BT-Drucksache 14/6527

Sicherung sozialer und tariflicher Standards sowie Stellung der kommunalen Selbstverwaltung und der öffentlichen Daseinsvorsorge im nationalen und europäischen Wettbewerbs- und Vergaberecht

Vom 26. Juni 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6527
14. Wahlperiode 26. 06. 2001

Große Anfrage
der Abgeordneten Ursula Lötzer, Eva-Maria Bulling-Schröter, Rolf Kutzmutz,
Dr. Klaus Grehn, Pia Maier, Gerhard Jüttemann, Dr. Ilja Seifert und der
Fraktion der PDS

Sicherung sozialer und tariflicher Standards sowie Stellung der kommunalen
Selbstverwaltung und der öffentlichen Daseinsvorsorge im nationalen und
europäischen Wettbewerbs- und Vergaberecht

I. Vergaberechtliche Regelungen des Bundes

Aufgrund der Konkurrenz von nicht an die einschlägigen Flächentarifverträge
am Ort der Leistungserbringung gebundenen Unternehmen sind die tariflichen
Einkommensstandards der Beschäftigten in der Bauwirtschaft, aber auch der
250 000 Beschäftigten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), in den
vergangenen Jahren massiv unter Druck geraten. Diese Entwicklung trägt mas-
siv zur Aushöhlung des Flächentarifvertrages und der Tarifautonomie bei. Die
Gewerkschaften, insbesondere die ÖTV/ver.di und IG BAU setzen sich deshalb
seit langem für ein Vergabegesetz ein, mit dem die Einhaltung tariflicher Stan-
dards als Bedingung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zwingend vorge-
schrieben wird. Auch Interessenverbände der mittelständischen Bauwirtschaft
haben sich für ein solches Gesetz ausgesprochen, da die von ihnen vertretenen
Unternehmen durch die Aushöhlung der Funktion des Flächentarifvertrages als
Schutz vor Konkurrenz durch Lohndumping in ihrer Existenz gefährdet sind.

Am 27. September 2000 hat der parlamentarische Staatssekretär im Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie, Siegmar Mosdorf, im Deutschen
Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung angekündigt, der „insbe-
sondere die Zuverlässigkeit der zu öffentlichen Aufträgen zuzulassenden Un-
ternehmen konkretisiert“. Dazu führte er aus: „Zu diesem Zweck soll von Un-
ternehmen unter anderem die Erklärung verlangt werden, dass sie als Bewerber
oder Anbieter keinen Verstoß gegen sie verpflichtende Tarifverträge begehen“.
In der Begründung des von den Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN am 8. Februar 2001 in den Deutschen Bundestag eingebrachten An-
trages „Eckpunkte zur Verbesserung der Bekämpfung illegaler Beschäftigung
und Schwarzarbeit“ (Bundestagsdrucksache 14/5270) wird festgestellt: „Eine
Vorbildfunktion kommt der öffentlichen Hand zu, die nicht nur als Gesetzgeber,
sondern auch als Bauherr in besonderem Maße auf die Einhaltung tariflicher
Bestimmungen achten muss. Die Vergabegesetze von Bund und Ländern müs-
sen deshalb diesen Zielvorgaben Rechnung tragen“.

Auf dem Gründungskongress der Gewerkschaft ver.di am 21. März 2001 kün-
digte Bundeskanzler Gerhard Schröder erneut konkret eine Überprüfung des
Vergaberechts in Absprache mit den Ländern an und erklärte: „Viele Menschen
befürchten Lohndumping und die Missachtung tariflicher Standards – eine Si-
tuation, wie sie bereits in der Bauwirtschaft bedauerliche Realität ist. Deshalb

Drucksache 14/6527 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

habe ich in der vergangenen Woche beim Spitzengespräch der deutschen Wirt-
schaft gesagt, wir müssen uns dem Grundsatz der Tariftreue öffnen“. In einem
Gleichstellungsgesetz beabsichtigte die Bundesministerin für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann, öffentliche Aufträge an Frau-
enförderung zu koppeln.

