BT-Drucksache 14/6545

zu dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) -14/5314, 14/5928, 14/6177, 14/6495-

Vom 3. Juli 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6545

14. Wahlperiode

04. 07. 2001

Beschlussempfehlung

des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (LSVOrgG)
– Drucksachen 14/5314, 14/5928, 14/6177, 14/6495 –

Berichterstatter im Bundestag:

Abgeordneter Klaus Brandner

Berichterstatter im Bundesrat:

Minister Rudolf Köberle

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 174. Sitzung am 1. Juni 2001 be-
schlossene Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung (LSVOrgG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammenge-
fassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 4. Juli 2001

Der Vermittlungsausschuss

Dr. Heribert Blens

Vorsitzender

Klaus Brandner

Berichterstatter

Rudolf Köberle

Berichterstatter
Drucksache

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6545

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(LSVOrgG)

Zu Artikel 1

(Änderung des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 197 wie
folgt gefasst:

„§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden an
die Träger der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung“‘

2. In Nummer 2 werden dem § 119 die folgenden
Absätze 4 bis 6 angefügt:

„(4) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der So-
zialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten Ab-
schnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes vereinigten
oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften nach der
Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der
aufgelösten Berufsgenossenschaften bestimmt worden
ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzu-
wenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der
aufgelösten Berufsgenossenschaften und ihre Stellvertre-
ter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstver-
waltungsorgane der aus ihnen gebildeten Berufsgenos-
senschaft. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen
der neu gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit
der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufs-
genossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die
Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Sat-
zung bestimmt. Satz 3 gilt für Bedürfnisse in den Selbst-
verwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Alters-
kassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen
entsprechend.

(5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten Ab-
schnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes beteiligten
Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirk-
samwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmä-
ßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der be-
stehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen
Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entspre-
chenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksich-
tigen. Im Falle der Vereinigung nach § 118 ist die neue
Dienstordnung zusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3
genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zustän-
digen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften kann die Satzung für eine Über-
gangszeit von höchstens fünf Jahren unterschiedliche Be-
rechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedli-
che Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen
Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Versicherungsträ-

ger vorsehen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft kann
die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde
eine um höchstens ein Jahr längere Übergangszeit geneh-
migen.“

3. Nummer 3 wird gestrichen.

4. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts
des Fünften Kapitels dieses Gesetzes die Braun-
schweigische landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft und die Land- und forstwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft Hessen mit anderen Berufsge-
nossenschaften oder werden sie mit anderen Berufs-
genossenschaften auf Grund dieses Gesetzes verei-
nigt, können eine Versicherung gegen Haftpflicht für
die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht
Gleichstehenden betreiben

1. die unter Einbeziehung der Baunschweigischen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neu
gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufs-
genossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der
Haftpflichtversicherungsanstalt der Braunschwei-
gischen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft,

2. die unter Einbeziehung der Land- und forstwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen neu
gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufs-
genossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der
Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt
der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaft Hessen.“‘

5. Nummer 5 wird gestrichen.

Zu Artikel 3

(Änderung des Gesetzes über die Al-
tersversicherung der Landwirte)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird nach Buchstabe e folgender
Buchstabe f angefügt:

‚f) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:

㤠119a Verwaltungskosten in den Jahren 2000 bis
2005“‘

2. In Nummer 12 wird § 58 wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 4 werden gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 5 werden die
Nummern 1 bis 3.

c) Die neue Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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„1. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um
die Informationen für die Verteilung von Versi-
cherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Re-
habilitation von den Mitgliedern festgestellt ist,
auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfü-
gung zu stellen,“

3. In Nummer 13 wird § 58b wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „und einheitli-
chen“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter „und setzen Er-
stattungs- und Ersatzansprüche der Mitglieder gegen
Dritte (§§ 115 bis 119 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch) durch“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Spitzenverbände entwickeln in enger Zu-
sammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren
und Programme für die automatisierte Datenver-
arbeitung, den Datenschutz und die Datensiche-
rung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung; grund-
sätzliche Entscheidungen werden von den Vor-
ständen der Spitzenverbände gemeinsam und ein-
heitlich getroffen.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch die Wörter
„die Spitzenverbände“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Grundsätzliche Entscheidungen, insbesondere über
Organisation und Sitz des Rechenzentrums, trifft der
Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftli-
chen Alterskassen im Einvernehmen mit den Vor-
ständen der übrigen Spitzenverbände; soweit dies
wirtschaftlich ist, können bestehende Datenverarbei-
tungsanlagen weiter betrieben werden.“

4. Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

,17. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zah-
lungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung
gelten die für den Gesamtsozialversicherungs-
beitrag geltenden Bestimmungen entspre-
chend.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Der Beitragseinzug erfolgt nach ver-
bindlichen Vorgaben des Gesamtverbandes der
landwirtschaftlichen Alterskassen. In den ver-
bindlichen Vorgaben ist insbesondere Näheres
zum Verfahren der Beitragserhebung, zur Bei-
tragsüberwachung und zur Weiterleitung der
Beiträge an den Gesamtverband der landwirt-
schaftlichen Alterskassen zu regeln.“‘

5. Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

,21. § 119a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und im bisherigen Wortlaut
wird jeweils die Jahresangabe „2003“ durch die
Jahresangabe „2005“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Der sich aus Satz 1 ergebende Betrag ist im
Jahr 2002 um 5 Millionen Euro, im Jahr 2003
um 7,5 Millionen Euro, im Jahr 2004 um
10 Millionen Euro und im Jahr 2005 um
12,5 Millionen Euro zu vermindern.“‘

Zu Artikel 4 Nr. 4a

(§ 40 Abs. 1 Satz 7 KVLG 1989)

In Artikel 4 Nr. 4a § 40 Abs. 1 Satz 7 wird die Angabe
„§ 119a Abs. 4“ durch die Angabe „§ 119 Abs. 6“ ersetzt.

Zu Artikel 6

(Inkrafttreten)

In Artikel 6 Abs. 2 wird Satz 5 gestrichen.

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