BT-Drucksache 14/5800

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/5074- Entwurf eines Sozialgesetzbuches -Neuntes Buch- (SBG IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5531, 14/5639- Entwurf eines Sozialgesetzbuches -Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Vom 4. April 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5800

14. Wahlperiode

04. 04. 2001

Bericht*

des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/5074 –

Entwurf eines Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5531, 14/5639 –

Entwurf eines Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Bericht der Abgeordneten Katrin Dagmar Göring-Eckardt, Dr. Heinrich L. Kolb, Claudia Nolte,
Silvia Schmidt (Eisleben), Dr. Ilja Seifert

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisungen, Voten der mitberatenden
Ausschüsse, abgelehnte Änderungs- bzw.
Entschließungsanträge und Abstimmungs-
ergebnisse im federführenden Ausschuss

a) Überweisungen

Der

Gesetzentwurf

der Koalitionsfraktionen auf Bundes-
tagsdrucksache 14/5074 ist in der 144. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 19. Januar 2001 an den Ausschuss
für Arbeit und Sozialordnung zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Fi-
nanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Ge-
sundheit, den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen, den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung, den Ausschuss für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten und den Haushaltsausschuss
zur Mitberatung überwiesen worden.

In der 149. Sitzung des Deutschen Bundestages wurde die
Überweisung zur Mitberatung an den Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten zurückgenommen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestags-
drucksache 14/5531 und die dazu gehörende Unterrichtung
durch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 14/
5639 sind in der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 29. März 2001 an den Ausschuss für Arbeit und Sozial-
ordnung zur federführenden Beratung und an den Innenaus-
schuss, den Sportausschuss, den Rechtsausschuss, den Fi-
nanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit, den Ausschuss für V erkehr, Bau- und W oh-
nungswesen, den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung und den Haushaltsausschuss zur
Mitberatung überwiesen worden.

* Die Beschlussempfehlung wurde als Bundestagsdrucksache 14/5786 verteilt.
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

b) Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der

Innenausschuss

hat beide V orlagen in seiner 56. Sit-
zung am 4. April 2001 beraten und mit der Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sowie der Stimmen der Mitglieder der
Fraktion der F .D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion
der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf auf Bundestags-
drucksache 14/5531 anzunehmen. Zum Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 14/5074 hat der Ausschuss mit den
Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, F .D.P. und einer Stimme aus der Frak-
tion der CDU/CSU gegen die restlichen Stimmen der Mit-
glieder der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Mitglieder
der Fraktion der PDS die Annahme empfohlen.

Der

Sportausschuss

hat den Gesetzentwurf auf Bundes-
tagsdrucksache 14/5531 und die Unterrichtung durch die
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 14/5639 in sei-
ner Sitzung am 4. April 2001 beraten. Er hat die Unterrich-
tung einvernehmlich zur Kenntnis genommen. Er hat den
Gesetzentwurf in der geänderten Fassung mit der Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. An der Ab-
stimmung haben sich die Mitglieder der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P. nicht beteiligt. Die Abstimmung fand
in Abwesenheit der Mitglieder der Fraktion der PDS statt.

Der

Rechtsausschuss

hat beide Vorlagen in seiner 78. Sit-
zung am 4. April 2001 beraten und mit der Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F .D.P. bei Stimmenthal-
tung der Mitglieder der Fraktion der PDS empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 14/5531 in der
geänderten Fassung anzunehmen. Der Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 14/5074 wurde für erledigt erklärt.

Der

Finanzausschuss

hat beide Vorlagen in seiner 94. Sit-
zung am 4. April 2001 beraten und sich lediglich mit den für
ihn relevanten Artikeln 25 bis 27 sowie mit Artikel 59 des
Gesetzentwurfs befasst und empfiehlt dem federführende
Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktionen der CDU/
CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der PDS-Fraktion den
Gesetzentwurf mit dem aus dem beigefügtem Änderungs-
antrag der Koalitionsfraktionen (Ausschuss-Drucksache
Nr. 1406 (neu) des Ausschusses für Arbeit und Sozialord-
nung) anzunehmen.

Der

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

hat beide
Vorlagen in seiner Sitzung am 4. April 2001 beraten und mit
der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F .D.P.
bei Stimmenthaltung der PDS empfohlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.

Der

Verteidigungsausschuss

hat beide V orlagen in seiner
70. Sitzung am 4. April 2001 beraten und mit der Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/
CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F .D.P bei Enthal-
tung der Mitglieder der Fraktion der PDS empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 14/5531 in der

Fassung der Änderungsanträge anzunehmen, wobei zusätz-
licher Regelungsbedarf zum Schutz von Soldaten auf Zeit
gesehen wird, die insbesondere bei Auslandseinsätzen
Wehrdienstbeschädigungen erlitten haben. Hierzu sei eine
Anpassung der V ersorgungsvorschriften notwendig. Der
Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 14/5074 wurde
durch die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung auf Bundestagsdrucksache 14/5531 für erledigt erklärt.

Der

Ausschuss für Familie, Senior en, Frauen und
Jugend

hat beide Vorlagen in seiner 61. Sitzung am 4. April
2001 beraten. Er hat mit der Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und F .D.P. bei Abwesenheit der Mitglieder
der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf auf Bundestags-
drucksache 14/5074 in der Fassung der Änderungsanträge
anzunehmen. Der Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache
14/5531 wurde für erledigt erklärt.

Der

Ausschuss für Gesundheit

hat beide V orlagen in sei-
ner Sitzung am 4. April 2001 beraten und mit der Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/
CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F .D.P. bei Stimm-
enthaltung der Mitglieder der Fraktion der PDS empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 14/5074 in
der geänderten Fassung anzunehmen. Der Entwurf der Bun-
desregierung auf Bundestagsdrucksache 14/5531 wurde ein-
stimmig für erledigt erklärt.

Der

Ausschuss für V erkehr, Bau- und W ohnungswesen

hat beide Vorlagen in seiner 56. Sitzung am 4. April 2001
beraten und einstimmig empfohlen, die Gesetzentwürfe in
der geänderten Fassung (Ausschussdrucksache 14/1406
<neu>) anzunehmen. Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion
(Ausschussdrucksache 14/1375 des Ausschusses für Arbeit
und Sozialordnung) wurde mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion
der CDU/CSU bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktion
der F.D.P und des Mitglieds der Fraktion der PDS abge-
lehnt.

Der

Ausschuss für Bildung, Forschung und T echnikfol-
genabschätzung

hat beide V orlagen in seiner 44. Sitzung
am 4. April 2001 beraten und mit der Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und F .D.P. bei Stimmenenthaltung der
Mitglieder der Fraktion der PDS empfohlen, beide Gesetz-
entwürfe anzunehmen.

Der

Haushaltsausschuss

hat beide V orlagen in seiner
68. Sitzung am 7. März 2001 beraten und mit der Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mit-
glieder der Fraktion der F .D.P. bei Stimmenthaltung der
Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und PDS empfoh-
len, den Gesetzentwurf anzunehmen.

c) Abgelehnte Änderungs- bzw. Entschließungsanträge

Folgende von der Fraktion der CDU/CSU auf den Aus-
schussdrucksachen 14/1374, 14/1375, 14/1376, 14/1404,
14/1439 und 14/1444 eingebrachte Änderungs- bzw . Ent-
schließungsanträge fanden im Ausschuss keine Mehrheit:
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Abgelehnter Änderungsantrag der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 14/1374:

Der Ausschuss möge beschließen:
1. Zu Artikel 1 (SGB IX)
In § 19 Absatz 1 Satz 51 sind die Wörter „unter Beteiligung
der Bundesregierung und der Landesregierungen“ zu strei-
chen.
Begründung
Eine zwischen den Sozialleistungsträgern der jeweiligen
Länder abgestimmte Konzeption reicht völlig aus um sicher-
zustellen, dass die fachlich und regional erforderlichen Re-
habilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender
Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Der Beteiligung
der Bundesregierung und der Landesregierungen bedarf es
nicht.
Der Ausschuss möge beschließen:
1. Zu Artikel 1 Teil 1 Kapitel 7 § 58 Ziffer 4 SGB IX
In § 58 wird nach der Ziffer 3 folgende Ziffer 4 – neu – an-
gefügt:
„4. Die Bereitstellung von Fahrdiensten für Schwerbehin-

derte, wenn wegen der Art und Schwere der Behinde-
rung eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf
andere Weise nicht oder nur unzureichend möglich ist.“

Begründung
In kleineren Gemeinden und Ortschaften des ländlichen
Raumes haben es Menschen mit Behinderungen häufig
schwerer, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu
realisieren. Insofern ist es für diesen Personenkreis beson-
ders wichtig, auf Behindertenfahrdienste zurückgreifen zu
können. Für Menschen mit schwereren und schwersten Be-
hinderungen ist dies häufig die einzige Teilhabemöglichkeit.

Abgelehnter Entschließungsantrag der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 14/1375:

Der Ausschuss wolle beschließen:
I. Der Ausschuss stellt fest:
1. 1994 hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des Arti-

kels 3 Absatz 3 Grundgesetz um den Satz 2 auch Politik
und Gesellschaft darauf verpflichtet, sich aktiv um die
Integration von Menschen mit Behinderungen in die Fa-
milie, in den Beruf und in das tägliche Leben zu bemü-
hen.

2. Es besteht Bedarf an einer „Gesetzgebung, die den An-
spruch von Menschen mit Behinderung auf Unterstüt-
zung und Solidarität als Teil selbstverständlicher und
universeller Bürgerrechte erfüllt“ und damit Menschen
mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben zu ermögli-
chen, so die Feststellung in dem interfraktionellen Ent-
schließungsantrag „Die Integration von Menschen mit
Behinderungen ist eine dringliche und politische Auf-
gabe“ (Bundestagsdrucksache 14/2913) vom 19. Mai
2000 und auch in der Gesetzesbegründung.

3. Der vorgelegte Gesetzentwurf für ein Sozialgesetzbuch –
Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen ist ein erster Schritt in die rich-
tige Richtung, wird aber den hoch gesteckten Erwartun-

gen und berechtigten Ansprüchen der Betroffenen nicht
ausreichend gerecht. Als positiv und ein richtiger Schritt
hin zu einer Weiterentwicklung des Rechts der Rehabili-
tation ist der Grundsatz ambulant vor stationär zu be-
werten. Auch die Möglichkeit der behinderten Men-
schen, stärker als bisher, eine Geld- statt einer
Sachleistung in Anspruch zu nehmen (Wunsch- und
Wahlrecht) und damit selbstbestimmt die passende Leis-
tung „einzukaufen“, verdient Unterstützung. In die rich-
tige Richtung geht auch der, allerdings nur als Modell
geplante, Ansatz für ein persönliches Budget. Allerdings
finden sich im SGB IX keinerlei Konkretisierungen die-
ser positiven Ansätze.

4. Die Vorschläge bleiben insgesamt zu zaghaft und zöger-
lich. Der Gesetzentwurf erschöpft sich an vielen Stellen
in terminologischen Neuerungen, daraus folgenden re-
daktionellen Anpassungen und einigen organisatori-
schen Regelungen. Es finden keine wesentlichen struktu-
rellen Weichenstellungen statt. Die einzelnen Leis-
tungsgesetze der Träger bleiben unberührt und haben
weiterhin gegenüber dem vorgelegten Gesetzentwurf
Vorrang. Das Ziel, mehr Transparenz und eine bessere
Verzahnung sowie Harmonisierung der Rehabilitations-
leistungen zu schaffen, wird nicht erreicht. Die beabsich-
tigten Regelungen sind daher insgesamt noch verbesse-
rungswürdig.

5. Weiterhin benachteiligt werden insbesondere die behin-
derten Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Behin-
derung nicht in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten
können. Sie und ihre Eltern müssen bei vorhandenem
Einkommen oder Vermögen auch künftig für die notwen-
digen Kosten selber aufkommen. Damit bleiben wichtige
Belange der behinderten Menschen und ihrer Angehöri-
gen unberücksichtigt. Das originäre Ziel, nämlich allen
behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, wird noch
nicht erreicht.

6. Eine umfassende Lösung mit Verbesserungen für behin-
derte Menschen kann nur in einem eigenständigen und
einheitlichen Leistungsgesetz für Behinderte erreicht
werden, das vom Bund zu finanzieren ist. Dieses Gesetz
müsste vermögens- und einkommensunabhängig ausge-
staltet sein und die Leistungen, die derzeit in der Ein-
gliederungshilfe des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
enthalten sind, zusammenfassen und den Behinderten
zur Verfügung stellen. Behinderte Menschen und ihre
Angehörigen müssen vor wesentlichen Sonderbelastun-
gen und vor einer Stigmatisierung als Sozialhilfeemp-
fänger geschützt werden. Eltern müssen wissen, dass die
Gesellschaft sie nicht allein lässt, wenn sie ein behinder-
tes Kind bekommen.

7. Die Wohlfahrtsverbände, die kommunalen Spitzenver-
bände und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtli-
chen Träger der Sozialhilfe haben in ihren Stellungnah-
men und im Rahmen der Anhörung am 19. und 20. Feb-
ruar 2001 auf die weiterhin bestehende Notwendigkeit
der Schaffung eines Leistungsgesetzes als nächsten
Schritt hingewiesen.

8. Für die derzeitige Eingliederungshilfe entstehen Auf-
wendungen von derzeit rund 15 Mrd. DM pro Jahr; der
finanzielle Mehraufwand bei Wegfall der Bedürftigkeits-
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

prüfung beliefe sich nach Schätzungen auf rund
500 Mio. DM jährlich. Dieser Betrag ist vergleichsweise
gering und würde zu einem großen Teil durch den Weg-
fall des Verwaltungsaufwandes kompensiert, der bei den
Sozialhilfeträgern durch die Verfolgung ihrer Regressan-
sprüche entsteht.

9. Ein Leistungsgesetz des Bundes für Behinderte ist aus
Sicht der öffentlichen Haushalte vertretbar, wenn der
Leistungsumfang sich an dem bisherigen finanziellen
Umfang des Sozialhilferechts orientiert.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf:

1. die Eingliederungshilfe aus dem Bundessozialhilferecht
herauszulösen und ein eigenständiges, bundesfinanzier-
tes Eingliederungsgesetz als Leistungsgesetz für behin-
derte oder von Behinderung bedrohte Menschen zu
schaffen,

2. die Eingliederungshilfe als ganzheitliche Hilfe zu defi-
nieren, die Förderung, Pflege und Betreuung umfasst.
Allen gleich Betroffenen sollen gleichwertige Leistungen
zukommen, unabhängig von Art und Ursache ihrer Be-
hinderung,

3. die Leistungen nach dem Leistungsgesetz klar abzugren-
zen, insbesondere gegenüber den Leistungen der Pflege-
versicherung sowie gegenüber der Hilfe zur Pflege nach
dem Bundessozialhilfegesetz, wodurch die Eingliede-
rungsleistung zur gleichberechtigten Leistung neben den
Rehabilitationsleistungen anderer Träger wird,

4. die Bedürftigkeitsprüfung abzuschaffen, d. h. die Leistun-
gen grundsätzlich unabhängig von Einkommen und Ver-
mögen zu gewähren. Hierdurch sollen Behinderte, die in
Einrichtungen leben und Behinderte, die in ihren Fami-
lien oder in betreuter Wohnform leben, beim Einsatz ihres
Vermögens und Einkommens für ihren Lebensunterhalt
gleichgestellt werden. Dies muss entsprechend auch für
die unterhaltsverpflichteten Angehörigen gelten,

5. eine Pflichtversicherung behinderter Menschen in der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu fairen,
vom Leistungsträger zu finanzierenden Beiträgen zu
schaffen.

Abgelehnte Änderungsanträge der CDU/CSU auf

Aus-
schussdrucksache

14/1376:

Der Ausschuss möge beschließen:
1. Zu Artikel 15 (Änderung des BSHG)
a) Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

㤠43 wird wie folgt gefasst:

,§ 43 Erweiterte Hilfe

(1)

1

Erfordert die Behinderung die Gewährung von Ein-
gliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, so ist
den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der
Mittel für diese Hilfe nicht zumutbar.

2

Die Verpflichtung
in Bezug auf andere Hilfen in besonderen Lebenslagen
und die Kosten des Lebensunterhalts bleibt unberührt.
(2)

1

Die osten des in einer Anstalt, einem Heim oder ei-
ner gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung
zur teilstationären Betreuung gewährten Lebensunter-

halts sind nur in Höhe der für den häuslichen Lebensun-
terhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt
nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit der Ein-
gliederungshilfe in der Einrichtung durchgeführte an-
dere Maßnahmen überwiegen.

2

Die zuständigen Landes-
behörden können Näheres über die Bemessung der für
den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendun-
gen bestimmen.
(3)

1

Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leis-
tungen für denselben Zweck zu gewähren, dem die ge-
währte Eingliederungshilfe dient, wird seine Verpflich-
tung durch Absätze 1 und 2 nicht berührt.

2

Soweit er
solche Leistungen gewährt, kann abweichend von Absatz
1 und 2 von den in § 28 genannten Personen die Aufbrin-
gung der Mittel verlangt werden.‘

b) Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 1, 2 und 3 werden aufgehoben.
In Nr. 6 wird das Wort ,Krankenhilfe‘ durch die Wörter
,Hilfe bei Krankheit‘ ersetzt.“

c) Nr. 15 wird wie folgt gefasst:
„In § 91 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. sind die Worte ,einem Be-
hinderten, einem von einer Behinderung Bedrohten
oder‘ sowie die Worte ,Eingliederungshilfe für Behin-
derte oder‘ zu streichen.“

2. Es wird folgender Artikel 15a eingefügt:

„Artikel 15a
Änderung des Ersten Gesetzes

zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln
auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz)

Das erste Überleitungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird folgende Nr. 7a eingefügt:
„7a. die Aufwendungen für Eingliederungshilfen für behin-

derte Menschen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu
5 vom Hundert,“.

Folgeänderungen
Zur Begründung
Buchstabe A, Ziff. II wird ergänzt, es wird folgende Nr. 14
angefügt:
„14. Umgestaltung der Eingliederungshilfe nach dem Bun-
dessozialhilfegesetz als Versorgungsleistung
Das Gesetz verbessert die Situation behinderter Menschen
und ihrer Unterhaltsverpflichteten bei Rehabilitationsleis-
tungen der Sozialhilfe, da auf die bisherige Prüfung der Be-
dürftigkeit verzichtet wird.
Denn es ist eine vordringliche sozialpolitische Aufgabe,
Menschen mit Behinderung und deren Angehörige, die oh-
nehin erhebliche persönliche Schicksalsschläge zu verarbei-
ten haben, vor wesentlichen finanziellen Sonderbelastungen
und einer lebenslangen Abhängigkeit von Sozialhilfe zu
schützen. Eine Vernachlässigung dieser Aufgabe stünde im
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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deutlichen Widerspruch zum Eintreten für die Austragung
behinderten Lebens.
Zudem bewirkt die bisherige, mit der Verankerung der Ein-
gliederungshilfe für Behinderte im Bundessozialhilfegesetz
verbundene Anknüpfung an den Grundsatz der Nachrangig-
keit der Sozialhilfe (§ 2 BSHG), dass gleich betroffene be-
hinderte Menschen ungleich behandelt werden und keine
gleichwertigen Rehabilitationsleistungen erhalten: Wäh-
rend Blinde mit der Zahlung von derzeit 1 066 DM Blinden-
geld eine Versorgungsleistung – ohne Nachweis eines kon-
kreten Bedarfs und ohne Einsatz von Einkommen und
Vermögen – erhalten, gelten vergleichbare Regelungen für
alle anderen Gruppen von Behinderten bisher nicht.
Durch die Neufassung des § 43 Abs. 1 und 2 BSHG wird
langjährigen Erfahrungen der Behindertenverbände ent-
sprochen und eine für alle Menschen mit Behinderung
gleichwertige Versorgungsleistung geschaffen, und es wird
eine spürbare Verbesserung für Menschen mit Behinderung
erzielt.“
Buchstabe B Zu Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Zu Nummer 9 (§ 43) wird wie folgt gefasst:
„Zu Nummer 9 (§ 43)
Durch die Neufassung des § 43 BSHG wird langjährigen
Erfahrungen der Behindertenverbände entsprochen und eine
für alle Menschen mit Behinderung gleichwertige Versor-
gungsleistung geschaffen, und es wird eine spürbare Verbes-
serung für Menschen mit Behinderung und ihre Unterhalts-
verpflichteten bei Rehabilitationsleistungen der Sozialhilfe
erzielt, da auf die bisherige Prüfung der Bedürftigkeit ver-
zichtet wird. Die Leistungen werden überdies künftig unab-
hängig vom Alter des behinderten Menschen gewährt.“
Die Begründung zu Nummern 11 bis 15 wird wie folgt er-
setzt:
„Zu Nummern 11 und 12
Es handelt sich um Änderungen zur Anpassung an den
Sprachgebrauch des Neunten Buches.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 43. Die bisherigen, für bestimmte Eingliederungshilfen
geltenden Einkommensgrenzen sind nicht mehr erforderlich,
da der Hilfeempfänger nun auf Grund der Regelung des
§ 43 vom Einkommens- und Vermögenseinsatz befreit ist.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Änderung zur Anpassung an den
Sprachgebrauch des Neunten Buches.
Zu Nummer 14
Es handelt sich um Änderungen zur Anpassung an den
Sprachgebrauch des Neunten Buches.

Zu Nummer 15
Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zu § 43. Die
bisherige Beschränkung des Unterhaltsregresses bei über
einundzwanzigjährigen Menschen mit Behinderung ist nicht
mehr nötig, da insoweit durch § 91 Abs. 2 Satz 1 ein voll-
ständiger Schutz gewährleistet wird; die Haftung des Unter-
haltsschuldners geht nicht weiter als die des Hilfeempfän-
gers selbst, der nun auf Grund der Regelung des § 43 vom
Einkommens- und Vermögenseinsatz befreit ist.“
In Buchstabe B wird nach „Zu Artikel 15“ eingefügt:
„Zu Artikel 15a: Änderung des Ersten Gesetzes zur Überlei-
tung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes
Überleitungsgesetz)
Für die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen durch die Sozialhilfeträger wird ein Erstattungs-
anspruch gegen den Bund in Höhe von 5 vom Hundert der
Aufwendungen begründet. Hierdurch werden Mehrkosten,
die den Sozialhilfeträgern durch den Wegfall der Bedürftig-
keitsprüfung entstehen (vgl. Art. 15, Nr. 9, Änderung des
§ 43 BSHG), ausgeglichen. Zugleich wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass insoweit das Prinzip des Nach-
rangs der Sozialhilfe aufgegeben und die Hilfe für behin-
derte Menschen zu einer Versorgungsleistung umgestaltet
wird, die dem Recht der sozialen Entschädigung entspricht.
Es ist sachgerecht, wenn die Kostenverantwortung für diese
dem Bundessozialhilfegesetz an sich wesensfremde Leistung
nicht allein den Kommunen aufgebürdet wird, sondern, ent-
sprechend der Regelung bei der Kriegsopferfürsorge, eine
Erstattung durch den Bund erfolgt.
Die durch den Wegfall der bisherigen Bedürftigkeitsprüfung
zu erwartenden Mehrkosten/Mindereinnahmen für die Trä-
ger der Sozialhilfe sind unter Zugrundelegung der bisheri-
gen Regresszahlen in Höhe von insgesamt jährlich über
500 Mio. DM zu veranschlagen. Der Bund erbringt eine Er-
stattungsleistung in Höhe von 5 vom Hundert der gesamten
Nettoaufwendungen der Sozialhilfeträger im Rahmen der
Eingliederungshilfe. Unter Zugrundelegung der statisti-
schen Daten des Jahres 1998 ergibt sich eine jährliche Ge-
samtleistung des Bundes in Höhe von ca. 700 Mio. DM.
Da andererseits die jährlichen Lasten des Bundes bei der
Erstattung der Aufwendungen der Kriegsopferversorgung
infolge der demographischen Entwicklung beständig in der
oben genannten Größenordnung sinken, tritt insgesamt
keine unzumutbare Belastung des Bundes ein.“
Buchstabe C Ziff. I wird wie folgt geändert:
Die letzten sechs Sätze (ab: „Die Einbeziehung der Sozial-
hilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger wird dadurch
kostenneutral gestaltet, dass …“) werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Der Verzicht auf eine Bedürftigkeitsprüfung bei der Ein-
gliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz wird zu
bundesweiten Mehrkosten der Sozialhilfeträger in Höhe von
ca. 500 Mio. DM führen. Diese werden allerdings ausgegli-
chen durch eine Erstattungsleistung des Bundes in Höhe
von 5 v. Hundert der Aufwendungen der Sozialhilfeträger im
Rahmen der Eingliederungshilfe. Die hinzukommende Ein-
beziehung der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitations-
träger wird dadurch weitgehend kostenneutral ausgestaltet,
dass am Nachrang der Eingliederungshilfeleistungen der
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Sozialhilfe gegenüber Rehabilitations- und Teilhabeleistun-
gen anderer Rehabilitationsträger festgehalten wird, sowie
durch Einsparungen an anderer Stelle ein Ausgleich ge-
schaffen wird. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen werden im Bereich der medizinischen
Rehabilitation an die Leistungen der gesetzlichen Kranken-
kassen angebunden. Im Bereich der beruflichen Rehabilita-
tion erfolgt eine Anbindung der Leistungen der Eingliede-
rungshilfe an die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Die Mehraufwendungen, die durch den Wegfall der Bedürf-
tigkeitsprüfung unabhängig von der Art der Hilfe und vom
Alter des behinderten Menschen bei Leistungen nach § 43
entstehen, werden durch Erstattungsleistungen des Bundes
sowie durch Einsparungen im Zusammenhang mit den Ser-
vicestellen, den Integrationsfachdiensten und den Integra-
tionsprojekten ausgeglichen. Sonstige geringe Leistungs-
ausweitungen und Neuregelungen in diesem Gesetz werden
durch Effizienzsteigerungen, Vereinfachungen und Kosten-
einsparungen im bestehenden System kompensiert.“
Buchstabe C Ziff. II Nr. 17 wird wie folgt gefasst:
„17. Artikel 15, Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
(Hilfe bei Krankheit und Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen)
Der Verzicht auf eine Bedürftigkeitsprüfung bei der Einglie-
derungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz wird zu bun-
desweiten Mehrkosten der Sozialhilfeträger in Höhe von ca.
500 Mio. DM führen.
Mit Mehrkosten ist auch durch die Beteiligung der Sozial-
hilfe an den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitati-
onsträger zu rechnen. Sie werden für die Träger der Sozial-
hilfe von der ISG-Sozialforschung und Gesellschaftspolitik
GmbH je nach Ausgestaltung der Beteiligung auf bis zu
14 Mio. DM/Jahr beziffert.
Den durch das Gesetzesvorhaben zu erwartenden Mehrkos-
ten/Mindereinnahmen für die Träger der Sozialhilfe in Höhe
von insgesamt jährlich über 500 Mio. DM stehen insbeson-
dere folgende Einsparungen/Mehreinnahmen gegenüber:
Der Bund erbringt eine Erstattungsleistung in Höhe von
5 vom Hundert der Aufwendungen der Sozialhilfeträger im
Rahmen der Eingliederungshilfe. Unter Zugrundelegung
der statistischen Daten des Jahres 1998 ergibt sich eine
jährliche Gesamtleistung des Bundes in Höhe von ca. 700
Mio. DM. Aus der Tätigkeit der Integrationsfachdienste in
Höhe von 12 Mio. DM im ersten Jahr, ansteigend auf ca.
290 Mio. DM nach fünf Jahren; hieraus ergibt sich in die-
sem Zeitraum eine jahresdurchschnittliche Entlastung von
ca. 60 Mio. DM. Aus der erweiterten Zuständigkeit der Un-
fallversicherungsträger für den Arbeitsbereich der Werk-
stätten für behinderte Menschen von ca. 15 Mio. DM im
Fünf-Jahreszeitraum; d. h. von ca. 3 Mio. DM jahresdurch-
schnittlich. Aus der Verlagerung von Kosten für Gebärden-
dolmetscher auf Behörden, Gerichte und Sozialversiche-
rungsträger von bis zu 16 Mio. DM/Jahr (ISG-Schätzung).
Hinzu kommen weitere nicht quantifizierbare Einsparungen
aus Synergieeffekten durch Effizienzsteigerungen sowie Ein-
sparungen bei Investitionskosten und an Hilfe zum Lebens-
unterhalt. Insgesamt werden die jährlich entstehenden Be-
lastungen der Träger der Sozialhilfe mittelfristig mehr als
kompensiert.“

In Buchstabe C Ziff. III wird nach „Artikel 1, § 109 SGB
IX“ angefügt:
„Artikel 15a, Änderung des Ersten Gesetzes zur Überlei-
tung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes
Überleitungsgesetz)
Durch die Erstattungsverpflichtung des Bundes ergeben sich
für diesen jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 700 Mio.
DM. Da andererseits die jährlichen Lasten des Bundes bei
der Erstattung der Aufwendungen der Kriegsopferversor-
gung infolge der demographischen Entwicklung beständig
sinken, tritt insgesamt keine unzumutbare Belastung des
Bundes ein.“

Abgelehnter Änderungsantrag der CDU/CSU auf

Aus-
schussdrucksache

14/1404:

Der Ausschuss möge beschließen:
1. Zu Artikel 1 § 30 Abs. 1 SGB IX – Früherkennung und

Frühförderung
a) In Artikel 1 § 30 Abs. 1 Ziffer 2 wird nach dem Wort

„aufzustellen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Ziffer 3 wird eingefügt:

„3. die nach dem Behandlungsplan erforderlichen Leis-
tungen.“

Begründung
In der Vergangenheit war infolge einer unklaren Formulie-
rung des Leistungsanspruchs die Finanzierung insbeson-
dere der Sozialpädiatrischen Dienste durch Auseinanderset-
zungen mit den Leistungsträgern gekennzeichnet. Dies
führte zu Unzuträglichkeiten sowohl bei der Behandlung
der betroffenen Kinder als auch bei der Finanzplanung der
Einrichtungen. Mit dem Änderungsantrag wird der Leis-
tungsumfang präzise definiert. Insoweit handelt es sich um
eine Klarstellung des Gewollten.

