BT-Drucksache 14/5668

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/4553, 14/5663- Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)

Vom 27. März 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5668
14. Wahlperiode 27. 03. 2001

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Norbert Geis, Ronald Pofalla, Dr.-Ing. Dietmar Kansy,
Eduard Oswald, Eduard Lintner, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Renate Blank,
Georg Brunnhuber, Hubert Deittert, Dirk Fischer (Hamburg), Dr. Jürgen Gehb,
Peter Götz, Dr. Wolfgang Götzer, Manfred Heise, Volker Kauder, Norbert
Königshofen, Dr. Hermann Kues, Peter Letzgus, Dr. Michael Meister, Norbert Otto
(Erfurt), Hans-Peter Repnik, Dr. Norbert Röttgen, Heinz Schemken, Dr. Rupert
Scholz, Wilhelm Josef Sebastian, Margarete Späte, Dr. Susanne Tiemann,
Andrea Voßhoff, Bernd Wilz und der Fraktion der CDU/CSU

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4553, 14/5663 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des
Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Vorrangiges Ziel eines neuen Mietrechts ist seine Vereinfachung im Sinne
von mehr Klarheit, Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Gesetzes-
systematik. Die Vorschriften des privaten Wohnraummietrechts werden im
Mietrechtsreformgesetz aus zum Teil verstreuten Einzelgesetzen in das Bür-
gerliche Gesetzbuch zurückgeholt und inhaltlich nach dem typischen zeit-
lichen Ablauf eines Mietverhältnisses neu geordnet. Die Bundesregierung
konnte hierbei auf wesentliche Vorarbeiten aus der vergangenen Wahl-
periode, insbesondere auf die Ergebnisse einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe
zurückgreifen.

2. Das Mietrecht, insbesondere für Wohnräume, ist für den überwiegenden Teil
der Bevölkerung ein zentrales Rechtsgebiet, welches auch das tägliche
Leben prägt. Für Mieter und insbesondere für die privaten Vermieter ist es
das Instrument, durch das ein wesentlicher Teil des sozialen Umfeldes
gestaltet wird.

3. Das Mietrecht ist aber auch eine wichtige Rahmenbedingung für wirtschaft-
liche Entscheidungen im Bereich des Neubaus von Mietwohnungen und der
Pflege des Wohnungsbestandes. Diese Rahmenbedingung gewinnt umso
mehr an Gewicht, je weniger der Staat steuerliche oder andere Förder-
impulse gibt, wie dies seit zwei Jahren zunehmend der Fall ist.

Drucksache 14/5668 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
4. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass der Gesetzentwurf dem Anspruch
der Vereinfachung, der Übersichtlichkeit und der Klarheit nicht gerecht
wird. Eine Fülle von Querverweisungen erschwert nach wie vor die Les-
barkeit des Gesetzes. Der Deutsche Bundestag bedauert, dass Vorschläge
auch des Bundesrates und der Praxis zur Regelung von Schönheitsrepara-
turen nicht aufgegeriffen wurden.

5. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die Bundesregierung mit ihrem
Gesetzentwurf die soziale Ausgewogenheit des Mietrechts verlässt und
dadurch die Bedingungen für Investitionen in den Mietwohnungsbau ver-
schlechtert. Dieses Konzept, das einseitig das Gleichgewicht zu Lasten von
Vermietern und Investoren verschiebt, dient nur vordergründig dem Schutz
der Mieter. Angesichts der Tatsache, dass die Neubautätigkeit im frei-
finanzierten Mietwohnungsbau in weiten Teilen Deutschlands auf das
Niveau zum Ende der 80er Jahre zurückgefallen ist, erfüllt diese Weichen-
stellung den Deutschen Bundestag mit Besorgnis. Die noch entspannten
Wohnungsmärkte haben den Blick der Bundesregierung für das Notwendige
verstellt und lassen in absehbarer Zeit auch nach Auffassung der
Wohnungswirtschaft zunehmende Wohnungsknappheit und stärker stei-
gende Mieten erwarten. Für die Erhaltung und Pflege des Wohnungsbestan-
des gilt das Gleiche.

6. Der Deutsche Bundestag sieht vor allem in den folgenden Punkten die bis-
herige Ausgewogenheit des Mietrechts beseitigt:

– allgemeine undifferenzierte Absenkung der Kappungsgrenze für Mieten
unterhalb der Vergleichsmiete;

– Durchsetzbarkeit qualifizierter Mietspiegel auch gegen die Vertreter von
Mietern und Vermietern;

– uferlose Ausweitung der Vertragsnachfolge bei Tod des Mieters;

– Verdoppelung der Schonungsfrist bei Zahlungsverzug;

– Einführung asymmetrischer Kündigungsfristen;

– verfassungsrechtlich fragwürdige Kündigungssperrfrist von bis zu 10 Jahren
nach Wohnungsumwandlungen

7. Der Deutsche Bundestag lehnt deshalb den Gesetzentwurf insgesamt ab. Er
stellt außerdem fest, dass die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen
keinen Versuch unternommen haben, einen breiten Konsens herzustellen
und so über diese Wahlperiode hinaus verlässliche Rahmenbedingungen für
das Wohnungsmietrecht zu schaffen.

Berlin, den 27. März 2001

Norbert Geis
Ronald Pofalla
Dr.-Ing. Dietmar Kansy
Eduard Oswald
Eduard Lintner
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Renate Blank
Georg Brunnhuber
Hubert Deittert
Dirk Fischer (Hamburg)

Dr. Jürgen Gehb
Peter Götz
Dr. Wolfgang Götzer
Manfred Heise
Volker Kauder
Norbert Königshofen
Dr. Hermann Kues
Peter Letzgus
Dr. Michael Meister
Norbert Otto (Erfurt)

Hans-Peter Repnik
Dr. Norbert Röttgen
Heinz Schemken
Dr. Rupert Scholz
Wilhelm Josef Sebastian
Margarete Späte
Dr. Susanne Tiemann
Andrea Voßhoff
Bernd Wilz

Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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