In der Zwischenzeit sind jedoch seitens der Bundesregierung keine Initiativen
erkennbar geworden. Obwohl die Koppelung der Vergabe öffentlicher Aufträge
an die Förderung der Beschäftigung von Frauen als Bestandteil des Koalitions-
vertrages erklärtes politisches Ziel der Bundesregierung war, wurden auch die
Vorschläge von Bundesministerin Dr. Christine Bergmann in einem Spitzenge-
spräch im Bundeskanzleramt abgelehnt. Mehrfach hat sich der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie, Dr. Werner Müller, gegen die Verknüpfung der
Auftragsvergabe an „sachfremde Kriterien“ ausgesprochen. Diese Stellung-
nahme bezog sich sowohl auf tarifliche, arbeits- und sozialrechtliche Standards,
wie auch zuletzt auf die Verknüpfung mit Frauenförderung. Unterstützung er-
hielt er nach Angaben des „TAGESSPIEGELS“ vom 3. April 2001 auch vom
wirtschaftspolitischen Sprecher von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Werner
Schulz, und vom Staatsminister beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz.

Währenddessen bestimmen mit der Androhung der Flucht aus dem Tarifvertrag
begleitete Forderungen wie die des Vorstandes der Wuppertaler Stadtwerke
nach einer „freiwilligen“ Lohnabsenkung um bis zu 30 % für die dortigen Bus-
fahrer, den Alltag in kommunalen Dienstleistungsunternehmen. „Es kann nicht
sein, dass Busfahrer zum Sozialhilfesatz fahren“, kommentierte der dortige Be-
triebsratsvorsitzende Jürgen Diederichs zu Recht diesen Vorgang und forderte
erneut ein Vergabegesetz zum Schutz sozialer und tariflicher Standards. Eine
vergaberechtliche Verpflichtung zur Tariftreue ist zur Wiederherstellung der
Konfliktfähigkeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihrer
Interessenvertretungen und Gewerkschaften dringend erforderlich.

Das erhebliche ökonomische Gewicht öffentlicher Aufträge, die immerhin rund
13 % des Bruttosozialproduktes ausmachen, kann nach dem Auslaufen der in
der 6. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgeschrie-
benen Übergangsfrist am 30. Juni 2000 nur noch dann für die Erreichung von
gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen wie der Förde-
rung der Erwerbsbeteiligung und Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben
als Bestandteil einer konsequenten Gleichstellungspolitik, der Bekämpfung der
Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit sowie der Förderung der Bereitstellung
von Ausbildungsplätzen genutzt werden, wenn entsprechende Regelungen in
Vergabegesetzen des Bundes oder der Länder getroffen werden.

II. Verhalten der Bundesregierung zu Initiativen der Bundesländer und des
Bundesrates

Verschiedene Bundesländer haben im Verlauf des letzten Jahres dringenden
Handlungsbedarf hinsichtlich eines Vergabegesetztes deutlich gemacht. Bereits
am 27./28. September 2000 hatte die Verkehrsministerkonferenz der Länder be-
schlossen, die Bundesregierung um eine Überprüfung der Problematik unter
Einbeziehung der Länder zu bitten. In diesem Beschluss stellen die Verkehrs-
minister und -senatoren der Länder ausdrücklich fest, „dass Ausschreibungen
neben betrieblichen und technischen Qualitätsstandards auch arbeits- und so-
zialrechtliche Kriterien einbeziehen müssen“. In seiner 758. Sitzung vom
21. Dezember 2000 beschloss der Bundesrat eine Stellungnahme (Bundesrats-
drucksache 649/00), in der er ausdrücklich feststellt: „Das erreichte arbeits- und
sozialrechtliche Qualitätsniveau in den betroffenen Betrieben soll beibehalten
werden. So ist eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die vorsieht, dass in Aus-
schreibungen auch arbeits- und sozialrechtliche Kriterien einzubeziehen sind“.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6527

Auf Antrag der Länder Bayern und Baden-Württemberg beschloss der Bundes-
rat am 21. Dezember 2000 einstimmig eine Initiative, die vorsieht, die Einhal-
tung tariflicher Standards zur Voraussetzung für die Vergabe öffentlicher Auf-
träge auf dem Wege einer Änderung von § 5 Tarifvertragsgesetz in Anlehnung
an das bewährte Verfahren zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarif-
verträgen verbindlich festzuschreiben. Am 24. April 2001 schließlich hat die
Landesregierung von Nordrhein-Westfalen einen eigenen Entwurf für ein Bun-
desvergabegesetz vorgestellt, der zum Gegenstand einer erneuten Bundesratsin-
itiative wird.

