BT-Drucksache 14/570

Erhöhung der Attraktivität des freiwilligen Umweltaudits durch Deregulierung

Vom 17. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/570 vom 17.03.1999

Antrag der Fraktion der F.D.P. Erhöhung der Attraktivität des
freiwilligen Umweltaudits durch Deregulierung =

17.03.1999 - 570

14/570

Antrag
der Abgeordneten Birgit Homburger, Ulrike Flach, Hildebrecht Braun
(Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Paul K.
Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael
Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann,
Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting,
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Erhöhung der Attraktivität des freiwilligen Umweltaudits durch
Deregulierung

Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag stellt fest,
daß sich das Umwelt-Audit als Instrument bewährt hat. Dies zeigen die
bisherigen Erfahrungen mit dem Vollzug des Umwelt-Audit-Gesetzes. Diese
positive Bewertung gilt auch für die Tätigkeit des
Umweltgutachterausschusses, dem es gelungen ist, die Interessen der
verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen zum Zwecke der Fortentwicklung
des Umwelt-Audit-Systems in Deutschland zu bündeln.
Allerdings hat sich herausgestellt, daß national die Zuwachsrate der
registrierten Standorte gesunken ist und zunehmend Zertifizierungen
nach der ISO-Norm 14001 vorgenommen werden. Das Umwelt-Audit befindet
sich in Konkurrenz zur ISO-Norm 14001. Letzteres erfreut sich aufgrund
ihrer erhöhten Praktikabilität, ihren geringeren Umweltanforderungen
und ihrer weltweiten Verbreitung immer größerer Beliebtheit. Aus diesem
Grunde ist eine Aufwertung des Umwelt-Audits und Verstärkung der
Anreize zur Teilnahme erforderlich.
Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf,
eine Deregulierungsinitiative für diejenigen Unternehmen zu starten,
die sich einem betrieblichen Umweltmanagement unterziehen. Zwar bringt
das Umwelt-Audit häufig Vorteile durch Einsparungen bei Abfällen,
Abwasser und Energie, doch kommt damit natürlich auch Überwachungs- und
Berichtsaufwand dazu.
Die Deregulierung soll dem Öko-Audit neue Impulse geben. Dies ist auch
deshalb notwendig, weil geplant ist, auch die ISO-Normen zu
novellieren, was deren Attraktivität zusätzlich erhöhen würde. Eine
Novellierung der Normen ist zwar noch nicht beschlossen, es hat jedoch
bereits eine Vorprüfung darüber stattgefunden und es spricht viel
dafür, daß auch die ISO-Normen novelliert werden.
Es soll dabei zu einer Erleichterung bei den Genehmigungsverfahren,
Entlastung bei Berichtspflichten, Nachweisverfahren und Überwachung für
zertifizierte Betriebe kommen. Zu den Vorteilen, die das Umwelt-Audit
den Betrieben häufig bringt, muß endlich auch die versprochene
Deregulierung hinzukommen, um das Umwelt-Audit als Instrument zu
retten.
Die Vorschläge lauten im einzelnen:
1. Es sollte eine mögliche Doppelarbeit zwischen Öko-Audit und der
Zertifizierung nach der ISO-Norm 14001 vermieden werden. Eine bessere
Vernetzung zwischen beiden Systemen ist anzustreben. Es sollte
sichergestellt werden, daß mit dem Erwerb des Öko-Audits auch
automatisch eine Zertifizierung nach ISO-Norm 14001 erworben wird.
2. Für die Bereiche Luft und Abfall sollen bedingungsfreie
Öffnungsklauseln eingeführt werden, so daß für registrierte Standorte -
mit Ausnahme von Störfallbetrieben, die nach Artikel 9 der Seveso-II-RL
einen Sicherheitsbericht zu übermitteln haben - die Pflicht zur
Mitteilung der Betriebsorganisation entfällt.
3. Bei registrierten Standorten werden bedingungsfreie
Öffnungsklauseln eingeführt, mit dem Inhalt, daß die Anzeigepflicht zu
Bestellung, Aufgaben, Aufgabenänderungen und Abberufung von
Immissionsschutz-, Störfall-, Abfall- und Gewässerschutzbeauftragten
