. Die in den
Gesetzentwürfen vorgesehene Altersgrenze von 14 Jah-
ren sei im Übrigen zu niedrig angesetzt.

Die Koalitionsfraktionen verweisen darauf, dass bei der
steuerlichen Anerkennung des Kinderbetreuungsauf-
wands „ab der ersten Mark“ eine Doppelbegünstigung
nicht ausgeschlossen werden könne, zumal der neue ein-
heitliche Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder
Ausbildung auch Aufwendungen für kulturelle und
sportliche Betätigungen u. a. abdecke.

Dieser Antrag der Fraktion der PDS ist einstimmig ge-
gen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt worden.

– Minderung des anrechenbaren Einkommens bei der So-
zialhilfe um die vorgesehene Kindergelderhöhung

Diesen Antrag hat die Fraktion der PDS damit begrün-
det, es sei nicht vertretbar , dass die vor gesehene Erhö-
hung des Kinder geldes – anders als die letzte Kinder -
gelderhöhung – nicht auch Kindern zugute komme, die
in Haushalten von Sozialhilfeempfängern leben. Die Ko-
alitionsfraktionen haben hierzu darauf verwiesen, dass
das Existenzminimum eines Kindes bei der Sozialhilfe
ohnehin in vollem Umfang berücksichtigt werde.

Dieser Antrag der Fraktion der PDS ist vom Ausschuss
einstimmig gegen die Stimmen der Antragsteller abge-
lehnt worden.

In der Gesamtabstimmung über die beiden Gesetzentwürfe
in der vom Ausschuss veränderten Fassung sind die V orla-
gen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion
der CDU/CSU und der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS angenommen worden.

Der Antrag der Fraktion der PDS „Gerechte Chancen am
Start – Kinderarmut bekämpfen“ (Drucksache 14/6173) ist
von der Fraktion der PDS ausführlich erläutert worden.
Diese Vorlage ist einstimmig gegen die Antragsteller abge-
lehnt worden.

Auch der von der Fraktion der F .D.P. eingebrachte Antrag
„Verbesserung der Familienförderung“ (Drucksache 14/
6372) ist von den Antragstellern umfassend begründet wor -
den. Diese Vorlage ist mit den Stimmen der Koalitionsfrak-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/6582

tionen und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der F .D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU abgelehnt worden.

II. Einzelbegründung

Die vom Ausschuss gegenüber den Gesetzentwürfen emp-
fohlenen Änderungen werden im Einzelnen wie folgt be-
gründet:

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

Zu Nummer 7 (§ 32)

Zu Buchstabe a (Absatz 4)

Mit der Ergänzung von Satz 2 Buchstabe d werden Kinder ,
die einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b
Zivildienstgesetz leisten, im Rahmen des Familienleistungs-
ausgleichs berücksichtigt.

Zu Nummer 10 (§ 33c Abs. 1)

Mit der Änderung des Satzes 1 wird zum einen erreicht,
dass Absatz 3 letzter Satz (Zwölftelung) auch in dem Kalen-
derjahr Anwendung findet, in dem das Kind das 14. Lebens
jahr vollendet, und zum anderen sichergestellt, dass die Vor-
schrift bei behinderten Kindern – entsprechend § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG – nur dann Anwendung findet, wenn di
Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Zu Nummer 16 (§ 51)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Der Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in
der bis zum Jahr 2001 geltenden Fassung konnte im Lohn-
steuerverfahren für Zwecke der Bemessung der Annexsteu-
ern nicht berücksichtigt werden, weil er nur für Kinder An-
wendung fand, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatten, die Eintragung der Kinder auf der Lohnsteuerkarte
diese altersmäßige Differenzierung jedoch nicht zuließ. Aus
Gründen der Gleichbehandlung durfte der Betreuungsfrei-
betrag daher auch nicht bei der Ermittlung der V orauszah-
lungen auf die Einkommensteuer für die Annexsteuern be-
rücksichtigt werden. Da es bei den neuen Freibeträgen für
Kinder keine solche Dif ferenzierung nach dem Alter mehr
gibt, ist es geboten, alle Freibeträge für Kinder auch bei der
Festsetzung der Annexsteuern zu berücksichtigen.

