BT-Drucksache 14/4180

Sinn und Grenzen der Patentierbarkeit von Computersoftware

Vom 27. September 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4180

14. Wahlperiode

27. 09. 2000

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main),
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle,
Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Joachim Günther (Plauen),
Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich,
Walter Hirche, Birgit Homburger, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Cornelia
Pieper, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter
Thomae, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Sinn und Grenzen der Patentierbarkeit von Computersoftware

Die Vertreter der Bundesregierung haben sich bei der Abstimmung im Ver-
waltungsrat des Europäischen Patentamtes (EPA) gegen die Patentierbarkeit
von Software ausgesprochen. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die
etablierten Softwarehersteller durch so genannte Sperrpatente die Innovations-
kraft kleiner und mittlerer Firmen unterdrücken könnten. Außerdem würde die
Etablierung von Individualsoftware infolge einer starken Marktposition von
standardisierter Software leiden.

Dem steht entgegen, dass sowohl in den USA als auch in Japan Software-
patente üblich sind, so dass die international operierenden Softwareunterneh-
men auf eine Konvergenz der internationalen Rechtsbedingungen drängen. Ein
europäischer Sonderweg könnte insofern standortpolitische Nachteile mit sich
bringen.

Daher fragen wir die Bundesregierung:

1. Denkt die Bundesregierung über einen grundsätzlichen Bedeutungswandel
in dem Schutz des geistigen Eigentums nach und wenn ja, mit welchen bis-
herigen Ergebnissen?

2. Wie wird das geistige Eigentum an Software bisher geschützt?

3. Was spricht gegen die Ansicht, dass kleine und freie Programmierer nur
dann eine Chance im Konkurrenzkampf mit den etablierten Softwareherstel-
lern haben, wenn sie ihre geistigen Schöpfungen und Innovationen schützen
können?

4. Was hält die Bundesregierung von einer sondergesetzlich geregelten Paten-
tierbarkeit von Software, die kürzeren Sperrfristen unterliegt als sonstige
Patente?
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5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ansicht, daß der Gesetzgeber bereits
durch die Formulierung von § 69a ff. Urhebergesetz eine Zuordnung des
Schutzes der Software zum Bereich des Urheberrechtes vorgenommen hat,
und sieht sie hierin eine Grundentscheidung gegen eine Patentierbarkeit von
Software?

6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Zulässigkeit der Patentierbarkeit von
Geschäftsideen, wie sie in den USA zulässig ist?

7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die „Open-Source-Theorie“ zu
mehr Innovationen führt als der bisherige vom Bundesgesetzgeber gewährte
Schutz des geistigen Eigentums?

8. Welche Perspektiven einer reellen Wertschöpfung haben nach Ansicht der
Bundesregierung Firmen, die ihre „Open-Source-Produkte“ kostenlos an-
bieten?

Wie sollen diese das für Innovationen nötige Kapital generieren, wenn ihre
Schöpfungen keinen Schutz genießen?

Berlin, den 26. September 2000

Rainer Funke
Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main)
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Dr. Helmut Haussmann
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Birgit Homburger
Ulrich Irmer
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Max Stadler
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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