BT-Drucksache 14/525

Urteile des Bundesgerichtshofes zur Vererbung von Bodenreformflächen

Vom 12. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/525 vom 12.03.1999

Kleine Anfrage der Fraktion der PDS Urteile des Bundesgerichtshofes
zur Vererbung von Bodenreformflächen =

12.03.1999 - 525

14/525

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kersten Naumann, Dr. Evelyn Kenzler und der Fraktion
der PDS
Urteile des Bundesgerichtshofes zur Vererbung von Bodenreformflächen

Mit seinen Urteilen V ZR 200/97 und V ZR 341/97 hat der
Bundesgerichtshof (BGH) eine Neubewertung der Rechte der Eigentümer von
Grundstücken aus der Bodenreform vorgenommen. In seinen Urteilen
berücksichtigt er die Ausführungen von Frau Dr. Grün in der VIZ
10/1998, 537 ff., die zu der Auffassung gelangt war, daß "der
bundesdeutsche Gesetzgeber aufgefordert (ist), die
Bodenreformabwicklung neu zu regeln".
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
1. Wie beurteilt die Bundesregierung im Lichte der Anlage III des
Einigungsvertrages und des darin festgelegten Restitutionsverbots sowie
mehrerer Urteile des Bundesverfassungsgerichts die im Zweiten Abschnitt
des Artikels 233 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(EGBGB) enthaltene gesetzliche Zielstellung der "Abwicklung der
Bodenreform"?
2. Welche Position bezieht die Bundesregierung zu den Tatsachen, daß
einerseits die im Zuge der Bodenreform vorgenommenen Enteignungen
geltendes Recht sind und nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen,
aber andererseits die Ergebnisse der Bodenreform in der Praxis nach der
Wiedervereinigung weitgehend rückgängig gemacht werden?
3. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die Ergebnisse der
Bodenreform zu sichern?
4. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus den genannten
Urteilen?
5. Sieht die Bundesregierung einen Konflikt zwischen dem
fortgeltenden, von der Volkskammer der DDR beschlossenen Gesetz über
die Rechte der Eigentümer von Bodenreformgrundstücken vom 6. März 1990
(Modrow-Gesetz) und dem Artikel 233, zweiter Abschnitt EGBGB?
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die Vererbbarkeit (von
Bodenreformflächen) bedeute nicht, daß den neuen Bundesländern aus den
Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform (Artikel 233 §§ 11 bis 16
EGBGB) kein Anspruch mehr zustehe (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
8. März 1999)?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Gesetzesinitiative zu
ergreifen, um auf die angeführten Urteile des BGH zu reagieren?
Wenn ja, mit welchem Ziel und bezüglich welcher Sachverhalte?
Wenn nein, warum nicht?
Bonn, den 9. März 1999
Kersten Naumann
Dr. Evelyn Kenzler
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

12.03.1999 nnnn

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