III. Verhalten der Bundesregierung zu wettbewerbsrechtlichen Regelungen
der EU

Insbesondere im öffentlichen Nahverkehr verweisen Kommunen und kommu-
nale Unternehmen zur Begründung der Forderung nach drastischen Einkom-
mensabsenkungen, verbunden mit der Ankündigung weit reichender Ein-
schränkungen des ÖPNV-Angebotes, auf die bislang erst im Entwurf
vorliegende Verordnung der Europäischen Union zur Regelung des Wettbe-
werbs im Verkehrsbereich (Vorschlag des Europäischen Parlaments und des
Rates über Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Anforde-
rungen des öffentlichen Dienstes und der Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-
aufträge für den Personenverkehr auf der Schiene, der Straße und auf Binnen-
schifffahrtswegen (Kom (2000) 7 endg. v. 26. Juli 2000)). Weiterhin sind in
diesem Zusammenhang die Vorschläge für Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Europäischen Rates für die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge bzw. über die
Koordinierung der Auftragsvergabe im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-
kehrsversorgung (Kom (2000) 275 bzw. 276) von Bedeutung.

Bei der Jahrestagung des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen am
23. Mai 2000 setzte sich Bundeskanzler Gerhard Schröder dafür ein, „arbeits-
und sozialrechtliche Qualitätsstandards auch in einem liberalisierten Markt zu
erhalten“. In einer gemeinsamen Erklärung vom 24. August 2000 zur EU-Ver-
ordnung stellten die Gewerkschaft ÖTV, der Deutsche Städtetag und die im
Verband deutscher Verkehrsunternehmen zusammengeschlossenen kommu-
nalen Verkehrsunternehmen fest: „Gut ausgebildetes und qualifiziertes Perso-
nal stellt gerade im Dienstleistungsbereich das eigentliche und entscheidende
Kapital der öffentlichen Unternehmen dar. Dieses darf durch den Wettbewerb
nicht gefährdet werden. Daher unterstützen DST, VdV und ÖTV die Bundes-
ratsinitiativen Bayerns und Nordrhein-Westfalens für die Erweiterung des Bun-
desvergaberechts mit dem Ziel der Absicherung arbeits- und sozialrechtlicher
Standards.“

Am 16. März 2001 bekräftigten auf einer gemeinsamen Pressekonferenz die
Vorsitzenden der Gewerkschaften ver.di, IG BAU und NGG, Frank Bsirske,
Klaus Wiesehügel und Frank Möllenberg mit Bezug auf die EU-Osterweite-
rung die gewerkschaftliche Forderung nach einer rechtlichen Absicherung ta-
riflicher Standards in der EU und die Umsetzung in einem Vergabegesetz.

IV. Auswirkungen des europäischen Wettbewerbsrecht auf die öffentliche
Daseinsvorsorge, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr und
die kommunale Selbstverwaltung

Über den unmittelbaren Problembereich des Vergaberechts hinaus enthalten die
oben angeführten Dokumente der Europäischen Kommission sowie Mitteilung
der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa vom
20. September 2000 (Kom (2000) 580 endg.) Grundsatzpositionen und Verfah-
rensregelungen für Kernbereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge, deren Um-

Drucksache 14/6527 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

setzung zu tief greifenden Umwälzungen hinsichtlich sozialer Standards, aber
auch hinsichtlich der Stellung kommunaler und anderer öffentlicher Versor-
gungsunternehmen im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge führen wür-
den. Neben einer Vielzahl konkreter Verfahrensregelungen für den Verkehrs-
bereich, die von den kommunalen Spitzenverbänden und den kommunalen
Verkehrsunternehmen als akute Gefährdung ihres Fortbestands unter Wettbe-
werbsbedingungen bewertet werden, werfen sie grundlegende Fragen nach dem
Verhältnis von europäischem Wettbewerbsrecht und dem Verfassungsgrundsatz
der kommunalen Demokratie auf, die zumindest in der Fachöffentlichkeit und
auch im Europäischen Parlament bereits diskutiert werden.

