BT-Drucksache 14/4190

Zum Verzugseintritt nach § 284 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Vom 26. September 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4190
14. Wahlperiode 26. 09. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Rainer Funke, Jörg van Essen, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig,
Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Ulrike Flach,
Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich
Heinrich, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt/Main),
Cornelia Pieper, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto
Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der
Fraktion der F.D.P.

Zum Verzugseintritt nach § 284 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen

Aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (Bundestags-
drucksache 14/2752, BGBl. 2000 I Nr. 14) wurde dem § 284 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ein dritter Absatz hinzugefügt. Zielrichtung des Gesetzes
ist es gewesen, dass Zahlungen schneller als bisher nach Rechnungsstellung er-
folgen. Dem würde man jedoch nur gerecht werden, wenn der Verzugseintritt
nach § 284 Abs. 3 BGB nicht den regelmäßigen Verzugseintritt, sondern viel-
mehr den spätestmöglichen Verzugseintrittstermin darstellte.

In dieser Hinsicht besteht jedoch eine weit verbreitete Unsicherheit, so dass das
Gesetz in der Deutschen Zeitschrift für Notare (2000, S. 247) als „Gesetz zur
Vertragsuntreue und verspäteter Zahlungen“ geradezu verspottet wird. Auch
der Kommentar Palandt kommt in seiner Onlinekommentierung zu abweichen-
den Wertungen. Teilweise wird der neue § 284 Abs. 3 BGB als großes Missver-
ständnis beschrieben.

Daher fragen wir die Bundesregierung:

1. Hält es die Bundesregierung für geboten, die Norm dahingehend zu verän-
dern, dass die dargestellten Unsicherheiten auszuschließen sind?

2. Wie sollte sich nach Ansicht der Bundesregierung eine derartige Konkreti-
sierung darstellen?

3. Wie steht die Bundesregierung zu der Ansicht, dass der Geldschuldner
grundsätzlich frühestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug
kommen kann, und zwar auch dann, wenn der Zahlungstermin vertraglich
kalendermäßig bestimmt ist (Sprau in Palandt/Heinrichs, § 284 Rn. 8, im In-
ternet unter: http://www.beck.de/palandt/)?

Drucksache 14/4190 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
4. Was hält die Bundesregierung von folgender Veränderung des § 284 Abs. 3
S. 1: „Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kommt der Schuldner einer
Geldforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rech-
nung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.“?

Berlin, den 26. September 2000

Rainer Funke
Jörg van Essen
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Ulrike Flach
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Ulrich Irmer
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt/Main)
Cornelia Pieper
Gerhard Schüßler
Dr. Irmgard Schwaetzer
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Max Stadler
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.