Abgelehnter Änderungsantrag der CDU/CSU auf

Aus-
schussdrucksache

14/1439:

Der Ausschuss wolle beschließen:

1.

Neuer Artikel 60 Änderung der Reichsversicherungsord-
nung (RVO)





§ 198 RVO wird wie folgt geändert:

Hinter „Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche
Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Ent-
bindung erforderlich ist.“ wird eingefügt:
„Eine behinderte Versicherte hat Anspruch auf häusli-
che Pflege auch dann, wenn diese wegen des Zusammen-
treffens von Schwangerschaft und Behinderung erforder-
lich ist.“





§ 199 RVO wird wie folgt geändert:

Hinter „Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr
wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterfüh-
rung des Haushalts nicht möglich ist.“ wird eingefügt:
„Eine behinderte Versicherte erhält Haushaltshilfe auch
dann, wenn ihr die Weiterführung des Haushalts wegen
des Zusammentreffens von Schwangerschaft und Behin-
derung nicht möglich ist.“
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

Drucksache

14/

5800

2.

Artikel 60 wird zu Artikel 61.
Begründung
Bei körperbehinderten Frauen kann eine Schwangerschaft
dazu führen, dass die bereits durch die Behinderung gege-
bene Mobilitätseinschränkung in den letzten Schwanger-
schaftsmonaten zum Verlust der Mobilität führt. Folge ist
eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungs-
fähigkeit, sei es im Erwerbsleben oder in der selbständigen
Lebens- und Haushaltsführung. Leistungen aus der Pflege-
versicherungen werden für diese Fälle nicht geleistet, da die
Beeinträchtigungen in der Regel nur innerhalb der letzten
drei Schwangerschaftsmonate entstehen und daher die Vo-
raussetzungen eines mindestens 6 Monate lang bestehenden
Pflegebedarfs nicht erfüllt werden.
§§ 198 und 199 RVO berücksichtigen bislang nicht die spe-
zifischen Belange behinderter Schwangerer. Nachteilsaus-
gleiche in Form der häuslichen Pflege und Haushaltshilfe
erhalten Frauen nach diesen Vorschriften nur, wenn die
Schwangerschaft regelwidrig verläuft (Problemschwanger-
schaft). Eine körperbehinderte Frau, die durch eine prob-
lemlos verlaufende Schwangerschaft in gleichem oder stär-
kerem Maße in ihrer Mobilität und Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt ist, erhält diese Leistungen nicht. Für behin-
derte Frauen müssen daher Pflege- und Haushaltshilfen
unabhängig von einer Problemschwangerschaft oder der
Existenz betreuungsbedürftiger Kinder verankert werden.“

Abgelehnter Änderungsantrag der CDU/CSU auf

Aus-
schussdrucksache

14/1444:

Der Ausschuss wolle beschließen:
1. Ergänzung Art. 10 § 15 Punkt 2:

Hinter: „Bei Kindern ist die Zuordnung der zusätzliche
Hilfebedarf gegenüber einem gesunden Kind maßge-
bend“ wird eingefügt:
„Bei schwerstpflegebedürftigen Kindern ist die zeitliche
Betreuungskomponente stärker zu berücksichtigen, da-
her ist eine Zuordnung in die Pflegestufe III generell
möglich.“

2. Ergänzung Art. 10 § 18 nach Punkt 6 neuer Punkt 7:

„(7) Die Begutachtung von schwerstbehinderten Kin-
dern durch den medizinischen Dienst für Leistungen der
Pflegeversicherung erfolgt nur durch speziell ausgebil-
dete und auf diesem Gebiet erfahrene Ärzte.“
Begründung
Eltern schwerstpflegebedürftiger Kinder können nicht,
wie das im Normalfall der Betreuung von nichtbehinder-
ten Kinder ist, für einen gewissen zeitlichen Rahmen au-
ßer Haus bleiben. Ab einem gewissen Alter müssen El-
tern von gesunden Kindern einen bestimmten Rahmen
schaffen, innerhalb dessen die Kinder für sich selbst ver-
antwortlich sind und auch sein können. Bei schwerstpfle-
gebedürftigen Kindern ist dies nicht möglich.
Um hier eine klare Zuordnung treffen zu können und
auch um dem Anspruch des Kindes gerecht zu werden,
sollte die Begutachtung nur von speziell ausgebildeten
und auf dem Gebiet der Kinderbegutachtung erfahrenen
Ärzten vorgenommen werden.

Folgender von der Fraktion der PDS auf der Ausschuss-
drucksache 14/1402 eingebrachte Entschließungsantrag
fand im Ausschuss keine Mehrheit:

Der Ausschuss wolle beschließen:
1. Das Sozialgesetzbuch IX fasst in wesentlichen Teilen das
bisherige Rehabilitationsrecht behinderter Menschen zu-
sammen. In einigen Punkten, insbesondere im Hinblick auf
das Rehabilitationsangleichungsgesetz von 1974, entwickelt
es diesen Rechtsbereich weiter.
Das SGB IX erhebt den Anspruch, das Benachteiligungsver-
bot des Grundgesetzes („Niemand darf wegen seiner Behin-
derung benachteiligt werden.“) im Bereich der Sozialpolitik
umzusetzen. Diesem Anspruch wird es nur unzureichend ge-
recht, da es – von Ansätzen abgesehen – ausdrücklich kein
eigenständiges Leistungsgesetz für Menschen mit Behinde-
rungen ist. Insbesondere hebt es den im Bundessozialhilfe-
gesetz (BSHG) verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit
der Eingliederungshilfe für Behinderte (§§ 39 ff.) nicht auf
bzw. löst ihn nicht heraus (vergl. Artikel 15 „Änderung des
Bundessozialhilfegesetzes“). Damit werden





die im BSHG vorgesehenen Einkommens- und Vermö-
gens- bzw. Bedürftigkeitsprüfungen für die Betroffenen
weitgehend aufrecht erhalten





mit den Kosten der Eingliederungshilfe für Behinderte
vorrangig die Länder sowie die Städte und Gemeinden
als Träger der Sozialhilfe belastet.

2. Daher soll im Sozialgesetzbuch IX rechtlich verbindlich
festgelegt werden, dass die Bundesregierung bis spätestens
1. Januar 2004 ein eigenständiges Leistungsgesetz für Men-
schen mit Behinderungen vorlegt, das folgende Grundlinien
beinhaltet:





Die Eingliederungshilfe für Behinderte wird aus dem
BSHG herausgelöst und bei Aufhebung des Nachrang-
grundsatzes und Abschaffung der damit verbundenen
Einkommens- und Vermögens- bzw. Bedürftigkeitsprü-
fungen behinderter Menschen und ihrer Angehörigen
(Regelfall) in das neue Leistungsgesetz überführt.





Stufenweise wird eine soziale Grundsicherung für behin-
derte und chronisch kranke Menschen eingeführt, die
durch einen pauschalierten Mehrbetrag zum Ausgleich
von Nachteilen auf Grund der jeweiligen Schädigung
oder Beeinträchtigung des betroffenen Menschen er-
gänzt wird.





Ein einheitlicher Leistungsträger der Behindertenhilfe
ersetzt das bisher gegliederte System unterschiedlicher
Rehabilitationsträger.





Die Finanzierung der Leistungen erfolgt überwiegend
aus Mitteln des Bundes.

3. Das SGB IX wird durch ein weitgehend tradiertes Ver-
ständnis von Rehabilitation geprägt, das auch den im Ge-
setz massiv gebrauchten, aber nicht näher definierten Be-
griff der Teilhabe dominiert. Dadurch werden mit dem
Begriff Teilhabe nicht konsequent Menschen- und Bürger-
rechte für gesellschaftlich benachteiligte Menschen neu ein-
geführt – dies müsste vorrangig durch ein bürgerrechtsori-
entiertes Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsgesetz
erfolgen – sondern überwiegend Regelungen für medizini-
Drucksache

14/

5800

– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sche, berufliche und zum Teil für soziale Rehabilitation ge-
troffen.
Die mit dem SGB IX angestrebte „Förderung der Selbstbe-
stimmung und gleichberechtigten Teilhabe behinderter
Menschen am Leben der Gesellschaft“ erfordert im Ver-
gleich zum vorliegenden Gesetz weitergehende Schritte, ins-
besondere





eine modernere Fassung des Behindertenbegriffs, der die
Behinderung vorrangig als Einschränkung der Teilhabe-
möglichkeit am Leben der Gesellschaft definiert, und
sich an der WHO-Definition ICIDH 2 orientiert





die konsequente Anwendung des Finalitätsprinzips, dem-
zufolge Leistungen unabhängig von Ursache und Art der
jeweiligen Behinderung (Schädigung, Beeinträchtigung,
Handicap) erfolgen und somit gleiche Leistung für
gleichartige Behinderung ermöglicht wird





die Aufhebung des im § 3a des Bundessozialhilfegesetzes
festgelegten Kostenvorbehalts von ambulanten gegen-
über stationären Hilfen





die Gewährung vollständiger Pflegeleistungen in Ein-
richtungen der Behindertenhilfe bei Beibehaltung des
ganzheitlichen Betreuungsansatzes





die Einführung bzw. Ausweitung von Leistungen, die
Menschen mit entsprechenden Schädigungen, Beein-
trächtigungen und Handicaps insbesondere eine Teil-
nahme an der Kommunikation mit nichtbehinderten und
behinderten Menschen ermöglichen.

4. Das SGB IX enthält zwar erste Ansätze, die in Richtung
einer Überwindung des Nachrangprinzips im Bundessozial-
hilfegesetz weisen und zu Entlastungen für die Angehörigen
im Arbeitsbereich der Werkstätten für Behinderte und ihre
Familienangehörigen führen. Diese in die richtige Richtung
gehenden Verbesserungen müssen jedoch bereits im Vorfeld
eines künftigen Leistungsgesetzes im SGB IX weiter ausge-
baut werden. Dies betrifft insbesondere





die ebenfalls erforderliche Freistellung der besonders
betroffenen Angehörigen im Förderbereich der Werkstät-
ten für Behinderte und ihre Familienangehörigen von
Zuzahlungen sowie Einkommens- und Vermögensüber-
prüfungen





die generelle Begrenzung der Unterhaltspflichtigkeit für
erwachsene behinderte Menschen, die im Haushalt der
Eltern oder in Einrichtungen leben, auf das 27. Lebens-
jahr.

5. Die im SGB IX enthaltenen Neuerungen im Recht der
Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen eröffnen
einerseits Chancen für ein mehr selbstbestimmtes Leben,
andererseits sind sie aber halbherzig oder restriktiv ausge-
führt. Sie laufen somit Gefahr, nur ungenügend praktische
Wirkung zu entfalten. Eine weitere Stärkung der Rechte von
Menschen mit Behinderungen im Prozess der Rehabilitation
erfordert insbesondere





das neu eingeführte Wunsch- und Wahlrecht eindeutiger
als einen Rechtsanspruch der Menschen mit Behinde-
rungen auf Geldleistung auszugestalten, auf einen Nach-
weis der Wirtschaftlichkeit der Leistung durch den/die
Leistungsberechtigte/n zu verzichten und somit die letzt-

endliche Entscheidungsdominanz der Rehabilitations-
träger aufzuheben





das neue Recht der Selbstbeschaffung von Leistungen so
auszugestalten, dass die Risiken der Kostenerstattung
nicht auf den/die Leistungberechtigte/n abgewälzt wer-
den können





das Recht auf Arbeitsassistenz umfassend zu gewährleis-
ten und Möglichkeiten zu eröffnen, es zu einem Recht auf
personale Assistenz in allen Lebensbereichen, ein-
schließlich im privaten Bereich, zu entwickeln





das Recht auf Förderung der Selbsthilfe muss über den
Bereich der medizinischen Rehabilitation hinaus zur An-
wendung kommen und durch ähnlich konkrete Regelun-
gen wie im SGB V ausgestaltet werden.

6. Das Ziel, mit dem SGB IX das Recht der Rehabilitation
zusammenzufassen, zu vereinfachen und übersichtlicher zu
gestalten wird in vielen Punkten nicht erreicht und partiell
konterkariert.
Die Regelungen zur Zuständigkeitserklärung und die Ein-
richtung gemeinsamer Service- und Beratungsstellen sind
dann positiv zu bewerten, wenn sie für Menschen mit Behin-
derungen und ihre Angehörigen tatsächlich zu einer Verein-
fachung und Beschleunigung der Verfahren zur Beantra-
gung von Leistungen führen, eine schnellere und kompetente
Gewährung der Leistungen ermöglichen und somit oft zu
verzeichnende Notsituationen vermeiden helfen, die durch
mangelnde Transparenz und Kompetenzgerangel der Reha-
bilitationsträger verursacht werden. Daher ist dringend
Klärung geboten, wie diese neuen Mechanismen praktisch
funktionieren sollen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein
wichtiger Teil des SGB IX ähnlich wirkungslos bleibt, wie
dies beim Reha-Angleichungsgesetz von 1974 der Fall war.
Der Ansatz, vorhandene Strukturen optimal zu vernetzen
und für die Betroffenen die einfachsten Zugangswege zur
Leistung zu sichern, darf nicht zu einer zusätzlichen
Bürokratisierung führen und neue Schnittstellenprobleme
aufwerfen.
Für die Rechtssicherheit aller Beteiligten im Rehabilita-
tionsprozess ist es unabdingbar, die Fragen der Schnitt-
stellen zu anderen Sozialversicherungssystemen, insbeson-
dere zur Gesetzlichen Krankenversicherung und zur
Pflegeversicherung, im SGB IX eindeutiger zu klären.
7. Die Finanzierungsgrundlagen des SGB IX sind in weiten
Teilen unklar. Sie bedürfen im Interesse der Menschen mit
Behinderungen, aber auch der einbezogenen Rehabilita-
tionsträger einer dringenden Präzisierung und Untersetzung.
Obwohl das SGB IX kein umfassendes Leistungsgesetz für
Menschen mit Behinderungen darstellt, enthält es eine
Reihe leistungsrechtlicher Regelungen, die zwar nicht den
Bundeshaushalt belasten und insofern als kostenneutral an-
gesehen werden können. Sie führen aber zu nicht vollstän-
dig quantifizierbaren finanziellen Belastungen der Länder
sowie der Städte und Gemeinden als Trägern der Sozial-
hilfe. Durch eine Beibehaltung des Nachrangprinzips bei
der Eingliederungshilfe sowie durch schwerlich nachvoll-
ziehbare „Einsparungen an anderer Stelle“ sollen diese Be-
lastungen ausgeglichen werden.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

14/

5800

Für leistungsrechtlich bedingte Mehraufwendungen in der
gesetzlichen Krankenversicherung ist im SGB IX ebenfalls
keine nachvollziehbare Kompensation sichtbar.
Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass in
der Praxis





Leistungen, für die kein eindeutiger Rechtsanspruch be-
steht, restriktiv gewährt werden





das Nachrangprinzip im Bundessozialhilfegesetz noch
nachdrücklicher durchgesetzt wird





rechtliche Auseinandersetzungen über die Gewährung
von Leistungen bzw. ihren Umfang zunehmen.

Da die Bundesregierung nicht beabsichtigt, noch in dieser
Legislaturperiode ein Leistungsgesetz für Menschen mit Be-
hinderungen vorzulegen, wird sie aufgefordert, zur Sicher-
stellung der im SGB IX vorgesehenen leistungsrechtlichen
Regelungen Maßnahmen zu treffen, die einen Ausgleich der
zusätzlichen finanziellen Aufwendungen an die im Gesetz
festgelegten Träger der Rehabilitation ermöglichen. Dies ist
ggf. in einem Nachtragshaushalt zum Bundeshaushalt 2001
sicherzustellen.

Folgender von der Fraktion der PDS auf der Ausschuss-
Drucksache 14/1403 eingebrachte Änderungsantrag fand im
Ausschuss keine Mehrheit:

1. Der Ausschuss möge beschließen:
Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
Es wird ein neuer Absatz (1) eingefügt, der lautet:
„(1) Das Recht des Sozialgesetzbuches setzt das Benachtei-
ligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 im Bereich der Sozial-
politik um.“
Begründung
Damit wird das Anliegen des Gesetzes klar bestimmt und in
einem ersten Schritt dem Eckpunkt 1 der Koalitionsarbeits-
gruppe sowie dem gemeinsamen Beschluss aller Fraktionen
„Die Integration von Menschen mit Behinderungen ist eine
dringliche politische und gesellschaftliche Aufgabe“ (Bun-
destagsdrucksache 14/2913) unter II. 1. und 2. Rechnung
getragen. Zugleich wird deutlich, dass zur vollständigen
Umsetzung des Benachteiligungsgebotes weitere Schritte
notwendig sind, insbesondere ein Gleichstellungs- oder An-
tidiskriminierungsgesetz und ein Leistungsgesetz für Men-
schen mit Behinderungen.

2. Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
Der frühere § 1 Satz 1 wird Absatz (2) und dabei wie folgt
geändert:
„(2) Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die
Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen und Vor-
schriften mit dem Ziel, ihnen im Rahmen ihrer Möglich-
keiten unabhängig vom Inhalt und Umfang ihres Hilfebe-
darfs eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe
am Leben der Gesellschaft zu ermöglichen, Benachteiligun-
gen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“
Satz 2 bleibt unverändert.

Begründung
Mit dieser Fassung wird allen Menschen mit Behinderun-
gen, selbst mit schwersten Behinderungen, ermöglicht, Teil-
habe-Leistungen zu erhalten. In der alten Fassung werden
durch die in der Begründung formulierten Ansprüche hohe
Barrieren für die Teilhabe aufgebaut, indem es heißt: „Leis-
tungen zur Teilhabe können nur Angebote und Chancen
sein, die … aktiv genutzt werden müssen, um … die Teilhabe
am Leben der Gesellschaft zu erreichen.“ Dadurch besteht
die Gefahr, dass Menschen mit Mehrfachbehinderungen
und hohem Hilfebedarf (z. B. chronisch psychisch Kranke
mit Minus-Symptomatik oder mit apallischem Syndrom) aus
dem Kreis der Leistungsberechtigten herausfallen, weil sie
nach dem Verständnis der Begründung nicht in der Lage
wären, „aktiv“ die gebotene Hilfe zu nutzen.

3. Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 § 2 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 § 2 Behinderung werden die Absätze (1) und (2)
wie folgt neu gefasst:
„(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funk-
tion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit die Teil-
habe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie sind
von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu er-
warten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert,
wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens
50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im
Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Ge-
setzbuches haben. Bei der Feststellung der Behinderung
sind diejenigen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate be-
stehen und von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweichen.“
Begründung
Mit dieser Definition soll die funktionelle Beeinträchtigung
nicht mehr als ausschließliche Ursache für die Beeinträchti-
gung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bestimmt
werden. Sie erscheint lediglich als Ausgangspunkt einer sol-
chen Benachteiligung.
Durch die Herausnahme der Einschränkungen „mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate“ und „von dem
für das Lebensalter typischen Zustand abweichen“ aus die-
ser ersten Begriffsbestimmung erweist sich diese Definition
sowohl im sozialen Leistungsrecht, wie im bisherigen
Schwerbehindertenrecht im Grunde gleichermaßen tauglich.
Um keine wesentliche materielle Änderung im bisherigen
Feststellungsverfahren zu bewirken, sollen diese Einschrän-
kungen in den Abs. 2 aufgenommen werden. Damit wäre
deutlich, dass nur in dem Feststellungsverfahren für den
Grad der Behinderung diese beiden Voraussetzungen ein-
schränkend Berücksichtigung finden sollen.

4. Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 § 31 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 § 31 Abs. 1 ist das Wort „technisch“ vor Hilfen
ersatzlos zu streichen.
Drucksache

14/

5800

– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung
§ 31 soll die §§ 33 SGB V, 31 SGB VII und 13 BVG zusam-
menfassen. Keine dieser Vorschriften begrenzt jedoch die
Hilfsmittelversorgung auf „technische Hilfen“. Außerdem
enthält keine dieser Vorschriften eine Definition von „tech-
nischen Hilfen“.

5. Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 § 31 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 § 31 Abs. 1 Nr. 3 sind die Worte „eine körperli-
che Behinderung“ durch „eine Behinderung“ zu ersetzen.
Begründung
Ohne diese Änderung wären Menschen mit geistiger Behin-
derung oder Anfallskranke vom Anspruch auf Hilfsmittel-
versorgung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen.

6. Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 § 58 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Ziffer 1 wird die Wortgruppe „mit nicht behinder-
ten Menschen“ ersetzt durch „behinderter und nicht behin-
derter Menschen“. Damit lautet Ziffer 1 wie folgt:
„1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs

behinderter und nichtbehinderter Menschen,“
Begründung
Durch diese Änderung wird dem Gleichstellungsgrundsatz
und dem Anspruch nach Selbstbestimmung behinderter
Menschen bewusst Rechnung getragen.

7. Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 15 wird wie folgt geändert:
In Artikel 15 wird nach Ziffer 1 eine neue Ziffer 1a 㤠3a
Vorrang der offenen Hilfe“ eingefügt. Damit lautet die Zif-
fer 1a wie folgt:
„1a. § 3a Vorrang der offenen Hilfe
Die erforderliche Hilfe ist, soweit wie möglich, außerhalb
von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu
gewähren.“ (Satz 2 und Satz 3 des alten § 3a werden jeweils
ersatzlos gestrichen)
Begründung
Gerade Satz 1 ist für flexible Leistungen der offenen Hilfe
mit dem Ziel der Beteiligung und eigenverantwortlichen
Gestaltung der Lebensumstände behinderter Menschen be-
deutsam. Denn damit wird den Intensionen des Eckpunk-
tes 9 der Koalitionsarbeitsgruppe gefolgt, den Grundsatz
„ambulant vor stationär“ nach Möglichkeit umzusetzen.
Die Sätze 2 und 3 des § 3a in der aktuellen Fassung wurden
1996 zur Klarstellung der eingeschränkten Hilfeleistung er-
gänzt. Sie eröffnen trotz der Prüfklausel in Satz 3 eher noch
die Möglichkeit der Heimeinweisung und würden Leistungs-
verbesserungen durch den neuen § 40a BSHG im Artikel 15
entgegenstehen.

Durch den neuen § 40a BSHG in Artikel 15 SGB IX in Ver-
bindung mit § 43a SGB XI ist Satz 1 von § 3a zur Regelung
ausreichend.

8. Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 15 wird wie folgt geändert:
In Artikel 15 Ziffer 8 (§ 40, Abs. 1) wird als neue Nr. 10 auf-
genommen:
„10. Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Maßnahmen der Ein-

gliederung in das Arbeitsleben nach § 40 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes.“

Begründung
Durch die Streichung des § 19 Nr. 4 EingliederungshilfeVO
„Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Maßnahmen der Einglie-
derung in das Arbeitsleben nach § 40 Abs. 1 Nr. 6“ BSHG
würde eine wichtige Hilfe zur Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft im Bereich des Arbeitslebens entfallen. Ob-
wohl in der Begründung zu § 58 auf § 19 Eingliederungs-
hilfeVO abgehoben wurde, findet sich dieser wichtige Be-
reich weder in § 55 noch in § 58 des Artikels 1 Kapitel 7.

9. Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 15 wird wie folgt geändert:
In Artikel 15 Ziffer 9 (§ 43) b) aa) wird Satz 1 Ziffer 3 wie
folgt gefasst:
„3. bei der Hilfe, die dem behinderten Menschen die für ihn

erreichbare Teilnahme am Leben der Gemeinschaft er-
möglichen soll, wenn die Behinderung eine Teilnahme
an der Schulbildung voraussichtlich längerfristig nicht
zulassen wird oder zum gegebenen Zeitpunkt nicht zu-
lässt,“

Begründung
Es ist mittlerweile anerkannte Meinung, dass es keine schul-
bildungsunfähigen Menschen gibt.
10. Der Ausschuss möge beschließen:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
In Artikel 15 Ziffer 9 (§ 43, Abs.2) b) aa) wird folgende Nr. 8
aufgenommen:
„8. Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Maßnahmen der Ein-

gliederung in das Arbeitsleben nach § 40 Abs. 1 Nr. 7
des Gesetzes.“

Begründung
Durch die Streichung des § 19 Nr. 4 EingliederungshilfeVO
„Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Maßnahmen der Einglie-
derung in das Arbeitsleben nach § 40 Abs. 1 Nr. 6“ BSHG
a. F. bzw. Nr. 7 n. F. würde eine wichtige Hilfe zur Teil-
nahme am Leben in der Gemeinschaft im Bereich des Ar-
beitslebens entfallen. Obwohl in der Begründung zu § 58
auf § 19 EingliederungshilfeVO abgehoben wurde, findet
sich dieser wichtige Bereich weder in § 55 noch in § 58 des
Artikels 1 Kapitel 7.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

Drucksache

14/

5800

11. Der Ausschuss möge beschließen:
Nach dem Artikel 59 wird ein neuer Artikel 60 „Leistungs-
gesetz“ eingefügt. Der bisherige Artikel 60 „Inkrafttreten“
wird Artikel 61.

„Artikel 60
Leistungsgesetz

Die Bundesregierung legt bis zum 1. Januar 2004 ein Leis-
tungsgesetz für Menschen mit Behinderungen vor.“
Begründung
Es ist grundsätzlich nicht angemessen, behinderte Men-
schen ein Leben lang auf Leistungen der öffentlichen Für-
sorge zu verweisen, wie z. B. in der Stellungnahme des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur
öffentlichen Anhörung betont wird (Ausschuss-Drucksache
14/ 1342).
Das SGB IX – so von Spitzenverbänden der Freien Wohl-
fahrtspflege, einer Vielzahl von Behindertenorganisationen
und Kostenträgern hervorgehoben – ist ein wichtiger Schritt
zur langfristigen Entwicklung eines Leistungsgesetzes für
Menschen mit Behinderungen in der Zuständigkeit eines
einzigen Rehabilitations- oder Leistungsträgers.
Ein eigenständiges Leistungsgesetz für Menschen mit Be-
hinderungen sollte folgenden Grundlinien folgen:





Die Eingliederungshilfe für Behinderte wird aus dem
BSHG herausgelöst und bei Aufhebung des Nachrang-
grundsatzes und Abschaffung der damit verbundenen
Einkommens- und Vermögens- bzw. Bedürftigkeitsprü-
fungen behinderter Menschen und ihrer Angehörigen
(Regelfall) in das neue Leistungsgesetz überführt.





Stufenweise wird eine soziale Grundsicherung für behin-
derte und chronisch kranke Menschen eingeführt, die
durch einen pauschalierten Mehrbetrag zum Ausgleich
von Nachteilen auf Grund der jeweiligen Schädigung
oder Beeinträchtigung des betroffenen Menschen er-
gänzt wird.





Ein einheitlicher Leistungsträger der Behindertenhilfe
ersetzt das bisher gegliederte System unterschiedlicher
Rehabilitationsträger.





Die Finanzierung der Leistungen erfolgt überwiegend
aus Mitteln des Bundes.

Mit dieser Ergänzung würde auch den Intentionen des ge-
meinsamen Beschlusses aller Fraktionen „Die Integration
von Menschen mit Behinderungen ist eine dringliche politi-
sche und gesellschaftliche Aufgabe“ (Bundestagsdruck-
sache 14/2913) unter II. 1. und 4. gefolgt.

c) Abstimmungsergebnisse im federführenden Aus-
schuss

Der

Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

hat den Ge-
setzentwurf erstmals in seiner 78. Sitzung am 7. Februar
2001 beraten. Er hat die Beratungen in seiner 80. Sitzung
am 14. Februar 2001, in der 84. Sitzung am 14. März 2001
und in der 86. Sitzung am 28. März 2001 fortgesetzt. In sei-
ner 88. Sitzung am 4. April 2001 hat er die Beratungen ab-
geschlossen.

In der 74. Sitzung am 19. Januar 2001 hat der Ausschuss be-
schlossen, eine zweitägige Öf fentliche Anhörung zu dem
Gesetzentwurf durchzuführen. Die Öf fentliche Anhörung
fand als 81. und 82. Sitzung am 19. und 20. Februar 2001
statt.

Die Koalitionsfraktionen brachten auf den Ausschuss-
Drucksachen 14/1406 (neu), 14/1441 und 14/1445 Ände-
rungsanträge ein, die mit der Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder der Koalitionsfraktionen und der Fraktionen der
CDU/CSU und F .D.P. bei Stimmenthaltung der Mitglieder
der Fraktion der PDS angenommen wurden.

Im Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf in
der aus der Zusammenstellung auf Bundestagsdrucksache
14/5786 ersichtlichen Fassung (Beschlussempfehlung) mit
den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und F .D.P. bei
Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion der PDS ange-
nommen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

a) Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 14/5074

1. Teilhabe an der Gesellschaft

Im Mittelpunkt des Gesetzgebungsvorhabens steht die Er -
möglichung eines selbstbestimmten Lebens für behinderte
und von Behinderung bedrohte Menschen.

2. Unmittelbar geltendes Recht

Durch die Zusammenfassung der Rechtsvorschriften zur
Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen,
die für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich gelten,
sowie des Schwerbehindertenrechts entsprechend den Ord-
nungsprinzipien des Sozialgesetzbuches wird das Neunte
Buch Sozialgesetzbuch in ähnlicher W eise bereichsüber -
greifend wirksam wie bereits bisher die Regelungen des
Ersten, des V ierten und des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch. Im Neunten Buch sind somit alle Regelungen zusam-
mengefasst, die für die in § 6 genannten Rehabilitationsträ-
ger einheitlich gelten.

3. Einbeziehung der Träger der Sozialhilfe und der
Träger der Jugendhilfe

Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede
der Leistungen der Sozialhilfe und der Leistungen der übri-
gen Leistungsträger werden neben den Trägern der öffentli-
chen Jugendhilfe die Träger der Sozialhilfe in den Kreis der
Rehabilitationsträger einbezogen. Damit wird zugleich klar-
gestellt, dass zu einer vollen T eilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft neben medizinischen und beruflichen Leistunge
zur Rehabilitation in vielen Fällen weitere Leistungen gehö-
ren. Insbesondere die Einbeziehung dieser T räger in die für
alle Rehabilitationsträger geltenden V erfahrens- und Ab-
stimmungsvorschriften ermöglicht eine enge Zusammenar -
beit im Interesse der behinderten Menschen, die zu ihrer
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Leistungen und sons-
tige Hilfen mehrerer Träger benötigen.
Drucksache

14/

5800

– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

4. Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten,
Persönliches Budget

Um die Eigenverantwortlichkeit der Betrof fenen zu stärken
und ihnen bei der Ausführung der Leistungen möglichst
weitgehenden Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung
ihrer Lebensumstände zu belassen, erhalten die Betroffenen
erweiterte Wunsch- und Wahlrechte. So ist bei der Entschei-
dung über die Leistungen berechtigten Wünschen der Be-
troffenen zu entsprechen. Dazu gehört auch, dass die Leis-
tungsberechtigten eine eigentliche Sachleistung, wenn sie
nicht in einer Rehabilitationseinrichtung ausgeführt werden
muss, in der Form der Geldleistung wählen können, wenn
die Geldleistung in der W irksamkeit der Sachleistung ent-
spricht und zumindest gleich wirtschaftlich ist.

5. Rasche Zuständigkeitsklärung
Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich
der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zu
ständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit sollen nicht mehr zu
Lasten der behinderten Menschen bzw . der Schnelligkeit
und Qualität der Leistungserbringung gehen. Das Instru-
ment der vorläufigen Leistungserbringung nach § 6 Abs. 2
Rehabilitations-Angleichungsgesetz konnte diesen An-
spruch nicht erfüllen. Grundsätzlich bleibt die Zuständigkeit
der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für Rehabilita-
tionsleistungen unberührt. Jedoch soll das V erwaltungsver-
fahren durch eine rasche Zuständigkeitsklärung deutlich
verkürzt werden, damit die Berechtigten die erforderlichen
Leistungen schnellstmöglich erhalten.

6. Koordination der Leistungen und Kooperation der
Leistungsträger

Ein Hauptanliegen ist es, die Koordination der Leistungen
und die Kooperation der Leistungsträger durch wirksame
Instrumente sicherzustellen. Dies wird u. a. durch die Ein-
ordnung des gesamten einschlägigen Rechts entsprechend
den Einordnungsgrundsätzen des Sozialgesetzbuches er -
leichtert und verbessert.

7. Besondere Bedürfnisse und Probleme behinderter
Frauen und Kinder

Geschlechtstypische Belastungssituationen für behinderte
und von Behinderung bedrohte Frauen werden abgefangen,
indem ihre besonderen Bedürfnisse und Probleme Berück-
sichtigung finden; Entsprechendes gilt auch für die beson
deren Bedürfnisse und Probleme behinderter und von Be-
hinderung bedrohter Kinder (entsprechend Artikel 1 der
UN-Kinderrechtskonvention bis zur V ollendung des acht-
zehnten Lebensjahres).

8. Trägerübergreifende Qualitätssicherung
Um ein effizientes und e fektives gemeinsames Handeln der
Rehabilitationsträger zu gewährleisten und um die erforder-
lichen Leistungen in der gebotenen Qualität sicherzustellen,
vereinbaren die Rehabilitationsträger gemeinsame Empfeh-
lungen zur Sicherung und W eiterentwicklung der Qualität
der Leistungen sowie für die Durchführung ver gleichender
Qualitätsanalysen als Grundlage für ein ef fektives Quali-
tätsmanagement.

9. Vorrang von Leistungen zur Teilhabe, psychologische
und pädagogische Hilfen, stufenweise Wiedereinglie-
derung

In Fortentwicklung des § 7 Rehabilitations-Angleichungs-
gesetz wird in § 8 des Entwurfs klar gestellt, dass nicht nur
bei Renten- und Pflegeleistungen, sondern bei allen Sozial
leistungen wegen einer Behinderung alle Möglichkeiten zu
positiven Entwicklungsprozessen zu nutzen sind. Dass die
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur T eil-
habe am Arbeitsleben auch psychologische und pädagogi-
sche Hilfen umfassen, soweit diese Leistungen im Einzelfall
zum Erreichen oder zur Sicherung des Erfolgs der Leistun-
gen zur Teilhabe erforderlich sind, wird in § 26 Abs. 3 und
§ 33 Abs. 6 des Entwurfs sichergestellt.

10. Ambulant vor stationär
Eine Flexibilisierung der Rehabilitation gewinnt immer
stärker an Bedeutung. Deshalb wird – unter Berücksichti-
gung der persönlichen Umstände und der W irksamkeit der
Leistungen – ausdrücklich geregelt, dass ambulante und
teilstationäre Leistungen grundsätzlich zu bevorzugen sind.

11. Arbeitsassistenz
Als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird für
schwerbehinderte Menschen er gänzend zu dem – mit dem
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehin-
derter gegenüber der Hauptfürsorgestelle und finanziert au
Mitteln der Ausgleichsabgabe eingeführten – Anspruch auf
eine notwendige Arbeitsassistenz nach § 33 des Entwurfs
auch ein entsprechender Anspruch gegenüber den Rehabili-
tationsträgern begründet. Die Regelung stellt sicher , dass
schwerbehinderte Menschen die notwendigen Leistungen,
die ihnen die T eilnahme am Arbeitsleben ermöglichen, im
erforderlichen Umfang erhalten und führt zu einer angemes-
senen Verteilung der hierdurch entstehenden Kosten zwi-
schen Rehabilitationsträgern und Hauptfürsorgestellen.

12. Gebärdensprache
Für die Integration der Gehörlosen ist es von großer Bedeu-
tung, in beiden Sprachen – der Lautsprache und der Gebär -
densprache – je nach den Erfordernissen der konkreten
Situation, kommunizieren zu können. Für den Sozialbereich
wird es den hörbehinderten Menschen ermöglicht, im V er-
kehr mit öf fentlichen Einrichtungen die Gebärdensprache
zu verwenden. Dies soll nicht nur im V erfahren der Sozial-
verwaltung, sondern auch bei der Ausführung aller Sozial-
leistungen gelten.

13. Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts
Das Schwerbehindertengesetz, das nach § 1 Artikel II des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch bis zu seiner Einordnung
in das Sozialgesetzbuch als dessen besonderer T eil gilt und
ebenfalls auf die Eingliederung behinderter Menschen „in
Arbeit, Beruf und Gesellschaft“ abzielt, wird als T eil 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingeordnet. Die Rege-
lungen entsprechen im Wesentlichen inhaltsgleich dem bis-
herigen Schwerbehindertengesetz in der Ausgestaltung
durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I
S. 1394), enthalten jedoch neben den sprachlichen Anpas-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/5800

sungen auch einige notwendige Änderungen, von denen ins-
besondere das Verbot der Benachteiligung schwerbehinder -
ter Menschen im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungs-
verhältnis sowie eine Entschädigungspflicht bei erstoß
gegen dieses Verbot hervorzuheben ist.

b) Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksachen 14/5531,
14/5639

Der Text des Gesetzentwurfs ist mit dem auf Bundestags-
drucksache 14/5074 abgedruckten Gesetzentwurf gleich
lautend. Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf auf 14/5531
die Stellungnahme des Bundesrates. Die Bundestagsdruck-
sache 14/5639 enthält die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zu der Stellungnahme des Bundesrates.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Bundestagsdrucksa-
chen 14/5074, 14/5531 und 14/5639 verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der Öffentlichen Anhörung, die am 19. und 20. Februar
2001 als 81. und 82. Sitzung stattfand, haben die Anhö-
rungsteilnehmer schriftliche Stellungnahmen abgegeben,
die in den Ausschuss-Drucksachen 14/1298 und 14/1299
zusammengefasst wurden.

Themenkatalog der Öffentlichen Anhörung
I. Kernelemente des Gesetzentwurfs
 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Ge-

sellschaft
 Behindertenbegriff
 Zusammenfassung der Rechtsvorschriften zur Rehabili-

tation und Eingliederung behinderter Menschen, die für
mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich gelten, so-
wie des Schwerbehindertenrechts entsprechend den
Ordnungsprinzipien des Sozialgesetzbuches zu einem
Neunten Buch

 Einbeziehung der Träger der Sozialhilfe und der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe in den Kreis der Rehabili-
tationsträger

 Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten,
Persönliche Budgets

 Rasche Zuständigkeitsklärung
 Koordination der Leistungen und Kooperation der Leis-

tungsträger
 Besondere Bedürfnisse und Probleme behinderter

Frauen und Kinder
 Gemeinsame Servicestellen
 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor anderen So-

zialleistungen wegen einer Behinderung, psycholo-
gische und pädagogische Hilfen, stufenweise Wieder-
eingliederung

 Ambulant vor stationär
 Arbeitsassistenz
 Gebärdensprache
 Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts

II. Einzelne Regelungen im SGB IX –
Regelungen für behinderte und von Behinderung
bedrohte Menschen

 Vorrang von Prävention
 Rehabilitationsträger
 Vorbehalt abweichender Regelungen
 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
 Art der Ausführung von Leistungen
 Qualitätssicherung
 Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabili-

tation
 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Früh-

erkennung und Frühförderung
 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
 Leistungen zur Teilhabe in der Gesellschaft, heilpäda-

gogische Maßnahmen
 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
 Klagerechte der Verbände
III. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehin-

derter Menschen
 Integrationsfachdienste
 Integrationsprojekte
 Arbeitsassistenz
 Werkstätten für behinderte Menschen, Anrechnung von

Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, Anerkennungs-
verfahren

IV. Änderung weiterer gesetzlicher Grundlagen
 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
 Verwendung der Gebärdensprache gegen Kostentra-

gung durch die Sozialleistungsträger bei der Ausfüh-
rung von Sozialleistungen

 Verwendung der Gebärdensprache im sozialrechtli-
chen Verwaltungsverfahren

Folgende Verbände und Institutionen haben an der Anhö-
rung teilgenommen:

 Aktion Psychisch Kranker e. V
 Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland e. V.
 Allianz psychotherapeutischer Berufs- und Fachver-

bände
 Arbeiterwohlfahrt
 Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestel-

len
 Bundesarbeitsgemeinschaft beruflicher Trainingszent-

ren
 Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretun-

gen des Bundes und der Länder
 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Berufsförderungswerke
 BAG Phase F Schädel-Hirnpatienten in Not e. V.

Drucksache 14/5800 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

 BAG Sozialhilfe der Interessengemeinschaften behin-
derter/chronisch kranker und nichtbehinderter Studie-
render

 Bundesanstalt für Arbeit
 Bundesarbeitskreis von Eltern- und Betreuerbeiräten in

Werkstätten und Wohneinrichtungen für Behinderte
(BKEDW)

 Bundesarbeitsgemeinschaft Clubs Behinderter und ih-
rer Freunde e. V.

 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-
pflege e. V.

 Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinisch-berufli-
chen Rehabilitationszentren – Phase II

 Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger Psychiatrischer
Krankenhäuser Landschaftsverband Rheinland

 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe

 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
 Bundesarbeitsgemeinschaft für unterstützte Beschäfti-

gung
 Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V.
 Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen e. V.
 Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für Behinderte

e. V.
 Bundesärztekammer
 Bundesverband Deutscher Privatkrankenanstalten e. V.
 Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte

e. V.
 Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertre-

tung Behinderter e. V.
 Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e. V.
 Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-

bände
 Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geis-

tiger Behinderung e. V.
 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
 Bundesknappschaft
 Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker
 Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V.
 Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands
 Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
 Deutscher Beamtenbund
 Deutscher Behinderten-Sportverband e. V.
 Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation

e. V.
 Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e. V.
 Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugend-

medizin e. V.
 Deutscher Gewerkschaftsbund

 Deutscher Rheuma-Liga Bundesverband e. V.
 Deutscher Schwerhörigenbund
 Deutscher Städtetag/Landkreistag
 Deutsche Vereinigung für den Sozialdienst im Kran-

kenhaus e. V.
 Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinder-

ter e. V.
 Deutscher Gehörlosenbund
 Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.
 Deutscher Caritasverband
 Deutscher Heilbäderverband e. V.
 Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamt-

verband e. V.
 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
 Deutsches Studentenwerk e. V.
 Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in

Deutschland e. V.
 Elli-Heuss-Knapp-Stiftung Deutsches Müttergene-

sungswerk
 Fachverband Sucht e. V.
 Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Men-

schen e. V.
 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaf-

ten e. V.
 Interessenvertretung „Selbstbestimmt Leben“ Deutsch-

land e. V.
 Kassenärztliche Bundesvereinigung
 Klinik Quellenthal
 People First Deutschland
 Sozialverband Deutschland e. V.
 Spitzenverbände der Krankenkassen
 Stiftung Liebenau
 Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten

und Sozialrentner Deutschlands e. V. (VdK)
 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
 Weibernetz e. V.
 Zentralverband ambulanter Therapieeinrichtungen

Deutschland e. V.
 Zentralverband des Deutschen Handwerks
Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Ver-
bände und Institutionen dargestellt.

Nach Auffassung der Aktion Psychisch Kranker e. V., die
die politischen Ziele des SGB IX voll unterstützt, wird den
besonderen Bedürfnissen seelisch Behinderter und von ei-
ner solchen Behinderung bedrohter Menschen nicht ausrei-
chend Rechnung getragen. W ichtig für Menschen mit see-
lischer Behinderungen sei eine leistungsüber greifende
Leistungserbringung. Vorrangige Rehabilitationsleistungen
müssten gestärkt werden. Besonders bedeutsam sei ein
weiterer Ausbau des gemeindepsychiatrischen Verbundes.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/5800

Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland e. V.
wies darauf hin, dass eine Reihe von Begrif fen wie z. B.
„Behinderung“, „T eilhabe“, „Angemessenheit“ etc. ihrem
Inhalt und Umfang nach genauer definiert werden sollte, u
spätere rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Eine zentrale
und unverzichtbare Forderung sei nach wie vor der Wegfall
des Nachranggrundsatzes der Eingliederungshilfe. Die Ein-
führung eines Verbandsklagerechts werde begrüßt. Mit der
Ausgestaltung des § 9 werde der Stärkung des Wunsch- und
Wahlrechts von Menschen mit Behinderung nur sehr einge-
schränkt entsprochen. Es sei anstößig, dass Leistungen zur
freien Entscheidung nur unter Erfüllung bestimmter Bedin-
gungen vom zuständigen Reha-T räger gewährt werden
könnten.

Die Allianz psychotherapeutischer Berufs- und Fachver-
bände begrüßte den Gesetzentwurf des SGB IX, weil er
u. a. durch die Neufassung des Rehabilitationsbegrif fs auf
der Basis der internationalen Klassifikation der Schäden
Aktivitäten und Partizipation (ICIDH) eine moderne kon-
zeptionelle Grundlage biete, um die Rehabilitation als eine
eigenständige Sozialleistung neben kurativer Behandlung
zu etablieren. Die Einbeziehung der Sozial- und Jugendhilfe
in den Kreis der Rehabilitationsträger nach § 6 sei von
besonderer Bedeutung, um die seit vielen Jahren zu Recht
kritisierten langwierigen V erzögerungen von Reha-Einlei-
tungsverfahren im Bereich der Rehabilitation psychiatri-
scher Patienten aufgrund unklarer Zuständigkeit zu
begrenzen. Unterstützt werde auch die Einführung eines
Verbandsklagerechts nach § 63, da dieses die Chancen der
Rehabilitanden deutlich erhöhe, dass Benachteiligungen
wirksam unterbunden werden. Die V eränderungen der
Struktur der Gesundheitsberufe nach dem Psychotherapeu-
ten-Gesetz sei in dem Gesetzentwurf noch nicht angemes-
sen berücksichtigt worden.

Für die Arbeiterwohlfahrt sind besonders die Stärkung des
Wunsch- und Wahlrechts von Menschen mit Behinderungen
und die Schaffung von gemeinsamen Servicestellen der Re-
habilitationsträger positiv zu bewerten. Die V erbände der
Freien Wohlfahrtspflege sollten aber bei der Umsetzung de
Servicestellen stärker beteiligt werden. Es sei auch zu be-
grüßen, dass es ein persönliches Budget geben solle. Positiv
zu bewerten seien ferner der Rechtsanspruch auf Arbeits-
assistenz, die Anerkennung der Gebärdensprache und die
Klarstellung, dass in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
auch notwendige Pflegeleistungen ganzheitlich gewähr
werden sollen. Die T räger der Sozialhilfe und öf fentlichen
Jugendhilfe würden zwar in den Kreis der Rehabilitations-
träger aufgenommen, seien aber in vielen Punkten noch
keine gleichwertigen Vertragspartner, so z. B. bei der Aus-
gestaltung von Empfehlungen nach § 13 oder den Vereinba-
rungen zur Qualitätssicherung in dem § 20. Grundsätzlich
gingen die Spezialgesetze der Rehabilitationsträger auch
weiterhin vor.

Für die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfür -
sorgestellen wird das Problem der seit Jahrzehnten beste-
henden Unklarheiten im Schnittstellenbereich zwischen den
Leistungen der beruflichen Rehabilitation und den Leistun
gen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben
nach dem Schwerbehindertengesetz mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf nur teilweise gelöst. Die im § 14 des Gesetz-
entwurfs vorgesehene Verfahrensdauer von drei Wochen sei

unrealistisch kurz. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben sollten nach § 33 Abs. 8 Ziffer 3 SGB IX auch Hilfen
zu den Kosten einer Arbeitsassistenz umfassen. Dies sei
notwendig und sachgerecht, insbesondere, nachdem das
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehin-
derter bereits einen Rechtsanspruch für schwerbehinderte
Menschen auf Leistungen der Kosten einer Arbeitsassistenz
im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufs-
leben geschaffen habe. Die Vorschriften zur Beteiligung der
Hauptfürsorgestellen an den gemeinsamen Servicestellen
räumten den notwendigen Freiraum ein, zu vereinbaren, wie
die Einbeziehung der Hauptfürsor gestellen in der Praxis
sichergestellt werden soll.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft beruflicher rainings-
zentren fand die Regelung, wonach ein Integrationsfach-
dienst im Rahmen der Aufgabenstellung auch zur berufli
chen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht
schwerbehindert seien, tätig werden könne, besonders hilf-
reich. Insbesondere psychisch behinderte Menschen hätten
meist behinderungsbedingt besondere Probleme, sich als
„schwerbehindert“ zu sehen. Dass sich die Integrationsfach-
dienste dennoch ihrer annehmen könnten, erscheine konse-
quent. Diese Konsequenz werde allerdings im Kapitel 2
„Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber“ vermisst. Auc
psychisch behinderte Menschen, die z. B. die objektivierten,
bewährten Ersatzkriterien erfüllten, sollten auf die Beschäf-
tigungsquote (§ 71) und die Ausgleichsabgabe (§ 77) ange-
rechnet werden können. Für sie sollten außerdem die Ein-
gliederungshilfen gewährt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertr e-
tungen des Bundes und der Länder betonte, das Anlie-
gen, mehr Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt
zu integrieren, könnte durch eine Stärkung der Rechtstel-
lung der Schwerbehindertenvertretung gefördert werden. Im
Teil 2 würden die V erpflichtungen der Arbeitgeber im Ge
gensatz zum jetzigen Schwerbehindertengesetz lediglich im
Indikativ Präsens beschrieben, wodurch der bisher beste-
hende Verpflichtungscharakter nahezu verloren gehe

Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Berufsförderungs-
werke erklärte, dass ihre Änderungswünsche zum Referen-
tenentwurf zu einem großen T eil berücksichtigt worden
seien. Trotzdem halte die Arbeitsgemeinschaft weitere Än-
derungen für erforderlich. So werde vor geschlagen, in Ab-
satz 1 des § 2 die W orte „mit hoher W ahrscheinlichkeit“
durch das Wort „voraussichtlich“ zu ersetzen. In diesem Pa-
ragraphen gehe es um die Regelung, wer behindert sei. Die
bisher vor gesehene Formulierung bedeute gegenüber der
Eingliederungshilfeverordnung eine Verschlechterung.

Die BAG Phase F Schädel-Hirnpatienten in Not e. V. for-
derte, dass ein Koma-Fall nicht mehr zum Sozialfall führen
dürfe, d. h., eine Krankheit und Langzeitrehabilitation dürf-
ten nicht in die Sozialhilfe führen. Ferner müsse den beson-
deren Bedürfnissen von Menschen mit erworbenen Hirn-
schäden künftig mehr Rechnung getragen werden. Einer
Regelung bedürfe es insbesondere auch für die etwa 5 000
behinderten Menschen im Wach-Koma.

