BT-Drucksache 14/6555

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/5951, 14/5971, 14/6533- Entwurf eines Gesetzes über verfassungskonkretiesierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finazausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG)

Vom 4. Juli 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6555
14. Wahlperiode 04. 07. 2001

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Gisela Frick, Gerhard Schüßler, Hildebrecht Braun (Augsburg),
Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff,
Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann,
Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel,
Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig,
Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele,
Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5951, 14/5971, 14/6533 –

Entwurf eines Gesetzes über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe
für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich
unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen
(Maßstäbegesetz – MaßstG –)

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die von den Ministerpräsidenten und dem Bundeskanzler erzielte Einigung
zur Reform des Finanzausgleichs erfüllt die Anforderungen des Bundesver-
fassungsgerichts für ein Maßstäbegesetz nicht. Das Gericht hat vom Gesetz-
geber verlangt, zunächst für einen neuen Länderfinanzausgleich die Grund-
sätze für die künftige Umverteilung zwischen Bund und Ländern in einem
eigenen Gesetz festzulegen und erst dann im Finanzausgleichsgesetz die
Einzelheiten zu regeln. Der vom Bundeskanzler und den Ministerpräsiden-
ten gefundene Kompromiss stellt allerdings die Rechenergebnisse in den
Vordergrund, an denen sich die Maßstäbe orientieren.

Wieder einmal wurde eine politisch wichtige Entscheidung außerhalb des
Parlaments getroffen. Es handelt sich keinesfalls um eine Sternstunde des
Föderalismus, wie der Bundeskanzler behauptet, sondern um einen schwar-
zen Tag für den Parlamentarismus, da der Bundestag seine Zustimmung zu
einem Beschluss geben soll, an dem er in keiner Weise beteiligt war.

Alleiniger Zweck des Länderfinanzausgleichs sollte es sein, die grundsätz-
liche Funktionsfähigkeit der Länder so zu sichern, dass sie in der Lage sind,
die Gesetze zu wahren, die öffentliche Ordnung und die Bürgerrechte zu
garantieren und den sozialen Mindeststandard zu sichern.

Drucksache 14/6555 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
2. Die dem Maßstäbegestz zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts ist leider nicht zum Anlass genommen worden, den Föderalis-
mus insgesamt zu reformieren, die schleichende Zentralisierung unseres Ge-
meinwesens durch zunehmende Kompetenzvermengung aufzubrechen und
letztlich die Finanzverfassung im Sinne von mehr Wettbewerbsföderalismus
zu überarbeiten.

II. Der Deutsche Bundestag beschließt:

1. Bund und Länder werden aufgefordert, den Föderalismus zu reformieren
und dabei mehr Wettbewerb zwischen den Ländern zuzulassen. Staatliche
Aufgaben, aber auch Einnahmen und Ausgaben müssen stärker entflechtet
werden. Die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
sind klar zu teilen mit dem Ziel, dass Aufgabenkompetenz und Finanzie-
rungspflicht übereinstimmen.

2. Der Deutsche Bundestag lehnt das Maßstäbegesetz ab, weil der Gedanke des
Wettbewerbsföderalismus nicht ausreichend berücksichtigt wird. Der zwi-
schen den Ministerpräsidenten und dem Bundeskanzler ausgehandelte Kom-
promiss geht insgesamt zu Lasten der Steuerzahler. Tilgungsleistungen für
den Fonds Deutsche Einheit werden in die Zukunft verschoben und Leistun-
gen über einen Zeitraum von zwanzig Jahren zugesagt. Das Maßstäbegesetz
ist also auch ein Vertrag zu Lasten nachfolgender Generationen.

3. Sonderbedarfe einzelner Länder sind weder im Rahmen der Umsatzsteuer-
verteilung noch beim horizontalen Finanzausgleich zu berücksichtigen, son-
dern nur noch durch Bundesergänzungszuweisungen. Für den Aufbau Ost
als gesamtdeutsche Aufgabe sind zusätzlich noch notwendige Sondermaß-
nahmen zugunsten der neuen Bundesländer in einem „Solidarpakt II“ fortzu-
führen.

Die Grunddaten für den Finanzausgleich sind nicht mehr jährlich, sondern
jeweils für eine dreijährige Periode zu ermitteln. In diesem Zeitraum bleiben
Erhöhungen und Senkungen der Finanzkraft im Rahmen des allgemeinen
Finanzausgleichs unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung der Finanzkraft der Länder sind die kommunalen Ein-
nahmen aus Realsteuern und steuerähnlichen Abgaben nicht mehr zu be-
rücksichtigen. Bei den ausgleichsverpflichteten Ländern sind die Leistungen
aus dem Finanzausgleich jeweils auf 50 % des Betrages zu begrenzen, um
den deren Finanzkraft die durchschnittliche Finanzkraft aller Länder über-
steigt.

Soweit Sonderbedarfe einzelner Länder durch Ergänzungszuweisungen des
Bundes abzudecken sind, muss sich die Höhe der Zuweisungen nach dem
Kriterium der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit richten. Zuweisun-
gen zum Ausgleich höherer Kosten der politischen Führung entfallen.

Berlin, den 3. Juli 2001

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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