Bundeskanzler Gerhard Schröder hatte bereits am 23. Mai 2000 vor der Jah-
restagung des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen das gesellschaftliche
Interesse am Erhalt der „über viele Jahre gewachsenen und auch bewährten
Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge“ zur „Sicherung der gleichmä-
ßigen Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen von allgemeinem Inte-
resse“ betont. Die kommunalen Spitzenverbände weisen jedoch in einem
Schreiben an Bundesminister der Finanzen, Hans Eichel, vom 13. November
2000 besorgt auf die Rechtsunsicherheit kommunaler Versorgungsunternehmen
hin. Sie kritisieren insbesondere, dass durch die Europäische Kommission
„eine gleichgewichtige Berücksichtigung der Aspekte des Wettbewerbs und des
Gemeinwohls nicht erfolgt“ ist. Ausdrücklich stellen sie fest: „Die Aussagen
der Kommission gefährden damit die den Kommunen garantierte Eigenverant-
wortlichkeit, wonach die Kommunen selber entscheiden können müssen, wie
sie ihre Daseinsvorsorgeaufgaben erledigen“. Angesichts der in der europäi-
schen Union anhängigen Entscheidungsprozesse ist für dieser Fragenkomplex
besonders dringlich.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Vergaberechtliche Regelungen des Bundes

1. Wann ist mit einem Ergebnis der von Bundeskanzler Gerhard Schröder auf
dem Gründungskongress der Gewerkschaft ver.di am 21. März 2001 öffent-
lich angekündigten Überprüfung des Vergaberechts zu rechnen?

Welche Prüfungen werden dabei erwogen?

Welche Absprachen gibt es dazu mit den Ländern?

Welche Schritte beabsichtigt die Bundesregierung zur „Öffnung gegenüber
dem Grundsatz der Tariftreue“?

2. Welche Position bezieht die Bundesregierung zu der Auffassung, tarifliche,
arbeits- und sozialrechtliche Standards seien „sachfremde Kriterien“ in der
Auftragsvergabe?

Welche Kriterien hält die Bundesregierung in der öffentlichen Auftragsver-
gabe für maßgeblich?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung dazu?

3. Welche Haltung bezieht die Bundesregierung zur Verknüpfung von Maß-
nahmen zur Frauenförderung und Ausbildung mit der öffentlichen Auftrags-
vergabe im Vergabegesetz und wie begründet sie ihre Haltung?

4. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung wirksame Alternativen zu einem Ver-
gabegesetz mit Verpflichtung zur Tariftreue, um die damit verbundenen
Ziele einer sozialen Gestaltung des Wettbewerbes rechtsverbindlich zu errei-
chen, wenn ja, welche, und welche Schritte zu deren Prüfung und Realisie-
rung wurden bislang eingeleitet?

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/6527

5. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung z. B. des wirtschafts-
politischen Sprechers der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Deutschen Bundestag, Werner Schulz, der von einem Vergabegesetz „gra-
vierende Nachteile für die Ost-Betriebe“ erwartet, und befürchtet, dass
dann die „Trennungslinien zwischen Ost und West auf fatale Weise ver-
festigt werden“ (vgl. DER TAGESSPIEGEL vom 2. April 2001)?

6. Welche Schritte zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung auf dem Bau
wurden auf dem Gipfelgespräch mit der Bauwirtschaft und der Gewerk-
schaft IG Bau vereinbart?

7. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass die Erteilung von
Konzessionen für den Betrieb von Linien des öffentlichen Nahverkehrs
nach dem Personenbeförderungsgesetz eine gewerberechtliche Erlaubnis
darstellt, und welche Konsequenzen zieht sie daraus insbesondere hinsicht-
lich der Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts auf diese Rechtsakte?

8. Welche Zielsetzung verfolgt die Bundesregierung mit der am 29. Mai 2001
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unter
Beteiligung der Tarifparteien konstituierten Arbeitsgruppe, und wann ist
die Vorlage eines Arbeitsergebnisses vorgesehen?

9. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Forderung der
Behindertenverbände, dass öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Schiff,
Flugzeug) nur dann die Bezeichnung „öffentlich“ verdienen, wenn sie von
jedem Fahrgast diskriminierungsfrei genutzt werden können?

10. Welche Regelungen bzw. Standards sollten die Vergaberichtlinien nach
Ansicht der Bundesregierung vorsehen, um im öffentlichen Personennah-
und -fernverkehr eine diskriminierungsfreie Beförderung aller Fahrgäste zu
gewährleisten?