Die BAG Sozialhilfe der Inter essengemeinschaften be-
hinderter/chronisch kranker und nichtbehinderter Stu-
dierender begrüßte die Einbeziehung der Träger der Sozial-
hilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger (§ 6). Der
Nutzen werde aber dadurch stark relativiert, dass die Prinzi-

Drucksache 14/5800 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

pien des BSHG uneingeschränkt auch für die Hilfe zum Be-
such einer Hochschule erhalten bliebe. Dazu gehörten die
Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Eltern behin-
derter Studierender. Dies bedeute für behinderte Studenten,
die nach § 40 Nr. 5 BSHG (siehe Artikel 15 des SGB IX-
Entwurfs) Hilfe zum Besuch einer Hochschule benötigen,
dass sie sich durch ihre Behinderung in finanzieller Abhän
gigkeit von ihren Eltern befänden. Aus diesem Grunde
sollte auf die Bedürftigkeitsprüfung für die Eingliederungs-
hilfe verzichtet werden.

Die Bundesanstalt für Arbeit wies darauf hin, dass als Ab-
grenzungskriterium der „Behinderung“ die wahrscheinlich
mehr als sechsmonatige Dauer einer Beeinträchtigung nicht
geeignet sei, denn sie fokussiere die verwaltungsmäßige
und medizinische Tatsachenfeststellung auf eine nur schein-
bar präzise und zum Begutachtungs- und Entscheidungs-
zeitpunkt tatsächlich nur sehr vage Fragestellung. Es werde
empfohlen, in § 2 Abs. 1 statt „… länger als sechs Monate
…“ zu schreiben: „ … auf nicht absehbare Zeit …“. In
Absatz 5 werde den Rehabilitationsträgern u. a. auferlegt,
dem Antragsteller drei möglichst wohnortnahe „geeignete“
Gutachter zur Auswahl anzubieten: Diese Forderung sei un-
realistisch, da es eine derartige V ielzahl qualifizierter un
hierzu auch bereiter Gutachter in Wohnortnähe in den aller-
meisten Regionen nicht gebe.

Der Bundesarbeitskreis von Eltern- und Betr euerbeirä-
ten in W erkstätten und W ohneinrichtungen für Behin-
derte (BKEDW) begrüßte u. a., dass in § 19 Abs. 2 famili-
enentlastende- und unterstützende Dienste auch in Zukunft
als Rehabilitations-Leistungen erbracht werden sollen. Al-
lerdings schränke die Formulierung „gegebenenfalls“ die
Leistungsmöglichkeit ein und mache sie von der Entschei-
dung des Rehabilitationsträgers abhängig. Auch gehöre
diese Leistung nicht zu den Leistungen der T eilhabe nach
§ 55. Ein Anspruch auf diese Leistung lasse sich aus dieser
Formulierung nicht ableiten.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Clubs Behinderter und
ihrer Freunde e. V. sah den Gesetzentwurf als einen sehr
wichtigen, gleichwohl nur ersten Schritt auf dem W eg zu
einer vollständigen T eilhabe behinderter und chronisch
kranker Menschen am Leben der Gemeinschaft an. Mit dem
Entwurf sei es der Regierungskoalition nicht gelungen, das
Benachteiligungsverbot des Artikels 3 GG im Bereich der
Sozialpolitik umzusetzen. Ausdruck hierfür sei die Sonder -
stellung der Sozialhilfe im Bezug auf ihre Rolle als Reha-
bilitationsträger und hiermit verbunden insbesondere die
weitgehend unveränderte Beibehaltung der Nachrangigkeit
der Eingliederungshilfe.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Fr eien Wohlfahrts-
pflege e. V. unterstütze den Gesetzentwurf ausdrücklich.
Durch das frühzeitige und intensive Beteiligungsverfahren
der V erbände werde die Zielsetzung des Gesetzentwurfs
ebenso wie seine Ausgestaltung den gestellten Erwartungen
im Großen und Ganzen gerecht. Da ein eigenständiges Leis-
tungsgesetz nicht geschaf fen werde, müsse bei der Ausge-
staltung des SGB IX nunmehr darauf geachtet werden, dass
der W eg zu einem eigenständigen Leistungsgesetz nicht
verbaut und die bewährten Prinzipien der Eingliederungs-
hilfe nicht beschädigt würden. Auch in Zukunft müsse es
möglich sein, dass in Einzelfällen Menschen mit Behinde-
rungen notwendige und für sie erforderliche Leistungen der

Krankenhilfe oder der medizinischen Rehabilitation durch
die Sozialhilfe gewährt bekommen, so sie diese Leistungen
nicht über die gesetzliche Krankenversicherung erhalten
können. Bei Leistungen, welche die T räger der Sozialhilfe
als Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) erbringen, solle auf
eine Bedürftigkeitsprüfung der Leistungsberechtigten und
seiner Unterhaltsverpflichtenden verzichtet werden. Längs
überfällig sei auch eine klare, einfache und von den Betrof-
fenen nachvollziehbare Regelung zur Kostenbeteiligung
von Eltern. Ab Vollendung des 27. Lebensjahres eines Men-
schen mit Behinderung, der Leistungen der Eingliederungs-
hilfe erhalte, sollte grundsätzlich auf einen Rückgrif f auf
Einkommen und Vermögen der Eltern verzichtet werden.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinisch-berufli
chen Rehabilitationszentren – Phase II trug vor, dass für
erwachsene Menschen mit besonders schwerwiegenden und
langwierigen Behinderungen unter anderem bei psychi-
schen Erkrankungen, Schädelhirnverletzungen und anderen
neurologischen Erkrankungen und für Kinder und Jugendli-
che mit besonders schwerwiegenden und langwierigen Be-
hinderungen u. a. bei Asthma, Mukoviszidose, Schädelhirn-
verletzungen, Epilepsie und anderen neurologischen
Erkrankungen die scharfe Trennung von Leistungen zur me-
dizinischen Rehabilitation (§ 26 bis § 32) und Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 bis § 43) eine erhebliche
Verschlechterung gegenüber der gegenwärtig bestehenden
Möglichkeit der gleichzeitigen medizinisch-berufliche
Rehabilitation darstelle. Bei diesen Menschen könnten
während der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben noch Maßnahmen der medizinischen Rehabili-
tation erforderlich sein.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der T räger Psychiatri-
scher Krankenhäuser Landschaftsverband Rheinland
begrüßte die Zielsetzung durch die Einführung des SGB IX,
das zergliederte und schwer überschaubare Rehabilitations-
und Behindertenrecht übersichtlicher zu gestalten. Sie
führte andererseits aus, dass aufgrund des Grundsatzes des
Vorrangs der Regelungen der besonderen T eile des Sozial-
gesetzbuches eine einheitliche, an den Bedürfnissen psy-
chisch Kranker orientierte Leistungserbringung aber weiter-
hin erschwert bliebe. Es sei zu befürchten, dass diese
Rechtsystematik auch die Zielsetzung der Vereinheitlichung
des SGB IX konterkariere. Es sei dem Gesetzentwurf nur
unzureichend gelungen, durchgreifende Impulse für die
Verbesserung der Rehabilitations- und T eilnahmechancen
psychisch Kranker zu geben und somit Prozessen der gesell-
schaftlichen Mar ginalisierung wirksam entgegenzuwirken.
Der Zielsetzung der Berücksichtigung der besonderen Be-
dürfnisse psychisch Kranker , Behinderter oder von einer
psychischen Behinderung bedrohter Menschen sei nur an-
satzweise Rechnung getragen. Auch der Grundsatz des
Vorrangs ambulanter vor stationären Hilfen sei nur unzurei-
chend umgesetzt. Ebenso werde die wohnortnahe Bereit-
stellung von Hilfen für psychisch Kranke lediglich in der
Begründung zum SGB IX erwähnt.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen T rä-
ger der Sozialhilfe stellte dankbar fest, dass die Bundesre-
gierung in vielen Punkten die Anregungen und V orschläge
aufgegriffen und umgesetzt habe. Nach wie vor sei es je-
doch bedauerlich, dass ein eigenständiges Leistungsgesetz
für Behinderte fehle. Nicht befriedigen könne, dass es eine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/5800

teilweise Aufhebung des wichtigsten Sozialhilfeprinzips,
nämlich des Vorrangs zumutbaren Einsatzes eigener Geld-
mittel und Unterhaltsansprüche für Maßnahmen der medizi-
nischen und beruflichen Rehabilitation und der eilhabe am
Arbeitsplatz am Arbeitsleben werkstattbeschäftigter behin-
derter Menschen gäbe. Damit würden diese Rehabilitations-
leistungen trotz V erbleibs im Bundessozialhilfegesetz aus
dem dieses Gesetz prägenden Fürsor geprinzip entlassen.
Die Schaffung eines eigenständigen Leistungsgesetzes mit
entsprechenden Eingliederungsmaßnahmen aber ohne Ein-
beziehung des Lebensunterhaltes sei zur Realisierung der
wesentlichsten Forderungen zur Weiterentwicklung des Be-
hindertenrechts das bessere Konzept. Ein Ziel des Gesetzge-
bers sei es gewesen, mit dem SGB IX die Divergenz und die
Unübersichtlichkeit des bestehenden Rehabilitationsrechtes
durch verschiedene Massnahmen zu beenden. Dies sei mit
dem vorliegenden Entwurf jedoch nur teilweise gelungen.
Die BAGüS unterstütze das Anliegen, die V erständigung
von hörbehinderten Menschen zu fördern und begrüße die
hierzu in den jeweiligen Gesetzen vor gesehenen Bestim-
mungen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hatte
eine Empfehlung des Vorstandes zu Aufgaben und Stellung
der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) im
Rahmen eines SGB IX vorgelegt.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für unterstützte Be-
schäftigung begrüßte ausdrücklich das in § 9 SGB IX ver -
ankerte Wunsch- und W ahlrecht des Hilfeempfängers und
die Einführung sowie Erprobung eines persönliches Bud-
gets. Allerdings sollten auch Leistungen, die üblicherweise
in Rehabilitationseinrichtungen wie z. B. BBW oder WfB
erbracht würden, mit einem entsprechenden persönlichen
Budget außerhalb der Einrichtung erbracht werden können.
Die veränderte Grundausrichtung auf die Stärkung von
Selbstbestimmung, W unsch- und W ahlmöglichkeiten und
integrativen ambulanten und teilstationären Angeboten aus
dem ersten Kapitel des Gesetzentwurfs, sollte konsequent
im Kapitel 5 eingearbeitet und klar gestellt werden. Dies sei
bisher nicht hinreichend geschehen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte
e. V. hielt die Definition des Begri fs der Behinderung für
begrüßenswert. Gleichwohl wäre eine stärkere Anlehnung
an die WHO-Definition zu wünschen. Ein Erfolg sei auc
die Anerkennung der Gebärdensprache, da sie ein wichtiger
Bestandteil für die Integration Behinderter sei. Auch die
Einführung des Verbandsklagerechts werde außerordentlich
begrüßt.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen e. V.
hielt das Instrument Integrationsprojekt für ein gutes und
wirkungsvolles Instrument der Eingliederung. Die Einglie-
derung in ein Integrationsprojekt habe ambulante Züge. Der
Grundsatz, „ambulant vor stationär“ sei vernünftig und
könne in den Integrationsprojekten umgesetzt werden. Hin-
sichtlich der Integrationsprojekte enthalte der Entwurf nur
relativ wenige Bestimmungen und überlasse viel einer spä-
teren Verordnung.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für Behin-
derte e. V. befürwortete, dass die Aufgabe von Werkstätten,
nämlich die Leistungsfähigkeit schwerbehinderter Men-
schen zu erhalten, im § 136 ihren Niederschlag gefunden
habe. Nach wie vor sei es notwendig, dass die Beschäftigten

im Berufsbildungsbereich den anderen Rehabilitanden fi
nanziell gleichgestellt werden und das Ausbildungsgeld ent-
sprechend angehoben werde. Die Höhe des Ausbildungsgel-
des sollte in den alten und in den neuen Bundesländern
gleich sein.

Die Bundesärztekammer begrüßte, dass Bundesregierung
und Regierungskoalition mit dem Gesetzentwurf der in der
Koalitionsvereinbarung nieder gelegten Zielvorstellung
nachkommen, das Recht der Rehabilitation behinderter
Menschen weiterzuentwickeln und in einem Sozialgesetz-
buch IX neu zu kodifizieren. Die Ausrichtung von Rehabili
tationsmaßnahmen an medizinischen Kriterien sowie die
Schlüssel- und Leitfunktion des Arztes bei der Einleitung
und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen sei aber
nach wie vor zu fordern.

Der Bundesverband Deutscher Privatkrankenanstalten
e. V. begrüßte, dass klare Anspruchsgrundlagen geschaf fen
würden und an der Zuständigkeit der einzelnen Kostenträ-
ger für die medizinische Rehabilitation festgehalten werde.
Insgesamt dürfe die medizinische Rehabilitation jedoch
nicht unter einen Finanzierungsvorbehalt gestellt werden,
da nur so nicht „an“, sondern „durch“ die medizinische Re-
habilitation gespart werden könne. Die im Gesetzentwurf
vorgenommene Definition der „Behinderung“ orientier
sich nicht an der Definition der WHO. Die Unterscheidun
in Funktion, Fähigkeit und Gesundheit sei ungenügend, da
diese Merkmale bei körperlichen, geistigen und seelischen
Beeinträchtigungen meist nebeneinander vorlägen. Ferner
müsse unbedingt sicher gestellt werden, dass in der ärztli-
chen Aus- und W eiterbildung der Rehabilitationsmedizin
eine höhere Bedeutung beigemessen werde. In diesem Zu-
sammenhang sei es nicht nachvollziehbar, dass selbst quali-
fizierte Rehabilitationskliniken nicht in das Programm zu
Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ein-
bezogen werden können. Hier sei eine Änderung der gesetz-
lichen Fördertatbestände dringend geboten.

Der Bundesverband für Körper - und Mehrfachbehin-
derte e. V sah in dem vorliegenden Gesetzentwurf einen
entscheidenden und gelungenen Schritt, die Unübersicht-
lichkeiten und Divergenzen im Recht der Rehabilitation zu
beseitigen, die Stellung und Eigenverantwortlichkeit des be-
hinderten Menschen im Rehabilitationsgeschehen zu stär -
ken und die Beratung und den Zugang zu Rehabilitations-
leistungen durch Servicestellen für den behinderten Men-
schen zu erleichtern und durch Entscheidungsfristen zu
beschleunigen. Ab dem 27. Lebensjahr der Leistungsemp-
fänger sollte auf die Unterhaltsheranziehung der Eltern ver -
zichtet werden. Auch Eltern nichtbehinderter Kinder könn-
ten in aller Regel davon ausgehen, dass ihre Unterhalts-
pflicht in diesem Alter ende.

Der Bundesverband für Rehabilitation und Inter essen-
vertretung Behinderter e. V. machte deutlich, dass der
Grundsatz der Nahtlosigkeit der Leistungen der einzelnen
Reha-Träger für den Erfolg einer Rehabilitation größte Be-
deutung habe. Die in den §§ 10 und 14 getrof fenen Rege-
lungen zur Koordinierung der Leistungen und Zuständig-
keitsklärung seien jedoch im o. g. Sinne nicht ausreichend.
Gem. § 14 des Gesetzentwurfes könne eine Zuständigkeits-
erklärung schlechtenfalls bis neun Wochen dauern. Zum ei-
nen würde dies für den Rehabilitanden und seine Familien-
angehörigen eine enorme psychische Belastung bedeuten

Drucksache 14/5800 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

und zum anderen würde es den bislang erzielten medizi-
nisch-rehabilitativen Erfolg gefährden. Die Zuständigkeits-
klärung müsse daher wesentlich schneller erfolgen, ggf.
müsse ein Reha-Träger in Vorleistung treten und später in-
tern eine Kompetenzklärung unter den Reha-T rägern erfol-
gen.

Nach Auf fassung des Bundesverbandes für stationär e
Suchtkrankenhilfe e. V. enthält der Gesetzentwurf wich-
tige Verbesserungen zur V ersorgung der von Behinderung
und chronischer Krankheit betrof fenen Bevölkerungsgrup-
pen. Die Option auf Geld- statt Sachleistung, im Besonde-
ren aber die „Leistungsform“ des „persönlichen Budgets“
sei bei Abhängigkeitserkrankungen regelmäßig kontraindi-
ziert. Jede Hilfestellung für Suchtkranke ziele auf die Stär -
kung persönlicher Eigenverantwortung und suchtmittel-
spezifischer Autonomie. Die im Gesetzesentwurf zum Aus
druck kommende Aufwertung des Betrof fenen zum ernst
zu nehmenden „Rehabilitationspartner“ (bei Indikations-
findung, Leistungsbestimmung und Durchführung) komm
diesem Ziel entgegen. Aus der in bestimmten Lebensbe-
reichen krankheitsbedingt eingeschränkten Entscheidungs-
und Willensfreiheit suchtmittelabhängiger Menschen folge,
dass die rehabilitative Sachleistung auch dann angezeigt sei,
wenn die T eilhabeleistungen nicht in einer Rehabilita-
tionseinrichtung ausgeführt werden müsse. Für bestimmte
Indikationsgruppen (z. B. Abhängigkeitskranke) sollte von
der Möglichkeit bzw . Regelhaftigkeit der Geldleistungen
des persönlichen Budgets abgesehen werden.

Nach Ansicht der Bundesvereinigung der Deutschen Ar -
beitgeberverbände werde der Gesetzentwurf den gestellten
Anforderungen nicht durchgehend gerecht. Einige Formu-
lierungen würden eine V ielzahl von Fragen aufwerfen, die
zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit in der Praxis führen
würde: Müsse der Arbeitgeber z. B. prüfen, ob jemand von
„Behinderung bedroht“ sei? Der V orrang ambulanter vor
stationärer Rehabilitation wird ausdrücklich begrüßt. Die im
„Finanziellen Teil“ der Gesetzesbegründung (Teil C) enthal-
tenen Berechnungen und Angaben zu den mit dem Gesetz-
entwurf verbundenen Mehr- und Minderausgaben seien teil-
weise nicht nachvollziehbar , unvollständig und lückenhaft.
Die Erfahrungen in der V ergangenheit zeigten jedoch, dass
es bei der Rehabilitation zu sachlich nicht gerechtfertigten
Expansionstendenzen komme, wenn sich das Leistungs-
und Ausgabenvolumen nicht an quantitativen Zielvor gaben
im Sinne einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik aus-
zurichten habe. Deshalb müsse durch strukturelle Reformen
im Bereich des Rehabilitationsrechts – wie auch bei allen
anderen Sozialleistungen bzw. Sozialversicherungszweigen
– das Ausgabenspektrum und Ausgabenniveau auf das un-
bedingt notwendige Maß begrenzt werden. Nur unter dieser
Voraussetzung seien die Leistungsfähigkeit und Finanzier -
barkeit des Rehabilitationssystems auf Dauer zu gewährleis-
ten.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit
geistiger Behinderung e. V., die die seit langem geforderte
Stärkung der Wunsch- und Wahlrechte, die Einführung des
persönlichen Budgets und die V erankerung des V erbands-
klagerechts begrüßte, kritisierte, dass von einer Reform des
Rehabilitationsrechts nur dann die Rede sein könne, wenn
die teilweise schon seit Jahrzehnten praktizierten Ungerech-
tigkeiten und Ungleichbehandlungen gleich betrof fener be-

hinderter Menschen endlich beseitigt würden. Es sei zutiefst
ungerecht, dass von Geburt an geistig behinderte Kinder im
Sozialrecht schlechter gestellt seien, als z. B. unfallgeschä-
digte oder impfgeschädigte Kinder . Während die erste
Gruppe auf die Rehabilitationsleistungen der Sozialhilfe
(Eingliederungshilfe für Behinderte) angewiesen sei und
deshalb mit den Eltern einer teilweisen rigiden Einkom-
mens- und Vermögensprüfung unterliege, sähen das Sozial-
versicherungsrecht und das V ersorgungsrecht seit Jahren
einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen vor .
Die Ankündigung im Eckpunktepapier: „Die Sozialhilfeträ-
ger werden in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezo-
gen. Bei Rehabilitationsleistungen der Sozialhilfe wird die
Bedürftigkeit der behinderten Menschen und ihrer Unter -
haltsverpflichteten nicht geprüft.“ werde nur teilweise um
gesetzt. Begrüßt wurde die seit langem geforderte Stärkung
der Wunsch- und W ahlrechte, die Einführung persönlicher
Budgets und die Verankerung des Verbandsklagerechts.

Für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellt
der Gesetzentwurf grundsätzlich eine ausgewogene V ertei-
lung der Interessen der V ersicherten an barrierefreien und
zügigen Reha-Maßnahmen, aber auch an deren Finanzier -
barkeit einerseits und dem Interesse der Reha-T räger und
deren Selbstverwaltungen an möglichst geringen Beschrän-
kungen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten andererseits dar .
Obwohl das neue Behindertenrecht nicht die ganze Materie
der Rehabilitation der Rentenversicherung erfasse – im Mit-
telpunkt des Entwurfs stehe eindeutig der Behinderte und
nicht der von der Rentenversicherung zu rehabilitierende
chronisch Kranke – biete es eine Chance, das Rehabilita-
tionssystem zu vereinfachen und transparenter zu machen.
Als wenig effektiv seien die im aktuellen Entwurf vor gese-
henen umfangreichen Beteiligungsrechte dritter Stellen, wie
Verbänden und Selbsthilfegruppen, Arbeitsgemeinschaften,
Bund, Länder und Gemeinden, Bundesministerien und
obersten Landesbehörden, anzusehen. Für diese bestehe
kein Bedarf. Durch die Einbeziehung solcher Institutionen
würden zusätzliche bürokratische Strukturen ins Leben ge-
rufen.

Die Bundesknappschaft stimmte dem Gesetzentwurf in
seiner Zielsetzung zu. Allerdings würden in einigen Berei-
chen die V erwaltungsverfahren komplizierter und arbeits-
aufwendiger. Dies gelte z. B. für die Einführung von erwei-
terten W unsch- und W ahlrechten der Betrof fenen, für die
Erstattung selbstbeschaf fter Leistungen sowie für die Ein-
räumung von persönlichen Budgets. Nicht gelten solle das
Wunsch- und W ahlrecht aber dann, wenn die Sachleistun-
gen zur medizinischen oder beruflichen eilnahme in Reha-
bilitationseinrichtungen (ambulant oder stationär) durch-
geführt werden müssten. Diese Einschränkung werde
ausdrücklich begrüßt. Die V ereinheitlichung der Vorschrif-
ten über die Reisekosten für alle Rehabilitationsträger
werde für den Bereich der Rentenversicherung ausdrücklich
begrüßt.

Der Bundesverband der Angehörigen psychisch Kran-
ker gab zu bedenken, dass der Gesetzentwurf der besonde-
ren Situation behinderter Menschen infolge psychischer Er -
krankung noch nicht Rechnung trage. Die vor gesehene
Beteiligung von V erbänden nach § 13 und § 22 werde be-
grüßt. In § 13 Abs. 6 und in § 22 Abs. 1 letzter Satz sollten
auch die Verbände von Angehörigen behinderter Menschen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/5800

aufgenommen werden, weil die Angehörigen behinderter
Menschen in vielen Fällen von den Regelungen des Geset-
zes und von der Behinderung ihrer Angehörigen ebenfalls
stark betrof fen seien. Die bei ihnen vorhandenen Detail-
kenntnisse auf Grund ihrer Erfahrungen könnten die Umset-
zung des Gesetzes in die Praxis positiv beeinflussen. Di
Frage des Nachranges der Eingliederungshilfe im Verhältnis
zu den anderen T rägern der Leistungen zur T eilhabe nach
SGB IX sollte nochmals einer strengen Prüfung unterzogen
werden.

Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V.
bezeichnete den Entwurf als rechtssystematisch gelungen.
Er stelle in vielen Einzelvorschriften eine sinnvolle W eiter-
entwicklung der Behindertenpolitik dar . So führten die
gemeinsamen Servicestellen (§§ 22 f f. SGB IX) zu einer
wohnortnahen, umfassenden und trägerüber greifenden Be-
ratung und Hilfe. Bei ef fektiver Nutzung der Servicestellen
könne dies zu verkürzten Verfahren der jeweiligen Rehabili-
tation führen. Die Beteiligung von Verbänden und Selbsthil-
fegruppen behinderter Menschen sei jedoch ohne Kostener -
stattung nicht ef fizient praktizierba . Wünschenswert wäre
gewesen, stärker zukunftsweisende Perspektiven in die Be-
hindertenpolitik zu integrieren. So werde die Assistenz-
problematik durch die Arbeitsassistenz nur am Arbeitsplatz
gelöst und nicht in den sonstigen gesellschaftlichen Berei-
chen.

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands kriti-
sierte, dass im Hinblick auf die Servicestellen offensichtlich
eine weitere behördliche Struktur eingerichtet werden solle.
Es sei die Frage zu stellen, warum nicht versucht worden sei,
im Rahmen eines oder mehrerer Rentenversicherungsträger
ein solches Servicesystem zu schaffen. Dies wäre besser, als
einen zweiten Bereich mit entsprechenden Kosten, wie im
Gesetzentwurf vorgesehen, einzurichten. Die alten und be-
reits existierenden Strukturen sollten genutzt werden.

Die Deutsche Angestellten Gewerkschaft begrüßte den
Gesetzentwurf: Die Zusammenfassung der Rechtsvorschrif-
ten schaf fe mehr Rechtsklarheit und T ransparenz und sei
sachgerecht. Bei der Harmonisierung der Leistungen werde
die Anpassung von Befreiungstatbeständen bei Zuzahlungs-
regelungen in der Renten- und der Krankenversicherung ver-
misst. Der Definition von Behinderung nach § 2 Abs.
werde zugestimmt. Der Gesetzentwurf werde allerdings we-
sentlich geprägt durch verwaltungstechnisch nicht unbedingt
kostengünstig umsetzbare Lösungsvorschläge für die in der
Rehabilitation in den ver gangenen Jahren deutlich gewor -
dene Problematik bei schwerstbetrof fenen Menschen mit
Behinderung. Die durch gezielte Rehabilitation mögliche
Verbesserung der Lebensqualität für chronisch kranke und
behinderte Menschen, die auch in der Vermeidung von Früh-
verrentung und Pflegebedürftigkeit zum Ausdruck komme
dürfte, werde mit dem Gesetzentwurf nicht energisch genug
angegangen. Die Erweiterung der Möglichkeiten für eine
schrittweise Wiederaufnahme der Tätigkeiten, über die bis-
her nur für die Krankenversicherung vor gesehene Unter -
stützung der Eingliederung hinaus, werde begrüßt.

