BT-Drucksache 14/5345

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes

Vom 14. Februar 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5345
14. Wahlperiode 14. 02. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Hildebrecht Braun (Augsburg),
Rainer Brüderle, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth),
Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher,
Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig,
Gerhard Schüßler, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes

A. Problem

Das Verfahren zur Bewertung von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und
Schenkungsteuer gilt nur noch bis zum 31. Dezember 2001. Mit dem Verfahren
werden die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 festgeschrieben.

B. Lösung

Angesichts der stabilen Immobilienpreise in den letzten Jahren werden die
Wertverhältnisse zur Bewertung von Immobilien für fünf weitere Jahre festge-
schrieben.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Drucksache 14/5345 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bewertungsgesetzes

In § 138 Abs. 4 wird die Zahl „2001“ durch die Zahl
„2006“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 13. Februar 2001

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5345

Begründung

A. Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen
vom 22. Juni 1995 festgestellt, dass die Bewertung von
Grundbesitz mit den Einheitswerten einerseits sowie die Be-
wertung sonstigen Vermögens mit dem Verkehrswert ande-
rerseits nicht mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Daraufhin hat der Deutsche Bundestag im Jahre 1996 mit
der Mehrheit der damaligen Koalition aus F.D.P. und CDU/
CSU beschlossen, das Bewertungsgesetz zu ändern und für
die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer das Ein-
heitswertverfahren durch das so genannte Ertragswertver-
fahren abzulösen, mit dem ein Bewertungsniveau von 50 bis
70 Prozent der Verkehrswerte erreicht wird.

Die nach diesem Verfahren für die Zwecke der Erbschaft-
und Schenkungsteuer ermittelten Wertverhältnisse wurden
zum 1. Januar 1996 für einen Zeitraum von sechs Jahren
festgeschrieben. Es bestand Übereinstimmung, dass der
durchschnittliche Preisanstieg auf dem Grundstücksmarkt
in diesem Zeitraum nicht zu unakzeptablen Wertverzerrun-
gen innerhalb des Grundbesitzes, aber auch im Vergleich zu
anderen Vermögensarten führt. Auch ermöglichte die Fest-
schreibung der Wertverhältnisse eine deutliche Verwal-
tungsvereinfachung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist es sachgerecht, Grundvermögen niedriger zu bewerten
als sonstiges Vermögen. Begründet wird das mit den Beson-
derheiten des Grundvermögens, z. B. seiner geringen Fun-
gibilität und höheren Sozialbindung, mit Mieterschutzbe-
stimmungen, öffentlich-rechtlichen Auflagen, zusätzlicher
Belastung durch die Grundsteuer sowie der Auswirkungen
des Bewertungsniveaus auf die Höhe der Mieten.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht 1995 aus-
drücklich die weitreichende Gestaltungsbefugnis des Ge-

setzgebers hervorgehoben, der sich bei der Bewertung von
Immobilienvermögen auch von volkswirtschaftlichen oder
sozialpolitischen Erwägungen leiten lassen könne. Es wird
in diesem Zusammenhang auf die besonderen Beschäfti-
gungseffekte in der Bauwirtschaft und auf die Belange der
Wohnungswirtschaft hingewiesen.

Die Grundsätze der Beschlüsse des Bundesverfassungsge-
richts rechtfertigen eine Festschreibung der Wertverhält-
nisse vom 1. Januar 1996 für fünf weitere Jahre.

Einerseits besteht angesichts der stabilen Immobilienpreise
in den letzten Jahren keine Veranlassung, höhere Werte bei
Immobilien anzusetzen. Andererseits befindet sich die Bau-
wirtschaft in einer schwierigen konjunkturellen Situation
mit steigenden Arbeitslosenzahlen.

Schließlich würden höhere Immobilienwerte höhere Erb-
schaft- und Schenkungsteuern gerade bei der Vererbung von
Wohneigentum bedeuten. Angesichts der Absenkung der
Einkommensgrenzen bei der Eigenheimförderung, der Ver-
längerung der Spekulationsfristen beim Verkauf von Immo-
bilien sowie der geplanten Verschärfung des Mietrechts
würden Bürger und die betroffene Wirtschaft mit einem er-
neuten negativen Signal für Investitionen in Immobilien
weiter verunsichert.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Bewertungsgesetzes)

Mit der Änderung werden die Wertverhältnisse zum 1. Ja-
nuar 1996 für fünf weitere Jahre festgeschrieben.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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