BT-Drucksache 14/6336

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6100- Enwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

Vom 20. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6336

14. Wahlperiode

20. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6100 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

A. Problem

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit soll auch in diesem Bereich Bedingungen zwischen den Ver-
tragspartnern herstellen, die möglichst weitgehend dem innergemeinschaft-
lichen Recht entsprechen.

B. Lösung

Zustimmung zum Gesetzentwurf. Das Freizügigkeitsabkommen enthält fol-
gende wesentliche Elemente:

– Mit dem Inkrafttreten des Abkommens entfallen für Bürger der Europäischen
Union, die in der Schweiz ihren Aufenthalt nehmen, bisherige Beschränkun-
gen in der Familienzusammenführung, des Niederlassungsrechts, der Berufs-
ausübung und insbesondere die bisherige Verpflichtung, nach kurzfristiger
Beschäftigung die Schweiz wieder zu verlassen.

– Wegen der besonderen Situation der Schweiz (Überfremdungsängste) sind
der Schweiz bestimmte Übergangsregelungen beim Zugang zum schweizeri-
schen Arbeitsmarkt zugestanden worden. Nach Ablauf von zwei Jahren wird
der Vorrang schweizerischer Staatsbürger beim Zugang der Arbeitnehmer zu
Arbeitsplätzen in der Schweiz aufgehoben; für die bereits in der Schweiz
tätigen EU-Arbeitnehmer gilt dies vom Inkrafttreten des Abkommens an.
Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens kann die
Schweiz noch den Zugang von EU-Arbeitnehmern und Selbständigen kon-
tingentieren, wobei der Europäischen Union Zugangsquoten garantiert sind,
die auch für die Übergangszeit weit über den gegenwärtigen Zahlen liegen.
Nur für den unwahrscheinlichen Fall eines übermäßigen Zugangs darf die
Schweiz höchstens zweimal für zwei Jahre erneut den Zuzug zur Schweiz
begrenzen. Diese Zugangsbeschränkungen gelten nicht für Grenzgänger. Alle
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Kontingentierungen werden am Ende einer insgesamt zwölfjährigen Über-
gangszeit aufgehoben.

– Grundsätzlich werden Arbeitnehmer, Selbständige, Studenten, Rentner und
andere nichterwerbstätige Personen sowie ihre nachzugsberechtigten Fami-
lienangehörigen die gleichen Rechte in der Schweiz wie beim Zugang zu den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union genießen.

– Grenzüberschreitende Dienstleistungen können an bis zu 90 Arbeitstagen pro
Jahr erbracht werden.

– Der Erwerb von Immobilien wird im Zusammenhang mit der Freizügigkeit
liberalisiert.

– Diplome, Zeugnisse und Befähigungsnachweise werden entsprechend den
EG-Regelungen gegenseitig anerkannt.

– Leistungen der sozialen Sicherheit werden entsprechend den EG-Regelungen
über die Koordinierung der sozialen Sicherheit behandelt.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

a) Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

b) Sonstige Kosten

Keine
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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/6100 – in unveränderter Fassung anzuneh-
men.

Berlin, den 20. Juni 2001

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Doris Barnett

Vorsitzende und Berichterstatterin
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Doris Barnett

I.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6100 wurde in der
173. Sitzung des Deutschen Bundestages am 31. Mai 2001
im vereinfachten Verfahren dem Ausschuss für Arbeit und
Sozialordnung zur federführenden Beratung und dem In-
nenausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Gesundheitsaus-
schuss sowie dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Der

Innenausschuss

hat in seiner 62. Sitzung am 20. Juni
2001 gegen die Stimmen der Fraktion der PDS die An-
nahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend

hat in seiner 68. Sitzung am 20. Juni 2001 mit den
Stimmen der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU und Stimmenthaltung der Fraktion der F.D.P.
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfeh-
len.

Der

Gesundheitsausschuss

hat am 20. Juni 2001 einstim-
mig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der

Rechtsausschuss

hat keine Stellungnahme abgegeben.

Der federführende

Ausschuss für Arbeit und Sozialord-
nung

hat den Gesetzentwurf in seiner 94. Sitzung am

20. Juni 2001 beraten und einstimmig beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Der

Bundesrat

hatte in seiner 763. Sitzung am 11. Mai
2001 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlos-
sen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erhe-
ben.

II.

Am 21. Juni 1999 haben die Europäische Gemeinschaft und
ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eid-
genossenschaft andererseits in Luxemburg das Abkommen
über die Freizügigkeit unterzeichnet.

Da das Abkommen neben Materien mit Gemeinschaftskom-
petenz auch Materien regelt, für die die Mitgliedstaaten
zuständig sind (sog. Gemischte Abkommen), bedarf es der
Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.

Die Bundesregierung hatte sich von Anfang an dafür einge-
setzt, dass das Abkommen zur Personenfreizügigkeit mög-
lichst weitgehend dem innergemeinschaftlichen Recht ent-
sprechen solle. Dies ist im Ergebnis erreicht worden.

III.

Die Fraktionen waren übereinstimmend der Auffassung,
dass dem Gesetzentwurf zuzustimmen sei.

Berlin, den 20. Juni 2001

Doris Barnett

Berichterstatterin

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