BT-Drucksache 14/6329

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/5395, 14/6308- Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)

Vom 20. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6329

14. Wahlperiode

20. 06. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Ruth Fuchs, Dr. Heidi Knake-Werner, Monika
Balt, Dr. Klaus Grehn, Petra Bläss, Heidemarie Lüth, Pia Maier, Rosel Neuhäuser,
Christina Schenk und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5395, 14/6308 –

Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des
Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1:

„Nr. 2a. §18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Kranken-
versicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit
erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Prüfung er-
folgt durch Befragung des Versicherten und seiner pflegenden Angehörigen
zum Hilfebedarf. Mit Einverständnis des Versicherten können auch sonstige
Personen oder Dienste, die an der Pflege oder Betreuung des Versicherten be-
teiligt sind, befragt werden. Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Medizinische
Dienst durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei
den Hilfen und Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 festzustellen so-
wie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Pflege- und Hilfebedürftigkeit
zu ermitteln. Besonders ist dabei der Pflege- und nicht verrichtungsbezogene
allgemeine Hilfebedarf (Beaufsichtigung, Anleitung und Betreuung) von de-
menten, psychisch kranken Menschen, Menschen mit apallischem Syndrom
und geistig behinderten Kindern durch entsprechende Fachärzte zu beachten
und zu begutachten. Darüber hinaus sind auch Feststellungen zu treffen, ob und
in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung
einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; inso-
weit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leis-
tungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation.“

Berlin, den 20. Juni 2001

Dr. Ilja Seifert
Dr. Ruth Fuchs
Dr. Heidi Knake-Werner
Monika Balt

Dr. Klaus Grehn
Petra Bläss
Heidemarie Lüth
Pia Maier

Rosel Neuhäuser
Christina Schenk
Roland Claus und Fraktion
Drucksache

14/

6329

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Die fehlende bzw. unzureichende Regelung des Pflege- und nicht verrichtungs-
bezogenen allgemeinen Hilfebedarfs (Beaufsichtigung, Anleitung und Betreu-
ung) von dementen, psychisch kranken Menschen, Menschen mit apallischem
Syndrom und geistig behinderten Kindern im Pflegeversicherungsgesetz und
im vorliegenden Gesetzentwurf zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des
Verbraucherschutzes in der Pflege – PQsG – (Drucksache 14/5395) steht schon
lange in der Kritik und erfordert eine entsprechende Lösung im Interesse der
betroffenen Menschen.

Dies wurde bereits mehrfach in Ausschuss-Anhörungen des Deutschen Bun-
destages und in zahlreichen Petitionen von Bürgern deutlich. Auch in dem von
der Bundesregierung vorgelegten „Zweiten Bericht über die Entwicklung der
Pflegeversicherung“ vom März 2001 werden diese Fragen thematisiert.

Mit den Änderungen wird somit den Forderungen vieler Verbände, betroffener
Pflegebedürftiger, Pflegender und Angehöriger hinsichtlich des spezifischen
Ausweisens von Hilfe, Unterstützung, Betreuung und Anleitung entsprochen.

Die im Pflegeversicherungsgesetz benachteiligten Gruppen wie demente, psy-
chisch kranke Menschen, Menschen mit apallischem Syndrom, geistig behin-
derte Menschen, besonders Kinder sollen in ihren Rechtsansprüchen gestärkt
werden.

Gleichzeitig wird damit Empfehlungen aus dem Gutachten 2000/2001 des
Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen –
Drucksache 14/5661, S. 161, Ziffer 468 gefolgt. Hier empfiehlt der Rat, solche
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu bevorzugen, die den Nutzer in den Mit-
telpunkt stellen sowie Pflegebedürftige und ihre Angehörigen als entscheiden-
den Faktor eines funktionierenden Qualitätsmanagements zu begreifen. Im
Kontext von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege kann dann der
Ergebnisqualität der ihr entsprechende Stellenwert im Interesse des Gesund-
heitszustandes und der Zufriedenheit der Pflegebedürftigen zukommen. Das
entspricht letztlich auch den Forderungen verschiedener Verbände und Einzel-
persönlichkeiten nach mehr Menschenwürde in der Pflege auf der Grundlage
des Artikels 1 des Grundgesetzes.

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