Der Deutsche Beamtenbund bewertete vor allem den
Kerngedanken des V orhabens, Prävention und Rehabilita-
tion im gesellschaftlichen Bewusstsein aufzuwerten, als
grundsätzlich positiv. Richtig sei es auch, dass das Schwer -
behindertengesetz als Teil 2 des SGB IX eingeordnet werde.

Bezüglich der besonderen Berücksichtigung von Frauen
werde aber eine Erweiterung insoweit gefordert, als dass die
Frauenbeauftragten als Institution in die Abstimmungspro-
zesse über diese besonderen Belange einbezogen werden
müssten. Beachtet werden müsse, dass die Sozialhilfeträger
auch tatsächlich gleichwertige Reha-T räger würden. Be-
deutsam sei diese Forderung für Menschen mit einer geisti-
gen Behinderung, da für diese die Eingliederungshilfe nach
dem BSHG die wichtigste Hilfe darstelle. Wenn sich ein So-
zialhilfeträger auf seine Nachrangigkeit berufe, ändere sich
für diese Menschen nichts.

Der Deutsche Behinderten-Sportverband e. V. hob her -
vor, die im § 44 (2) des Entwurfs zum SGB IX vorgesehene
Neufassung der Bestimmungen zum Rehabilitationssport
schränke bestehendes Recht erheblich ein, indem sie die
Maßnahmen des Rehabilitationssports auf die Er gänzung
der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation be-
schränke. Das geltende RehaAnglG, das in einem SGB IX
aufgehen soll, kenne eine Einschränkung, die er gänzende
Leistungen, also auch den Rehabilitationssport, nur einer
bestimmten Leistungsgruppe zuordne, nicht.

Die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilita-
tion e. V. bedauerte es, dass mit dem Gesetzentwurf in meh-
reren wesentlichen Punkten die allseits geforderte Neu-
orientierung der Rehabilitation in Deutschland nicht erreicht
werde: Eine entscheidende Schwäche der geltenden Rege-
lungen, die der Gesetzentwurf nicht überwinde, sei die man-
gelnde – medizinisch gleichwohl gebotene – Gleichwertig-
keit von medizinischer Rehabilitation und kurativer akut-
medizinischer V ersorgung. Die Gleichwertigkeit von
medizinischer Rehabilitation und akutmedizinischer V er-
sorgung bedinge spezifische ernetzungsmechanismen und
-instrumente. Hierzu leiste der Gesetzentwurf keinen Bei-
trag. Nach wie vor fehle es an einer für alle T räger durch-
gängigen, begrif flichen und inhaltlichen Abgrenzun
zwischen Prävention, Vorsorge, Akutbehandlung und Reha-
bilitation. Nach wie vor fehle eine eindeutige Grenzziehung
zwischen notwendiger medizinischer Qualitäts-Rehabilita-
tion einerseits und den herkömmlichen und überholten Er -
scheinungen des Kurwesens andererseits.

Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e. V.
beanstandete, dass auf die besonderen Bedürfnisse seelisch
behinderter Menschen im Entwurf nur in § 55 Abs. 3 einge-
gangen werde. Hierdurch entstehe der Eindruck, dass dies
nur für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-
schaft (BSHG) gelten solle und nicht für die übrigen Sozial-
rechtsbereiche. Das Berücksichtigungsgebot im § 27 SGB V
werde damit tendenziell entkräftet. Dies dürfe nicht sein,
denn psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen
seien seit Jahrzehnten sozialrechtlich benachteiligt. Aus die-
sem Grunde sei es dringend erforderlich, dass im SGB IX an
prominenter Stelle, z. B. im Kapitel 1, §§ 4 und 10 SGB IX,
ein Berücksichtigungsgebot für die spezifischen Belang
psychisch kranker und behinderter Menschen etabliert
werde. Es müsse deutlich werden, dass ein solches für sämt-
liche Bereiche der Rehabilitation und Teilhabe gelte.

Die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Ju-
gendmedizin e. V. vermerkte als besonders positiv, dass die
Anliegen behinderter Kinder und Jugendlicher besondere
Berücksichtigung fänden und der eingeführte Begrif f der
Komplexleistung dem notwendigen interdisziplinären und

Drucksache 14/5800 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

multiprofessionellen Vorgehen bei der medizinischen Reha-
bilitation von Kindern und Jugendlichen gerecht werde.
Dringend werde empfohlen, die nach § 30 Abs. 3 zu er -
stellenden Empfehlungen durch Bundesempfehlungen für
Kostenteilungsvereinbarungen vorzubereiten.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßte insbesondere
die durch den Gesetzentwurf bei der Einführung eines
Rechts auf Arbeitsassistenz und bei der Ausgestaltung der
fördernden Rechte gegenüber dem Arbeitgeber nach § 81
erreichten Fortschritte. Die Zusammenfassung der Rechts-
vorschriften im SGB IX sei richtig und trage zu mehr
Rechtsklarheit und T ransparenz bei. Es werde versucht,
Leistungen, die von mehreren T rägern erbracht werden, zu
harmonisieren und damit eine gewisse Gleichstellung der
Rehabilitanden zu erreichen. Dazu wäre z. B. auch eine Ver-
einheitlichung der Befreiungstatbestände bei den Zuzah-
lungsregelungen der einzelnen T räger notwendig gewesen.
Als subjektive Rechte der Personen, die um Leistungen
nachsuchten, sollten aber z. B. auch folgende Elemente aus-
gestaltet werden: Anspruch auf unverzügliche und umfas-
sende Information und Beratung über die unterschiedlichen
in Frage kommenden Leistungsmöglichkeiten und ein An-
spruch auf eine zügige Entscheidung über die Maßnahmen
und ihre Durchführung. Die Einbeziehung der T räger der
Sozialhilfe und der öf fentlichen Jugendhilfe in den Kreis
der Rehabilitationsträger werde begrüßt. Der DGB begrüße
weiter, dass durch das SGB IX die Rehabilitationsträger
verpflichtet werden sollen sicherzustellen, dass Servicestel
len in allen Landkreisen und kreisfreien Städten existieren.

Für den Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e. V.
sei insbesondere die Einrichtung gemeinsamer Servicestel-
len der Rehabilitationsträger geeignet, zur Beschleunigung
der Verfahren beizutragen. Dabei müsse jedoch gewährleis-
tet werden, dass die Bearbeitung in den Servicestellen un-
verzüglich erfolge. Begrüßt werde, dass V erbände und
Selbsthilfegruppen zur Unterstützung der Betroffenen zuge-
zogen werden können.

Der Deutsche Schwerhörigenbund legte großen Wert da-
rauf, dass Politiker und Interessenvertreter der Gehörlosen
die Betrachtungsweise aufgeben, für „die Hörbehinderten“
sei die Gebärdensprache eine Kommunikationshilfe, die
auch für Schwerhörige und Ertaubte die Integration in und
die T eilhabe an der Gemeinschaft fördere. Schwerhörige
und ertaubte Menschen verstünden in ihrer überwiegenden
Mehrheit die Gebärdensprache nicht. Sie benötigen techni-
sche Hilfsmittel und technische Kommunikationsassisten-
ten, z. B. Schreibdolmetscher.

Der Deutsche Städtetag/Landkr eistag lehnte die Einbe-
ziehung der Jugend- und Sozialhilfe als Rehabilitationsträ-
ger in das SGB IX aus systematischen Gründen und wegen
den zu erwartenden Mehrkosten von mindestens 300 Mio.
DM ab. Zu verschiedenen Regelungen im Gesetzentwurf
bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Die Grund-
struktur der Rehabilitationsleistungen im Sozialversiche-
rungsrecht, ihre unterschiedlichen Zugangs- und Leistungs-
voraussetzungen seien mit dem Nachrang- und Bedarfs-
deckungsprinzip der Eingliederungshilfe im Jugend- und
Sozialhilferecht nicht zu vereinbaren.

Bei der Deutschen Vereinigung für den Sozialdienst im
Krankenhaus e. V. fand der Gesetzesentwurf in weiten Tei-
len Zustimmung. Dies gelte insbesondere für die Zielrich-

tung, die Teilhabe von Behinderten am Leben in der Gesell-
schaft zu verbessern und dafür die V oraussetzungen zu
schaffen, insbesondere den direkten, am Bedarf orientierten
Zugang zu den Leistungen. Im Hinblick auf Information
und Beratung sei im vorliegenden Gesetzentwurf die Betei-
ligung von Selbsthilfeverbänden vor gesehen, das beste-
hende psychosoziale Beratungsangebot in Institutionen au-
ßerhalb der Sozialversicherungsträger müsse aber noch
integriert werden.

Für die Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Be-
hinderter e. V. sollte eindeutiger als bisher im SGB IX das
Prinzip der Gleichrangigkeit von medizinischer Rehabilita-
tion und kurativer Medizin – nicht nur wegen der Schnitt-
stellen zur GKV-Gesundheitsreform von 2000 (z. B. § 140a
SGB V), sondern auch im Sinne integrierter V ersorgungs-
systeme unter Mitberücksichtigung der Renten- und/oder
Unfallversicherung – verankert werden.

Der Deutsche Gehörlosenbund dankte dafür, dass der vor-
liegende Gesetzesentwurf grundsätzliche V erbesserungen
der V erständigungsmöglichkeiten hör geschädigter Men-
schen durch den Einsatz von Gebärdensprache und Gebär -
densprachdolmetschern enthalte. Auf diese W eise erfolge
ein entscheidender Schritt zur Anerkennung der Deutschen
Gebärdensprache, für die sich der Deutsche Gehörlosen-
bund seit vielen Jahren einsetze. Die Einführung eines
Rechtsanspruchs auf Arbeitsassistenz im T eil II des Ent-
wurfs zum SGB IX (SchwbG) sei grundsätzlich sehr positiv,
da hier auch kommunikative Unterstützung durch sog.
Kommunikationshelfer erfolgen könne.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.
begrüßte das Gesetz als bedeutsamen Schritt zur V erbesse-
rung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
Weitere Schritte, insbesondere zur vollständigen Umsetzung
der Eckpunkte der Koalitionsarbeitsgruppe Behinderten-
politik vom 28. Oktober 1999, seien aber notwendig und
müssten folgen.

Für den Deutschen Caritasverband ist an entscheidenden
Stellen der Gesetzesvorlage eine V erbesserung der Selbst-
hilfe und der Teilhabe angelegt. Die Regelungen seien aber
immer wieder halbherzig: Nach § 9 Abs. 2 erhielten behin-
derte Menschen nur eine Geldleistung und damit ein mög-
lichst hohes Verfügungsrecht über die Rahmenbedingungen
der Hilfe, wenn drei Bedingungen erfüllt seien (die Leistung
müsse im Verhältnis zur Sachleistung gleich wirksam sein,
gleich wirtschaftlich oder wirtschaftlicher oder sie müsse
nicht von einer Einrichtung des Rehabilitationsträgers selbst
ausgeführt werden). Diese engen Vorgaben für Menschen in
der (in der Regel kurz- oder mittelfristigen) beruflichen un
medizinischen Rehabilitation zu verlangen, sei einsehbar ,
aber nicht für Menschen, die zeitlebens auf Hilfe angewie-
sen seien.

Der Deutsche Heilbäderverband e. V. stellte fest, dass das
Gesetz in wesentlichen T eilen vorrangig auf Problemsitu-
ationen und -lösungen von Behinderten und chronisch kran-
ken Menschen ausgerichtet sei, bei denen der Behinde-
rungsfall als nahezu unumkehrbar abzusehen oder bereits
eingetreten sei. Diese Zielsetzung sei besonders zu begrü-
ßen. Die Stärkung der Rechte und Einflussnahme de
Selbsthilfegruppen und Behindertenor ganisationen und da-
mit die Einbindung ihrer zumeist hohen Fachkompetenz
und engagierten Arbeit sei für diese Aufgabenstellung ein

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/5800

richtiger Schritt. W eniger befriedigend seien dagegen die
Regelungen über die Leistungen der medizinischen Rehabi-
litation.

Für den Deutschen Paritätischen W ohlfahrtsverband –
Gesamtverband e. V. komme dem vorliegenden Gesetzent-
wurf eine besondere Bedeutung zu. Zahlreiche Paritäti-
sche Forderungen seien berücksichtigt worden. Durch das
SGB IX werden keine Leistungsverschlechterungen erwar -
tet. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Leistungsverbesse-
rungen könnten jedoch nur eingeschränkt begrüßt werden.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband bedauerte, dass der Ge-
setzentwurf aus Kostengründen weitgehend unverändert an
der Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe und den vom
Sozialhilfeträger zu erbringenden T eilhabeleistungen fest-
halte. Der § 43 Abs. 2 BSHG sollte so erweitert werden,
dass nicht nur die behinderten Menschen, die in Werkstätten
für Behinderte arbeiten, (berufliche) Rehabilitationsleistun
gen des Sozialhilfeträgers ohne Einkommens- und V ermö-
gensprüfung erhalten, sondern auch die schwerst- und
mehrfachbehinderten Menschen, die in T agesstätten bzw .
Fördergruppen unter dem verlängerten Dach der W erkstatt
gefördert werden. Der Deutsche Paritätische W ohlfahrts-
verband begrüße ausdrücklich, dass die V orschriften des
SGB IX möglichst unmittelbar gelten sollen, soweit in den
besonderen Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt sei.
Ebenso werde die Stärkung des W unsch- und Wahlrechtes,
das neue Zuständigkeitsklärungsverfahren und die Ermög-
lichung persönlicher Budgets begrüßt. Eine der zentralen
Neuerungen und Errungenschaften des SGB IX sei die Ein-
richtung eines flächendeckenden Netzes so genannter „Se -
vicestellen“. Die Regelung der Frühförderung als Komplex-
leistung der medizinischen Rehabilitation und heilpäda-
gogische Leistungen fänden ebenfalls inhaltliche Unterstüt-
zung.

Der Deutsche V erein für öffentliche und private Für -
sorge war der Meinung, dass ein eigenes Leistungsgesetz
für Behinderte die eigentlich sachgerechte Lösung der
Probleme im Behindertenbereich sei. Ein SGB IX sei viel-
leicht ein Ansatz in diese Richtung, aber es erfülle noch
nicht die Anforderungen.

Das Deutsche Studentenwerk e. V. betonte, dass durch den
vorliegenden Entwurf die Benachteiligungen von Studieren-
den mit Behinderung, die auf Sozialleistungen angewiesen
seien, leider nicht beseitigt würden. Studenten mit Behin-
derungen müssten gleichermaßen wie Arbeitnehmer ihren
behinderungsbedingten Studienbedarf ohne Einsatz von
Einkommen und Vermögen der Eltern sowie Eltern-Unter -
haltsregress erhalten.

Das Diakonische W erk der Evangelischen Kir che in
Deutschland e. V. erläuterte, mit dem SGB IX sollen die
Träger der Sozialhilfe und der öf fentlichen Jugendhilfe in
den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen werden. Dies
sei ohne Zweifel das schwierigste Problem des gesamten Ge-
setzentwurfes, da sich die V orschriften zur Rehabilitation
und Teilhabe der Sozialversicherungsträger und der Sozial-
bzw. Jugendhilfe historisch unterschiedlich entwickelt hät-
ten und unterschiedlichen Strukturprinzipien folgten. Daher
sollten die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen
mit Behinderungen nach dem BSHG in einem eigenständi-
gen Leistungsgesetz zusammengefasst werden. Da dies poli-
tisch zumindest in dieser Legislaturperiode nicht realisierbar

erscheine, müsse bei der Ausgestaltung des SGB IX darauf
geachtet werden, dass der W eg zu einem eigenständigen
Leistungsgesetz nicht verbaut und die bewährten Prinzipien
der Eingliederungshilfe nicht beschädigt werden.

Die Elli-Heuss-Knapp-Stiftung Deutsches Müttergene-
sungswerk begrüßte die Stärkung des W unsch- und Wahl-
rechtes und die flächendeckende Einrichtung von gemeinsa
men Servicestellen. In der Umsetzung werde jedoch eine
Vielzahl von Problemen gesehen. Der § 54 Abs. 2 be-
schränke die Möglichkeit der Kostenerstattung für die Mit-
nahme von Kindern auf die sonst zu erbringende Haushalts-
hilfe. Bei Mutter -Kind-Maßnahmen sei eine solche Rege-
lung nicht zielführend. Grundlegende V oraussetzung für
den Erfolg einer stationären Vorsorge und Rehabilitation für
die Mütter in der Mutter -Kind-Maßnahme sei, dass die
Mütter genügend Ruhe und Zeit für ihre eigene Therapie
aufwenden könnten und für Kinder ein altersgerechter Auf-
enthalt gesichert werde. Dies bedeute zwangsläufig, dass si
in weiten Teilen von der Kinderbetreuung während der sta-
tionären Maßnahme entlastet werden müssten. Die Gewähr-
leistung eines kindgerechten Aufenthaltes in einer stationä-
ren Rehabilitationseinrichtung erfordere zwangsläufig eine
höheren strukturellen (und damit auch Kosten-)Aufwand als
bei einem häuslichen Aufenthalt.

Für den Fachverband Sucht e. V. müsse eine Regelung des
Wunsch- und Wahlrechts im Einklang mit anderen Gesetzen
stehen. Nach § 13 SGB VI bestimme beispielsweise der
Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Berück-
sichtigung der W irtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art,
Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen
sowie die Rehabilitationseinrichtungen. Dieses Korrektiv
sei sinnvoll, damit hinsichtlich der Auswahl von weiterbe-
handelnden Einrichtungen (z. B. Rehabilitationskliniken)
nicht Interessen von Einrichtungsträgern (über entspre-
chende ambulante Beratungsangebote) eine steuernde Funk-
tion erhalten können.

Das Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Men-
schen e. V. begrüßte im Hinblick auf § 23-Servicestellen,
dass Verbände, Selbsthilfegruppen etc. Gelegenheit erhiel-
ten, sich an den Servicestellen zu beteiligen. Eine Kosten-
erstattung dafür sei jedoch nicht vor gesehen. Insbesondere
für kleinere Organisationen, die dennoch gute und effektive
Arbeit leisten, könne dies zur Folge haben, dass diese ihre
Arbeit mangels finanzieller Mittel nicht einbringen könnten

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften e. V. kritisierte das Nebeneinander von V orschrif-
ten des SGB IX neben dem SGB VII (Recht der gesetzli-
chen Unfallversicherung). Es sei weder verbraucher -
freundlich noch rechtssystematisch geeignet, weil dadurch
die Gefahr bestehe, dass das Schadensersatzprinzip der ge-
setzlichen Unfallversicherung beeinträchtigt werde. Die
Auflösung des Sachleistungsprinzips hin zur Gewährun
von Geldleistungen in der Rehabilitation sei Anlass zur
Sorge.

Die Interessenvertretung „Selbstbestimmt Leben“
Deutschland e. V. – ISL erklärte, der Entwurf eines Sozial-
gesetzbuch IX, das gemeinsame Grundsätze für das Behin-
dertenrecht aufstelle, fasse das Recht zwar nicht vollständig
zusammen, es könne aber eine wichtige Orientierung und
Leitlinie für die Einordnung der jeweiligen speziellen
Vorschriften zur Eingliederung und T eilhabe sein. Die Ein-

Drucksache 14/5800 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

richtung gemeinsamer Servicestellen mit umfassenden
trägerübergreifenden Beratungsmöglichkeiten könne den
schnellen und umfassenden Zugang zu Rehabilitationsleis-
tungen deutlich verbessern. Es werde darauf zu achten sein,
dass diese neuen Servicestellen tatsächlich eingerichtet und
nicht die unzureichenden vorhandenen Angebote lediglich
umbenannt würden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vermisste im ge-
samten Gesetzentwurf einen Bezug zur ärztlichen Patienten-
betreuung als den zentralen Ausgangspunkt nahezu aller
Rehabilitationsabläufe. Jeder „Rehabilitationsfall“ habe ei-
nen medizinischen Ausgangspunkt in einer Erkrankung, die
zu einer dauerhaften Behinderung des Patienten zu werden
drohe oder bereits geworden ist. Die erforderliche Rehabili-
tation könne deswegen nicht vom Krankheitsgeschehen und
der medizinischen Betreuung des Patienten abgekoppelt
werden. Dies gelte insbesondere für die individuelle
Klärung der Rehabilitationsbedürftigkeit und die darauf
ausgerichtete Bestimmung konkreter Rehabilitationsziele
im Rahmen einer Rehabilitationsberatung und eines Rehabi-
litationsmanagements.

Die Klinik Quellenthal begrüßte, dass im SGB IX die Prä-
vention aufgenommen, ihr endlich eine bedeutende Rolle
zugeschrieben und der Tatsache Rechnung getragen werde,
dass man durch eine intelligente und gezielte Prävention
Krankheiten verhindern oder zumindest eindämmen könne.
Der Begrif f „Prävention“ sei aber nicht exakt definiert
man unterscheide primäre, sekundäre und tertiäre Präven-
tion.

People First Deutschland meinte, Behinderungen und Fä-
higkeiten könne man nicht messen. Es müsse Wahlmöglich-
keiten geben, ob man in einer W erkstatt arbeiten möchte
oder nicht. Die Arbeitsassistenz sollte auch außerhalb der
Werkstätten gewährt werden und nicht nur auf bestimmte
Zeiten beschränkt sein.

Der Sozialverband Deutschland e. V. äußerte, dass der
hohe Anspruch auf sozialstaatliche Modernisierung mit den
dazu im Gesetzentwurf vor gesehenen Instrumenten kaum
verwirklicht werden könne. Vor dem Hintergrund der lang-
jährigen Erfahrungen mit dem „gegliederten System“, näm-
lich dem überaus großen Beharrungsvermögen der Reha-
Träger, stehe zu befürchten, dass die im Gesetzentwurf vor -
gesehenen gut gemeinten Ansätze zu mehr Koordination
und Kooperation nicht griffen und zu neuen Abstimmungs-
problemen führten. Im Er gebnis werde für die betrof fenen
behinderten Menschen nicht viel gewonnen sein, wenn der
Gesetzgeber nicht bereit sei, mutiger in hergebrachte Struk-
turen, Kompetenzen und Besitzstände der Sozialleistungs-
träger einzugreifen. Die V erbesserung und Modernisierung
zahlreicher Leistungen und Verfahrensregelungen, wie z. B.
beim Wunsch- und Wahlrecht, der Arbeitsassistenz, der Ge-
bärdensprache und den psychosozialen Hilfen, werde je-
doch positiv aufgenommen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen unterstützen die
Zielsetzung des SGB IX, die Grundlagen für ein gemeinsa-
mes Rehabilitationsverständnis aller Rehabilitationsträger
zu verbessern. Es werde jedoch bezweifelt, dass diese Ziele
durch den vorliegenden Entwurf erreicht werden. Die Aus-
gabenneutralität dieses Gesetzgebungsvorhabens sei aus-
drücklich zugesichert worden: Diese werde für die Gesetzli-
che Krankenversicherung jedoch nicht eingehalten

Die Stiftung Liebenau sah die Gefahr , dass zum einen
durch die Vermehrung der gesetzlichen Quellen zu den glei-
chen Sachverhalten und die zusätzlichen Empfehlungen,
Vereinbarungen, Rechtsverordnungen, Koordinationsgre-
mien etc. der Verfahrens- und Bürokratieaufwand gesteigert
wird. Zum anderen werde das angestrebte W unsch- und
Wahlrecht der Leistungsempfänger massiv durch die Ent-
scheidungsbefugnisse der Reha-T räger über Art und Um-
fang der Leistungen eingeschränkt. Dies sei vor allem bei
Menschen, die ihr ganzes Leben auf diese Leistungen ange-
wiesen sind, problematisch.

Der Verband der Kriegs- und W ehrdienstopfer, Behin-
derten und Sozialr entner Deutschlands e. V. (VdK) un-
terstützte besonders die Zielrichtung des Gesetzentwurfs,
die Koordination der Leistungen und die Kooperation der
Rehabilitationsträger sicherzustellen. Der Gesetzentwurf
verbessere die Rahmenbedingungen für die Rehabilitation
deutlich. Er biete jedoch nicht die Lösung, sondern eine
Plattform für positive Lösungsentwicklungen. Es sei not-
wendig, dass nach § 66 des Entwurfs die Bundesregierung
bis Dezember 2004 über die Umsetzung des SGB IX Bilanz
ziehen müsse.

Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger er-
klärte, der Gesetzentwurf biete gute Ansätze für die Weiter-
entwicklung der Rehabilitation. Die die Gesetzliche Renten-
versicherung direkt oder indirekt betref fenden Regelungen
könnten in wesentlichen T eilen mitgetragen werden. Es
müsse aber strikt darauf geachtet werden, dass durch das
Gesetz keine zusätzlichen Strukturen und neue Bürokratien
mit dem Er gebnis von zusätzlichen Schnittstellen, V erfah-
rensverlängerungen und zusätzlichen Kosten entstünden.
Als positiv zu verzeichnen sei, dass sich der Gesetzentwurf
in seiner Begründung zu § 2 ausdrücklich auf das Modell
der funktionalen Gesundheit und auf die Grundbegrif fe des
Entwurfs der Internationalen Klassifikation der Funktions
fähigkeit und Behinderung (ICIDH-2-E) beziehe. Hierdurch
werde die Behinderungsproblematik und Rehabilitation in
eine international anerkannte Sichtweise eingebettet. Dies
sei auch im Hinblick auf die Europäische Union erforder -
lich. Gleichwohl würden die in Deutschland historisch ge-
wachsenen und anerkannten Besonderheiten im Grundsatz
nicht aufgegeben. Die vor gesehene Einbeziehung der T rä-
ger der Sozial- und Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilita-
tionsträger sei vom Grundsatz her zu begrüßen, weil damit
nunmehr alle T räger des Systems der sozialen Sicherung
gleichermaßen in die Verantwortung für die Integration Be-
hinderter und solcher Personen einbezogen werden, denen
krankheits- oder unfallbedingt berufliche oder soziale Nach
teile drohten.

Weibernetz e. V. begrüßte den ausdrücklich formulierten
Willen, die Belange von Frauen mit Behinderung zu berück-
sichtigen. Im Besonderen seien die neue Regelung des
Übergangsgeldes, die Aufnahme eines V erbandsklagerech-
tes, die ausdrückliche Beteiligung der Interessenvertretung
behinderter Frauen sowie die seit der Anhörung im Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung am 13. Novem-
ber 2000 durchgeführten V eränderungen des Entwurfs als
sehr positiv zu werten.

