BT-Drucksache 14/4351

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG)

Vom 19. Oktober 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4351
14. Wahlperiode 19. 10. 2000

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Christine Ostrowski, Heidemarie Ehlert, Dr. Barbara Höll,
Gerhard Jüttemann, Rolf Kutzmutz, Kersten Naumann, Rosel Neuhäuser
und der Fraktion der PDS

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG)

A. Problem

Bisher erhalten nur Mitglieder, die Anteile in Höhe von mindestens 10 000 DM
an einer eigentumsorientierten Genossenschaft zeichnen, die nach dem
1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde, die Förde-
rung ihrer Anteile nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes.

Mit der Förderung von Anteilen allein eigentumsorientierter Genossenschaften
wird nur ein begrenzter Personenkreis direkt und eine minimale Anzahl von
Genossenschaften (bisher rund 150) indirekt gefördert. Der Erwerb von Antei-
len bei den traditionell bestehenden rund 2 000 Wohnungsgenossenschaften,
die über 2 Millionen Wohnungen zuverlässig bewirtschaften, wird dagegen bis-
her nicht gefördert.

Es ist nicht zu begründen, warum die Förderung von Genossenschaftsanteilen
nur jenen zuteil wird, die besonders hohe Anteile in neu gegründeten, eigen-
tumsorientierten Genossenschaften zeichnen können. Zudem widerspricht die
Bedingung der Eigentumsorientierung ohnehin dem Genossenschaftswesen,
das gerade auf dem Gemeinschaftseigentum aufbaut und ihm verpflichtet ist.

B. Lösung

Die Förderung des Erwerbs von Anteilen an einer Wohnungsgenossenschaft
wird auf bestehende, nicht eigentumsorientierte Genossenschaften erweitert.
Dazu wird ein neuer § 17a in das Eigenheimzulagengesetz aufgenommen.

Danach wird die Eigenheimzulage jedem Anspruchsberechtigten einmal für die
Anschaffung von Genossenschaftsanteilen an einer Wohnungsgenossenschaft
gewährt, die nicht unter die Bedingungen des § 17 EigZulG fällt. Bemessungs-
grundlage für den Fördergrundbetrag ist die geleistete Einlage bis maximal
40 000 DM. Eine Mindesthöhe des Genossenschaftsanteils als Bedingung für
die Gewährung der Zulage entfällt. Der Fördergrundbetrag für Anspruchsbe-
rechtigte beträgt 15 Prozent des Genossenschaftsanteils – maximal 6 000 DM –
und wird einmalig bei Neueintritt und auf Nachweis des Erwerbs von Anteilen
an einer Wohnungsgenossenschaft gezahlt.

Drucksache 14/4351 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Diese Form der Förderung soll breiten Schichten der Bevölkerung die Beteili-
gung an genossenschaftlichem Wohneigentum erleichtern. Darüber hinaus ist
diese Förderung ökologisch und stadtentwicklungspolitisch sinnvoll, da sie
statt dem Neubau dem Erhalt von Genossenschaftsbeständen zugute kommt.

C. Alternativen

Neufassung des § 17 zum Zweck der Vereinheitlichung der Förderung des
Erwerbs von Genossenschaftsanteilen über das Eigenheimzulagengesetz oder
neues Gesetz zur Förderung bestehender Wohnungsgenossenschaften.

D. Kosten

Nach Aussagen des Bundesverbandes der deutschen Wohnungswirtschaft
(GdW) werden pro Jahr ca. 200 000 Eintritte in Wohnungsgenossenschaften
registriert. Die Höhe der Genossenschaftsanteile bewegt sich zwischen 2 000
und 4 000 DM.

Durch die Begrenzung auf die einmalige Förderung würde bei künftig ca.
200 000 Förderfällen und einem angenommenen Genossenschaftsanteil von
5 000 DM ein Fördervolumen für die Grundförderung von 150 Mio. DM im
Jahr angenommen. Die für die neue Förderung benötigte Summe lässt sich aus
den Minderausgaben durch die Absenkung der Einkommensgrenzen bei der
Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz, die mit dem Jahr 2000 in Kraft
getreten ist, finanzieren.

Die geschätzten Minderausgaben aus der Absenkung der Einkommensgrenzen
beziffert das Bundesministerium der Finanzen in der Antwort auf die schriftli-
che Frage Nr. 48 vom 13. Juli 2000 auf 115 Mio. DM im Jahr 2000, 340 Mio.
DM im Jahr 2001, 510 Mio. DM im Jahr 2002 und 680 Mio. DM im Jahr 2003.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/4351

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des
Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2671) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

㤠17a

(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzu-
lage einmal für die Anschaffung von Genossenschafts-
anteilen an einer in das Genossenschaftsregister einge-
tragenen Genossenschaft in Anspruch nehmen, die nicht
unter die Bedingungen des § 17 EigZulG fällt. Bemes-
sungsgrundlage für den Fördergrundbetrag ist die geleis-
tete Einlage bis maximal 40 000 DM.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt 15 Prozent des Ge-
nossenschaftsanteils – maximal 6 000 DM – und wird
einmalig bei Neueintritt und auf Nachweis des Erwerbs
von Genossenschaftsanteilsanteilen an einer Wohnungs-
genossenschaft nach Absatz 1 gezahlt.

