BT-Drucksache 14/4399

Vorlage einer Verordnung zur Umsetzung des § 6a des zweiten Gesetzes zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

Vom 25. Oktober 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4399

14. Wahlperiode

25. 10. 2000

Antrag

der Abgeordneten Christine Ostrowski, Heidemarie Ehlert, Dr. Barbara Höll,
Gerhard Jüttemann, Rolf Kutzmutz, Dr. Christa Luft, Dr. Uwe-Jens Rössel und
der Fraktion der PDS

Vorlage einer Verordnung zur Umsetzung des § 6a des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, mit einer Rechtsverordnung den
§ 6a des Zweiten Altschuldenhilfe-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 1304 vom
31. August 2000) umzusetzen und damit die näheren Voraussetzungen für eine
zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und daraus resultierender
Zins-Verbindlichkeiten von Wohnungsunternehmen, die infolge erheblichen
dauerhaften Wohnungsleerstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet
sind, unverzüglich festzulegen, die entsprechende Rechtsverordnung in Kraft
zu setzen und die dafür notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen.

II.

Die Rechtsverordnung (Härtefallregelung) soll nachfolgende Regelungen ent-
halten:

1. Anspruchberechtigten Wohnungsunternehmen soll eine Entlastung von Alt-
verbindlichkeiten und daraus resultierender Zins-Verbindlichkeiten entspre-
chend der notwendigen Wohnraumverminderung gewährt werden.

2. Anspruchsberechtigt sind Wohnungsunternehmen, bei denen der Leerstand
einschließlich der seit 1. Januar1998 abgerissenen Wohnfläche bei Antrag-
stellung mindestens 10 Prozent der Wohnfläche des Unternehmens umfasst.

3. Die zusätzliche Entlastung wird aus Gründen der Gleichbehandlung auch
für die Wohnfläche gewährt, die seit 1. Januar 1998 abgerissen worden ist,
wenn der Abriss der Umkehr der negativen wirtschaftlichen Entwicklung
des Unternehmens und der städtebaulichen Gesamtentwicklung der Kom-
mune diente.

4. Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung ist, dass der Antragsteller
in seiner wirtschaftlichen Existenz infolge der finanziellen Belastungen
durch dauerhaft nicht vermietete Wohnungen gefährdet ist. Existenzgefähr-
dung in diesem Sinne bedeutet nicht, dass ein Unternehmen unmittelbar vor
der Insolvenz steht, sondern dass seine wirtschaftliche Entwicklung ohne
Verminderung der nicht zu vermietenden Wohnfläche zur Existenzgefähr-
dung führt.
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5. Entlastet werden Wohnungsunternehmen, bei denen die Wohnraumvermin-
derung notwendiger Bestandteil eines tragfähigen und geprüften Sanie-
rungskonzeptes ist, das städtebauliche Aspekte berücksichtigt. Das Konzept
ist als tragfähig anzusehen, wenn es geeignet ist, die negative wirtschaftliche
Entwicklung des Unternehmens umzukehren und das Sanierungskonzept für
das Unternehmen in die städtebauliche Gesamtentwicklung der Kommune
eingebunden ist. Leerstandsquote, Existenzgefährdung des Unternehmens
und das Sanierungskonzept sind von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

6. Die zusätzliche Entlastung von Altschulden soll sich nach den durchschnitt-
lichen Altverbindlichkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AHG der zu ver-
mindernden Wohnfläche richten. Sie beträgt höchstens 150 DM/qm und bei
so genannten Wendewohnungen, die die Antragsvoraussetzungen erfüllen,
höchstens 250 DM/qm zu vermindernder Fläche.

III.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, auf die betreffenden Kreditinstitute
einzuwirken, einen angemessenen Beitrag zur Sanierung der antragsberechtig-
ten Wohnungsunternehmen zu leisten. Dazu gehört, dass die Kreditinstitute ihr
Einverständnis mit der vorzeitigen Tilgung der Verbindlichkeit und einen Ver-
zicht auf Vorfälligkeitsentschädigung erklären.

IV.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die finanziellen Mittel für die zusätzli-
che Entlastung in Umfang und Höhe so zu bemessen und bereitzustellen, dass
der Auftrag des Gesetzgebers – die in ihrer Existenz gefährdeten Wohnungs-
unternehmen zusätzlich zu entlasten – realisiert werden kann.

Berlin, den 19. Oktober 2000

Roland Claus und Fraktion

Begründung

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag ist die Bundes-
regierung durch den neuen § 6a im Zweiten Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz
zum Erlass von Vorschriften über zusätzliche Entlastungen von Altschulden für
gefährdete Wohnungsunternehmen ermächtigt worden.

Die Bundesregierung ist aufgefordert, unverzüglich durch Rechtsverordnung
die näheren Voraussetzungen für diese Entlastung zu bestimmen.

Die Entlastung soll sich nach dem Umfang der im Rahmen von Sanierungskon-
zepten erfolgten Wohnraumverminderung und nach der durchschnittlichen ver-
bliebenen Schuldenbelastung auf diesen Wohnraum berechnen. Voraussetzung
soll eine Leerstandsquote von mindestens 10 Prozent sein. Die Bundesregierung
wird aufgefordert, auf die betreffenden Kreditinstitute, die die Altschulden der
Wohnungsunternehmen im Osten übernommen haben und seit Jahren Zins und
Tilgungsleistungen verbuchen, insoweit einzuwirken, dass sie einen angemesse-
nen Beitrag zur Sanierung der betreffenden Wohnungsunternehmen leisten.

Der Erlass der Verordnung und ihre unverzügliche Umsetzung ist dringend ge-
boten, da die mit dem außerordentlich hohen Wohnungsleerstand verbundenen
wirtschaftlichen Probleme der betroffenen Wohnungsunternehmen von Tag zu
Tag zunehmen.

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