Der Zentralverband ambulanter Therapieeinrichtungen
Deutschland e. V. begrüßte ausdrücklich die Aufwertungen
der ambulanten Rehabilitation durch das SGB IX. Nun be-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/5800

stehe auch Anspruch auf Über gangsgeld, wenn der V ersi-
cherte eine ambulante Rehabilitation des Rentenversiche-
rungsträgers in Anspruch nehme. Die Zahlung des
Übergangsgeldes führe dann dazu, dass der dem Grunde
nach vorhandene Krankengeldanspruch gegen die Kranken-
kassen für die Zeit des Über gangsgeldbezugs von der Ren-
tenversicherung ruhe.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßte
die Zielsetzungen, das Recht der Rehabilitation zu harmoni-
sieren, die Transparenz für die Betrof fenen zu erhöhen, das
Verwaltungsverfahren zu verkürzen und die Rehabilitation
durch Einräumung eines Vorrangs ambulanter vor stationä-
ren Leistungen zu flexibilisieren. Das Ziel, Kostenneutrali
tät zu gewährleisten, werde jedoch nicht erreicht. Die Ein-
beziehung der T räger der Sozialhilfe und die T räger der
Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger sei nicht
sachgerecht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die erwähnten Aus-
schussdrucksachen und die Wortprotokolle der Anhörungen
verwiesen.

IV. Ausschussberatungen

Im Ausschuss herrschte Einigkeit darüber , dass die Selbst-
bestimmung und gleichberechtigte T eilhabe behinderter
Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert werden
muss. Die Mitglieder aller Fraktionen hielten es für sinn-
voll, das Recht der Rehabilitation behinderter Menschen zu-
sammenzufassen und weiterzuentwickeln. Gestritten wurde
über einzelne Detailfragen des Entwurfs.

Für die Mitglieder der Fraktion der SPD ist der Gesetzent-
wurf ein wesentlicher T eil des Paradigmenwechsels in der
Behindertenpolitik. Menschen mit Behinderungen sollen
nicht mehr Objekt des sozialen Leistungsgeschehens sein,
vielmehr stehe ihre selbstbestimmte T eilhabe am gesell-
schaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die
dem entgegenstehen, im Mittelpunkt. Das Benachteili-
gungsverbot des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz
werde im Bereich der Sozialpolitik durch das SGB IX um-
gesetzt. Der in enger Abstimmung mit den V erbänden von
Menschen mit Behinderungen, den Rehabilitationsträgern
und anderen entstandene Gesetzentwurf orientiere sich ganz
besonders an den Interessen und Bedürfnissen von Men-
schen mit Behinderungen. Das bisherige System zur Rege-
lung der Rehabilitation sei unübersichtlich und kompliziert
gewesen. Im SGB IX werde das Rehabilitationsrecht daher
neu geordnet und vereinfacht. Die Schwerpunkte des Ge-
setzentwurfes seien u. a. die Förderung der Selbstbestim-
mung und gleichberechtigten T eilhabe an der Gesellschaft,
die Einführung eines neuen Zuständigkeitsklärungsverfah-
rens, die Schaf fung gemeinsamer Servicestellen, die V er-
besserung des Rehabilitations-Managements und die Einbe-
ziehung der Träger der Jugend- und Sozialhilfe als Rehabili-
tationsträger. Für behinderte Menschen entfalle künftig die
Bedürftigkeitsprüfung bei Leistungen der Sozialhilfeträger
zur medizinischen Rehabilitation und zur T eilhabe am Ar -
beitsleben. Auch werde die Frage des Unterhaltsrückgrif fes
des Trägers der Sozialhilfe auf unterhalts-pflichtige Elter
von Beziehern von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pfleg
entsprechend langjähriger Forderungen neu gestaltet. Die
Leistungsberechtigten erhielten ein Wunsch- und Wahlrecht

hinsichtlich der ihnen zustehenden Leistungen; auch werde
die Möglichkeit neu eingeführt, Leistungen in der Form
eines persönliches Budgets zu erbringen. Ferner gebe es
einen Anspruch auf Arbeitsassistenz zur Eingliederung in
das Berufsleben gegenüber den Rehabilitationsträgern.
Neben anderen Leistungsverbesserungen werde auch ein
Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Gebärden-
sprachdolmetscher und andere Kommunikationshilfen bei
der Ausführung von Sozialleistungen und im Sozialverwal-
tungsverfahren eingeführt. Das Schwerbehindertengesetz
werde als Teil 2 in das SGB IX eingeordnet. Nach drei Jah-
ren werde überprüft, ob sich das neue Gesetz bewährt habe
und ob ggf. Handlungsbedarf bestehe. Bei der Mehrzahl der
auf den Ausschussdrucksachen 14/1406 (neu) und 14/1441
eingebrachten Änderungsanträgen handele es sich um Klar -
stellungen bzw. redaktionelle Anpassungen. Einige Ände-
rungen brächten aber auch leistungsrechtliche Verbesserun-
gen mit sich. Im Hinblick auf den § 10 Artikel 1 werde den
besonderen Bedürfnissen seelisch Behinderter oder von
einer solchen Behinderung bedrohter Menschen nunmehr
für alle Leistungsgruppen Rechnung getragen. Die V erant-
wortung der Reha-T räger im Hinblick auf die Koordinie-
rung der Leistungen werde hervorgehoben. Hinsichtlich des
§ 15 – Selbstbeschaf fte Leistungen – entspreche die erwei-
terte Erstattungspflicht den Regelungen im SGB V und ve -
meide finanzielle erluste der Betroffenen. Die Neufassung
des § 22 – Aufgaben der Servicestellen – ermögliche eine
Beteiligung der Pflegekassen an der Arbeit der gemeinsa
men Servicestellen. Mit der Neufassung des § 55 – Leistun-
gen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – und des
§ 56 – Heilpädagogische Leistungen – werde das schul-
pflichtige Alter als Begrenzung für die Gewährung heilpäd
agogischer Leistungen aufgegeben und dafür auf den Zeit-
punkt der Einschulung abgestellt, weil der Zeitpunkt der
Einschulung bei behinderten und nichtbehinderten Kindern
unterschiedlich sein kann. W eiter werde für in W erkstätten
beschäftigte Menschen mit Behinderungen ein Arbeits-
förderungsentgelt in Höhe von 50 DM monatlich einge-
führt. Mit den Änderungsanträgen werde den Er gebnissen
aus der Anhörung Rechnung getragen.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU stimmten dem
Gesetzentwurf zwar grundsätzlich zu, da er einen ersten
Schritt in die richtige Richtung darstelle. Sie verwiesen aber
auf grundsätzliche Mängel und forderten in ihrem Ent-
schließungsantrag insbesondere ein eigenständiges Leis-
tungsgesetz für behinderte Menschen. Dieses Leistungsge-
setz müsse bundesfinanziert sein und einheitliche Leis
tungen gewähren, unabhängig von Einkommen und Vermö-
gen der Betrof fenen und ihrer Eltern. Insofern ginge auch
der diesbezügliche Änderungsantrag der Regierungskoali-
tion nicht weit genug. Im V orgriff auf das geforderte Leis-
tungsgesetz brachte die CDU/CSU-Fraktion daher einen
Änderungsantrag zu Artikel 15 (Bundessozialhilfegesetz)
ein, der die notwendigen einkommens- und vermögensun-
abhängigen Leistungen forderte. Demgegenüber unterstüt-
zen sie es, in dem Gesetzentwurf eines SGB IX den Grund-
satz ambulant vor stationär zu verankern, die W unsch- und
Wahlrechte behinderter Menschen zu erweitern und die
Leistungen auch in Form eines persönliches Budgets zu ge-
währen. Im Hinblick auf die Einrichtung von Servicestellen
dürfe es keine zusätzliche Bürokratie geben, vielmehr müss-
ten bestehende Strukturen genutzt und auf eine bessere

Drucksache 14/5800 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Vernetzung hingewirkt werden. Sehr problematisch sei die
Regelung, wonach erstmals bei der Bedarfs- und V ersor-
gungsplanung nach § 19 Abs. 1 die Bundesländer einbezo-
gen werden. Damit entstehe die Gefahr , dass sachfremde
Erwägungen in die Bedarfsplanung einfließen. Der Begri f
„Behinderter“ sei noch nicht klar genug definiert. Ein ent
scheidender Mangel des Gesetzentwurfes sei es, dass keine
wirkliche V erzahnung der bestehenden Leistungsgesetze
vorgenommen wurde, sondern sich die Neuregelungen
hauptsächlich in or ganisatorischen Fragen erschöpften. Es
finde keine wesentliche Neuorientierung des Rehabilita
tionsrechts statt. Mit einigen der von der Regierungskoali-
tion eingebrachten Änderungsanträgen sei den Forderungen
der CDU/CSU entgegengekommen worden. So seien die
Vorstellungen hinsichtlich der beruflichen Bildung in de
Werkstätten für Behinderte übernommen worden. Die Rege-
lung zum Arbeitsförderungsgeld gehe in die richtige Rich-
tung.

Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wiesen darauf hin, dass sowohl die Länder als auch die Ver-
bände umfassend in den V orbereitungsprozess einbezogen
worden seien. In der Gesellschaft habe es inzwischen einen
Bewusstseinswandel gegeben. Es sei ein großer Erfolg, dass
nunmehr der Rückgrif f auf Eltern wegen ihrer behinderten
Kinder beendet werde. Wichtig sei auch die Klarstellung im
Hinblick auf die Teilhabe am Arbeitsleben, dass ambulante
und betriebliche Massnahmen Vorrang hätten und unter Ein-
beziehung familienentlastender und unterstützender Dienste
erbracht würden. Dazu gehöre auch die Förderung der
wohnortnahen T eilzeitarbeitsmöglichkeiten, die besonders
Frauen mit Behinderungen zugute kämen. Die Barrierefrei-
heit gehöre zur Leistungsqualität für die Behinderten und
sei eine Umsetzung des Benachteilungsverbotes des Grund-
gesetzes. Positiv sei auch zu vermerken, dass die Menschen
mit Behinderungen in W erkstätten ein erhöhtes Arbeitsent-
gelt erhielten und Gebärdensprachdolmetscher im Sozialbe-
reich zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die Mitglieder der Fraktion der F.D.P. fragten, warum die
Koalition von ihrer ursprünglichen Absicht, die Nachran-
gigkeit vollständig zu beseitigen, nunmehr abgekommen
sei. Es sei unverständlich, dass die freien T räger, die eine
gute Arbeit geleistet hätten, aus dem Gesetzentwurf ausge-
blendet seien. Falsch sei es, beim W unsch- und Wahlrecht
eine Beweispflicht zu Lasten der Behinderten einzuführen
Schwer- und Mehrfachbehinderte kämen in dem Gesetzent-
wurf zu kurz: Besonders die Eltern dieser Behinderten
müssten unterstützt werden. Dem Gesetzentwurf könne ins-
gesamt gesehen zugestimmt werden. Es handle sich zwar
nicht um das allseits gewünschte Leistungsgesetz für Men-
schen mit Behinderungen, es sei aber ein guter Schritt in die
richtige Richtung. Die Neuregelungen zur Erstattungs-
pflicht sei ein Hinweis darauf, wie die Gesellschaft mit Be
hinderten umgehe.

Den Mitgliedern der Fraktion der PDS fehlte der Paradig-
menwechsel in der Behindertenpolitik: es gebe nur gering-
fügige Verbesserungen für die Behinderten. Das SGB IX sei
im Wesentlichen auf Rehabilitation orientiert und nicht auf
die Teilhabe behinderter Menschen, wie es der Name ei-
gentlich vermuten lasse. Der Gesetzentwurf verwende meh-
rere Behindertenbegriffe; hier sei zu klären, welcher Begriff
nun tatsächlich verwendet werden solle. Es bestehe keine

Notwendigkeit, das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslo-
sigkeit Schwerbehinderter in das SGB IX zu integrieren. Es
passe strukturell nicht in das SGB IX und sollte als eigen-
ständiges Gesetz erhalten bleiben. Nunmehr werde das
Schwerbehindertengesetz an manchen Stellen aufgeweicht:
so werde die Prüfpflicht der Arbeitgebe , ob ein Arbeits-
platz für einen Behinderten geeignet sei, verwässert. Es
wäre logischer gewesen, zuerst bzw . gleichzeitig das ge-
plante Gleichstellungsgesetz zu verabschieden. Nach wie
vor bestehe die Notwendigkeit eines eigenen Leistungsge-
setzes für die Behinderten. Die von den Koalitionsfraktio-
nen vorgelegten Änderungsanträge enthielten wichtige Ver-
besserungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs. Dabei
seien auch einige Änderungsvorschläge der PDS aufgegrif-
fen worden. Zentrale Punkte seien allerdings nach wie vor
zu kritisieren: So sei der Behindertenbegrif f nicht modern.
Die Worte in der Definition in § 2 Abs. 1 „dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen“ sollten gestri-
chen werden. Diese Formulierung richte sich gegen Kinder
und alte Menschen. Das Gesetz sollte außerdem am Anfang
eine Zielsetzung enthalten, aus der hervorgehe, dass mit ihm
das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes umgesetzt
werden solle. Ferner sollte ein verbindlicher Termin für das
Inkrafttreten des geplanten Leistungsgesetzes für Behin-
derte aufgenommen werden. Die PDS schlage vor , eine ge-
meinsame Entschließung aller Fraktionen anzunehmen.
Einziger Punkt dieser Erklärung solle sein: „Die Bundesre-
gierung wird aufgefordert, bis zur Mitte der 15. Legislatur -
periode ein Leistungsgesetz vorzulegen.“ Bei Annahme die-
ser Entschließung hätte die PDS dem Gesetzentwurf
zugestimmt.

V. Petitionen

Dem Ausschuss lagen mehrere Petitionen vor, zu denen der
Petitionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 GO BT
angefordert hatte.

Mit einer Petition wurde die Umsetzung des verfassungs-
rechtlichen Benachteiligungsverbotes für Behinderte in
konkret einklagbares Gleichstellungs- und Leistungsrecht
gefordert. In einer Petition wurden einzelne Elemente des
Gesetzentwurfs, wie z. B. das Festhalten am Nachrang der
Sozialhilfe kritisiert und verschiedene V orschläge zur Aus-
gestaltung des SGB IX unterbreitet. In einer weiteren Peti-
tion wurde die Höhe des Heimkostenanteils beanstandet, die
durch die Beschäftigten in W erkstätten für Behinderte auf-
zubringen seien. Auch wurde gefordert, dass Eltern ab dem
27. Lebensjahr ihres behinderten Kindes nicht mehr zur
Unterhaltszahlung nach § 91 des Bundessozialhilfegesetzes
herangezogen werden. In einer weiteren Petition wird das
nicht mehr gegebene Wahlrecht der Einrichtung infolge der
Stichtagsregelung beanstandet. Eine Petentin forderte, § 43
Abs. 2 BSHG so zu erweitern, dass nicht nur die behinder -
ten Menschen, die in W erkstätten für Behinderte arbeiten,
Rehabilitationsleistungen des Sozialhilfeträgers ohne Ein-
kommens- und V ermögensprüfung erhalten, sondern auch
die schwerst- und mehrfachbehinderten Menschen, die in
Tages bzw. Förderstätten betreut werden. Ferner bat sie, die
Härteklausel des § 91 Abs. 2 SGB IX mit einer Altersgrenze
so zu verknüpfen, dass die Unterhaltspflicht von Eltern ge
genüber ihren behinderten Kindern generell mit der Vollen-
dung des 27. Lebensjahres des Behinderten endet und keine
Bedürftigkeitsprüfungen und Unterhaltsheranziehungen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/5800

mehr erfolgen. Diesem Anliegen konnte mit der Annahme
des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fas-
sung teilweise entsprochen werden.

Von Seiten des Bundesministeriums der Justiz wurde in
der abschließenden Sitzung des Ausschusses am 4. April
2001 erklärt, der Entwurf des Bundesministeriums der Jus-
tiz über ein Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz ent-
halte aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich auch Regelun-
gen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen
mit Behinderungen. In diesem Entwurf, dessen Ausgestal-
tung im Einzelnen noch nicht feststehe, würden insbeson-
dere auch Regelungen zur V erwendung der Gebärdenspra-
che im Verfahrensrecht (GVG, ZPO, StPO, VwVfG, GKG,
VwKG) enthalten sein. Der Entwurf werde parallel zu dem
Gleichstellungsgesetz für Behinderte eingebracht.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen V orschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes
zu bemerken:

Zu Artikel 1, Inhaltsübersicht

Folgeänderungen.

Zu Artikel 1, § 3 (Vorrang von Prävention)

Klarstellung des Gewollten.

Zu Artikel 1, § 4 (Leistungen zur Teilhabe)

Zu Buchstabe a

Klarstellung des Gewollten.

Zu Buchstabe b

Klarstellung, dass mit den besonderen Leistungen behinde-
rungsbedingte Benachteiligungen vermieden, ausgeglichen
oder überwunden werden sollen. Damit wird zugleich ver -
deutlicht, dass es für behinderte Menschen einen besonde-
ren Bedarf gibt und die vorgesehenen Leistungen das Mittel
sind, mit dem die in § 1 und in Absatz 1 genannten Ziele er-
reicht werden sollen.

Zu Buchstabe c

Die Standards des Achten Buches werden entsprechend ei-
nem Vorschlag des Bundesrates als Gestaltungsauftrag in
das Neunte Buch übernommen.

Zu Artikel 1, § 5 (Leistungsgruppen)

Sprachliche Vereinfachung zur Normenklarheit.

Zu Artikel 1, § 9 (Wunsch- und Wahlrecht der
Leistungsberechtigten)

Zu den Buchstaben a und c

Klarstellung des Gewollten und sprachliche V ereinfachung
zur Normenklarheit. Die durch Absatz 1 Satz 2 gebotene

Rücksichtnahme auf religiöse und weltanschauliche Bedürf-
nisse schließt die Möglichkeit ein, durch Pauschbeträge an-
stelle von Sachleistungen die Inanspruchnahme geeigneter
Einrichtungen zu ermöglichen.

Zu Buchstabe b

Die Regelung steht im Zusammenhang mit Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 2. Sie stellt klar , dass die Leistungsbe-
rechtigten keine Beweislast trif ft, sondern der Rehabilita-
tionsträger mit Hilfe der ihm vom Leistungsberechtigten zur
Beurteilung der Wirksamkeit der gewünschten Leistung zur
Verfügung gestellten Unterlagen seine Entscheidung vorzu-
bereiten, zu begründen und ggf. auch im Rechtsbehelfsver -
fahren zu vertreten hat.

Zu Artikel 1, § 10 (Koordinierung der Leistungen)

Zu Buchstabe a

Klarstellung des Gewollten.

Zu Buchstabe b

Verallgemeinerung des bisherigen § 55 Abs. 3 für alle Leis-
tungsgruppen.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Anpassung aufgrund des neuen Absatzes 3.

Zu Artikel 1, § 12 (Zusammenarbeit der Rehabilita-
tionsträger)

Klarstellung des Gewollten, zu Buchstabe b entsprechend
einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 1, § 13 (Gemeinsame Empfehlungen)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buch-
stabe b und e

Klarstellung des Gewollten.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd

Erstreckung der gemeinsamen Empfehlungen auf die V er-
zahnung der Leistungen zur T eilhabe mit der betrieblichen
Prävention sowie ambulanten und stationären medizini-
schen Behandlungen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zur Änderung der Bezeichnung „Hauptfür -
sorgestellen“.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Klarstellung des Gewollten in Anlehnung an einen V or-
schlag des Bundesrates.

Zu Buchstabe d

Einbeziehung auch der Spitzenverbände der privaten Reha-
bilitationseinrichtungen in die Vorbereitung der Empfehlun-
gen sowie Klarstellung, dass frauen- und kinderspezifisch
Bedürfnisse zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Drucksache 14/5800 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Buchstabe f

In Anlehnung an einen Vorschlag des Bundesrates sollen die
Länder entsprechend ihrer Mitwirkung auch bei der jähr -
lichen Berichterstattung durch die Bundesarbeitsgemein-
schaft für Rehabilitation berücksichtigt werden und eine Zu-
sammenfassung erhalten.

Zu Buchstabe g

Schaffung einer Möglichkeit zur Konkretisierung wegen be-
sonderer regionaler Gegebenheiten und Erfordernisse auf-
grund eines Vorschlags des Bundesrates. Von den gemeinsa-
men Empfehlungen abweichende Regelungen sind nicht
zulässig; in die regionalen Empfehlungen sind auch die bun-
desweit zuständigen Rehabilitationsträger einzubeziehen,
soweit sie in der Region tätig sind.

Zu Artikel 1, § 14 (Zuständigkeitsklärung)

Klarstellung des Gewollten und sprachliche Vereinfachung,
zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb in Anlehnung an einen
Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 1, § 15 (Erstattung selbstbeschaffter
Leistungen)

Zu Buchstabe a

Die erweiterte Erstattungspflicht entspricht der in § 13
Abs. 3 des Fünften Buches getrof fenen Regelung und ver -
meidet finanzielle erluste der Betroffenen.

Zu Buchstabe b

Die Selbstbeschaffung in Fällen der pflichtwidrig verzöge -
ten oder abgelehnten Entscheidung entspricht einem V or-
schlag des Bundesrates und ist in allen Leistungsbereichen
unstrittig.

Zu Buchstabe c

Die Verpflichtung der Selbstverwaltung zur Führung eine
Statistik erleichtert es, nachzuvollziehen, in welchem Um-
fang Betroffene Leistungen verspätet erhalten.

Zu Artikel 1, § 17 (Ausführung von Leistungen)

Klarstellung des Gewollten.

Zu Artikel 1, § 18 (Leistungsort)

Die Neufassung ermöglicht Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben auch für Tagespendler und für alle Nachbarstaa-
ten.

Zu Artikel 1, § 19 (Rehabilitationsdienste und -ein-
richtungen)

Die Neufassung des Absatzes 2 stellt klar , dass bei Vorlie-
gen der V oraussetzungen Leistungen zur T eilhabe am Ar -
beitsleben möglichst in betrieblicher Form zu erbringen
sind; im Übrigen Klarstellung und sprachliche V ereinfa-
chung auch zur Normenklarheit.

Zu Artikel 1, § 20 (Qualitätssicherung)

Zu Buchstabe a

Klarstellung, dass die Barrierefreiheit zur Leistungsqualität
gehört.

Zu Buchstabe b

Klarstellung des Gewollten und sprachliche V ereinfachung
zur Normenklarheit.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Änderung von § 13 Abs. 6.

Zu Artikel 1, § 21 (Verträge mit Leistungserbrin-
gern)

Die Neufassung des Absatzes 1 dient der sprachlichen V er-
einfachung und Normenklarheit. Der neue Absatz 4 über -
trägt inhaltliche Anforderungen des Absatzes 1 auf eigene
Einrichtungen der Rehabilitationsträger.

Zu Artikel 1, § 22 (Aufgaben)

Die Neufassung ermöglicht eine Beteiligung der Pflegekas
sen an der Arbeit der gemeinsamen Servicestellen und mit
Einverständnis der Betrof fenen auch eine Beteiligung der
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege; im Übrigen sprachli
che Vereinfachung.

Zu Artikel 1, § 23 (Servicestellen)

Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 stellt sicher , dass keine
Mehrfachstrukturen geschaffen werden.

Die Anfügung des Satzes 3 erfolgt auf V orschlag des Bun-
desrates, um die örtliche Anbindung der Servicestellen in
den Ländern Berlin, Bremen und Hambur g entsprechend
dem besonderen Verwaltungsaufbau dieser Länder zu erlau-
ben. In Absatz 3 Satz 1 Klarstellung des Gewollten.

Zu Artikel 1, § 24 (Bericht)

Klarstellung, dass an dem Bericht auch Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege beteiligt werden und dass er – entspre
chend einem Vorschlag des Bundesrates – auch den Ländern
zuzuleiten ist.

Zu Artikel 1, § 26 (Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation)

Vereinheitlichung der Terminologie.

Zu Artikel 1, § 27 (Krankenbehandlung und Reha-
bilitation)

Klarstellung des Gewollten.

Zu Artikel 1, § 30 (Früherkennung und Frühförde-
rung)

Zu Buchstabe a

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung ermöglicht die
Einbeziehung der bestehenden ambulanten und mobilen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/5800

Frühförderung, auch in Form der so genannten Hausfrüh-
förderung.

Zu Buchstabe b

Es wird klar gestellt, dass die Kompetenz aller am Frühför -
dergeschehen Beteiligten, Betroffene wie Leistungsanbieter,
genutzt wird.

Zu Artikel 1, § 31 (Hilfsmittel)

Die Fassung macht im Einleitungssatz deutlich, dass bei der
Beurteilung der Erforderlichkeit in jedem Falle die Um-
stände des Einzelfalles, und in Nummer 3, dass auch andere
als körperliche Behinderungen zu berücksichtigen sind; im
Übrigen sprachliche Vereinfachung.

Zu Artikel 1, § 33 (Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben)

Zu Buchstabe a

Klarstellung hinsichtlich frauenspezifischer Angebote

Zu Buchstabe b

Klarstellung, dass zu den Leistungen zur T eilhabe auch die
hierfür notwendigen medizinischen Hilfen gehören; im Üb-
rigen sprachliche Vereinheitlichung.

Zu Buchstabe c

Klarstellung des Gewollten.

Zu Buchstabe d

Zu den Doppelbuchstaben aa und dd

Verdeutlichung, dass neben dem Anspruch auf Arbeitsassis-
tenz gegenüber den Integrationsämtern nach § 102 Abs. 4
ein weiterer Anspruch gegenüber dem Rehabilitationsträger
zur Erlangung eines Arbeitsplatzes geschaffen wird. Besteht
ein solcher Anspruch, kommt nach der Dreijahresfrist auch
für den in Absatz 8 genannten Personenkreis Arbeitsassis-
tenz als Leistung der Integrationsämter in Betracht. Ansons-
ten bleibt es bei dem Anspruch nach § 102 Abs. 4.

Zu Doppelbuchstabe bb

Klarstellung des Gewollten.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Regelung erweitert die Leistung von W ohnungshilfen
auf alle Fälle, in denen solche Hilfen zur Erlangung oder Er-
haltung eines Arbeitsplatzes erforderlich sind, und klärt da-
mit schwierige Abgrenzungsfragen zu Leistungen der Inte-
grationsämter.

Zu Artikel 1, § 34 (Leistungen an Arbeitgeber)

Verdeutlichung des Gewollten.

Zu Artikel 1, § 35 (Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation)

Klarstellung des Gewollten. Die medizinischen, psychologi-
schen und sozialen Fachdienste sind ein wichtiger Faktor
für die Qualität der Einrichtungen.

Zu Artikel 1, § 40 (Leistungen im Eingangsverfah-
ren und im Berufsbildungsbe-
reich)

Zu Buchstabe a

Das Eingangsverfahren soll nicht nur in Zweifelsfällen, son-
dern generell durchgeführt werden mit der zusätzlichen
Aufgabe, einen Eingliederungsplan zu erstellen.

Zu Buchstabe b

Mit der Umkehr des Regel-/Ausnahme-V erhältnisses wird
verdeutlicht, dass die Leistungen bis zu drei Monaten er -
bracht werden können.

