BT-Drucksache 14/6104

-14/5640, 14/6063- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG)

Vom 16. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6104

14. Wahlperiode

16. 05. 2001

Entschließungsantrag

der Abgeordneten der Abgeordneten Klaus Haupt, Jürgen Türk, Dr. Irmgard
Schwaetzer, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher,
Jörg van Essen, Ulrike Flach, Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Birgit
Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther
Friedrich Nolting, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard
Schüßler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Dr. Wolfgang Gerhardt und der
Fraktion der F.D.P.

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5640, 14/6063 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Rentenrecht eine Regelung einzu-
fügen, die den im § 47 RentenVO der DDR für das ehemalige mittlere medi-
zinische Personal der DDR vorgesehenen besonderen Steigerungsbetrag von
1,5 Punkten bei der Berechnung aller, insbesondere jener Personen, die ab dem
l. Januar 1997 in das Rentenalter eintraten, berücksichtigt.

Berlin, den 15. Mai 2001

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Begründung

Mit der Wiedervereinigung Deutschlands waren auch Regelungen für die Über-
leitung der Anwartschaften der so genannten Bestandsrentner und für jene zu
treffen, die in Zukunft in das Rentenalter eintreten würden. Die vorgenomme-
nen gesetzlichen Regelungen hatten zu berücksichtigen, dass es sich bei den er-
worbenen Anwartschaften der DDR-Bürger um solche handelt, die durch den
Abschluss des Einigungsvertrages, wie zuletzt in der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts vom 28. April 1999 hervorgehoben, dem Eigentums-
schutz unterliegen.
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Das Einkommen des mittleren medizinischen Personals der ehemaligen DDR
war im Vergleich zum damaligen Durchschnittsverdienst gering. Dies gilt ins-
besondere vor dem Hintergrund, dass diese verantwortungsvolle Tätigkeiten
übernahmen und erheblichen Belastungen, nicht zuletzt durch zwei- oder drei-
schichtigen Dienst auch an Wochenenden und Feiertagen, ausgesetzt waren. In
der Regel waren es Frauen, die das mittlere medizinische Personal in der ehe-
maligen DDR bildeten. Ihr geringes Einkommen bedeutete zugleich, dass
ihnen der Zugang zu der seit dem l. März 1971 bestehenden so genannten Frei-
willigen Zusatzrentenversicherung (FZR) verwehrt war. Um dieser Rentenvor-
sorge beitreten zu können, musste der Schwellenwert von 600 Mark der DDR
überschritten werden. Daher liegt in der Bestimmung des § 47 der RentenVO
der DDR ein wesentlicher Grund, dass das mittlere medizinische Personal
gehalten werden konnte. Diesen wurde ein besonderer Steigerungsbetrag von
1,5 Punkten bei der Rentenberechnung zugesichert.

Nach der Wiedervereinigung wird das mittlere medizinische Personal im Hin-
blick auf ihre Anwartschaften unterschiedlich behandelt, je nach Zeitpunkt des
Eintritts in das Rentenalter:

a) Renteneintritt bis 31. Dezember 1991: Der in § 47 RentenVO der DDR vorge-
sehene Rentensteigerungsbetrag wurde den ehemaligen Beschäftigten nach
der Wende bis zum 31. Dezember 1991 gezahlt. Für die bis zu diesem Zeit-
punkt in Rente gegangenen Personen, die so genannten Bestandsrentner,
wurde dieser Rentensteigerungsbetrag weiterhin angewandt. Dabei fand ge-
mäß § 307a SGB VI ein Vergleich statt. Sofern sich herausstellte, dass die nach
den Vorschriften der DDR-Verordnung berechnete Rente höher war als die
nach den Vorschriften des SGB VI errechnete Rente, wurde die Differenz als
so genannter Auffüllbetrag weiter gezahlt. Seit dem l. Januar 1996 wird dieser
Auffüllbetrag bei den jährlichen Rentensteigerungen abgeschmolzen.

b) Renteneintritt nach dem 31. Dezember 1991: Bei denen, die nach dem
31. Dezember 1991 in Rente gingen, gab es eine Besitzstandsregelung in Ar-
tikel 2 § 35 RÜG, worin der vormalige Rentensteigerungsbetrag für die Be-
schäftigten des mittleren medizinischen Personals weiterhin geregelt war.
Auch im Fall eines Renteneintritts nach dem 31. Dezember 1991 fand eine so
genannte Vergleichsberechnung statt. Für den Fall, dass die nach DDR-Recht
berechnete Rente höher war als die nach dem SGB VI bemessene, wurde bei
den Rentenzugängen bis zum 31. Dezember 1993 ein Rentenzuschlag gezahlt.
Dieser wurde ab dem l. Januar 1996 bei jeder Rentenanpassung um 20 %, min-
destens aber um 20 DM, abgeschmolzen. Gegebenenfalls erhielten die Rent-
ner mit einer Rente nach Artikel 2 RÜG einen Übergangszuschlag nach § 319b
SGB VI, der bei jeder Rentenanpassung sofort abgeschmolzen wurde.

c) Renteneintritt ab dem l. Januar 1997: Demgegenüber findet bei Personen, die
erst zum l. Januar 1997 in Rente gingen, der Rentensteigerungsbetrag des § 47
RentenVO der DDR bei der Berechnung der Altersrente oder einer sonstigen
Rente aus dem SGB VI keine Berücksichtigung mehr. Der Wegfall dieses Stei-
gerungsbetrages führt bei Personen, die zeitnah nach dem l. Januar 1997 eine
Rente nach dem SGB VI beziehen, zu einer nicht unbeträchtlichen Schmäle-
rung. Die Verkürzung der Rente durch den Wegfall des Steigerungsbetrages
führt, je nach Versicherungsbiographie, zu eine Minderung von bis zu 500 DM
monatlich und teilweise sogar mehr. Ein nachvollziehbarer Grund ist nicht er-
kennbar, weshalb man denen, die ab dem l. Januar 1997 in das Rentenalter ein-
traten, den Steigerungsbetrag des § 47 RentenVO der DDR vorenthält. Unter
Berücksichtigung des Postulats, dass durch gesetzgeberische Eingriffe in Ren-
tenanwartschaften diese durchschnittlich um nicht mehr als 10 % gemindert
werden dürfen (Bundesverfassungsgericht vom l. Juli 1981 [l BvR 847/77]),
wird eine Gleichstellung der Personen, die ab dem l. Januar 1997 in das Ren-
tenalter eintraten, mit den anderen Rentnern empfohlen.

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