BT-Drucksache 14/5537

zu der Beschlussempfelung des Petitionsausschusses (2. Ausschuss) -14/5256- Sammelübersicht 217 zu Petitionen

Vom 13. März 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5537

14. Wahlperiode

13. 03. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Heidemarie Lüth, Heidemarie Ehlert, Ulla Jelpke,
Roland Claus und der Fraktion der PDS

zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (2. Ausschuss)
– Drucksache 14/5256 –

– Sammelübersicht 217 zu Petitionen –

Der Bundestag wolle beschließen,

die Petition 1-14-06-1 124-011836 der Bundesregierung zur Berücksichtigung
zu überweisen.

Berlin, den 13. März 2001

Heidemarie Lüth
Heidemarie Ehlert
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion

Begründung

Die Petition wendet sich gegen das V erbot der „Arbeiterpartei Kurdistans“
(PKK). In einer Aufhebung des V erbots sieht sie eine wesentliche Bedingung
für eine friedliche Lösung der bestehenden Probleme.

Eine Zurückweisung des Anliegens der Petentinnen und Petenten mit dem Hin-
weis auf ein unverändert bestehendes beträchtliches Gefährdungspotential wird
der aktuellen Situation nicht gerecht und ist ohne Antwort auf die Frage, wie
denn eine positive Entwicklung hin zu friedlichem Zusammenleben erreicht
werden kann.

Das Verbot der PKK wurde 1993 verhängt. Damals wurden als Begründung die
„Anschlagswellen“ der PKK genannt. Derartige Vorgänge gehören seit mehre-
ren Jahren der V ergangenheit an. Vergleichbare Aktionen, die der PKK zuge-
schrieben werden, hat es auch nach Darstellung der Sicherheitsorgane seit lan-
gem nicht mehr gegeben. Die Bundesanwaltschaft geht seit geraumer Zeit nicht
mehr von der Existenz einer „terroristischen V ereinigung“ (§ 129a StGB) in-
nerhalb oder im Umkreis der PKK aus, sondern sieht stattdessen allenfalls An-
Drucksache

14/

5537

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
zeichen für Elemente einer „kriminellen V ereinigung“, der sie Straftaten wie
Urkundenfälschung und evtl. Spendengelderpressung vorwirft.

Soweit gegen einzelne Personen strafrechtliche V orwürfe erhoben werden, ist
dem mit den gegebenen rechtsstaatlichen Möglichkeiten und Konsequenzen
nachzugehen. Die Beibehaltung des generellen Betätigungsverbots gegen die
PKK in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt es jedoch nicht.

Das PKK-V erbot betrif ft mittelbar jeden einzelnen der etwa 500 000 in
Deutschland lebenden Menschen kurdischer Herkunft und schränkt deren
Grundrechte ganz erheblich ein.

Nach der völkerrechtswidrigen Verbringung des Präsidenten der PKK Abdullah
Öcalan in die Türkei gibt es unzweideutige Aussagen von offiziellen ertretern
der Organisation dahin gehend, dass die PKK zukünftig ihre Ziele mit fried-
lichen Mitteln anstrebt und gewaltsame Auseinandersetzungen insbesondere in
Deutschland ablehnt. Die seither zu beobachtende tatsächliche Entwicklung
steht in voller Übereinstimmung mit diesem verkündeten Kurswechsel. An der
Glaubwürdigkeit der Bereitschaft der PKK, sich an die hiesigen Gesetze zu hal-
ten, kann es daher unter diesen Umständen keinen vernünftigen Zweifel geben.

Hinzu kommt der neue Kurs der Partei auch in der Türkei: V ertreter der PKK
haben in den letzten Monaten immer wieder erklärt und durch ihr Verhalten un-
terstrichen, dass sie auch in der Türkei ihre bewaf fnete Gegenwehr gegen die
türkische Politik, ihren Guerillakampf, einstellen wollen. Diese Einstellung soll
nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft sein.

Eine Beibehaltung des PKK-V erbots ist unter diesen Umständen – sieht man
einmal von grundsätzlichen Erwägungen über die Berechtigung und die Proble-
matik eines solchen Betätigungsverbotes ab – nicht weiter vertretbar. Der Scha-
den, der durch die Beibehaltung des V erbots und die damit verbundene Ein-
schränkung von Grundrechten der kurdischen Bevölkerung hierzulande
entsteht, ist unvergleichlich höher als jeder vermeintliche Nutzen für die innere
Sicherheit dieses Landes. Im Gegenteil: Eine Beibehaltung des V erbots würde
die Distanz und das Misstrauen der kurdischen Bevölkerung gegenüber den
deutschen Behörden weiter vertiefen und ver größern – von dem Schaden an
den Grundrechten dieser Minderheit, der in den ver gangenen Jahren durch das
Verbot eingetreten ist, ganz zu schweigen.

Das mit dem Anliegen der Petentinnen und Petenten aufgezeigte Problem gibt
somit Anlass, die Petition an die Bundesregierung zur Berücksichtigung zu
überweisen, da das Anliegen berechtigt und Abhilfe notwendig ist.

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