(3) Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 beträgt
500 Deutsche Mark jährlich und wird im Jahr der An-
schaffung und in den folgenden sieben Jahren gezahlt.
Die Summe des Fördergrundbetrages und der Kinder-
zulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschrei-
ten.

(4) Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit
dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.
Im Übrigen sind die §§ 1, 4, 5, 10 bis 16 entsprechend
anzuwenden.

(5) Der Fördergrundbetrag auf die Anschaffung von
Genossenschaftsanteilen an einer Wohnungsgenossen-
schaft nach Absatz 1 ist an den Fördergeber zurückzu-
zahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Mitglied-
schaft in der Wohnungsgenossenschaft kündigt und sich
die Genossenschaftsanteile auszahlen lässt. Im Fall der
Rückzahlung wird die Förderung bei späterer Herstel-
lung oder Anschaffung einer Wohnung nicht angerech-
net.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 10. Oktober 2000

Christine Ostrowski
Heidemarie Ehlert
Dr. Barbara Höll
Gerhard Jüttemann
Rolf Kutzmutz
Kersten Naumann
Rosel Neuhäuser
Roland Claus und Fraktion

Drucksache 14/4351 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Wohnungsgenossenschaften können und sollen auch künftig
zu einer sicheren und ausgewogenen sozial stabilen Woh-
nungsversorgung der Bevölkerung beitragen. Sie ermög-
lichen den Erwerb von Anteilen an genossenschaftlichem
Wohneigentum und damit Mitsprache und lebenslanges be-
zahlbares Wohnrecht für ihre Mitglieder. Deshalb sollte
keine Art des genossenschaftlichen Eigentums bei der För-
derung ausgeschlossen werden.

Die mit der Gesetzesnovellierung beabsichtigte Erweiterung
der Förderung durch § 17a zielt vor allem auf jene Einkom-
mensschichten, die von jeher selbstnutzende Mitglieder in
Wohnungsgenossenschaften werden. Sie soll also jenen –
vor allem auch jungen Familien – zugute kommen, die sich
weder ein Eigenheim, noch hohe Genossenschaftsanteile
leisten können, für die jedoch die Mitgliedschaft in einer
Wohnungsgenossenschaft sicheres, selbstbestimmtes und
bezahlbares Wohnen ermöglicht.

Die Förderung nach § 17a würde es bestehenden Genossen-
schaften erleichtern, neue Mitglieder und finanzielle Mittel
für Investitionen in den Bestand zu gewinnen. Neben dem
sozialen Zweck ist diese Förderung auch ökologisch und
stadtentwicklungspolitisch sinnvoll, da nicht in erster Linie
der Neubau, sondern die Bestandserhaltung gefördert
würde.

B. Einzelbegründung

Zu Absatz 1

Die Eigentumsorientierung einer Genossenschaft und ein
Mindestanteil von 10 000 Deutsche Mark soll nicht Bedin-

gung der Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsantei-
len sein.

Dies ist eine sozial gerechtere Lösung vor allem für jene
Einkommensgruppen, die sich kein Eigenheim und keine
hohen Genossenschaftsanteile leisten können.

Zu Absatz 2

Der Fördergrundbetrag wird auf 15 Prozent des Genossen-
schaftsanteils, maximal 6 000 Deutsche Mark, und eine ein-
malige Zahlung festgesetzt. Damit ist die Förderung für den
Erwerb von Anteilen an bestehenden, nicht eigentumsorien-
tierten Genossenschaften mit vorhandenen Wohnungsbe-
ständen ausreichend gesichert.

Zu Absatz 3

Aus Gründen der sozialen Ausgewogenheit soll die Kinder-
zulage in gleicher Höhe wie im Förderfall bei Erwerb von
Anteilen nach § 17 gewährt werden.

Zu Absatz 4

Entspricht § 17 EigZulG.

Zu Absatz 5

Im Fall, dass sich der Anspruchsberechtigte nach Austritt
aus der Genossenschaft seine Anteile auszahlen lässt, soll
er den Förderbetrag an den Fördergeber zurückerstatten.
Auf diese Weise fließen Mittel zurück, die für weitere und
neue Genossenschaftszulagen genutzt werden können. Im
Fall der Rückzahlung wird die Förderung bei späterer Her-
stellung oder Anschaffung einer Wohnung nicht angerech-
net.

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