entfällt.
4. Analog zu Öffnungsklauseln im Wasserhaushaltsgesetz sollen im
Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung durch Immissionsschutz- und
Abfallbeauftragte im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Öffnungsklauseln eingeführt werden, die für registrierte Standorte die
Möglichkeit der Einschränkung von Aufgaben der Betriebsbeauftragten
einräumen.
5. Die Vollzugshinweise der Länder sollten so geändert werden, daß
bei registrierten Standorten auf eine Anordnung zur Bestellung von
Gewässer-, Abfall- und Immissionsschutzbeauftragten verzichtet werden
kann.
6. Durch eine konditionale Öffnungsklausel soll ermöglicht werden,
daß der Betreiber obligatorische erstmalige und wiederkehrende
Messungen selbst vornehmen kann, wenn er die hierfür erforderliche
Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung besitzt. Dies soll auch für
den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage gelten, der die im
BImSchG vorgeschriebenen einmaligen und wiederkehrenden Messungen
vornehmen muß. Eine Verlängerung der Prüfungszeiträume ist anzustreben.
7. Weiterhin soll der Betreiber eines registrierten Standortes die
Möglichkeit haben, die im BImSchG vorgesehenen Funktionsüberprüfungen
selbst durchführen zu können.
8. Dem Betreiber soll im Regelfall die in einigen Verordnungen des
BImSchG vorgesehene Durchführung der Kalibrierung selbst gestattet
werden, soweit er die erforderliche Fachkunde und gerätetechnische
Ausstattung des Prüfungspersonals gewährleistet.
9. Es soll eine optionale Öffnungsklausel eingeführt werden, wonach
Messungen nach § 26 BImSchG aus besonderem Anlaß vom Betreiber
durchgeführt werden, wenn er die erforderliche Fachkunde und die
gerätetechnische Ausstattung besitzt.
10. Es soll eine konditionale Öffnungsklausel vorgesehen werden,
wonach bei registrierten Standorten sicherheitstechnische
Sachverständigenprüfungen nicht nur von im § 29 BImSchG genannten
Sachverständigen oder von Störfallbeauftragten, sondern auch von
anderen Betriebsangehörigen durchgeführt werden können, wenn er die
erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
Ausstattung besitzt.
11. Es soll eine bundeseinheitliche konditionale Öffnungsklausel
geschaffen werden, daß Prüfungen von Abfallwirtschaftskonzepten und
Bilanzen durch den Verpflichteten selbst durchgeführt werden können.
12. Es sollte eine konditionale Öffnungsklausel vorgesehen werden, daß
in einigen Verordnungen des BImSchG vorgesehene Berichte und
Beurteilungen über Messungen/Kalibrierungen nur noch auf Verlangen der
Behörde vorgelegt werden müssen. Zusätzlicher Betriebsaufwand kann auch
dadurch vermieden werden, daß für die Berichterstellung interne
Datensammlungen, die im System anfallen, anstelle der gesetzlich
vorgeschriebenen Berichte verwendet werden dürfen.
13. Die Emissionsfernüberwachung nach § 31 BImSchG soll bei
registrierten Standorten entfallen.
14. Bei immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren und
abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren sollen Antragsunterlagen
zertifizierter Betriebe keiner gesonderten Begutachtung durch einen
Sachverständigen, sondern nur noch einer Plausibilitätsprüfung
bedürfen, sofern diese Berichte Gegenstand der Überprüfung durch den
Umweltgutachter waren.
Bonn, den 17. März 1999
Birgit Homburger
Ulrike Flach
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Paul K. Friedhoff
Horst Friedrich (Bayreuth)
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Dr. Helmut Haussmann
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Ulrich Irmer
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Dr. Hermann Otto Solms
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

17.03.1999 nnnn

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