BT-Drucksache 14/5210

zu dem Antrag Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Christa Luft, Maritta Böttcher, weiterer Abgeordneter und der Fraktionen der PDS -14/17- Novellierung des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögeszuordnungszuordnungsgesetz - VZOG) und des Zuordnungsergänzungsgesetzes (ZOEG)

Vom 6. Februar 2002


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5210

14. Wahlperiode

06. 02. 2001

Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung

zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Christa Luft,
Maritta Böttcher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/17 –

Novellierung des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals
volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG) und des
Zuordnungsergänzungsgesetzes (ZOEG)

A. Problem

Nachdem das Kommunalvermögen in der DDR in Volkseigentum überführt
worden war, mussten im Einigungsvertrag Regelungen für das Verwaltungs-
und Finanzvermögen der Kommunen in den neuen Ländern getroffen werden.
Die spezialgesetzliche Umsetzung erfolgte durch das Vermögenszuordnungs-
gesetz und das Zuordnungsergänzungsgesetz. Die Fraktion der PDS problema-
tisiert, dass es bisher noch nicht gelungen sei, sämtliche Anträge von Städten,
Gemeinden und Landkreisen auf Zuordnung von Kommunalvermögen auf der
Grundlage dieser Gesetze zu bescheiden und fordert daher eine Novellierung.
Denn solange das Vermögen nicht auf die Kommunen übertragen wurde, könn-
ten diese es nicht zugunsten ihrer Einwohner verwerten beziehungsweise als
Standortfaktor zur Förderung unternehmerischer Betätigung einsetzen. Die ein-
geschränkte Handlungsmöglichkeit der ostdeutschen Kommunen wirke sich
negativ insbesondere auf den Arbeitsmarkt, aber auch auf Existenzgründungen
und die Unternehmensentwicklung aus.

B. Lösung

Mit dem Antrag wird eine Novellierung des Vermögenszuordnungs- und des
Zuordnungsergänzungsgesetzes gefordert mit dem Ziel einer beschleunigten
Bearbeitung der Anträge der ostdeutschen Kommunen auf Übertragung der
ihnen nach diesen Vorschriften zustehenden Vermögenswerte. Weiterhin fordert
der Antrag, die Möglichkeit der Wiederaufnahme von Verfahren zu erleichtern,
die ablehnend abgeschlossen wurden. Für den Fall, dass Vermögen zuord-
nungswidrig privatisiert wurde, soll im Rahmen der Novellierung eine Rege-
lung verankert werden, die einen angemessenen Ausgleichsanspruch zugunsten
der Kommunen enthält. Schließlich soll garantiert werden, dass eine Kommune
nicht allein deshalb auf die Übertragung und damit auf die Nutzung ihr zuge-
ordneter Flächen verzichten muss, weil die Kosten der für die Eigentumsüber-
tragung erforderlichen Trennvermessung den derzeitigen Verkehrswert des
Grundstücks übersteigen.
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C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Regelung.

D. Kosten

Keine Angaben.
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Bericht des Vorsitzenden des Rechtsausschusses, Dr. Rupert Scholz

I.

Die Fraktion der PDS hat gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäfts-
ordnung einen Zwischenbericht des Rechtsausschusses über
den Stand der Beratungen des Antrags – Bundestagsdruck-
sache 14/17 – beantragt. Die Voraussetzungen für die
Berichterstattung liegen vor.

II.

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag – Bundestags-
drucksache 14/17 – in seiner 5. Sitzung vom 12. November
1998 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung zunächst an den Ausschuss für Angelegenheiten der
neuen Länder und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss,
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und an
den Haushaltsausschuss überwiesen. Entsprechend einer in-
terfraktionellen Vereinbarung wurde die Federführung in
der 6. Sitzung des Deutschen Bundestages am
13. November 1998 dem Rechtsausschuss übertragen.

III.

Nachdem das Kommunalvermögen in der DDR in Volksei-
gentum überführt worden war, mussten im Einigungsvertrag
Regelungen für das Verwaltungs- und Finanzvermögen der
Kommunen in den neuen Ländern getroffen werden. Die
spezialgesetzliche Umsetzung erfolgte durch das Vermö-
genszuordnungsgesetz und das Zuordnungsergänzungsge-
setz. Die Fraktion der PDS problematisiert, dass es bisher
noch nicht gelungen sei, sämtliche Anträge von Städten,
Gemeinden und Landkreisen auf Zuordnung von Kommu-
nalvermögen auf der Grundlage dieser Gesetze zu beschei-
den und fordert eine Novellierung mit dem Ziel einer
beschleunigten Bearbeitung sowie der Möglichkeit der Wie-
deraufnahme von Verfahren, die mit der Ablehnung eines
Antrags abgeschlossen wurden. Für den Fall, dass Vermögen
zuordnungswidrig privatisiert wurde, soll im Rahmen der
Novellierung eine Regelung verankert werden, die einen an-
gemessenen Ausgleichsanspruch zugunsten der Kommunen
enthält.

IV.

Der

Haushaltsausschuss

hat in seiner Sitzung vom
2. Dezember 1998 mehrheitlich mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen sowie der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS beschlossen
zu empfehlen, den Antrag abzulehnen.

Der

Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder

hat den Antrag in seiner 29. Sitzung am 15. Dezember 1999
beraten und mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und
der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimme
des Vertreters der Fraktion der PDS beschlossen zu empfeh-
len, den Antrag abzulehnen.

Der

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

hat den
Antrag bisher noch nicht beraten.

V.

Der

Rechtsausschuss

hat die Beratung der Vorlage in seiner
3. Sitzung am 18. November 1998 aufgenommen. Die Frak-
tion der SPD erklärte, dass sie in einigen Punkten des An-
trags ebenfalls Handlungsbedarf sehe, beantragte jedoch die
Vertagung der Beratung bis der Bundesrat einen entspre-
chenden Gesetzentwurf einbringen werde. Eine Lösung des
aufgezeigten Problems könne nur im Konsens mit den
Ländern gefunden werden. Der Rechtsausschuss beschloss
daraufhin einvernehmlich, die weitere Beratung zu ver-
tagen. Der Antrag wurde auf die Tagesordnungen der 5. und
23. Sitzung des Rechtsausschusses am 4. Dezember 1998
und am 29. September 1999 gesetzt und jeweils einver-
nehmlich ohne Beratung vertagt.

In der 25. Sitzung am 6. Oktober 1999 beantragte die Frak-
tion der SPD erneut die Vertagung bis zur Vorlage eines ent-
sprechenden Gesetzentwurfs durch den Bundesrat, mit der
bald zu rechnen sei. Die Fraktion der PDS widersprach die-
sem Antrag, da noch nicht klar sei, wann der Gesetzentwurf
des Bundesrates beratungsfähig sei. Der Rechtsausschuss
beschloss daraufhin einstimmig gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS, die weitere Beratung zu vertagen.

Berlin, den 31. Januar 2001

Dr. Rupert Scholz

Vorsitzender

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