BT-Drucksache 14/5458

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jörg van Essen, Rainer Funke, Dr. Edzart Schmidt-Jorzig, weiter Abg. und der Fraktion der FDP -14/1602- Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Pressefreiheit

Vom 7. März 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5458
14. Wahlperiode 07. 03. 2001

Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jörg van Essen, Rainer Funke,
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/1602 –

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Pressefreiheit

A. Problem

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, zur Wahrung der Pressefreiheit das Zeugnis-
verweigerungsrecht von Journalisten zu erweitern. Bezieht sich das Zeugnis-
verweigerungsrecht bisher nur auf das dem Journalisten mitgeteilte Material,
sollen künftig auch die von ihm selbst recherchierten Informationen dem § 53
Abs. 1 Nr. 5 StPO unterfallen. Mitgeteilte und selbst recherchierte Materialien
seien gleichermaßen schutzwürdig, ein Umstand, der im geltenden Recht bis-
lang keine Berücksichtigung findet. Eine Angleichung des Schutzstandards sei
auch deshalb geboten, weil eine klare Abgrenzung zwischen mitgeteilten und
selbst recherchierten Informationen praktisch oftmals nicht möglich sei. Da die
Journalisten die einzige Gruppe unter den Berufsgeheimnisträgern sind, für die
kein Zeugnisverweigerungsrecht bei bekannt gewordenem Material besteht,
solle eine Erweiterung des Gesetzeswortlauts vorgenommen werden.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben nur Personen, die bei der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunk-
sendungen berufsmäßig mitwirken. Hingegen fehlt ein solches für Personen,
die an der Produktion von Filmberichten oder nicht periodischen Druckwerken
beteiligt sind. Ebenso wenig sind nicht berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten von
§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfasst. Zudem ist auch für Informations- und Kommu-
nikationsdienste keine entsprechende Regelung vorgesehen.

Hinsichtlich des Beschlagnahmeverbots des § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO ist oft-
mals eine Umgehung durch die Strafverfolgungsbehörden festzustellen. Mit
der Annahme eines Anfangsverdachts einer Straftatteilnahme gegen Redak-
teure wird versucht, das Beschlagnahmeverbot aufzuheben.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf wird eine Erweiterung des Zeugnisverweigerungs-
rechts des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO mit dem Ziel gefordert, die Pressefreiheit zu
sichern. Der Entwurf sieht vor, das von Journalisten selbst recherchierte Mate-

Drucksache 14/5458 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

rial unter den Schutz der Vorschrift zu stellen. Darüber hinaus ist die Einbezie-
hung bisher nicht erfasster Personengruppen beabsichtigt. So sollen nicht nur
die an der Produktion von Filmberichten oder an nicht periodischen Druckwer-
ken mitwirkenden Personen, sondern auch die der Berichterstattung dienenden
Informationsdienste in das Zeugnisverweigerungsrecht einbezogen werden.

Vorgeschlagen wird überdies eine Präzisierung der Beschlagnahmemöglichkeit
gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO bei journalistischem Material, bezüglich dessen
ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Eine Beschlagnahme soll nur noch bei
dringendem Tatverdacht hinsichtlich bestimmter, schwerwiegender Delikte zu-
lässig sein. Um der Umgehung des § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO vorzubeugen, re-
gelt der Entwurf ein Beweiserhebungsverbot.

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Regelung.

D. Kosten

Keine Angaben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5458

Bericht des Vorsitzenden des Rechtsausschusses, Dr. Rupert Scholz

I.

Die Fraktion der F.D.P. hat gemäß § 62 Abs. 2 der Ge-
schäftsordnung einen Zwischenbericht des Rechtsausschus-
ses über den Stand der Beratungen des Gesetzentwurfs –
Drucksache 14/1602 – beantragt. Die Voraussetzungen für
die Berichterstattung liegen vor.

II.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung vom
30. September 1999 den Antrag der Fraktion der F.D.P., den
Gesetzentwurf – Drucksache 14/1602 – auf die Tagesord-
nung zu setzen, abgelehnt. Sodann wurde der Gesetzent-
wurf in der 61. Sitzung vom 7. Oktober 1999 in erster
Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innenaus-
schuss und den Ausschuss für Kultur und Medien überwie-
sen.

III.

Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gilt der-
zeit nur für Personen, die berufsmäßig im Pressewesen tätig
sind und dabei lediglich für Mitteilungen, die von dritter
Seite gemacht worden sind. Das Zeugnisverweigerungs-
recht und das entsprechende Beschlagnahmeverbot gelten
indes nicht für Material, das von den Journalisten selbst er-
arbeitet worden ist. Die Fraktion der F.D.P. betont, dass das
selbst erarbeitete Material die gleiche Schutzwürdigkeit auf-
weist, wie die von dritter Seite übermittelten Informationen.
Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit von Presse und
Rundfunk zähle nicht nur der Schutz der Vertraulichkeit
zwischen Presse und Informanten, sondern auch die Ver-
traulichkeit der Redaktionsarbeit selbst. Die Fraktion der
F.D.P. fordert eine Erweiterung der Regelung auf selbst er-
arbeitetes Material sowie insgesamt auf Personen, die an der
Produktion von Presse- und Rundfunkbeiträgen mitgewirkt
haben. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Be-
schränkung der Pressefreiheit sollen die Straftaten, die zu
einer Suspendierung von Zeugnisverweigerungsrecht und
Beschlagnahmeverbot führen können, präzisiert werden.

IV.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzent-
wurf auf die Tagesordnungen der 22. Sitzung am 10. No-
vember 1999, der 25. Sitzung am 19. Januar 2000 und der
30. Sitzung am 22. März 2000 gesetzt. Der Entwurf wurde
in den beiden erstgenannten Sitzungen ohne Beratung ver-
tagt und von der Tagesordnung der 30. Sitzung abgesetzt.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf bisher noch
nicht beraten.

V.

Der Rechtsausschuss hat die Beratung des Gesetzentwurfs
in seiner 48. Sitzung am 5. April 2000 aufgenommen und
einvernehmlich beschlossen, eine Anhörung durchzuführen.
Daraufhin wurde in der 60. Sitzung am 20. September 2000
eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf durchge-
führt, an der folgende Sachverständige teilgenommen ha-
ben:

– Prof. Dr. Stephan Barton (Universität Bielefeld),

– Hans Peter Bordien (Journalist, Köln),

– Prof. Dr. Albin Eser (Max-Planck-Institut für ausländi-
sches und internationales Strafrecht, Freiburg),

– Prof. Dr. Felix Herzog (Humboldt-Universität, Berlin),

– Reinhard Nemetz (Leitender Oberstaatsanwalt, Augs-
burg),

– Benno H. Pöppelmann (Justiziar des Deutschen Journa-
listenverbandes, Bonn),

– Karin Schröder (Richterin am Oberlandesgericht Dres-
den),

– Eckart Spoo (Redaktion Ossietzky, Berlin).

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 60. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Gesetzentwurf wurde sodann auf die Tagesordnung der
69. Sitzung am 17. Januar 2001 gesetzt und einvernehmlich
ohne Beratung vertagt.

Berlin, den 7. März 2001

Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

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