BT-Drucksache 14/4320

Positionen der Bundesregierung um urheberrechtlichen "buy-out"

Vom 11. Oktober 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4320
14. Wahlperiode 11. 10. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main),
Jörg van Essen, Ina Albowitz, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle,
Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Karlheinz Guttmacher,
Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel,
Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig,
Gerhard Schüßler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion
der F.D.P.

Positionen der Bundesregierung zum urheberrechtlichen „buy-out“

In den vergangenen Jahren hat sich – insbesondere im Film- und Fernsehbe-
reich – ein urheberrechtliches Vertragsmodell etabliert, das als „buy-out“ be-
zeichnet wird. Hierbei findet die umfassende (das heißt die gegenständlich,
räumlich und zeitlich unbeschränkte) Einräumung von Nutzungsrechten gegen
die Zahlung einer einmaligen pauschalen Vergütung statt.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu dem als buy-out bekann-
ten urheberrechtlichen Vertragsmodell?

2. Ist das urheberrechtliche buy-out nach Auffassung der Bundesregierung mit
der gegenwärtigen Rechtslage zu vereinbaren?

3. Wenn nein, mit welcher Begründung?

4. Wenn ja, plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung des buy-outs
und mit welchem Inhalt?

5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, durch eine Änderung
des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen eine Verbesserung der urhebervertragsrechtlichen Situation zu errei-
chen?

6. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass das buy-out in jedem Fall zum
Nachteil der Urheber ist?

7. Wenn ja, mit welcher Begründung?

Drucksache 14/4320 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
8. Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass in bestimmten Berei-
chen eine umfassende Auswertung urheberrechtlicher Leistungen überhaupt
erst dadurch möglich wird, dass die Rechte aller Beteiligten umfassend und
gegebenenfalls auch dauerhaft in der Person des Verwerters gebündelt wer-
den?

Könnte insofern eine differenzierte Betrachtung des buy-outs angezeigt sein,
wonach dieses Vertragsmodell für bestimmte Bereiche zulässig sein sollte,
in denen die Rechte der einzelnen Beteiligten sich nicht isoliert auswerten
lassen (z. B. beim Film)?

9. Wenn nein, mit welcher Begründung?

Berlin, den 10. Oktober 2000

Rainer Funke
Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main)
Jörg van Essen
Ina Albowitz
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Horst Friedrich (Bayreuth)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Detlef Parr
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Gerhard Schüßler
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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