Zu Buchstabe c

Die generelle Leistungsdauer im Berufsbildungsbereich soll
zwei Jahre betragen.

Zu Artikel 1, § 41 (Leistungen im Arbeitsbereich)

Zu Buchstabe a

Die Neufassung dient der Klarstellung, da aus betriebswirt-
schaftlicher Sicht (Dienst-)Leistungen keine Kosten umfas-
sen, sondern diese verursachen. Richtigerweise erhält die
Werkstatt für ihre Leistungen von dem Rehabilitationsträger
Vergütungen. Wenn der T räger der Sozialhilfe zuständiger
Leistungsträger ist, sind die in Satz 3 genannten Kosten die
Grundlage zur Kalkulation der Maßnahmepauschale nach
§ 93a Abs. 2 Satz 3 Bundessozialhilfegesetz. Die neue For -
mulierung der bei der V ergütung zu berücksichtigenden
Kosten stellt sicher , dass Kosten entweder der Nummer 1
oder der Nummer 2 zuzuordnen sind. Fallen daher Kosten
(z. B. Werkstattleiter/in) unter die Nummer 1, können sie
keine Kosten nach Ziffer 2 sein.

Die durch Satz 4 geschaffene Möglichkeit der Vereinbarung
der Zahlung einer V ergütungspauschale für die werkstatt-
spezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung de
Werkstatt berücksichtigt die bisherigen Schwierigkeiten der
Praxis bei der Zuordnung der Kosten nach Satz 3. In dieser
Pauschale können auch Investitionskosten enthalten sein,
wenn sie Kosten im Sinne von Satz 3 sind. Diese Ausnah-
meregelung – für die T räger der Sozialhilfe von der V or-
schrift des § 93a Abs. 2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz, die
die Vereinbarung eines Investitionsbetrages vorschreibt – ist
wegen der wirtschaftlichen Betätigung der W erkstatt ge-
rechtfertigt. Diese vereinbarte Pauschale wird vom T räger
der Sozialhilfe neben der Maßnahmepauschale nach § 93a
Abs. 2 Satz 3 Bundessozialhilfegesetz gezahlt. Die unter -
nehmensüblichen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung
der Werkstatt sind wie bisher von der Werkstatt zu tragen.

Zu Buchstabe b

Durch die Einfügung der Sätze 1 und 2 wird klar gestellt,
dass die W erkstattträger bei der Ermittlung des Arbeitser -

Drucksache 14/5800 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gebnisses verpflichtet sind, die Auswirkung der ergütun-
gen auf das Arbeitsergebnis – getrennt nach Gewinnen und
Verlusten – auszuweisen. Satz 3 enthält das zuvor in § 41
Abs. 3 Satz 3 geregelte V erbot der Nettoerlösrückführung
an den Sozialhilfeträger für jeden Rehabilitationsträger.

Zu Artikel 1, § 43 (Verordnungsermächtigung)

Die Regelung führt ein Arbeitsförderungsgeld ein. Dies ist
deshalb möglich, weil die V erordnungsermächtigung zum
Erlass einer Rechtsverordnung über die Zuordnung der Kos-
ten im Arbeitsbereich einer W erkstatt gemäß § 41 Abs. 3
aufgehoben wird. Das mit der Kostenzuordnungsverord-
nung verfolgte Ziel, die Arbeitser gebnisse der W erkstätten
um ca. 100 Mio. Deutsche Mark zu entlasten, damit diese
entsprechend die Arbeitsentgelte der behinderten Beschäf-
tigten erhöhen können, wird nunmehr durch die Zahlung ei-
nes Arbeitsförderungsgeldes in Höhe von 50 Deutsche
Mark erreicht. Diese zusätzliche Leistung soll in vollem
Umfang denjenigen behinderten Beschäftigten zukommen,
deren Arbeitsentgelt den Betrag von 580 Deutsche Mark
nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 580 Deut-
sche Mark, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ar -
beitsentgelt und 630 Deutsche Mark gezahlt. Hat ein Reha-
bilitationsträger aufgrund der Zuordnung der Kosten im
Arbeitsbereich der W erkstatt gemäß § 41 Abs. 3 Bundes-
sozialhilfegesetz in der ab 1. August 1996 geltenden Fas-
sung an die Werkstatt bereits eine höhere Vergütung gezahlt,
aufgrund derer die W erkstatt die Arbeitsentgelte erhöhen
konnte, kann dieser Erhöhungsbetrag auf das Arbeitsförde-
rungsgeld angerechnet werden. Dasselbe gilt auch bei einer
Zuordnung der Kosten nach § 41 Abs. 3. Damit können
finanzielle Doppelbelastungen der zuständigen Kostenträge
vermieden werden.

Zu Artikel 1, § 44 (Ergänzende Leistungen)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Sprachliche Verdeutlichung.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Beibehaltung des geltenden Rechts.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

Beibehaltung des geltenden Rechts.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Die Beitragsübernahme zu einem privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen für in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung versicherungsfreie oder befreite Arbeitslose soll
nicht durch eine während der Arbeitslosigkeit durchgeführte
Leistung zur medizinischen Rehabilitation und des Bezugs
von diesen er gänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt
unterbrochen werden. In diesem Fall soll der für die Leis-
tung zur medizinischen Rehabilitation zuständige Rehabili-
tationsträger in gleichem Umfang wie zuvor die Bundesan-
stalt für Arbeit die Beiträge für ein privates Krankenver -

sicherungsunternehmen übernehmen, solange er Leistungen
zum Lebensunterhalt erbringt.

Zu Artikel 1, § 45 (Leistungen zum Lebensunter-
halt)

Zu den Buchstaben a bis e

Klarstellung des Gewollten.

Zu Buchstabe f

Die Einfügung übernimmt die Regelung des § 13 Abs. 5
RehaAnglG. Sie dient der Harmonisierung der Berech-
nungsvorschriften für die verschiedenen Entgeltersatzleis-
tungen und erleichtert das V erfahren, insbesondere wenn
diese Leistungen zusammentreffen.

Zu Artikel 1, § 46 (Höhe und Berechnung des Über-
gangsgelds)

Zu den Buchstaben a und b

Klarstellung des Gewollten.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung aufgrund der Anfügung von § 45 Abs. 8.

Zu Artikel 1, § 47 (Berechnung des Regelentgelts)

Die Änderung dient der Harmonisierung der Entgeltersatz-
leistungen und vermeidet, dass bei der Berechnung von
Krankengeld und Über gangsgeld unterschiedliche Bemes-
sungszeiträume zugrunde gelegt werden.

Zu Artikel 1, § 49 (Anpassung der Entgeltersatz-
leistungen)

§ 50 (Kontinuität der Bemessungs-
grundlage)

Die Änderung dient der Rechtssystematik. Der bisherige
Regelungsinhalt des § 49 wird hinter den des bisherigen
§ 50 eingeordnet. Damit wird klar gestellt, dass das nach
dem jetzigen § 49 (dem bisherigen § 50) berechnete Über -
gangsgeld anzupassen ist. Die Anpassungsvorschrift gilt im
Übrigen für die genannten Lohnersatzleistungen generell,
nicht nur im Rahmen der Rehabilitation.

Zu Artikel 1, § 53 (Reisekosten)

Klarstellung des Gewollten.

Zu Artikel 1, § 54 (Haushalts- oder Betriebshilfe
und Kinderbetreuungskosten)

Zu Buchstabe a

Dynamisierung der Pauschalbeträge für Kinderbetreuung
entsprechend der Entwicklung der Bezugsgröße.

Zu Buchstabe b

Klarstellung, dass Arbeitnehmer in der Landwirtschaft wie
nach dem bisherigen Recht Anspruch auf Haushaltshilfe
nach den allgemeinen Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ha-
ben; die Verweisung in Absatz 4 ist daher auf die bei den

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/5800

landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften versicherten
Unternehmer und mitarbeitenden Ehegatten zu beschrän-
ken.

Zu Artikel 1, § 55 (Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft)

Zu Buchstabe a

Klarstellung des Gewollten.

Zu Buchstabe b

Die Einschulung ist als zeitliche Begrenzung für die Ge-
währung heilpädagogischer Leistungen besser geeignet als
das schulpflichtige Alte , da der Zeitpunkt der Einschulung
sowohl bei behinderten als auch bei nichtbehinderten Kin-
dern unterschiedlich ist. Somit kann bei der Hilfegewährung
besser auf den individuellen Bedarf des Kindes eingegangen
werden.

Zu den Buchstaben c und d

Klarstellung des Gewollten.

Zu den in Absatz 2 Nr. 7 und § 58 genannten Leistungen zur
Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zäh-
len bei entsprechendem Bedarf alle Hilfen und damit zum
Beispiel auch Mobilitätshilfen für schwerbehinderte Kinder
oder Behindertenbegleithunde.

Zu Buchstabe e

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 10 Koordinie-
rung der Leistungen).

Zu Artikel 1, § 56 (Heilpädagogische Maßnahmen)

Zu den Buchstaben a und b

Anpassung an den Sprachgebrauch dieses Buches.

Zu Buchstabe c

Die Neufassung greift die gefestigte Rechtsprechung auf,
die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen nach dem BSHG bereits dann bejaht, wenn Aus-
sicht auf spürbare V erbesserung – sei es auch nur im Be-
reich einfachster lebenspraktischer Fähigkeiten – besteht.
Insbesondere bei Kindern ist immer von einer Förderbarkeit
auszugehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Schwer -
behinderung oder Schwerstmehrfachbehinderung eines Kin-
des eine erhebliche Pflegebedürftigkeit zur Folge hat (z. B.
Apallisches Syndrom). Im Übrigen entspricht die Neufas-
sung einem Vorschlag des Bundesrates, da heute grundsätz-
lich von einem uneingeschränkten schulischen Bildungs-
recht für alle Kinder ausgegangen wird.

Zu Buchstabe d

Anpassung an den Sprachgebrauch dieses Buches.

Zu Artikel 1, § 57 (Förderung der Verständigung)

Es handelt sich um eine Anpassung an das geltende Recht
(§ 21 Eingliederungshilfe-VO).

Zu Artikel 1, § 60 (Pflichten Personenso geberech-
tigter)

Entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates soll die Re-
gelung nicht verpflichtend ausgestaltet werden

Zu Artikel 1, § 61 (Sicherung der Beratung behin-
derter Menschen)

Entsprechend einem V orschlag des Bundesrates ist nicht
von einer verpflichtenden Regelung auszugehen

Zu Artikel 1, § 64 (Beirat für die Teilhabe behinder-
ter Menschen)

Verdeutlichung der koordinierenden Aufgaben des Beirats
bei der Bewertung der Regelungen des Neunten Buches so-
wie Folgeänderung zur Änderung von § 13 Abs. 6.

Zu Artikel 1, § 66 (Berichte über die Lage behin-
derter Menschen und die Ent-
wicklung ihrer Teilhabe)

Klarstellung des Gewollten unter besonderer Hervorhebung
einer eigenständigen Darstellung der Entwicklung der ge-
sellschaftlichen Integration.

Zu Artikel 1, § 69 (Feststellung der Behinderung,
Ausweise)

Klarstellung entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates.
Im Feststellungsverfahren nach § 69 des Neunten Buches
sind einige Regelungen des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren der Kriegsopferversorgung weiterhin von Bedeu-
tung wie § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 31 Abs. 2.

Zu Artikel 1, § 73 (Begriff des Arbeitsplatzes)

Redaktionelle Klarstellung. Es bleibt beim geltenden Recht,
dass nur die Stellen, auf denen schwerbehinderte Menschen
an innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Anpas
sung und Weiterbildung teilnehmen, nicht als Arbeitsplätze
gelten und infolgedessen auch nicht bei der Berechnung der
Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflicht
arbeitsplätze mitzählen.

Zu Artikel 1, § 77 (Ausgleichsabgabe)

Entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates ermöglicht
die Änderung, bei der Erhebung von Säumniszuschlägen
die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles flexibler z
berücksichtigen.

Zu Artikel 1, § 79 (Verordnungsermächtigungen)

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Klarstellung entsprechend einem
Vorschlag des Bundesrates.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Änderung der Bezeichnung „Haupt-
fürsorgestelle“.

Drucksache 14/5800 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 1, § 80 (Zusammenwirken der Arbeit-
geber mit der Bundesanstalt für
Arbeit und den Hauptfürsorge-
stellen)

Die Regelung entsprechend einem Vorschlag des Bundesra-
tes stellt in Abweichung von der Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichtes – zuletzt B 7 AL 26/99 R vom 20. Januar
2000 – eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten von Ar -
beitsamt und Integrationsamt sicher.

Zu Artikel 1, § 81 (Pflichten des Arbeitgebers und
Rechte schwerbehinderter Men-
schen)

Klarstellung. Bei V erstoß gegen die Prüfpflicht besteht
auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts –
für den Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht.
Die im Übrigen gewählte Form des imperativen Präsens än-
dert nichts an den sich aus den Regelungen ergebenden Ver-
pflichtungen

Zu Artikel 1, § 84 (Prävention)

Redaktionelle Korrektur und Folgeänderung zur Änderung
der Bezeichnung „Hauptfürsorgestelle“.

Zu Artikel 1, § 87 (Antragsverfahren)

An der nach dem bisherigen § 17 Abs. 2 des Schwerbehin-
dertengesetzes bestehenden Verpflichtung, (auch) eine Stel
lungnahme des zuständigen Arbeitsamtes einzuholen, soll
im Interesse frühzeitiger Einleitung von Maßnahmen durch
die Arbeitsämter festgehalten werden, damit Arbeitslosig-
keit schwerbehinderter Menschen vermieden wird.

Zu Artikel 1, § 93 (Aufgaben des Betriebs-, Perso-
nal-, Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialrates)

Redaktionelle Korrektur entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates.

Zu Artikel 1, § 95 (Aufgaben der Schwerbehinder-
tenvertretung)

Die Regelung entsprechend einem Vorschlag des Bundesra-
tes stellt klar , dass die Schwerbehindertenvertretung auch
das Recht hat, in Bewerbungsunterlagen nicht behinderter
Dritter Einsicht zu nehmen und an V orstellungsgesprächen
teilzunehmen.

Damit die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer
Beteiligung eine begründete Stellungnahme abgeben kann,
muss sie auch die Möglichkeit haben, die Eignung der
schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber mit der
weiterer nicht behinderter Bewerberinnen und Bewerber zu
vergleichen. Der Eignungsver gleich setzt voraus, dass die
Schwerbehindertenvertretung Einsicht in die Bewerbungs-
unterlagen der schwerbehinderten und der nicht behinderten
Bewerberinnen und Bewerber erhält und an den V orstel-
lungsgesprächen der schwerbehinderten und der nicht be-
hinderten Bewerberinnen und Bewerber teilnimmt. Nur so
kann die Schwerbehindertenvertretung zur Klärung der
Frage beitragen, ob einer schwerbehinderten Bewerberin

oder einem schwerbehinderten Bewerber der Vorzug zu ge-
ben ist. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist das
Einsichtsrecht auf die entscheidungsrelevanten T eile der
Bewerbungsunterlagen beschränkt.

Zu Artikel 1, § 97 (Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
und Hauptschwerbehindertenver-
tretung)

Mit der Regelung wird im Interesse der Rechtssicherheit
klargestellt, dass, soweit Konzernunternehmen nur aus ei-
nem Betrieb bestehen und für diese eine Schwerbehinder -
tenvertretung gewählt ist, diese insoweit wie eine Gesamt-
schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt ist.

Zu Artikel 1, § 101 (Zusammenarbeit der Hauptfür-
sorgestellen und der Bundesan-
stalt für Arbeit)

Die Ergänzung definiert insbesondere die Stellen, die in de
Ländern für die Durchführung der besonderen Regelungen
für schwerbehinderte Menschen zuständig sind und ersetzt
entsprechend einem V orschlag des Bundesrates die bishe-
rige Bezeichnung „Hauptfürsor gestellen“ durch eine Be-
zeichnung, die die Aufgaben besser verdeutlicht.

Zu Artikel 1, § 102 (Aufgaben der Hauptfürsorge-
stelle)

Zu den Buchstaben a und b

Folgeänderung zur Änderung der Bezeichnung der Haupt-
fürsorgestellen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

Die Änderung entsprechend einem Vorschlag des Bundesra-
tes dient dazu, die Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und
Erhaltung einer behinderungsgerechten W ohnung im Leis-
tungskatalog der begleitenden Hilfen der Integrationsämter
zu belassen. Stattdessen wird der Leistungstatbestand der so
genannten Erholungshilfe gestrichen, da diese Leistungsart
kaum praktische Bedeutung mehr hat.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Durch die Ergänzung wird den Integrationsämtern die För -
derung auch der von öf fentlichen Arbeitgebern geführten
Integrationsbetriebe und -abteilungen übertragen.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zur Änderung der Bezeichnung der Haupt-
fürsorgestellen.

Zu Buchstabe e

Mit der Einschränkung auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 auf-
geführten Rehabilitationsträger wird dem Nachrang der Trä-
ger der Sozialhilfe nach § 2 des Bundessozialhilfegesetzes
Rechnung getragen. Entsprechendes gilt auch für die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe – § 6 Abs. 1 Nr. 6 – (siehe auch
Änderungsantrag zu § 33 Abs. 8 Satz 3). Im Übrigen Folge-
änderung zur Änderung der Bezeichnung der Hauptfürsor -
gestellen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/5800

Zu Buchstabe f Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zur Änderung der Bezeichnung der Haupt-
fürsorgestellen.

Zu Buchstabe f Doppelbuchstabe bb

Klarstellung, dass die allgemeine Regelung des § 16 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung findet, wen
ein Antrag zunächst bei einem Rehabilitationsträger im
Sinne des Teils 1 des Neunten Buches gestellt wird und von
diesem nach dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfah-
ren an das Integrationsamt zugeleitet wird. Die Folge ist,
dass der Antrag von dem Integrationsamt im Rahmen des in
§ 14 vorgesehenen Verfahrens an den für die Erbringung der
Leistung in Betracht kommenden Rehabilitationsträger wei-
tergeleitet werden kann. W enn das Integrationsamt zu der
Auffassung gelangt, es handele sich um eine Leistung, für
die der ursprünglich angegangene Rehabilitationsträger zu-
ständig ist, kann der Antrag auch an diesen T räger zurück-
geleitet werden. Dieser muss dann über den Antrag nach
§ 14 entscheiden.

Zu Artikel 1, § 109 (Begriff und Personenkreis)

Redaktionelle Vereinheitlichung.

Zu Artikel 1, § 121 (Verfahrensvorschriften)

Die Änderung erfolgt auf V orschlag des Bundesrates. Die
Anhörung des Arbeitgebers und des schwerbehinderten
Menschen ergibt nur dann Sinn, wenn es sich um das zwei-
seitige Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des be-
sonderen Kündigungsschutzes handelt. In allen anderen Fäl-
len, in denen es z. B. um die Erbringung von Leistungen aus
Mitteln der Ausgleichsabgabe geht, ist nur der jeweilige Wi-
derspruchsführer zu hören.

Zu Artikel 1, § 132 (Begriff und Personenkreis)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung entsprechend einem Vorschlag des Bundes-
rates schaf ft die Möglichkeit, dass auch von öf fentlichen
Arbeitgebern Integrationsabteilungen oder -betriebe geführt
werden können.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Vereinheitlichung.

Zu Artikel 1, § 133 (Aufgaben)

Die Ergänzung ermöglicht es, in Integrationsprojekten auch
solche, insbesondere seelisch schwerbehinderte Menschen
durch geeignete Fördermaßnahmen mit Leistungen des zu-
ständigen Rehabilitationsträgers nach § 33 auf eine Be-
schäftigung in einem Integrationsprojekt vorzubereiten, die
noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – auch nicht
in einem Integrationsprojekt – beschäftigt werden können.

Zu Artikel 1, § 139 (Mitwirkung)

Zu Buchstabe a

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.
Durch die Anfügung des Satzes 2 werden die W erkstatträte

verpflichtet, auch die Interessen derjenigen behinderte
Menschen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und
im Berufsbildungsbereich teilnehmen, nach Absatz 3 aber
nicht wahlberechtigt und nicht wählbar zum W erkstattrat
sind, in einer den jeweiligen V erhältnissen der einzelnen
Werkstatt angepassten W eise zu berücksichtigen, solange
diese behinderten Menschen nicht die in § 36 vorgesehene
eigene Vertretung zur W ahrnehmung ihrer Interessen ge-
wählt haben.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt sicher , dass auch die gesetzlichen V er-
treter und Betreuer derjenigen behinderten Menschen, die
an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
dungsbereich teilnehmen, in der Eltern- und Betreuerver -
sammlung zu unterrichten und anzuhören sind.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Durch die Anfügung des Satzes 2 werden die in einer V iel-
zahl von W erkstätten bereits vorhandenen Eltern- und Be-
treuervertretungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Aufgabe der Eltern- und Betreuerbeiräte ist es, die Werkstatt
und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit zu unterstützen, Stel-
lungnahmen abzugeben und Vorschläge zu unterbreiten.

Zu Artikel 1, § 140 (Anrechnung von Aufträgen
auf die Ausgleichsabgabe)

Zu Buchstabe a

Beibehaltung des geltenden Rechts.

Zu Buchstabe b

Die ergänzende Regelung stellt klar , dass eine Anrechnung
auf die Ausgleichsabgabe nur insoweit erfolgen kann, als
die Arbeitsleistung von schwerbehinderten Menschen oder
dem sie betreuenden Fachpersonal erbracht worden ist. Da-
mit werden ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile durch die
Beschäftigung nichtbehinderter Menschen ausgeschlossen.

Zu Artikel 1, § 141 (Vergabe von Aufträgen durch
die öffentliche Hand)

Die ausdrückliche Verpflichtung zum Erlass von allgemei
nen V erwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates stellt sicher , dass bei der
bevorzugten Vergabe öf fentlicher Aufträge an anerkannte
Werkstätten für behinderte Menschen durch Behörden des
Bundes und der Länder einheitlich verfahren wird.

Zu Artikel 1, § 144 (Verordnungsermächtigungen)

Absatz 2 überträgt in erweiterter Fassung den bisherigen
§ 54c Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes. Die Ermächti-
gungsvorschrift wird in ihrem W ortlaut erweitert, um alle
die nach den Vorstellungen der Beteiligten notwendigen und
in der V erordnung vor gesehenen Regelungen tref fen zu
können. Zur näheren Regelung von Art und Umfang der
Mitwirkung gehört auch die Bildung einer V ermittlungs-
stelle für die Fälle, in denen zwischen W erkstatt und Werk-
stattrat keine Einigung erzielt werden kann. Die nähere
Regelung der „Geschäftsführung“ schließt die Möglichkeit

Drucksache 14/5800 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zum Erlass einer Geschäftsordnung durch Beschluss des
Werkstattrats in sich ein.

Aufgrund der erweiterten gesetzlichen Ermächtigung kann
in der Rechtsverordnung außerdem bestimmt werden, dass
die in ihr getrof fenen Regelungen insoweit keine Anwen-
dung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen
finden, als sie eigene gleichwertige Regelungen getro fen
haben.

Zu Artikel 1, § 145 (Unentgeltliche Beförderung,
Anspruch auf Erstattung der
Fahrgeldausfälle)

Zu Buchstabe a

Durch die Er gänzung entsprechend einem V orschlag des
Bundesrates wird sichergestellt, dass beim Tode des zur un-
entgeltlichen Beförderung berechtigten Menschen die antei-
lige Rückerstattung der Eigenbeteiligung entsprechend dem
Umfang der Nutzung der Wertmarke erfolgt.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Korrektur.

Zu Artikel 1, § 150 (Erstattungsverfahren)

Die Änderung erfolgt auf V orschlag des Bundesrates. Die
nach § 145 Abs. 1 und 2 verpflichteten Unternehmer de
öffentlichen Personenverkehrs haben einen Rechtsanspruch
auf Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beför -
derung bestimmter schwerbehinderter Menschen, ihrer not-
wendigen Begleitperson und bestimmter Gegenstände ent-
stehenden Fahr geldausfälle. Bei der Erstattung von Fahr -
geldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwer -
behinderter Menschen an V erkehrsunternehmer handelt es
sich nicht um die Gewährung von Sozialleistungen. Die mit
der Erstattung befassten Behörden arbeiten allgemein mit
dem Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. den entsprechenden
Gesetzen der Länder.

Zu Artikel 1, § 154 (Verordnungsermächtigung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung
des § 145. Die Ermächtigung des bisherigen § 59 Abs. 1
Satz 9 des Schwerbehindertengesetzes wird der Systematik
entsprechend in eine gesonderte Regelung am Ende des Ka-
pitels übernommen.

Zu Artikel 1, § 159 (Übergangsregelung)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung wird klargestellt, dass wie in der bishe-
rigen Regelung des § 72 des Schwerbehindertengesetzes die
abweichende Pflichtquote von 6 Prozent nur für die ö fentli-
chen Arbeitgeber des Bundes gilt. Dabei gilt der für die Be-
schäftigungspflicht von ö fentlichen Arbeitgebern maßgeb-
liche Begriff des § 71 Abs. 3 (bisher § 5 Abs. 3 des Schwer-
behindertengesetzes.

Zu Buchstabe b

Absatz 3 enthält eine ausdrückliche Regelung der Fortgel-
tung bisheriger Feststellungen nach dem Schwerbehinder -

tengesetz, so dass die nach bisherigem Recht er gangenen
Bescheide nicht etwa wegen der Einordnung des Schwerbe-
hindertengesetzes in das Sozialgesetzbuch geändert oder
aufgehoben werden können.

Die Regelung des Absatzes 4 stellt sicher, dass Aufträge der
öffentlichen Hand bis zum Erlass von V erwaltungsvor-
schriften – für die wie nach bisherigem Recht innerhalb der
Bundesregierung das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie zuständig ist – in dem bisherigen Umfang den
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen bevor -
zugt angeboten werden.

Zu Artikel 1 allgemein (Ersetzung der Wörter
„Die Hauptfürsorge-
stelle“ durch die Wörter
„Das Integrationsamt“
und entsprechende Ände-
rungen)

Die Namensänderung ist wegen der historischen Überlebt-
heit des Begrif fs „Hauptfürsor gestellen“ angezeigt. Durch
den Begriff „Integrationsamt“ wird deutlich gemacht, wel-
ches die Aufgaben dieser Stelle sind.

Zu Artikel 1 allgemein (Ersetzung der Wörter
„Arbeitsgemeinschaft der
Deutschen Hauptfürsor-
gestellen“ durch die Wör-
ter „Arbeitsgemein-
schaft, in der sich die
Integrationsämter zusam-
mengeschlossen haben“)

Folgeänderungen zur Änderung der Bezeichnung „Haupt-
fürsorgestellen“, die berücksichtigt, dass die heutigen
Hauptfürsorgestellen nicht nur Aufgaben in Zusammenhang
mit der Rehabilitation und T eilhabe behinderter Menschen
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen.