Zu Nummer 17 (§ 52)

Zu Buchstabe a (Absatz 40)

Im Kalenderjahr 2000 konnte ein im Jahr 1999 begonnener
Europäischer Freiwilligendienst im Rahmen des gemein-
schaftlichen Aktionsprogramms „Europäischer Freiwilli-
gendienst für junge Menschen“ beendet und ein Europä-
ischer Freiwilligendienst im Rahmen des gemeinschaft-
lichen Aktionsprogramms „Jugend“ erstmals begonnen
werden. Die Anwendungsvorschrift stellt sicher , dass Kin-

der, die einen dieser Dienste geleistet haben, im Familien-
leistungsausgleich berücksichtigt werden.

Zu Nummer 24 (§ 76)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Aufhebung des § 66
Abs. 1 Satz 2 EStG.

Zu Artikel 2 (Bundeskindergeldgesetz)

Zu Nummer 01 (§ 1 Abs. 1 Nr. 2)

§ 1 Abs. 1 Nr . 2 regelt die Kinder geldanspruchsberechti-
gung der Missionare von Missionswerken, die Missionstä-
tigkeiten für öffentlich-rechtlich verfasste Kirchen ausüben.

Neben den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKGG genannten Missions-
werken übt auch die Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-cha
rismatischer Missionen Missionstätigkeit für eine öf fent-
lich-rechtlich verfasste Kirche aus. Da sämtliche ins
Ausland entsandten kirchlichen Missionare durch den kon-
kreten Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKGG erfasst sein sol-
len, ist der Gesetzeswortlaut entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Mit der Er gänzung von Nummer 2 Buchstabe d werden
Kinder, die einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von
§ 14b Zivildienstgesetz leisten, beim Kinder geld nach dem
Bundeskindergeldgesetz berücksichtigt.

Zu Artikel 4 (Solidaritätszuschlaggesetz)

Zu Nummer 01 (§ 1 Abs. 2a)

Streichung der durch Nummer 1 Buchstabe b des Artikels
überholten Bemessungsgrundlage im Lohnsteuerverfahren.

Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a)

Bei der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag
wird neben dem Kinderfreibetrag auch der Freibetrag für
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
berücksichtigt, da dieser Freibetrag ebenso wie der Kinder -
freibetrag bei den Einkommensteuervorauszahlungen und
beim Lohnsteuerabzug durch das Kinder geld abgegolten
wird. Diese Abgeltung greift nicht für den Solidaritätszu-
schlag. Ohne den Abzug dieser Freibeträge wäre somit die
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag zu hoch.

Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 7 und 8)

Absatz 7 stellt sicher , dass der Abzug des Solidaritätszu-
schlags bis zum Ende des V eranlagungszeitraums 2001 im
Lohnsteuerverfahren unter Berücksichtigung des bis dahin
geltenden Familienleistungsausgleichs erfolgt.

Absatz 8 stellt sicher , dass der Abzug des Solidaritätszu-
schlags ab dem Veranlagungszeitraum 2002 im Lohnsteuer-
verfahren unter Berücksichtigung des neu geregelten Fami-
lienleistungsausgleichs erfolgt.

Drucksache 14/6582 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 5a (Gesetz über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (nach Satz 7)

Bund und Länder verfolgen gemeinsam das Ziel, die Situa-
tion von Familien zu verbessern. Dabei muss die finanziell
Handlungsfähigkeit aller staatlichen Ebenen gewährleistet
bleiben. Die Länder erhalten einen Ausgleich von Belastun-
gen aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung,
wirksam ab dem 1. Januar 2002. Dabei ist auch berücksich-
tigt, dass die Länder ihren Aufgaben zur V erbesserung der
Betreuungsangebote nachkommen können.

Zu Buchstabe b (neuer Satz 10)

Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1)

Folgeänderung.

Zu Artikel 6 (Neufassung der betroffenen Ge-
setze)

Zu den Absätzen 1 und 2

Die Bekanntmachungsermächtigung wird auf die in Artikel
4 und 5a geänderten Gesetze erstreckt. In Absatz 2 wird ein
Schreibfehler korrigiert.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 2

Um eine unzulässige Rückwirkung zu vermeiden, sollen
auch Artikel 1 Nr . 18 und Artikel 2 Nr . 1 Buchstabe b erst
am 1. Januar 2002 in Kraft treten. Im Übrigen wird ein
Schreibfehler korrigiert.

Berlin, den 4. Juli 2001

Nicolette Kressl
Berichterstatterin

Elke Wülfing
Berichterstatterin

Gisela Frick
Berichterstatterin

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/6582

Anlage

Drucksache 14/6582 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/6582

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