II. Verhalten der Bundesregierung zu Initiativen der Bundesländer und des
Bundesrates

11. Welche Ergebnisse hat die von der Verkehrsministerkonferenz der Länder
im September 2000 erbetene gemeinsame Prüfung der Problematik eines
Vergabegesetzes durch die Bundesregierung und die Länder erbracht, und
welche gesetzlichen Maßnahmen wurden dabei erwogen?

12. Sind gegenüber der Bundesregierung im Rahmen dieser Prüfung seitens
der Länder mögliche Hinderungsgründe für eine Regelung der Tariftreue
im Vergabegesetz geltend gemacht worden, und wenn ja, welche?

Welche Haltung nimmt die Bundesregierung dazu ein und welche Konse-
quenzen zieht sie daraus für eine erneute Prüfung im Zusammenwirken von
Bund und Ländern, wie sie von Bundeskanzler Gerhard Schröder auf dem
ver.di-Kongress angekündigt wurde?

13. Sieht die Bundesregierung besondere Hinderungsgründe hinsichtlich lan-
desrechtlicher Regelungen für die Bevorzugung von Bietern, die zur Reali-
sierung gesellschafts- und arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen beitragen;
wenn ja, welche und wie begründet sie diese angesichts der in § 97 Abs. 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) explizit gleich-
rangigen Behandlung von Bundes- und Landesgesetzen?

14. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der in einem im Auftrag
des DGB erstellten Gutachten anlässlich des vor dem Bundesgerichtshof
(BGH) angestrengten Verfahrens gegen das Vergabegesetz des Landes Ber-
lin vertretenen Auffassung, die Praktizierung einer Tariftreueerklärung
durch den öffentlichen Auftraggeber gehe weniger weit als eine Allge-
meinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen, die vom Bundesverfas-

Drucksache 14/6527 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sungsgericht bereits für verfassungskonform erklärt wurde, und welche
Konsequenzen zieht sie aus dieser Haltung?

15. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu der in der Bundesratsinitiative
vorgeschlagenen Neufassung von § 5 Tarifvertragsgesetz, wie begründet
sie diese Haltung und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

16. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu der in dem Gesetzentwurf der
nordrhein-westfälischen Landesregierung vorgeschlagenen Regelung, öf-
fentliche Bauaufträge und Verkehrsleistungen im ÖPNV nur an Unterneh-
men zu vergeben, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, „ihre Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer bei Ausführung dieser Leistungen nach
den für sie am Ort der Auftragsausführung einschlägigen Tarifverträgen zu
entlohnen, tarifliche Sonderzahlungen zu erbringen und dies auch von ih-
ren Nachunternehmen zu verlangen“, und wie begründet sie diese?

III. Verhalten der Bundesregierung zu wettbewerbsrechtlichen Regelungen
der EU

17. Stehen aus Sicht der Bundesregierung Regelungen des europäischen Wett-
bewerbsrechts einer Bindung der Auftragsvergabe an Tariftreue in einem
nationalen Vergabegesetz grundsätzlich entgegen, welche Regelungen sind
dies im Einzelnen und welche Position hat die Bundesregierung dazu in-
nerhalb der Europäischen Union vertreten?

18. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Auffassung, es sei
angesichts der im Entwurf der EU-Verordnung für den Personenverkehr
(Kom (2000) 7 endg.) als Regelfall vorgesehenen Ausschreibungsver-
pflichtung wichtig, dass neben betrieblichen, technischen und umweltrele-
vanten Standards auch arbeits- und sozialrechtliche Qualitätsniveaus einbe-
zogen werden können, um den Aufgabenträgern die rechtliche Grundlage
zur Erfüllung ihrer gesamtpolitischen Verantwortung zu geben?

Welche Position vertritt sie dazu in den Verhandlungen der Europäischen
Union?

19. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Auffassung der Euro-
päischen Verkehrsgewerkschaften, dass die Einhaltung tariflicher und
sonstiger sozial- und arbeitsrechtlich geschützter Arbeitsbedingungen als
verbindliches Kriterium für die Wettbewerbsteilnahme in Artikel 4 Abs. 2
von Kom (2000) 7 endg. aufgenommen werden soll, und welche Position
vertritt sie dazu in den Verhandlungen in der Europäischen Union?

20. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass in den sog. Ko-
ordinierungsrichtlinien für die öffentliche Auftragsvergabe (Kom (2000)
275 bzw. 276 endg.) mit der in Artikel 27 bzw. 38 in Form von Kann-
Bestimmungen enthaltenen Möglichkeit, die Einhaltung von Arbeitsschutz
und -bedingungen sowie die Erfüllung beschäftigungspolitischer Zielset-
zungen durch die Bieter durch einzelstaatliche Rechtsetzung zur Bedin-
gung der Teilnahme am Wettbewerb zu erklären, die Vereinbarkeit eines
Vergabegesetzes mit Tariftreueerklärung mit europäischem Wettbewerbs-
recht bestätigt wird, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?

21. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass eine verbindliche
rechtliche Regelung durch einzelstaatliches Recht die Voraussetzung für
die Wahrnehmung der in Frage 18 umrissenen Möglichkeit ist, bis zu wel-
chem Zeitpunkt wäre eine solche Regelung erforderlich, welche Schritte
zur Wahrnehmung dieser Option hat die Bundesregierung eingeleitet bzw.
aufgrund welcher Überlegungen hat die Bundesregierung solche Schritte
unterlassen?

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/6527

22. Wie bewertet die Bundesregierung die insbesondere in den Erwägungs-
gründen 22 (275) bzw. 32 (276) dieser Europäischen Koordinierungsricht-
linien ausdrücklich erfolgte Öffnung des Vergaberechts für beschäftigungs-
politische Zielsetzungen hinsichtlich einer Bevorzugungsregelung im
nationalen Vergaberecht, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?

23. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu den in den Fragen 18 und 20
angesprochenen einschlägigen Regelungen im Rahmen der Europäischen
Union eingenommen, welche Modifikationen hat sie dazu mit welchem Er-
gebnis vorgeschlagen und welche weiteren Schritte beabsichtigt sie zur
Verankerung arbeits- und sozialrechtlicher Qualitätsstandards im Recht der
Europäischen Union?

24. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der in einer Pressemittei-
lung der IG BAU vom 14. März 2001 vor dem Hintergrund der EU-Ost-
erweiterung geäußerten Befürchtung, Unternehmen aus den Beitrittslän-
dern könnten aufgrund der Dienstleistungsfreiheit zu ihren erheblich
niedrigeren Beschäftigungs- und Steuerbedingungen in Deutschland
Dienstleistungen anbieten und so zur weiteren Absenkung sozialer Stan-
dards und Arbeitseinkommen beitragen, und der dort geforderten sozialen
Abfederung der Osterweiterung der Europäischen Union, welche Konse-
quenzen zieht sie daraus und welche Maßnahmen zum Schutz arbeits- und
sozialrechtlicher, tariflicher und gewerkschaftlicher Standards hält sie für
erforderlich?

25. Wie bewertet die Bundesregierung die möglichen Auswirkungen einer
EU-Osterweiterung auf den deutschen Arbeitsmarkt und hinsichtlich der
Gefahr einer Zunahme ausländerfeindlicher Einstellungen in der Bevöl-
kerung, wenn Arbeitnehmer aus den Bewerberländern in Deutschland zu
Heimatlohnbedingungen arbeiten und welche Konsequenzen zieht sie
daraus?

IV. Auswirkungen des europäischen Wettbewerbsrecht auf die öffentliche
Daseinsvorsorge, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr und
die kommunale Selbstverwaltung

26. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung für die wirtschaftliche Ent-
wicklung und den Fortbestand kommunaler Unternehmen des öffentlichen
Personennahverkehrs und die Einkommensniveaus der dort Beschäftigten
von einer Umsetzung des Entwurfs der Europäischen Kommission (Kom
(2000) 7 endg.) in der vorliegenden Form?

27. Hält die Bundesregierung diesen Entwurf in der vorliegenden Form für zu-
stimmungsfähig, und welche Verhandlungsposition vertritt sie dazu in der
Europäischen Union?

28. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der übereinstimmenden
Auffassung von Gewerkschaften, kommunalen Spitzenverbänden und
Fachverbänden, dass die in Artikel 17 des Verordnungsentwurfes der Euro-
päischen Kommission vorgesehene Übergangsfrist von drei Jahren zu kurz
ist, um die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kommunaler Verkehrsunter-
nehmen sicherzustellen, für welche Fristverlängerungen und weitere Über-
gangsregelungen hat sie sich im Rahmen der Europäischen Union mit wel-
chem Erfolg eingesetzt?