Zu Artikel 2 (§ 17) Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Klarstellung des Gewollten.

Zu Buchstabe b

Klarstellung entsprechend einem V orschlag des Bundesra-
tes.

Zu Artikel 2 (§ 29)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der
Bezeichnung „Hauptfürsorgestelle“.

Zu Artikel 2 (§ 68)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Artikel 3 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Korrektur.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/5800

Zu Artikel 3, Einfügung Nummer 28a

Die Änderung dient der Harmonisierung der Berechnungs-
vorschriften für Entgeltersatzleistungen. Durch die einheit-
liche Zahlungsweise von Arbeitslosengeld, Über gangsgeld,
Krankengeld, Versorgungskrankengeld und V erletztengeld
wird das V erfahren erleichtert insbesondere beim Zusam-
mentreffen verschiedener Entgeltersatzleistungen sowie
beim Wechsel des Leistungsträgers innerhalb eines Kalen-
dermonats.

Zu Artikel 3, Nummer 36 (§ 218)

Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Artikel 3, Nummer 42 (§ 235a)

Mit der Änderung soll entsprechend einem V orschlag des
Bundesrates die Förderung der betrieblichen Aus- und Wei-
terbildung auch in anderen als Ausbildungsberufen ermög-
licht werden. Dies entspricht den Förderungsmöglichkeiten
bis 30. September 2000 nach § 5 Nr. 3 der Schwerbehinder-
ten-Ausgleichsabgabeverordnung.

Zu Artikel 3, Nummer 61 (§ 414)

Die Änderung wurde durch die unterschiedlichen Inkrafttre-
tenstermine des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der
Ausbildungsförderung und des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch erforderlich.

Zu Artikel 3, Nummer 63

Folgeänderung aufgrund Artikel 1 § 50.

Zu Artikel 5, Nummer 7 (§ 13)

Klarstellung entsprechend einem V orschlag des Bundes-
rates.

Zu Artikel 5, Nummer 13 (§ 43)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 5, Nummer 18 (§ 51)

Zu Buchstabe b

Klarstellung des Gewollten.

Zu Artikel 6, Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Artikel 6, Nummer 3a

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 6, Nummer 6 (§ 10)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Artikel 6, Nummer 9 (§ 13)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 6, Nummer 10a

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 6, Nummer 11 (§ 15)

Zu Buchstabe b Satz 2

Durch die Änderung werden ausdrücklich die Fälle be-
schrieben, in denen bereits nach geltendem Recht die zahn-
ärztliche Behandlung oder der Zahnersatz als Leistung zur
medizinischen Rehabilitation einzuordnen ist. Gleichzeitig
wird die hierzu ergangene Rechtsprechung umgesetzt.

Die Änderung dient auch der Abgrenzung zu den Leistun-
gen der gesetzlichen Krankenkassen und den diesen ent-
sprechenden Leistungen der Krankenhilfe nach dem Bun-
dessozialhilfegesetz. Im V erhältnis zu den gesetzlichen
Krankenkassen und den T rägern der Sozialhilfe ist für eine
(ergänzende) Leistung der T räger der gesetzlichen Renten-
versicherung nur Raum, soweit die gesetzlichen Kranken-
kassen und die Sozialhilfeträger die im Rahmen der Kran-
kenbehandlung gebotene zahnärztliche Behandlung ein-
schließlich der V ersorgung mit Zahnersatz nicht uneinge-
schränkt leisten oder zu leisten haben. Die Leistungsver -
pflichtung der Rentenversicherungsträger begrenzt sic
dann auf den von den Krankenkassen oder dem Sozialhilfe-
träger nicht übernommenen T eil der Aufwendungen des
Versicherten.

Zu Artikel 6, Nummer 14 (§ 20)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 6, Nummer 15 (§ 21)

Redaktionelle Änderung (siehe Änderung des Artikels 1,
Nummer 33).

Zu Artikel 6, Nummer 17 (§ 28)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 6, Nummer 25 (§ 116)

Der erste Absatz kann im Hinblick auf entsprechende Rege-
lungen in Artikel 1 § 8 Abs. 1 und 2 des Entwurfs entfallen.
Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.

Zu Artikel 6, Nummer 28 (§ 179)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 6, Nummer 30 (Überschrift des dritten
Unterabschnitts)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 6, Nummer 39

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 6, Einfügung der Nummern 26a und 26b

Redaktionelle Änderung.

Drucksache 14/5800 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 9, Eingangssatz

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 9, Nummer 1 (§ 19)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 9, Nummer 2 (§ 94)

Redaktionelle Änderung entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates.

Zu Artikel 10, Nummer 6 (§ 12)

Redaktionelle Änderung entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates.

Zu Artikel 10, Nummer 9 (§ 18)

Zu Buchstabe a

Es wird sichergestellt, dass die Angaben der Angehörigen in
die Prüfung einbezogen werden und sich die Gutachter
durch eine Untersuchung vom tatsächlichen Hilfebedarf zu
überzeugen haben.

Zu Buchstabe c

Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit im Krankenhau
ist zurzeit gleich lautend zu dem gemachten V orschlag in
den Begutachtungs-Richtlinien vom 21. Juli 1997 geregelt.
Da die Regelung aber unzureichend beachtet wird, wird sie
jetzt in das Gesetz selbst übernommen. Die Einhaltung der
Regelung ist unbedingt erforderlich, um den Grundsätzen
„ambulant vor stationär“ und „Rehabilitation vor Pflegebe
dürftigkeit“ mehr als bisher Geltung zu verschaffen.

Zu den Buchstaben b, d und e

Folgeänderungen sowie Anpassung an den Sprachgebrauch
des Neunten Buches.

Zu Artikel 15, Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 15, Einfügung Nummer 1a

Redaktionelle Änderung, da die Regelung des § 36 in § 37
Abs. 2 aufgegangen ist.

Zu Artikel 15, Nummer 5 (§§ 36 bis 38)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Klarstellung entsprechend einem V orschlag
des Bundesrates. Die Ausnahmevorschrift des Absatzes 3
sollte sich nur auf Leistungen zur V erhütung und Früh-
erkennung von Krankheiten beziehen, wie es sich auch aus
der Gesetzesbegründung ergibt. Sie gehört deshalb systema-
tisch in Absatz 2.

Zu Buchstabe b

Die Einbeziehung der genannten Psychotherapeuten (der -
zeit: Psychologische Psychotherapeuten, Kinder - und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten) in die V ergütungsregelung
ist notwendig, da diese Berufsgruppen seit dem Jahr 1999
zur vertragsärztlichen V ersorgung zugelassen werden kön-

nen und gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch daher auch für sie die (V ergütungs-)Vor-
schriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Titels im Vier-
ten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
deren Anwendung in Satz 1 ausgeschlossen worden ist.

Zu Buchstabe c

Die Regelung des Satzes 1 verpflichtet die Leistungserbrin
ger, die Abrechnung von Leistungen nach diesem Unterab-
schnitt auch gegenüber den Trägern der Sozialhilfe maschi-
nenlesbar durchzuführen. Dabei finden die von den Spitzen
verbänden der gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam mit
den Spitzenverbänden der Leistungserbringer erstellten
Richtlinien Anwendung. Die T räger der Sozialhilfe haben
damit die Möglichkeit, Abrechnungs- und Prüfungssysteme
anzuwenden, die bereits bei den gesetzlichen Kranken-
kassen eingesetzt werden. Satz 2 bewirkt, dass die V erein-
barungen nach § 303 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch und die Vorschrift der Datenlöschung (§ 304 Fünf-
tes Buch Sozialgesetzbuch) auch für die Sozialhilfeträger
gelten.

Zu Buchstabe d

Die durch den Wegfall des bisherigen § 37 Abs. 4 Bundes-
sozialhilfegesetz entstehende Regelungslücke wird entspre-
chend einem Vorschlag des Bundesrates geschlossen.

Zu Artikel 15, Nummer 9 (§ 43) Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Die Einschulung ist als zeitliche Begrenzung für die Ge-
währung heilpädagogischer Maßnahmen besser geeignet als
das schulpflichtige Alte , da der Zeitpunkt der Einschulung
sowohl bei behinderten als auch bei nichtbehinderten
Kindern unterschiedlich ist. Somit kann bei der Hilfegewäh-
rung besser auf den individuellen Bedarf des Kindes einge-
gangen werden.

Zu Buchstabe b

Die Änderung der bisherigen Nummer 3 folgt aus dem
heute grundsätzlich geltenden uneingeschränkten schuli-
schen Bildungsrecht für alle Menschen. Den Begrif f der
„Schulbildungsunfähigkeit“ gibt es seit 1997 z. B. nicht
mehr im Schulgesetz von Baden-Württemberg. Auch in den
Empfehlungen der KMK von 1980 ist ausgeführt, „dass
grundsätzlich jeder Geistigbehinderte unabhängig von Art
und Schwere seiner Behinderung in pädagogische Förder -
maßnahmen einzubeziehen ist“. Daher ist die Hilfeart, die
dem behinderten Menschen die für ihn erreichbare T eil-
nahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
wenn seine Behinderung eine Schulbildung voraussichtlich
nicht zulassen wird oder nicht zulässt, in die Hilfeart umbe-
nannt, die im Hinblick auf den Personenkreis noch nicht
eingeschulte behinderte Menschen umfasst.

Zu Buchstabe c

Klarstellung des Gewollten entsprechend einem V orschlag
des Bundesrates.

Nach § 92a BSHG kann der Sozialhilfeträger bei vorsätzli-
cher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Notlage die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/5800

Kosten vom Begünstigten zurückverlangen. Diese V or-
schrift gilt für alle Leistungsarten des BSHG.

Zu Buchstabe d

Die in Nummer 8 neu eingefügte Regelung dient der
Gleichbehandlung behinderter Menschen, die in so genann-
ten Förder gruppen oder T agesfördereinrichtungen betreut
werden, mit den behinderten Beschäftigten im Arbeitsbe-
reich einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Zu Buchstabe e

Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Beteiligung
der im Arbeitsbereich einer anerkannten W erkstatt für be-
hinderte Menschen beschäftigten oder der in Fördergruppen
oder Tagesfördereinrichtungen betreuten Menschen an den
Kosten des Lebensunterhaltes nicht – auch nicht in Höhe
des Kostenbeitrages für das Mittagessen – in Betracht
kommt, soweit diese nur Einkommen bis zum doppelten
Regelsatz für einen Haushaltsvorstand erzielen.

Zu Buchstabe f

Die Er gänzung ermöglicht länderspezifische Regelunge
zur Bestimmung des Kostenbeitrages für das Mittagessen.

Zu Buchstabe g

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe h

Die Anfügung eines neuen Satzes 5 stellt – als redaktionelle
Folgeänderung zu Buchstabe b – entsprechend einem V or-
schlag des Bundesrates klar , dass ein zur Kostenerstattung
verpflichtender „Gestaltungsmissbrauch“ im Sinne de
§ 92a BSHG in den Fällen der Nummern 5 (medizinische
Rehabilitation) und 6 (Teilhabe am Arbeitsleben) insbeson-
dere dann gegeben ist, wenn eine ausreichende V ersiche-
rung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Die
Ergänzung ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 15, Nummer 10 (§ 46)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 15, Einfügung Nummer 13a

Die Regelung stellt sicher , dass das Arbeitsförderungsgeld
für die Mittelaufbringung nicht eingesetzt werden muss und
dem behinderten Menschen auch in einem W ohnheim ver-
bleibt.

Zu Artikel 15, Nummer 15 (§ 91)

Die Neuregelung trägt der langjährigen Forderung Rech-
nung, den Unterhaltsrückgrif f des T rägers der Sozialhilfe
auf unterhaltspflichtige Eltern von Beziehern von Einglie
derungshilfe und Hilfe zur Pflege neu zu regeln. Durch di
gesetzliche Fiktion des neuen Satzes 3 wird der Über gang
eines Anspruchs des T rägers der Sozialhilfe gegen Eltern
volljähriger Kinder auf einen einheitlichen Pauschalbetrag
von 50 Deutsche Mark festgelegt. In den Fällen des Satzes 3
ist daher eine Einkommens- und V ermögensprüfung nicht

vorzunehmen. Durch die Regelung des Satzes 3 werden un-
terhaltspflichtige Eltern von behinderten oder pflegebedür
tigen Menschen, unabhängig davon, ob diese bei vollstatio-
närer Unterbringung Eingliederungshilfe oder Hilfe zur
Pflege erhalten, gleich behandelt. Darüber hinaus wird ins
besondere für Eltern mit geringem Einkommen in Satz 4 die
Möglichkeit eröffnet, die Härtefallregelung für sich in An-
spruch zu nehmen, so dass der T räger bei Antragstellung
nach Satz 4 eine Einkommens- und Vermögensprüfung vor-
zunehmen hat. Unterbleibt ein solcher Antrag, bleibt es bei
der pauschalen Inanspruchnahme nach Satz 3. Von dem Re-
gelfall der unbilligen Härte ist wie bisher in allen Fällen der
Gewährung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pfleg
auszugehen, also auch bei ambulanter oder teilstationärer
Hilfegewährung. W ird die Hilfe in einer vollstationären
Einrichtung erbracht, geht Satz 3 vor. Voraussetzung ist aber
im Übrigen, dass der Unterhaltspflichtige wie in allen Fäl
len des Unterhaltsrückgriffs auf nicht gesteigert Unterhalts-
pflichtige, durch seine Zahlung nicht selbst zum Hilfebe
dürftigen werden darf.

Zu Artikel 15, Einfügung Buchstabe c
in Nummer 16 (§ 100)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 15, Einfügung Nummer 17a

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 16, Nummer 12 (§ 13)

Die Änderung trägt dem Gebot der Gleichbehandlung von
behinderten und nichtbehinderten Menschen, die eine Aus-
bildung anstreben, Rechnung. Eignungstests, die der Fest-
stellung dienen, ob der behinderte Mensch nach seinen kör -
perlichen und geistigen Fähigkeiten in der Lage ist, das
Ausbildungsziel zu erreichen, und die in der Praxis bereits
bisher nur noch selten durchgeführt werden, sollen danach
nicht mehr stattfinden

Zur Einfügung des Artikels 16a

Es handelt sich um eine Änderung zur Anpassung an Rege-
lungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

Zur Einfügung des Artikels 16b

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des
§ 24 BSHG durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944).

Zur Einfügung des Artikels 17a

Die Änderungen wurden durch die unterschiedlichen In-
krafttretenstermine des Gesetzes zur Reform und V erbesse-
rung der Ausbildungsförderung und des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch erforderlich.

Zu Artikel 20, Nummer 3a

Die Vorschrift wurde geändert, damit im arbeitsgerichtli-
chen Verfahren keine Kosten für Gebärdensprachdolmet-
scher erhoben werden.

Drucksache 14/5800 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 21, Einfügung Nummer 0

Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 21, Nummer 2a

Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.

Zur Einfügung des Artikels 21a

Die Änderung ist durch die unterschiedlichen Inkrafttretens-
termine des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften und des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch erforderlich.

Zur Einfügung des Artikels 24a

Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.

Zur Änderung des Eingangssatzes des Artikels 25
und Nummer 3 (§ 65)

Redaktionelle Änderungen.

Zur Änderung des Artikels 26, Eingangssatz und
Nummer 1 (§ 3a)

Korrektur redaktioneller Versehen.

Zu Artikel 39, Nummer 5 (§ 10)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 39, Nummer 5 Buchstabe b

Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Regelungen
und den Sprachgebrauch des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch. Sie sollen ferner die unterschiedlichen V oraussetzun-
gen für die einzelnen Leistungsarten deutlicher erkennbar
machen, ohne sie inhaltlich zu ändern. Außerdem soll künf-
tig bei der anspruchsschädlichen Beschäftigung von Arbeit-
nehmern oder mitarbeitenden Familienangehörigen darauf
abgestellt werden, wo ein Arbeitnehmer oder mitarbeitender
Familienangehöriger beschäftigt wird.

Zu Artikel 39, Nummern 5a bis 5c

Folgeänderungen zur Änderung des § 10 Abs. 2 Satz 1.

Zu Artikel 39, Einfügung Nummer 6a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die
Streichung des § 116 Abs. 1 SGB VI.

Zu Artikel 42, Einfügung Nummer 11a

Redaktionelle Änderungen.

Zu Artikel 42, Nummer 14 (§ 26c)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Artikel 42, Einfügung Nummer 14a

Anpassung an den Sprachgebrauch des Bundessozialhilfe-
gesetzes.

Zu Artikel 42, Nummer 15 (§ 26c)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Artikel 42, Einfügung Nummer 15a

Folgeänderung zur Änderung des § 91 Bundessozialhilfege-
setz – BSHG – (siehe Nummer 7 zu Artikel 15 Nr. 15). Die
Neuregelung trägt auch in der Kriegsopferfürsor ge der For-
derung Rechnung, den Unterhaltsrückgrif f des T rägers der
Kriegsopferfürsorge auf unterhaltspflichtige Eltern vo
Empfängern von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pfleg
zu reformieren. Durch die gesetzliche Fiktion des neuen
Satzes 3 wird der Über gang eines Anspruchs des T rägers
der Kriegsopferfürsor ge gegen Eltern volljähriger Kinder
auf einen einheitlichen Pauschalbetrag von 50 Deutsche
Mark festgelegt. In den Fällen des Satzes 3 ist daher eine
Einkommens- und V ermögensprüfung nicht vorzunehmen.
Durch die Regelung des Satzes 3 werden unterhaltspflich
tige Eltern von behinderten oder pflegebedürftigen Men
schen, unabhängig davon, ob diese bei vollstationärer
Unterbringung Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege e -
halten, gleich behandelt. Darüber hinaus wird insbesondere
für Eltern mit geringem Einkommen in Satz 4 die Möglich-
keit eröffnet, die Härtefallregelung für sich in Anspruch zu
nehmen, so dass der T räger bei Antragstellung nach Satz 4
eine Einkommens und V ermögensprüfung vorzunehmen
hat. Unterbleibt ein solcher Antrag, bleibt es bei der pau-
schalen Inanspruchnahme nach Satz 3. V on dem Regelfall
der unbilligen Härte ist wie bisher in allen Fällen der Ge-
währung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege aus
zugehen, also auch bei ambulanter oder teilstationärer
Hilfegewährung. W ird die Hilfe in einer vollstationären
Einrichtung erbracht, geht Satz 3 vor.

Zu Artikel 43, Nummer 8 (§ 15)

Redaktionelle Änderungen.

Zur Einfügung des Artikels 43a

Zu Nummer 1

Die Streichung dient der Klarstellung, dass sich bei einem
Wohnsitzwechsel im Interesse einer ortsnahen Bearbeitung
auch die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich ändert. Hier -
bei ist § 2 Abs. 2 SGB X anwendbar, d. h. eine Fortführung
durch die bisher zuständige Behörde möglich.

Die Ergänzung stellt insbesondere klar , dass dies auch bei
einem Tätigwerden von Amts wegen gilt, bei dem es keines
Antrags bedarf.

Zu den Nummern 2 und 3

Die Streichung dient der V erwaltungsvereinfachung. Die
zuständigen Bundesländer erhalten dadurch die uneinge-
schränkte Or ganisationsfreiheit darüber , ob bei Berichti-
gungsbescheiden die Zustimmung der über geordneten Be-
hörde erforderlich ist. Im Übrigen lässt § 2 Satz 3 VfG-KOV
die Möglichkeit zu, dass sich die über geordnete Behörde in

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/5800

bestimmten V ersorgungsangelegenheiten die Zustimmung
vorbehält, wodurch ihre Aufsicht gewährleistet ist.

Zur Einfügung des Artikels 45a

Die Änderung wurde durch die unterschiedlichen Inkrafttre-
tenstermine des Gesetzes zur Er gänzung des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur För -
derung eines kapitalgedeckten Altersvorsor gevermögens
und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich.

Zu Artikel 47, Nummer 7 (§ 5)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Artikel 47, Nummer 28

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
Artikels 1 – Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 48, Nummer 5 (§ 3)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 40 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Nummer 26 Buch-
stabe a).

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 40 Abs. 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Nummer 26 Buch-
stabe b).

Zu Artikel 48, Nummer 7 (§ 5)

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 48, Nummer 12 (§ 12)

Zu Buchstabe a

Regelungen im Zusammenhang mit der Of fenlegung der
Rechnungspraxis der Werkstätten für behinderte Menschen
gegenüber den Anerkennungsbehörden; siehe auch Begrün-
dung zu Artikel 1 § 144 und zu Absatz 6.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Einfügung wird klar gestellt, dass die V ergütun-
gen (Kostensätze), die von den im Eingangsverfahren und
im Berufsbildungsbereich zuständigen Rehabilitationsträ-
gern erbracht werden, nicht in das Arbeitser gebnis einflie
ßen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Absatz 4 Satz 3 bestimmt in einer abschließenden Benen-
nung die notwendigen Kosten des laufenden Betriebs der
Werkstatt. Die Regelung stellt gleichzeitig klar , dass not-
wendige Kosten nur diejenigen Kosten sind, die im Rahmen
der getroffenen Vereinbarungen von den Rehabilitationsträ-
gern übernommen werden. Zu den notwendigen Kosten ge-
hören damit nicht die Aufwendungen (Kosten), die in einer
Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem zuständi-

gen Rehabilitationsträger nicht oder nicht in der von einer
Seite für erforderlich gehaltenen Höhe vereinbart worden
sind sowie V erluste aus für einen zukünftigen Zeitraum
(Vereinbarungszeitraum) getrof fenen V ergütungsvereinba-
rungen, die nachträglich nicht ausgeglichen werden können
(§ 93b Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes). Diese
Kosten dürfen deshalb in die Ermittlung des Arbeitser geb-
nisses nicht einfließen. Zum Arbeitse gebnis gehören dage-
gen aus solchen V ereinbarungen erzielte Überschüsse.
Diese fließen in das Arbeitse gebnis ein und müssen in dem
in Absatz 5 vor geschriebenen Umfang für die Entgeltzah-
lung verwendet werden.

Zu Buchstabe c

Klarstellung, dass auch der überörtliche T räger der Sozial-
hilfe Anerkennungsbehörde ist.

Zu Artikel 49, Nummer 12 (§ 9)

Einfügung Satz 2

Die Regelung ermöglicht entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates eine V erlängerung der nach dem bisherigen
Recht ausgestellten Ausweise.

Zu Artikel 49, Nummer 14 (Muster 2)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Artikel 50, Nummer 2 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstaben a und b

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 102 (Belassen
der Hilfen zur Beschaf fung, Ausstattung und Erhaltung ei-
ner behinderungsgerechten W ohnung im Leistungskatalog
der begleitenden Hilfen der Integrationsämter , Streichung
der so genannten Erholungshilfe).

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 102 zur Förde-
rung von Integrationsbetrieben und -abteilungen bei öf fent-
lichen Arbeitgebern.

Zu Artikel 50, Nummer 9 (§ 17)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa und bb

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 102 (Belassen
der Hilfen zur Beschaf fung, Ausstattung und Erhaltung ei-
ner behinderungsgerechten W ohnung im Leistungskatalog
der begleitenden Hilfen der Integrationsämter , Streichung
der sogenannten Erholungshilfe).

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 102 zur Förde-
rung von Integrationsbetrieben und -abteilungen, die von
öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden.

Drucksache 14/5800 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 – Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch – Bezeichnung der Hauptfürsor ge-
stellen.

Zu Artikel 50, Nummer 10 (§ 18)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
Artikels 1 – Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 50, Nummer 14 (§ 21)

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung der V erweisung infolge der Bei-
behaltung der Hilfen zur Beschaf fung, Ausstattung und Er -
haltung einer behinderungsgerechten W ohnung im Leis-
tungskatalog der begleitenden Hilfen der Integrationsämter ,
Streichung der so genannten Erholungshilfe.

Zu Artikel 50, Nummer 15 (§ 22)

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 102 (Belassen
der Hilfen zur Beschaf fung, Ausstattung und Erhaltung ei-
ner behinderungsgerechten W ohnung im Leistungskatalog
der begleitenden Hilfen der Integrationsämter).

Zu Artikel 50, Nummer 16 (§ 23)

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 102 (Strei-
chung der so genannten Erholungshilfe).

Zu Artikel 50, Nummer 23 (§ 28a)

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 102 zur Förde-
rung von Integrationsbetrieben und -abteilungen öf fentli-
cher Arbeitgeber.

Zu Artikel 50, Nummer 26 (§ 30)
Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 102
(Streichung der so genannten Erholungshilfe).

Zu Artikel 50, Nummer 27 (§ 31)

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ff

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 102 (Strei-
chung der so genannten Erholungshilfe).

Zu Artikel 50, Nummer 34 (§ 41)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 § 102 zur Förde-
rung von Integrationsbetrieben und -abteilungen öf fent-
licher Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 50, Nummer 38

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des Ar -
tikels 1 – Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 59, Einfügung Nummer 01

Der bisherige Deutsche-Mark-Betrag wird in Euro umge-
rechnet und aus Praktikabilitätsgründen auf den nächsthö-
heren vollen Euro-Wert aufgerundet.

Zu Einfügung des Artikels 59a

Übergangsvorschrift entsprechend § 422 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch.

Zur Änderung des Artikels 60

Zu Absatz 2

Das rückwirkende Inkrafttreten ermöglicht auch in laufen-
den Fällen die Leistung von Eingliederungshilfe für
schwerst- und schwerstmehrfachbehinderte Kinder.

Zu Absatz 4

Die Regelung des § 50 Abs. 3 tritt vor dem 1. Juli 2001 in
Kraft, damit für das Jahr 2001 eine Anpassung der Entgelt-
ersatzleistungen erfolgen kann. Das Inkrafttreten der Er -
mächtigungsvorschrift zum Erlass der W erkstätten-Mitwir-
kungsverordnung vor dem allgemeinen Inkrafttreten des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch ermöglicht es, die V er-
ordnung, deren Inkrafttreten zeitgleich mit dem Neunten
Buch Sozialgesetzbuch am 1. Juli 2001 vor gesehen ist, mit
Zustimmung des Bundesrates bereits vor dem 1. Juli 2001
zu erlassen.

Zu Absatz 6

Die Änderung soll ermöglichen, dass die mit dem Gesetz
zur Reform und V erbesserung der Ausbildungsförderung
getroffenen Regelungen einheitlich zum 1. August 2001 in
Kraft treten können.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Berichtigungen
und Folgeänderungen.

Berlin, den 4. April 2001

Katrin Göring-Eckardt
Berichterstatterin

Dr. Heinrich L. Kolb
Berichterstatter

Claudia Nolte
Berichterstatterin

Silvia Schmidt (Eisleben)
Berichterstatterin

Dr. Ilja Seifert
Berichterstatter

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