BT-Drucksache 14/461

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe

Vom 3. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/461 vom 03.03.1999

Gesetzentwurf der Fraktion der PDS Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe =

03.03.1999 - 461

14/461

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Christine Ostrowski, Gerhard Jüttemann, Dr. Evelyn
Kenzler, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe

A. Problem
Die meisten Mietspiegel, die in den östlichen Bundesländern aufgestellt
wurden, gelten in ihrer gegenwärtigen Fassung nur noch bis zum 30. Juni
1999. Dies ist ausdrücklich in § 12 Abs. 7 Miethöhegesetz (MHG) so
geregelt worden. Durch diese zeitliche Befristung im Gesetz kann nach
diesem Zeitpunkt die ortsübliche Vergleichsmiete nicht mehr nach diesen
Mietspiegeln festgestellt werden. Viele ostdeutsche Kommunen sind mit
der neuerlichen Erstellung von Mietspiegeln auf der Basis der Erhebung
neuer Daten überfordert. Es
besteht also die Gefahr, daß Mietspiegel ab Juli 1999 als
Orientierungsrahmen bei Mieterhöhungsverlangen in vielen ostdeutschen
Kommunen überhaupt nicht mehr vorliegen.
B. Lösung
Die in § 12 Abs. 7 MHG getroffene Einschränkung, nach der die nach § 12
Abs. 1 bis 4 zulässigen Entgelte nicht über den 30. Juni 1999 hinaus
für die Erstellung von Mietspiegeln verwendet werden dürfen, wird
aufgehoben.
Die Streichung der besagten Frist aus § 12 Abs. 7 führt nicht zuletzt
in den ostdeutschen Städten, die bereits Mietspiegel erstellt haben, zu
einer erheblichen Kostenersparnis bei deren Fortschreibung.
C. Alternativen
Annahme eines neuen Gesetzes zur Regelung der Miethöhe und
Inkraftsetzung zum 1. Juli 1999.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die Streichung der Frist
aus § 12 Abs. 7 MHG keine zusätzlichen Kosten, sondern im Gegenteil
durch den Verzicht auf erneute Datenerhebungen zur Aufstellung neuer
Mietspiegel können Kosten eingespart werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Miethöhe
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1254), wird
wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 7 erhält folgenden Wortlaut:
"(7) Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 2 dürfen bei der Erstellung eines
Mietspiegels auch die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Entgelte
zugrunde gelegt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Bonn, den 4. März 1999
Christine Ostrowski
Gerhard Jüttemann
Dr. Evelyn Kenzler
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Um den Übergang in das Vergleichsmietensystem sozial verträglich zu
gestalten und einen nachvollziehbaren Einstieg zu gewährleisten, war
die Regelung des § 12 Abs. 7 MHG getroffen worden, nach der, abweichend
vom bisher gültigen Miethöhegesetz in Westdeutschland, die
Bestandsmieten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an Höchstbeträge
gebunden waren, in die Aufstellung von Mietspiegeln eingingen. Diese
Regelung gilt jedoch laut § 12 Abs. 7 mit der Einschränkung, daß die
Mietspiegel, die die nach § 12 Abs. 1 bis 4 zulässigen Entgelte
einbezogen, nicht über den 30. Juni 1999 hinaus verwendet werden
dürfen.
Die in ostdeutschen Kommunen vorhandenen Mietspiegel sind deshalb ab
dem 1. Juli 1999 keine Grundlage und Orientierung mehr zur Festsetzung
und Prüfung ortsüblicher Vergleichsmieten, sowohl für Vermieter als
auch für Mieterinnen und Mieter, die vor Gerichten Bestand haben
können.
Inzwischen hat sich der Wohnungsmarkt in den neuen Bundesländern jedoch
in vielen Segmenten zu einem Angebotsmarkt entwickelt. Die
Neuvertragsmieten sind in der letzten Zeit nicht mehr wesentlich
angestiegen. Demzufolge bilden die in den Mietspiegeln ermittelten
Vergleichsmieten auch über den 30. Juni 1999 hinaus die Ortsüblichkeit
ab, so daß auf die Fristbeschränkung in § 12 Abs. 7 verzichtet werden
kann.
Es hat sich darüber hinaus erwiesen, daß die Einbeziehung von
Bestandsmieten beim Übergang ins Vergleichsmietensystem
mietpreisdämpfend gewirkt hat. Diese positive Wirkung sollte nicht
ersatzlos auslaufen, sondern ihre Aufnahme in das Mietrecht generell
geprüft werden.
Vor der anstehenden generellen Novellierung des sozialen Mietrechts
sollte der Gesetzgeber die Ergebnisse
und Erfahrungen in Ostdeutschland, die sich positiv auf die
Mietpreisentwicklung auswirkten, nicht abschaffen, sondern zunächst in
Ostdeutschland beibehalten und
ihre universelle Verwendbarkeit für ganz Deutschland prüfen.
Im Vorgriff auf eine allgemeine Reform des Mietrechts, die sowohl in
der vorangegangenen Legislatur beabsichtigt als auch von der neuen
Bundesregierung in Aussicht gestellt wurde, sollte die Frist aus dem §
12 Abs. 7 gestrichen werden und damit die Fortgeltung von vor-
handenen Mietspiegeln in Gemeinden der neuen Bundesländer über den 30.
Juni 1999 hinaus ermöglicht werden.
Die Streichung der besagten Frist aus § 12 Abs. 7 führt nicht zuletzt
in den ostdeutschen Gemeinden, die Mietspiegel erstellt haben, zu einer
erheblichen Kostenersparnis bei deren Fortschreibung.

03.03.1999 nnnn

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