29. Welche weitergehenden oder alternativen Vorstellungen verfolgt die Bun-
desregierung zur Sicherung des Bestandes kommunaler Nahverkehrsunter-
nehmen beim Übergang zum europäischen Wettbewerb?

Drucksache 14/6527 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

30. Welche Verhandlungsposition vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob
der Geltungsbereich der Richtlinie auf den öffentlichen Personennahver-
kehr beschränkt werden sollte, und wie begründet sie diese?

31. Welche Klarstellungen hält die Bundesregierung in Artikel 2 des Kommis-
sionsentwurfes hinsichtlich der in Frage 5 angesprochenen Bewertung
einer Konzessionserteilung als gewerberechtlicher Erlaubnis für erforder-
lich?

32. Welche weiteren Veränderungen oder Klarstellungen in Artikel 2 des Kom-
missionsentwurfes hält die Bundesregierung für erforderlich?

33. Welche Verhandlungsposition vertritt die Bundesregierung hinsichtlich
einer Erweiterung des Begriffes der „integrierten Dienste“ in Artikel 3
Buchstabe d des Verordnungsentwurfes, mit der sichergestellt wird, dass
die in den Ballungsgebieten der Bundesrepublik Deutschland verbreiteten
Verkehrsverbünde nicht von der Direktvergabeoption ausgeschlossen wer-
den?

34. Hält die Bundesregierung die in Artikel 6 Buchstabe c des Verordnungsent-
wurfes genannte Laufzeitbegrenzung angesichts der durchschnittlichen
Amortisationsdauer von 8 Jahren für Busse und 25 Jahren für O-Busse und
Schienenfahrzeuge für angemessen oder setzt sie sich für eine entspre-
chende Verlängerung dieser Fristen ein?

35. Wie bewertet die Bundesregierung die in Artikel 9, Abs. 1 vorgesehene
Möglichkeit der Verpflichtung zur Unterauftragsvergabe hinsichtlich ihrer
Vereinbarkeit mit Regelungen des nationalen Wettbewerbsrechts und hin-
sichtlich des Ziels der Erhaltung wettbewerbsfähiger kommunaler Unter-
nehmen, und welche Position zu dieser Frage vertritt sie in der Europäi-
schen Union?

36. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass die
in Artikel 9 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss von Unter-
nehmen bei einem Marktanteil von 25 % angesichts der Möglichkeiten zur
Beschränkung des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht im geltenden Wett-
bewerbsrecht nicht erforderlich ist, und welche Konsequenzen folgen dar-
aus?

37. Setzt sich die Bundesregierung in der Europäischen Union für die Forde-
rung der europäischen Verkehrsgewerkschaften ein, dass die in Artikel 9
Abs. 3 enthaltene Schutzklausel für die Beschäftigten zu einer Muss-Be-
stimmung umzuwandeln ist und um eine Zumutbarkeitsklausel für die Ar-
beitnehmer abhängig von der tariflichen Bindung des übernehmenden Un-
ternehmens erweitert werden sollte, und wenn nein, warum nicht?

38. Wie bewertet die Bundesregierung die in Artikel 10b festgeschriebene Be-
grenzung der Ausgleichsbeträge auf 20 % der Gesamtkosten in der Bun-
desrepublik Deutschland hinsichtlich der Befürchtungen, dass eine solche
Begrenzung zu einer deutlichen Absenkung der qualitativen Standards im
ÖPNV sowie einer Einschränkung politisch gewollter Freifahrt- und Nied-
rigtarifregelungen z. B. im Ausbildungs- und Behindertenverkehr führen
würde, und welche Verhandlungsposition nimmt sie dazu in der Europäi-
schen Union ein?

39. Welche Alternativen zur finanziellen Sicherung der qualitativen Standards
und der sozialen Funktion der Mobilitätssicherung durch den ÖPNV sieht
die Bundesregierung im Falle einer solchen Begrenzung?

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/6527

40. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass die in Frage 35 an-
gesprochenen Ausgleichszahlungen für ermäßigte Tarife wettbewerbs-
rechtlich als Ersatz entgangener Einnahmen und nicht als Subvention zu
behandeln sind, und die von der Europäischen Kommission vorgeschla-
gene Regelung keine wettbewerbsrechtliche Relevanz hat, da die entspre-
chenden Zahlungen ohnehin bewerberneutral gewährt werden?

