BT-Drucksache 14/6189

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften (Rehabilitierungsgesetzeänderungsgesetz - RehaÄndG)

Vom 30. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

30. 05. 2001

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Jörg van Essen, Rainer Funke,
Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael
Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit
Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther
Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Carl-Ludwig
Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
(Rehabilitierungsgesetzeänderungsgesetz – RehaÄndG)

A. Problem

Mit den beiden SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen (1. SED-Unrechtsbereini-
gungsgesetz vom 29. Oktober 1992 und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz
vom 23. Juni 1994) beabsichtigte der Gesetzgeber , diejenigen Personen zu
rehabilitieren, die in der DDR unter rechtsstaatswidrigen Maßnahmen gelitten
haben. Dazu zählt die strafrechtliche Rehabilitierung, durch die den Betroffe-
nen durch Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Inhaftierung und durch Ent-
schädigungen und Versorgungsansprüche Genugtuung gegeben werden soll. Im
Bereich der verwaltungs- und berufsrechtlichen Rehabilitierung sollen diejeni-
gen Behördenentscheidungen aufgehoben werden, die mit tragenden Grundsät-
zen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind und Eingriffe in Gesund-
heit, Vermögenswerte oder das beruf iche Fortkommen dar gestellt haben, die
bis heute unmittelbar schwer fortwirken und damit unzumutbar für die Betrof-
fenen bleiben.

In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass die möglicherweise Betroffenen
noch nicht in dem Umfang von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht ha-
ben, wie ursprünglich zu erwarten gewesen ist. Dies mag vielfältige Ursachen
haben. So liegen besonders wenige Anträge aus den Bundesländern Mecklen-
burg-Vorpommern und Bayern vor . Eine Begründung ist wahrscheinlich darin
zu sehen, dass nicht allen Betroffenen die Rechtslage bekannt ist und sie somit
– zumindest ohne Rechtsbeistand – oft mit den Anforderungen an die zu stel-
lenden Anträge zur Rehabilitierung auch überfordert sind. Da in allen Reha-
bilierungsgesetzen die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2001 befristet ist,
droht mithin in vielen Fällen V erfristung, obwohl möglicherweise berechtigte
Ansprüche existieren. Dem muss abgeholfen werden, wenn die Intentionen des
Gesetzgebers nicht ins Leere laufen sollen.
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B. Lösung

Die Antragsfristen in den einzelnen Rehabilitierungsgesetzen werden um eine
angemessene Spanne von zwei Jahren verlängert.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Zusätzlich entstehende Kosten können nicht geschätzt werden. Bezüglich des
gesamten Umfangs der zu erwartenden Kosten kann auf die Schätzungen der
beiden oben genannten SED-Unrechtsbereinigungsgesetze verwiesen werden.
Da es sich bei den zu änderen V orschriften nur um eine Verlängerung der An-
tragsfristen handelt, sind preisliche Auswirkungen nicht zu erwarten.
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
(Rehabilitierungsgesetzeänderungsgesetz – RehaÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fol-
gendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) In § 7 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsge-
setz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I 1992 S. 1814), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I 1999 S. 2662), wird das Datum „31. Dezem-
ber 2001“ durch das Datum „31. Dezember 2003“ ersetzt.

(2) In § 9 Abs. 2 Satz 1 des V erwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1994
S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I 1999 S. 2662), wird das Da-

tum „31. Dezember 2001“ durch das Datum „31. Dezember
2003“ ersetzt.

(3) In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie
rungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1994 S. 1311),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I 1999 S. 2662), wird das Da-
tum „31. Dezember 2001“ durch das Datum „31. Dezember
2003“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am T age nach seiner V erkündung in
Kraft.

Berlin, den 29. Mai 2001

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Jörg van Essen
Rainer Funke
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Dr. Karlheinz Guttmacher
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Ulrich Irmer
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Cornelia Pieper
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
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Begründung

A. Allgemeines

Nach der derzeitigen Gesetzeslage laufen die Antragsfristen
im Strafrechtlichen, im Verwaltungsrechtlichen und im Be-
ruflichen Rehabilitierungsgesetz mit dem 31. Dezember
2001 ab.

Allerdings ist in der Praxis eine unregelmäßige V erteilung
der Anträge nach Bundesländern zu verzeichnen. Und auch
aus Kreisen der V erbände kommen Hinweise, dass die
Kenntnis um bestehende Rehabilitierungsmöglichkeiten bei
den Betrof fenen nicht gleichmäßig zu verzeichnen ist. So
bleiben die Zahlen aus Mecklenbur g-Vorpommern und
Bayern wesentlich hinter dem Durchschnitt der anderen
Bundesländer zurück, obwohl eine gleichförmige V ertei-
lung zu erwarten wäre. Dies mag wie gesagt zum Teil daran
liegen, dass die rechtlichen Möglichkeiten zur Rehabilitie-
rung noch immer zu wenig bekannt sind und viele Betrof-
fene ohne ausreichende rechtliche Beratung mit den Erfor -
dernissen der Gesetze überfordert sind.

Damit potentielle Ansprüche aber nicht endgültig verfristen,
erscheint es dringend geboten, die Antragsfristen über das
Jahresende 2001 hinaus angemessen zu verlängern, um den
Betroffenen weiter die Möglichkeit zu geben, ihre etwaigen
Ansprüche wirksam durchzusetzen und also noch Anträge
auf Rehabilitierung nach den oben genannten Gesetzen stel-
len zu können.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Die Antragsfristen in den jeweiligen Rehabilitierungsgeset-
zen werden um zwei Jahre verlängert.

Zu Artikel 2

Inkrafttreten.

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