BT-Drucksache 14/5763

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45 c)

Vom 3. April 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5763
14. Wahlperiode 03. 04. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Heidemarie Lüth, Heidemarie Ehlert, Monika Balt, Dr. Ruth
Fuchs, Ulla Jelpke, Sabine Jünger, Dr. Evelyn Kenzler, Rosel Neuhäuser, Petra
Pau, Gustav-Adolf Schur, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c)

A. Problem

Der 1975 in das Grundgesetz eingefügte Artikel 45c des Grundgesetzes enthält
in seinem Absatz 2 die Ermächtigung, die Befugnisse des Petitionsausschusses
des Deutschen Bundestages zur Überprüfung von Beschwerden durch Bundes-
gesetz zu regeln. Diese Regelung erscheint insofern als verunglückt, als sie den
Schluss nahe legen könnte, von Verfassungs wegen beschränkten sich die mög-
lichen Befugnisse des Petitionsausschusses auf die im Gesetz nach Artikel 45c
(Befugnissegesetz) aufgeführten Befugnisse und ohne bundesgesetzliche Rege-
lung nach Artikel 45c bestünden Befugnisse auch zur Bearbeitung von Be-
schwerden überhaupt nicht.

Tatsächlich bestanden schon vor 1975 als Annex zu Artikel 17 des Grundgeset-
zes Informationsrechte des Petitionsausschusses sowohl zur Überprüfung von
Beschwerden als auch zur Behandlung von Bitten. Darüber hinaus standen und
stehen dem Ausschuss im Rahmen seiner Kompetenzen auch die Rechte nach
Artikel 43 des Grundgesetzes und die anderen einem Parlamentsausschuss
eigenen Rechte zu.

B. Lösung

Anlässlich der Einbringung des Gesetzentwurfs über die Behandlung von Peti-
tionen und über die Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des
Deutschen Bundestages – Petitionsgesetz (PetG) – erscheint es sinnvoll und
geboten, die bestehenden Unklarheiten zu beheben und zugleich eine Regelung
zu schaffen, die vergleichbaren Regelungen im Grundgesetz entspricht, und
dem einfachen Gesetzgeber im erforderlichen Maß Gestaltungsmöglichkeiten
einzuräumen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Drucksache 14/5763 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fol-
gendes Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundge-
setzes ist eingehalten:

Artikel 1

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

Artikel 45c des Grundgesetzes wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 3. April 2001

Heidemarie Lüth
Heidemarie Ehlert
Monika Balt
Dr. Ruth Fuchs
Ulla Jelpke
Sabine Jünger
Dr. Evelyn Kenzler
Rosel Neuhäuser
Petra Pau
Gustav-Adolf Schur
Roland Claus und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5763

Begründung

Bei der Reform des Petitionsrechts im Jahre 1975 ging es
nicht um die originäre Festlegung der Befugnisse des Peti-
tionsausschusses überhaupt, sondern um die Schaffung „er-
weiterter Befugnisse“ gegenüber den bereits zuvor bestehen-
den. Auch war nicht beabsichtigt, die bestehenden Rechte des
Petitionsausschusses, der bis dahin allein auf der Grundlage
der Verfassung und von Parlamentsrecht arbeitete, einzu-
schränken oder zu modifizieren.

Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten bestanden Differen-
zen, ob die erweiterten Befugnisse sich auch auf die Bear-
beitung von Bitten erstrecken sollten. Im Rahmen der Aus-
schussberatungen über das Gesetz nach Artikel 45c setzte
sich die Auffassung durch, dass eine Ausdehnung der in
dem Gesetzentwurf vorgesehenen erweiterten Befugnisse
auf „ ,Bitten‘ im Sinne von Anliegen zur Gesetzgebung …
die Kompetenzen und Systematik des Entwurfs wesentlich
verändern und dem Petitionsausschuss die – nicht beabsich-
tigte – Stellung eines Gesetzgebungsausschusses mit ver-
mutlich größeren Kompetenzen einräumen“ würde (Bericht
und Antrag des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität

und Geschäftsordnung vom 30. Januar 1975 – Bundestags-
drucksache 7/3252, S. 2).

Bei der parlamentarischen Beratung über den einzuführen-
den Artikel 45c wurde dann die ursprünglich beantragte
Formulierung: „Bei der Überprüfung von Beschwerden
wird der Ausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan
tätig.“ durch die jetzt geltende Formulierung ersetzt. Dass
sich daraus eine Einschränkung der Möglichkeiten des ein-
fachen Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Befugnisse des
Petitionsausschusses ergeben sollte, ist in den Gesetzge-
bungsmaterialien nirgends zum Ausdruck gekommen und
auch sonst nicht ersichtlich.

Anlässlich der überfälligen und breit angestrebten Reform
des Petitionsrechts erscheint es sachgerecht und geboten,
nunmehr zugleich den Artikel 45c zu korrigieren. Dabei
empfiehlt sich eine Formulierung, wie sie vergleichbar bei der
Einrichtung des Amtes des Wehrbeauftragten in Artikel 45b
Satz 2 gefunden wurde.

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