BT-Drucksache 14/6460

a) GE der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/5956- Entwurf eines Ges. zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26.07.00 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz-TranspRLG b) zu dem Ge der BREg. -14/6280- Entw. eines Ges. zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26.06.00 zur Änd. der Richtl. 80/723/EWG ...

Vom 27. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6460

14. Wahlperiode

27. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNDIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/5956 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommis-
sion vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Trans-
parenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den
öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz – TranspRLG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6280 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommis-
sion vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Trans-
parenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den
öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz – TranspRLG)

A. Problem

Die Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 muss bis zum
31. Juli 2001 vollständig umgesetzt werden. Diese Richtlinie verfolgt das Ziel,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anwendung der wett-
bewerbsrechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrages auf Unternehmen zu er-
leichtern, die einerseits auf öffentlich-rechtlich geschützten Märkten agieren
oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen
und hierfür Beihilfen erhalten und andererseits in weiteren Geschäftsbereichen
unter chancengleichen Marktbedingungen mit dritten Unternehmen konkurrie-
ren.

B. Lösung

Grundsätzliche Annahme der Gesetzentwürfe, die eine getrennte Kostenrech-
nung für die jeweiligen Bereiche der betroffenen Unternehmen vorsehen. In Er-
gänzung der Gesetzentwürfe empfiehlt der Finanzausschuss, die Landesregie-
rungen zu ermächtigen, die für den Vollzug zuständigen Behörden durch
Rechtsverordnung zu bestimmen.
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Annahme mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktionen
der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine wesentlichen zusätzlichen
Haushaltsausgaben. Zusätzlicher Vollzugsaufwand ist ebenfalls nicht zu erwar-
ten.

Bei der Wirtschaft können in geringfügigem Umfang zusätzliche Kosten ent-
stehen, die nicht quantifizierbar sind. Diese Kosten sind jedoch vom Umfang
her nicht geeignet, preisliche Auswirkungen auszulösen, so dass mit Auswir-
kungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, nicht zu rechnen ist.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Gesetzentwürfe – Drucksache 14/5956 und Drucksache 14/6280 – mit
folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert, anzunehmen:

§ 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zuständigen Behörden
durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.“

Berlin, den 27. Juni 2001

Der Finanzausschuss

Christine Scheel

Vorsitzende

Lothar Binding (Heidelberg)

Berichterstatter

Otto Bernhardt

Berichterstatter
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Lothar Binding (Heidelberg) und Otto Bernhardt

I. Allgemeines

1. Verfahrensablauf

Der von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetzent-
wurf zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kom-
mission vom 26. Juli 2000 (Drucksache 14/5956) wurde
dem Finanzausschuss in der 167. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 10. Mai 2001 zur federführenden Beratung
und dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie, dem Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union sowie dem Haushaltsausschuss zur
Mitberatung überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse
haben diese Vorlage in ihren Sitzungen am 20. Juni 2001
beraten. Der Finanzausschuss hat sich am 30. Mai und am
27. Juni 2001 mit dem Gesetzentwurf befasst.

Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf
(Drucksache 14/6280) wurde dem Finanzausschuss in der
176. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. Juni 2001
zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuss,
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union so-
wie dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Der Haushaltsausschuss hat sich mit der Vorlage am
20. Juni 2001 befasst, der Finanzausschuss und die übrigen
mitberatenden Ausschüsse haben diese Vorlage am 27. Juni
2001 beraten.

2. Inhalt der Vorlagen

Die Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli
2000, die bis zum 31. Juli 2001 vollständig in nationales
Recht umgesetzt werden muss, verfolgt das Ziel, der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften die Anwendung
der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EG-Ver-
trages auf Unternehmen zu erleichtern, die einerseits auf öf-
fentlich-rechtlich geschützten Märkten agieren oder Dienst-
leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
erbringen und hierfür Beihilfen erhalten und andererseits in
weiteren Geschäftsbereichen unter chancengleichen Markt-
bedingungen mit dritten Unternehmen konkurrieren. Die eu-
ropäische Wettbewerbsaufsicht soll hier vor allem der Ver-
hinderung von Quersubventionierungen dienen, die bislang
nur in sehr aufwändigen Verfahren geprüft werden können,
weil aus den Büchern der betreffenden Unternehmen nicht
eindeutig hervorgeht, welche Kosten und Erlöse den jeweili-
gen Geschäftsbereichen zuzuordnen sind. Die Mitgliedstaa-
ten werden in der Richtlinie verpflichtet zu gewährleisten,
dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Kosten- und Leis-
tungsrechnung bis zum 1. Januar 2002 eine Trennung der
unterschiedlichen Geschäftsbereiche vornehmen, hier alle
Kosten und Erlöse nach objektiv gerechtfertigten und ein-
heitlich angewandten Grundsätzen zurechnen und die ent-
sprechenden Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren sowie
in der Lage sind, Auskunftsverlangen der Kommission zu
beantworten. Die inhaltsgleichen Gesetzentwürfe beschrän-
ken sich auf eine weitgehend wortgetreue Überführung der
Richtlinie in deutsches Recht.

3. Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2001 zu dem Gesetz-
entwurf der Bundesregierung (Drucksache 14/6280) hat der
Bundesrat gefordert,

– in § 3 Abs. 1 auf das Erfordernis der Zuordnung der
Kosten „zu den jeweiligen Bereichen“ zu verzichten, da
dies über den Wortlaut der umzusetzenden Richtlinie
hinaus kostenträchtige Anforderungen an die Kosten-
rechnung der betroffenen Unternehmen stelle;

– § 5 um einen Absatz 2 zu ergänzen, der die Länder er-
mächtigt, die Zuständigkeit für den Vollzug des Gesetzes
durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung zu
regeln;

– § 10 zu streichen, da die besondere Erwähnung der Zu-
ständigkeit der Bundesregierung für den Verkehr mit der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über-
flüssig sei.

4. Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung dem
Anliegen des Bundesrates angeschlossen, § 5 um eine ent-
sprechende Ermächtigung zu ergänzen, die beiden anderen
Petita jedoch zurückgewiesen. Die Kostenzuordnung „zu den
jeweiligen Bereichen“ in § 3 Abs. 1 werde von der Richtlinie
klar gefordert und sei conditio sine qua non für die Erreichung
des Zwecks der Verhinderung von Quersubventionierungen.
Damit werde den betroffenen Unternehmen noch keine kon-
krete Ausgestaltung ihres Kostenrechnungssystems im Ein-
zelfall vorgegeben. Die so genannte Geschäftswegklausel
halte die Bundesregierung trotz ihres deklaratorischen Cha-
rakters für notwendig, da das Gesetz teilweise auch von kom-
munalen Behörden durchgeführt werden werde, die mit dem
Geschäftsweg in Beihilfesache nicht vertraut seien.

5. Stellungnahmen betroffener Verbände

Der Finanzausschuss hat im Zuge seiner Beratungen der
Gesetzentwürfe von folgenden Verbänden schriftliche Stel-
lungnahmen eingeholt:

Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände
Verband kommunaler Unternehmen
Deutscher Industrie- und Handelstag
Bundesverband der Deutschen Industrie
Deutscher Sparkassen- und Giroverband
Bundesverband Öffentlicher Banken

Diese Stellungnahmen, die auch den mitberatenden Aus-
schüssen zur Verfügung gestellt worden sind, sind in die
Ausschussberatungen eingeflossen.

6. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (Drucksache
14/5956)

Der

Rechtsausschuss

erhebt mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktionen der F.D.P. und
der PDS keine verfassungsrechtlichen oder rechtsförmli-
chen Bedenken gegen den Gesetzentwurf.
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Drucksache

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Der

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.

Der

Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union

empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS und bei
einer Enthaltung aus der Fraktion der CDU/CSU, der
Vorlage zuzustimmen.

Der

Haushaltsausschuss

empfiehlt nach Vorbereitung
durch seinen Unterausschuss zu Fragen der Europäi-
schen Union mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen,
der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der F.D.P.
bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS, der Vorlage
zuzustimmen.

b) Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 14/6280)

Der

Rechtsausschuss

empfiehlt die Annahme des Ge-
setzentwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
und der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der PDS.

Der

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

emp-
fiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der

Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union

empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf
anzunehmen.

