Vom 5. April 2001
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
5829
14. Wahlperiode
05. 04. 2001
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Monika Balt, Dr. Ruth Fuchs, Dr. Klaus Grehn,
Dr. Heidi Knake-Werner, Heidemarie Lüth, Pia Maier, Rosel Neuhäuser,
Christina Schenk und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 14/5074, 14/5786 –
Entwurf eines Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 15 (Änderung des Bundessozialhilfegesetzes) wird wie folgt geändert:
Nummer 5 (§§ 36 bis 38), § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Hilfe bei Krankheit und vorbeugende Hilfe
(1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu ver-
hüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Kran-
kenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten
Teil des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(2) Zur Verhinderung und Früherkennung von Krankheiten werden die medi-
zinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen gewährt.
(3) Andere Leistungen werden nur gewährt, wenn ohne diese nach ärzt-
lichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutre-
ten droht.“
Berlin, den 5. April 2001
Dr. Ilja Seifert
Monika Balt
Dr. Ruth Fuchs
Dr. Klaus Grehn
Dr. Heidi Knake-Werner
Heidemarie Lüth
Pia Maier
Rosel Neuhäuser
Christina Schenk
Roland Claus und Fraktion
Drucksache
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Die eigenständige Bestimmung in Absatz 3 § 37 BSHG ist zur Sicherung der
notwendigen Versorgung materiell bedürftiger kranker Menschen von zentraler
Bedeutung. Sie schützt diesen Personenkreis davor , dass Leistungseinschrän-
kungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auf sie durchschla-
gen. Dies betrifft in besondererem Maß behinderte und chronisch kranke Men-
schen, weil diese auf Grund ihres Gesundheitszustandes sehr oft oder
regelmäßig Leistungen benötigen, die bei der notwendigen häuf gen Inan-
spruchnahme zu hohen Belastungen führen. Hinzu kommt, dass gerade dieser
Personenkreis regelmäßig nur über verhältnismäßig geringe Einkommen aus
Arbeit oder Rente verfügt. Die Ar gumentation, dass das W ort „insbesondere“
in § 38 Abs. 2 eine hinreichende Öf fnung beinhalte, ist nicht nachvollziehbar .
Die Nationale Armutskonferenz reklamiert sogar das W ort „insbesondere“ als
nicht ausreichend für eine entsprechende Öf fnungsklausel, die im Ausnahme-
fall ergänzende Sozialhilfeleistungen ermöglicht.
Wie der Deutsche Paritätische W ohlfahrtsverband (Gesamtverband) und die
Nationale Armutskonferenz in der Bundesrepublik Deutschland weiter hervor-
heben, geht es über diese Regelung hinaus um Leistungen, die aus dem Kanon
der gesetzlichen Krankenversicherung gänzlich ausgenommen sind.