BT-Drucksache 14/5331

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Vom 14. Februar 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5331
14. Wahlperiode 14. 02. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Dr. Hermann Otto Solms, Hildebrecht
Braun (Augsburg), Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Horst
Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt,
Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer,
Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae,
Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

A. Problem

Das Umsatzsteuergesetz verlangt bereits von kleineren Unternehmen mit Um-
sätzen von u. U. weniger als 100 000 DM die monatliche Abgabe von Umsatz-
steuervoranmeldungen, obwohl grundsätzlich das Kalendervierteljahr Voran-
meldungszeitraum ist.

B. Lösung

Die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
wird abgeschafft.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Drucksache 14/5331 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

1. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

2. Nach § 28 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Der Monat Dezember 2001 wird in das erste Kalen-
dervierteljahr 2002 als Voranmeldungszeitraum im Sinne
von § 18 Abs. 2 Satz 1 einbezogen. Die Monate Oktober
und November 2001 gelten als eigenständiger Voranmel-
dungszeitraum im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 2.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Berlin, den 14. Februar 2001

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5331

Begründung

A. Allgemeines

Das Umsatzsteuergesetz sieht das Kalendervierteljahr als
Voranmeldungszeitraum an, das heißt nach Ablauf des
Kalendervierteljahres hat der Unternehmer Umsatzsteuer-
voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Das Gesetz
weicht von diesem Grundsatz ab, wenn die Umsatzsteuer-
zahllast für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als
12 000 DM beträgt. In diesen Fällen ist der Kalendermonat
Voranmeldungszeitraum.

Das kann dazu führen, dass bereits Unternehmen mit Um-
sätzen von weniger als 100 000 DM monatlich Umsatz-
steuervoranmeldungen abgeben müssen. Für Unternehmen
und Finanzverwaltung bedeutet das mehr bürokratischen
Aufwand.

Zur Entlastung gerade mittelständischer Betriebe wird da-
her der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum abge-
schafft. Steuerausfälle entstehen dadurch nicht. Die Rege-
lung, wonach bei hohen Überschüssen zu Gunsten der Un-
ternehmer im Vorjahr der Kalendermonat als Voranmel-
dungszeitraum gewählt werden kann, bleibt im Übrigen
erhalten.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 18)

Mit der Streichung wird der Kalendermonat als Voranmel-
dungszeitraum abgeschafft.

Zu Nummer 2 (§ 28)

Mit der Ergänzung wird erreicht, dass die Steuereinnahmen
der Monate Oktober und November 2001 im Jahr 2001 kas-
senwirksam werden.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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