BT-Drucksache 14/6111

Entwurf eines Gesetzes zur Einkommenbesteuerung von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern

Vom 17. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6111

14. Wahlperiode

17. 05. 2001

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr, Heinrich Fink, Heidemarie Ehlert,
Dr. Christa Luft, Dr. Dietmar Bartsch, Dr. Uwe-Jens Rössel und der Fraktion
der PDS

Entwurf eines Gesetzes zur Einkommenbesteuerung von ausländischen
Künstlerinnen und Künstlern

A. Problem

Natürliche Personen, die im Inland weder ihren W ohnsitz noch ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt haben, unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der be-
schränkten Steuerpflicht. Zu diesen beschränkt Steuerp ichtigen gehören auch
ausländische Künstlerinnen und Künstler . Deren Einnahmen werden in der
Bundesrepublik Deutschland mit einem Steuersatz von 25 Prozent belegt. Der
Besteuerung unterliegen auch die den Künstlerinnen und Künstlern erstatteten
oder vom V eranstalter übernommenen Kosten für Reisen und Unterkunft.
Grundlage dieses Steuerabzuges ist die Fiktion, dass die Hälfte der Einnahmen
der Künstlerinnen und Künstler zur Deckung der im Zusammenhang mit der
Darbietung entstehenden Betriebsausgaben bzw . Werbungskosten verwendet
werden. Auf die verbleibende Hälfte, den f ktiven Gewinn, wird ein Steuersatz
von 50 Prozent angewendet, so dass sich insgesamt eine Belastung der Einnah-
men in Höhe von 25 Prozent der Einnahmen er gibt. Aufgrund der pauschalier-
ten Berücksichtigung von Betriebsausgaben und W erbungskosten müssen
durch den Veranstalter erstattete Kosten in die Bemessungsgrundlage einbezo-
gen und versteuert werden.

Die dem Steuerabzug unterstellte Fiktion trif ft jedoch nicht auf Künstlerinnen
und Künstler zu, die ausschließlich Reise- und Unterkunftskosten erstattet be-
kommen bzw. nur sehr geringe Gagen erhalten. In diesen Fällen werden – so-
fern die Möglichkeit des vereinfachten Steuererstattungsverfahrens nicht in
Anspruch genommen werden kann – die durch die Veranstalter übernommenen
Reise- und Übernachtungskosten besteuert. Deren Situation wird sich auch
nicht durch die anvisierte Senkung des entsprechenden Steuersatzes ab dem
Jahr 2003 entschärfen.

B. Lösung

In das Einkommensteuer gesetz ist eine Bagatell-Regelung in Form eines
Freibetrages für die inländischen Einnahmen ausländischer Künstlerinnen und
Künstler aufzunehmen.
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C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Mindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden beziffern sich auf
350 Mio. DM.
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Entwurf eines Gesetzes zur Einkommenbesteuerung von ausländischen
Künstlerinnen und Künstlern

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuer gesetz in der Fassung vom
16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch ...
(BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:

In § 50a Abs. 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

„Einnahmen im Sinne der Nummern 1 und 2 bleiben steuer-
frei, soweit sie im Kalenderjahr weniger als 7 000 Deutsche
Mark betragen haben.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit W irkung zum 1. Januar 2002 in
Kraft.

Berlin, den 17. Mai 2001

Dr. Barbara Höll
Dr. Heinrich Fink
Heidemarie Ehlert
Dr. Christa Luft
Dr. Dietmar Bartsch
Dr. Uwe-Jens Rössel
Roland Claus und Fraktion
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Begründung

Artikel 1

(Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Das Verfahren des Steuerabzugs in Höhe von 25 Prozent der
inländischen Einkünfte ausländischer Künstlerinnen und
Künstler unterstellt, dass eine Hälfte der Einnahmen Be-
triebsausgaben bzw. Werbungskosten, die andere Hälfte den
Gewinn darstellen. Aus diesem Grund ist der Abzug der tat-
sächlichen W erbungskosten nicht zulässig, müssen die
durch den V eranstalter erstatteten Kosten in die Bemes-
sungsgrundlage der Besteuerung einbezogen und damit ver-
steuert werden.

Diese Regelung benachteiligt jedoch gerade Künstlerinnen
und Künstler , die von den jeweiligen V eranstaltern aus-
schließlich die Reise- und Übernachtungskosten bzw . nur
eine Gage in geringer Höhe erhalten. In diesen Fällen bildet
die Fiktion nicht die Realität ab, es besteht die Gefahr der
Übermaßbesteuerung. Zwar ist es den Künstlerinnen und
Künstlern möglich, sich die Steuer auf Antrag vom Bundes-
amt für Finanzen erstatten zu lassen. Allerdings ist es ge-
rade angesichts der Kompliziertheit und Intransparenz des
deutschen Steuerrechts vor allem für ausländische Künstle-
rinnen und Künstler, die nur selten im Inland Darbietungen
erbringen, schwer möglich, sich die notwendigen Informa-
tionen zur Inanspruchnahme der Regelung zu beschaf fen.
Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass zahlreiche
Künstlerinnen und Künstler die Möglichkeit nicht in An-
spruch nehmen bzw . nehmen können. Unabhängig davon
erhöht sich der bürokratische Aufwand für die Betrof fenen
in einer Weise, die ihre Rechtfertigung sucht.

Eine Bagatell-Regelung kommt diesen Problemen entge-
gen. Gleichzeitig wird damit eine angemessene Besteuerung
von höheren Gagen bzw . Honoraren weiterhin gewährleis-
tet.

Insgesamt hat die gegenwärtige Besteuerung von ausländi-
schen Künstlerinnen und Künstlern dazu geführt, dass deren
Auftritte im Inland rückläufig sind Dies betri ft insbeson-
dere ausländische Nachwuchskünstlerinnen und -künstler
und damit gleichzeitig kleine Kulturveranstalter . Es ist zu
beobachten, dass im Gegenzug weniger deutsche Künstle-
rinnen und Künstler ins Ausland eingeladen werden. Dies
erschwert den Kulturaustausch. Die vor geschlagene Rege-
lung würde damit die von der Bundesregierung angestrebte
Intensivierung des Dialogs der Kulturen fördern.

Artikel 2

(Inkrafttreten)

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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