BT-Drucksache 14/5337

Steuerrecht vereinfachen - Schaumweinsteuer abschaffen

Vom 14. Februar 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5337
14. Wahlperiode 14. 02. 2001

Antrag
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Marita Sehn, Ina Albowitz, Jörg van Essen,
Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael
Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt,
Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer,
Dr. Heinrich L. Kolb, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Steuerrecht vereinfachen – Schaumweinsteuer abschaffen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Sekt- bzw. Schaumweinsteuer wurde 1902 zur Finanzierung der deutschen
Kriegsflotte eingeführt, 1933 wegen der Weltwirtschaftskrise abgeschafft und
1939 als so genannter Kriegszuschlag wieder eingeführt. Die kaiserliche Flotte
gibt es nicht mehr. Der Staat hat daher keinen Grund mehr, eine Sektsteuer zu
erheben.

Bei der Erhebung der Schaumweinsteuer gibt es zudem verfassungsrechtliche
Bedenken:

Es erscheint willkürlich, bei der Besteuerung von Wein nach dem Kohlensäure-
gehalt zu unterscheiden. Wein selbst sowie Schaumweine mit einem geringen
Kohlensäuregehalt wie zum Beispiel Prosecco werden nicht besteuert. Schaum-
weine ab einem bestimmten Kohlensäuregehalt wie Sekt sind hingegen belas-
tet. Für diese Unterscheidung gibt es keinen Grund.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf über die Abschaffung der Schaumweinsteuer vorzulegen.

Zu einer wirklichen Reformpolitik gehört der Wegfall ganzer Steuerarten, de-
ren Erhebung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Der Staat setzt mit der Abschaf-
fung der Schaumweinsteuer ein weiteres Zeichen für Steuervereinfachung und
Steuerentlastung, nachdem die Koalition aus F.D.P. und Union 1992 u. a. die
Salzsteuer und die Teesteuer abgeschafft haben. Das in der EU harmonisierte
Verbrauchsteuerrecht lässt die Abschaffung der Schaumweinsteuer zu, da für
Schaumwein ebenso wie für Wein ein Mindeststeuersatz von Null verlangt
wird. Den Mitgliedstaaten steht es damit offen, eine Wein- bzw. Schaumwein-
steuer zu erheben. Von dieser Möglichkeit wird mit diesem Beschluss Ge-
brauch gemacht.

Berlin, den 13. Februar 2001

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.