41. Welche Haltung und Verhandlungsposition vertritt die Bundesregierung zu
der Auffassung, dass in Artikel 12 die zuständigen Stellen ausdrücklich das
Recht zu Nachverhandlungen mit den Bietern erhalten sollten und die In-
formationspflichten zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes auf die
Bieter beschränkt werden sollten, die sich bereits vorqualifiziert haben?

42. Welche Auswirkungen hinsichtlich der in den Kommunen bislang prakti-
zierten Quersubventionierung des öffentlichen Nahverkehrs durch Über-
schüsse anderer kommunaler Versorgungsunternehmen erwartet die Bun-
desregierung aufgrund der vorliegenden Verordnung; welche Initiativen hat
sie zur Sicherung dieses bewährten kommunalen Finanzierungsinstrumen-
tes ergriffen, und wie bewertet sie deren Durchsetzbarkeit innerhalb der
Europäischen Union?

43. Welche Auswirkungen des vorliegenden Verordnungsentwurfes erwartet
die Bundesregierung hinsichtlich des stadtplanerisch und ökologisch sinn-
vollen Aus- bzw. Aufbaus von kommunalen Straßen- und U-Bahn-Netzen,
und welche Regelungen hält sie für erforderlich, um zu verhindern, dass
der Ausbau solcher Netze durch kurzfristige Kostenvorteile von Busver-
kehren absichtlich oder unabsichtlich behindert wird?

44. Wie bewertet die Bundesregierung eine verbindliche Verpflichtung der
Kommunen zur Ausschreibung von Nahverkehrsdienstleitungen durch
Sekundärrecht der Europäischen Union hinsichtlich der Vereinbarkeit mit
dem grundgesetzlich garantierten Recht auf kommunale Selbstverwaltung
in Bezug auf das Recht der kommunalen Gremien, sich auf Grundlage der
Subsidiarität politisch für ein nicht kommerzielles Vorgehen zu entschei-
den?

45. Welche Rechtsgrundlage sieht die Bundesregierung für den von der Euro-
päischen Kommission vorgesehenen Eingriff in das im Personenbeförde-
rungsgesetz (PBefG) eröffnete Wahlrecht der Aufgabenträger und Eigen-
tümer von Verkehrsunternehmen, eigenwirtschaftliche Verkehre zu
ermöglichen oder gemeinwirtschaftliche Verkehre zu erbringen, und inwie-
weit hält sie den Ausschluss der Option der Direktvergabe zur Sicherung
der Daseinsvorsorgeaufgabe für zulässig?

46. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu der vom Wirtschafts- und
Sozialausschuss der Europäischen Union vertretenen Auffassung ein, dass
den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Artikel 7 das Recht einge-
räumt werden sollte, selbst festzulegen, ob Verkehrsleistungen direkt ver-
geben oder ausgeschrieben werden, sofern sie diese als Leistungen der
öffentlichen Daseinsvorsorge im Sinne der Mitteilung der Kommission
(Kom (2000) 580 v. 20. 9. 2000) definieren, und welche Verhandlungsposi-
tion vertritt sie dazu in der Europäischen Union?

47. Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die faktische
Beschränkung des Anwendungsbereichs von zulässigen Beihilfen auf den
Bereich des Artikels 73 EGV in einem Verordnungsvorschlag der Europäi-
schen Kommission Souveränitätsvorbehalten der Mitgliedstaaten durch
den Ausschluss allgemein und nach Artikel 86 Abs. 2 EGV zulässiger Bei-
hilfen widerspricht, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?

Drucksache 14/6527 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

48. Welche gemeinschaftsrechtlichen Klarstellungen hinsichtlich der Zulässig-
keit staatlicher Leistungen zur Sicherung des ÖPNV sind aus Sicht der
Bundesregierung erforderlich, um den öffentlichen Daseinsvorsorgeauftrag
des ÖPNV auch hinsichtlich umwelt- und klimapolitischer Zielsetzungen
umfassend gewährleisten zu können, und welche Vorschläge hat die Bun-
desregierung dazu in der Europäischen Union vorgebracht?

Berlin, den 21. Juni 2001

Ursula Lötzer
Eva-Maria Bulling-Schröter
Rolf Kutzmutz
Dr. Klaus Grehn
Pia Maier
Gerhard Jüttemann
Dr. Ilja Seifert und Fraktion

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