BT-Drucksache 14/4909

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Deutschen Richtergesetzes (DRiGErgG)

Vom 6. Dezember 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4909

14. Wahlperiode

06. 12. 2000

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Jörg van Essen, Gerhard Schüßler, Dr. Max Stadler,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main), Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer
Brüderle, Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther
(Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche,
Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Jürgen Koppelin, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting,
Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der
Fraktion der F.D.P.

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Deutschen Richtergesetzes
(DRiGErgG)

A. Problem

§ 4 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sieht in Absatz 2 Ausnahmen von
dem in Absatz 1 postulierten Grundsatz der Unvereinbarkeit der Aufgaben der
rechtsprechenden mit denjenigen der gesetzgebenden oder der vollziehenden
Gewalt vor. Die ehrenamtliche Tätigkeit eines Richters im Feuer- und Katastro-
phenschutz, als ehrenamtliches Mitglied einer Kommunalvertretung oder als
Reservist der Bundeswehr unterfällt nicht dem Katalog des Absatzes 2. In der
Praxis kommt es dadurch zur Versagung oder dem Widerruf von Nebentätig-
keitsgenehmigungen für die Wahrnehmung dieser Ehrenämter.

B. Lösung

Um Ansehen und Bedeutung des Ehrenamtes in unserer Gesellschaft zu stärken
und hauptamtlichen Richtern die Übernahme von Ehrenämtern mit hoheitli-
chem Charakter zu ermöglichen, ist § 4 Abs. 2 entsprechend zu ergänzen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Deutschen Richtergesetzes
(DRiGErgG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fol-
gendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Ergänzung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Deutschen Rich-
tergesetzes am 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1826) und das
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungs-
bezügen in Bund und Ländern 1998 vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

„6. ehrenamtliche Aufgaben im Feuer- und Katastro-
phenschutz,

7. ehrenamtliche Mitwirkung in kommunalen Vertre-
tungskörperschaften,

8. den Dienst als Reservist der Bundeswehr.“

Artikel 2
Inkraftreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. Dezember 2000

Jörg van Essen
Gerhard Schüßler
Dr. Max Stadler
Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main)
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Horst Friedrich (Bayreuth)
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Ulrich Irmer
Jürgen Koppelin
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Dr. Hermann Otto Solms
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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Begründung

A. Allgemeines

Nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) darf ein
Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufga-
ben der gesetzgebenden oder vollziehenden Gewalt nicht
zugleich wahrnehmen. Die Vorschrift dient damit der Wahr-
nehmung der richterlichen Unabhängigkeit und der Gewal-
tenteilung. Soweit diese Unabhängigkeit nicht bedroht ist,
verlangen weder das Gewaltenteilungsprinzip noch die rich-
terliche Unabhängigkeit, dem Richter die Wahrnehmung
anderer Tätigkeiten zu versagen. Denn das Gesetz nennt in
§ 4 Abs. 2 DRiG selbst Ausnahmen für verschiedene ho-
heitliche Tätigkeiten.

Für den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit im Gemein-
derat ist dies zwar anerkannt. Eventuellen Konfliktsituatio-
nen wird durch Befangenheitsvorschriften in den Prozess-
ordnungen und der Gemeindeordnung begegnet. Eine ge-
setzliche Regelung zur Wahrnehmung kommunaler Ehren-
ämter fehlt jedoch ebenso wie entsprechende Vorschriften
für die Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im
Brand- und Katastrophenschutz und als Reservist der Bun-
deswehr.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Vorschrift beinhaltet eine orthographische Korrektur.

Zu Nummer 2

Durch Ergänzung des Ausnahmetatbestandskatalogs des § 4
Abs. 2 DiRG wird für hauptamtliche Richter die nebenbe-
rufliche Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten mit ho-
heitlichem Charakter ermöglicht, soweit diese mit den
Grundsätzen der Gewaltenteilung und richterlichen Unab-
hängigkeit vereinbar sind. Soweit die Übernahme kommu-
naler Ehrenämter (Nr. 6) ermöglicht wird, handelt es sich
bei der Vorschrift lediglich um eine rechtliche Klarstellung
der bereits bisher geltenden Praxis. Die Wahrnehmung ei-
nes Ehrenamtes im Feuer- und Katastrophenschutz (Nr. 7)
und als Reservist der Bundeswehr (Nr. 8) bedeutet hingegen
die Beendigung der sachlich nicht zu rechtfertigende Un-
gleichbehandlung von Richtern, die einer derartigen ehren-
amtlichen Tätigkeit nachgehen, im Vergleich zu Richtern,
die Mitglieder eines Gemeinderats werden wollen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 legt den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes fest.

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