BT-Drucksache 14/569

Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz des Eigentums

Vom 18. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/569 vom 18.03.1999

Gesetzentwurf der Fraktion der F.D.P. Entwurf eines Gesetzes zum
verbesserten Schutz des Eigentums =

18.03.1999 - 569

14/569

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Jörg van Essen, Rainer Funke, Dr. Edzard Schmidt-
Jortzig,
Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff,
Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz
Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit
Homburger, Ulrich Irmer,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel,
Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr,
Gerhard Schüßler, Marita Sehn, Dr. Herrmann Otto Solms, Carl-Ludwig
Thiele,
Dr. Dieter Thomae, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz des Eigentums

A. Problem
Es besteht große Rechtsunsicherheit darüber, ob das unerlaubte
Graffiti-Sprühen die Tatbestände der §§ 303, 304 StGB erfüllt oder
nicht. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage uneinheitlich.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung der Tatbestände der
Sachbeschädigung und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung um das
Merkmal des "Verunstaltens" vor, so daß insbesondere das unerlaubte
Graffiti-Sprühen eindeutig strafrechtlich erfaßt wird. Damit entfallen
die Auslegungsprobleme bei der Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine

Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz des Eigentums

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März
1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:
1. § 303 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache be-
schädigt, zerstört oder daran eine Verunstaltung vornimmt, die nur mit
größerem Aufwand beseitigt werden kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
2. § 304 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat
bestehenden Religionsgemeinschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst
gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler,
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in
öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt
sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur
Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen,
beschädigt, zerstört oder daran eine Verunstaltung vornimmt, die nur
mit größerem Aufwand beseitigt werden kann, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 16. März 1999

Jörg van Essen
Rainer Funke
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Ulrike Flach
Paul K. Friedhoff
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Birgit Homburger
Ulrich Irmer
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Detlef Parr
Gerhard Schüßler
Marita Sehn
Dr. Herrmann Otto Solms
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Begründung

A. Allgemeiner Teil
Das unerlaubte Graffiti-Sprühen hat in den letzten Jahren große Ausmaße
angenommen. Betroffen sind davon sowohl private Grundstücke als auch
öffentliche Gebäude, Anlagen u. ä. Das Besprühen und Bemalen privater
und öffentlicher Flächen bedeutet nicht nur eine Schädigung des
Eigentums, sondern wird auch von weiten Teilen der Öffentlichkeit
zunehmend als Vandalismus empfunden. Seit langem besteht ein Streit
darüber, ob das Besprühen von Flächen als Sachbeschädigung strafbar ist
oder nicht. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Dies führt
zu großer Rechtsunsicherheit. Strittig ist, ob die Sachbeschädigung
eine Substanzverletzung der Sache voraussetzt oder nicht. In letzter
Zeit besteht bei der Rechtsprechung eine Tendenz, insoweit den
Tatbestand der Sachbeschädigung eng auszulegen. Der Tatbestand der
Sachbeschädigung sei nur dann erfüllt, wenn die Substanz der Sache
erheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt
worden ist. Der erheblichen Verletzung der Substanz der Sache stehe es
gleich, wenn diese derart in Mitleidenschaft gezogen werde, daß eine
Reinigung zwangsläufig zu einer solchen Substanzverletzung führe. Die
bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache sei in aller
Regel keine Sachbeschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn diese
Veränderung auffällig sei. Die Folge dieser Rechtsprechung ist
außerdem, daß die Ermittlungsbehörden genauestens die Substanz der
Sache und den Erhaltungszustand zu untersuchen haben. Ein solcher
Ermittlungsaufwand steht in keinem Verhältnis zu Schaden, Schuld und
voraussichtlichem Verfahrensausgang. Der Gesetzentwurf zielt daher
darauf ab, das unerlaubte Graffiti-Sprühen eindeutig als Unrecht zu
qualifizieren. Dies verlangt auch der Schutz des Eigentums gemäß
Artikel 14 Grundgesetz. Der Gesetzentwurf soll durch diese
Herausstellung im übrigen präfentiv auf die Täter einwirken und
gleichzeitig anstoßen, daß in der Jugend- und Stadtentwicklungspolitik
andere Wege als ein Zurückweichen im Umgang mit dem Phänomen Graffiti
gesucht werden müssen.
B. Begründung der einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Die §§ 303, 304 StGB werden ergänzt um die Be-
gehungsform der "Verunstaltung". Das Merkmal des Verunstaltens erfaßt
als Oberbegriff alle Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes der
Sache, ohne daß da-
durch die Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt werden muß.
Tatbestandsmäßig sind mithin auch das Bemalen, das Beschmutzen und das
Beschmieren einer Sache. Es kommt dabei nicht auf das ästhetische
Empfinden Dritter an, sondern einzig auf die Durchsetzung des Rechts
der Freiheit des Eigentums und den Willen des Eigentümers bzw. sonstig
Berechtigten. In Abgrenzung zum bisherigen Recht bedeutet mithin
"Verunstaltung" nicht eine Einwirkung auf die Substanz der Sache,
sondern die Ausschaltung der ausschließlichen Gestaltungsbefugnis des
Eigentümers oder sonstig Berechtigten.
Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bedarf es für die
Strafbarkeit des Tuns einer Einbeziehung des Beseitigungsaufwands. Nur
wenn dieser nicht gering ist, liegt eine Sachbeschädigung vor. Der
Aufwand wird dabei wesentlich durch die einzusetzenden Säuberungsmittel
und -techniken bestimmt. Lediglich bagatellhafte Veränderungen des
Erscheinungsbildes sollen unerheblich bleiben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Gesetzentwurf in Kraft
treten soll.

18.03.1999 nnnn

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