BT-Drucksache 14/5598

Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und Datenverarbeitungssysteme

Vom 14. März 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

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5598

14. Wahlperiode

14. 03. 2001

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Gerhard Schüßler, Rainer Brüderle, Hildebrecht Braun
(Augsburg), Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer
Funke, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich
Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk
Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig,
Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Wolfgang Gerhardt
und der Fraktion der F.D.P.

Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und Datenverarbeitungssysteme

Mit dem Steuersenkungsgesetz hat die rot-grüne Koalition das Zugriffsrecht
der Finanzverwaltung auf Datenverarbeitungssysteme von Unternehmen ver-
schärft. Die Finanzbehörde hat danach das Recht, bei mit Hilfe eines Datenver-
arbeitungssystems erstellten Unterlagen Einsicht in die gespeicherten Daten zu
nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu
nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Da-
ten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Un-
terlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger
zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten dafür trägt der Steuerpf ichtige.
Der Finanzausschuss hat mit rot-grüner Mehrheit in seiner Beschlussempfeh-
lung vom 16. Mai 2000 (Bundestagsdrucksache 14/3366) ausdrücklich festge-
halten, dass die Finanzbehörde bei Anwendung dieser Regelungen den Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Internet den Entwurf eines
BMF-Schreibens über die Grundsätze zum Datenzugrif f und zur Prüfbarkeit
digitaler Unterlagen eingestellt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Auf fassung, dass Gegenstand einer Außen-

prüfung nur die steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpf ichtigen sind?
2. Trifft es zu, dass nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grund-

sätzen zum Datenzugrif f und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen der Zu-
griff auf Daten wie das Controlling, Archivierungssysteme oder persönliche
Arbeitnehmerdaten möglich ist?

3. Falls ja, wie begründet die Bundesregierung dieses Zugriffsrecht?
4. Hält die Bundesregierung diese Daten für steuerlich relevant?
5. Wie begründet die Bundesregierung angesichts des gesetzlich festgelegten

Rechts, „Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenver-
arbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen“, dass die Fi-
nanzbehörde nach dem Entwurf des BMF-Schreibens den Steuerpf ichtigen
zur technischen Mithilfe auf fordern, von ihm eine maschinelle Auswertung
der Daten sowie die Verarbeitung von Testdaten verlangen kann?
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6. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass nach dem Entwurf des BMF-
Schreibens die Finanzverwaltung die Auswertung der Daten durch Dritte
verlangen kann, obwohl nach der Abgabenordnung die Mitwirkung ledig-
lich des Steuerpflichtigen vo gesehen ist?

7. Sind der Bundesregierung datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des
Entwurfs des BMF-Schreibens bekannt?

8. Trifft es zu, dass der Steuerpf ichtige nach dem Entwurf des BMF-Schrei-
bens gezwungen sein kann, die während der Aufbewahrungsfrist verwen-
dete EDV-Hard- und Software sowie damit vertrautes Personal vorzuhal-
ten?

9. Falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung die dazu gefasste Entschließung
des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache
14/3366)?

10. Hält die Bundesregierung die damit verbundene Belastung der Unterneh-
men für verhältnismäßig?

11. Ist das Bundesministerium der Justiz oder ein Landesjustizministerium bei
der Abfassung des Entwurfs des BMF-Schreibens beteiligt gewesen?

Berlin, den 14. März 2001

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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