Der

Haushaltsausschuss

empfiehlt nach Vorbereitung
durch seinen Unterausschuss zu Fragen der Europäi-
schen Union mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen,
der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der F.D.P.
bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS, der Vorlage
zuzustimmen

7. Ausschussempfehlung

Der federführende

Finanzausschuss

empfiehlt die grund-
sätzliche Annahme der gleichlautenden Gesetzentwürfe, hat
jedoch bei seiner Beratung eine Ergänzung vorgenommen,
derzufolge die Landesregierungen ermächtigt werden, die
für den Vollzug zuständigen Behörden durch Rechtsverord-
nung zu bestimmen, damit nicht in den Ländern, deren Ver-
fassung die Zuweisung von Verwaltungszuständigkeiten
dem Landesgesetzgeber vorbehält, ein langwieriges Gesetz-
gebungsverfahren erforderlich ist, bevor das Transparenz-
richtlinie-Gesetz vollzogen werden kann.

Die Bundesregierung hat bei ihrer Erläuterung der Gesetz-
entwürfe vor allem darauf hingewiesen, dass den betroffe-
nen Unternehmen bewusst keine konkreten Vorgaben hin-
sichtlich des zu verwendenden Kostenrechnungssystems
gemacht würden. Vielmehr obliege es diesen Unternehmen,
in nachvollziehbarer Weise den Anforderungen an die Kon-
tentrennung Genüge zu tun, ohne zwangsläufig ein Vollkos-
tensystem einführen zu müssen. Zudem seien eine Reihe
von Ausnahmebestimmungen enthalten für Bereiche wie

etwa den der kommunalen Versorgungsunternehmen, für
die ohnehin EU-rechtliche Sonderregelungen gälten.

Die Koalitionsfraktionen haben unterstrichen, dass auf-
grund der Untergrenze für die Anwendbarkeit des Gesetzes
von 40 Mio. Euro Umsatzerlös bzw. einer Bilanzsumme
von 800 Mio. Euro bei Kreditinstituten nur relativ wenige
Unternehmen betroffen seien.

Bei der Einzelabstimmung der vom Ausschuss empfohlenen
Regelungen und der Gesamtabstimmung sind beide Vorla-
gen in der vom Ausschuss veränderten Fassung mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
PDS angenommen worden.

II. Einzelbegründung

Die vom Ausschuss empfohlene Ergänzung der Gesetzent-
würfe wird wie folgt begründet:

Zu § 5 Abs. 2

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regie-
rungsentwurf des Transparenzrichtlinie-Gesetzes (Bundes-
rats-Drucksache 335/01) vorgeschlagen, § 5 durch folgen-
den Absatz 2 zu ergänzen: „(2) Die zur Ausführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestim-
mung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung
weiter übertragen.“

Der Vorschlag wurde wie folgt begründet: „Das Bundes-
recht sollte zur Vereinfachung seines Vollzugs ermöglichen,
dass in den Ländern, in denen von Verfassungs wegen die
Zuständigkeiten durch Gesetz festgelegt werden müssen,
diese an Stelle des Gesetzgebers subsidiär auch von der
Landesregierung – je nach Verfassungslage durch Rechts-
verordnung oder durch Verwaltungsanordnung – bestimmt
werden können. Dadurch wird verhindert, dass das Bundes-
recht in den Ländern, in denen Behördenzuständigkeiten
durch Gesetz bestimmt werden müssen, erst nach Abschluss
des landesrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens mit Verzö-
gerung vollziehbar wird.“

Dem Vorschlag des Bundesrates ist im Grundsatz zuzustim-
men. Insbesondere im Hinblick auf die bei der Umsetzung
der Richtlinie gebotene Eile sollte das Gesetz den Ländern,
deren Verfassung eine Festlegung der zuständigen Behörden
grundsätzlich durch den Landesgesetzgeber vorsieht, zur
Vereinfachung des Vollzugs subsidiär die Möglichkeit einer
Bestimmung durch die Landesregierung eröffnen.

Soweit die Landesregierung oder eine andere Stelle Behör-
denzuständigkeiten durch verwaltungsrechtlichen Organisa-
tionsakt ohne Rechtsnormcharakter festlegen kann, muss
sich die Grundlage hierfür allerdings bereits aus dem Lan-
desrecht ergeben. Durch Bundesgesetz können in den Län-
dern ausschließlich die Landesregierungen, und zwar ledig-
lich zum Erlass von Rechtsverordnungen, ermächtigt
werden (Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 GG). Daher ist der neue
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes wie oben formuliert zu fassen.

Berlin, den 27. Juni 2001

Lothar Binding (Heidelberg)

Berichterstatter

Otto Bernhardt

Berichterstatter

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