BT-Drucksache 14/4164

zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes -14/3369, 14/3648, 14/3700, 14/3906-

Vom 27. September 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4164
14. Wahlperiode 27. 09. 2000

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
– Drucksachen 14/3369, 14/3648, 14/3700, 14/3906 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Jörg van Essen

Berichterstatter im Bundesrat: Minister Klaus Müller

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 111. Sitzung am 29. Juni 2000 be-
schlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geän-
dert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 27. September 2000

Der Vermittlungsausschuss

Dr. Heribert Blens
Vorsitzender

Jörg van Essen
Berichterstatter

Klaus Müller
Berichterstatter

Drucksache 14/4164 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zweites Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Zu Artikel 1 (Änderung des Rindfleischetikettie-
rungsgesetzes)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

,4. § 4 wird durch folgende §§ 4 bis 4b ersetzt:

㤠4
Zuständigkeit für die Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der nach § 2 ge-
nehmigten Etikettierungssysteme einschließlich Kon-
trolle der anerkannten unabhängigen Stellen obliegt der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Darü-
ber hinaus überwacht die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung die nach dem Gemeinschaftssys-
tem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch zu
machenden Angaben

1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 geneh-
migten Etikettierungssystem angehören,

2. bei den Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben,
die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygieneverord-
nung zugelassen sind,

3. bei den Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die
nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Fleischhygieneverordnung
zugelassen sind.

(2) Den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zu-
ständige Stellen) obliegt die Überwachung der Einhal-
tung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen bei den Marktbeteiligten, die nicht der Überwa-
chung nach Absatz 1 unterliegen. Stellt eine zuständige
Stelle im Rahmen einer betriebsübergreifenden Prüfung
der Rückverfolgbarkeit oder aus Anlass einer betriebsbe-
zogenen Prüfung fest, dass die Prüfung in einem anderen
Land fortzuführen ist, so geht für die Prüfung dieser Ver-
marktung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
in dem betreffenden Betrieb und in den Betrieben aller
vorgelagerten Vermarktungsstufen die Zuständigkeit für
die Überwachung auf die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung über.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Durchführung der Überwachung nach den
Absätzen 1 und 2 Satz 2 privaten Kontrollstellen ganz
oder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzungen
und das Verfahren für die Übertragung zu regeln. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung die Durchführung der Überwachung nach
Absatz 2 Satz 1 privaten Kontrollstellen ganz oder teil-
weise zu übertragen sowie die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Übertragung zu regeln. Die Landesre-
gierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 2
durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere
Behörden zu übertragen.

(4) Die Länder können vorsehen, dass der Umfang
der Überwachung hinsichtlich der Marktbeteiligten ver-
ringert werden kann, die sich außerhalb eines nach § 2
genehmigten Etikettierungssystems zu einem freiwilli-
gen Etikettierungs- und Kontrollsystem zusammenge-
schlossen haben.

§ 4a
Befugnisse

(1) Die für die Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2
jeweils zuständigen Behörden ordnen für den Fall, dass
die Rindfleischetikettierung den Vorgaben der Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht
entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um
Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann angeordnet
werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rind-
fleisch oder Rindfleischerzeugnisse nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen, bis ordnungsgemäß neu etiket-
tiert worden ist.

(2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2
erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei
Betrieben, die etikettiertes Rindfleisch oder etikettierte
Rindfleischerzeugnisse in den Verkehr bringen, sowie
bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- oder
Betriebszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrich-
tungen und Transportmittel betreten und dort Besich-
tigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen;
auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe
oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amt-
lich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder

4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf die Überwa-
chung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnissen, die
an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plät-
zen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr ge-
bracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe nach Absatz 2
Satz 1 und der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet,

1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke,
Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die
dort vorzunehmenden Besichtigungen gemäß
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Proben ge-
mäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Ge-
schäftsunterlagen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu
dulden,

2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf
Verlangen das zu besichtigende Rindfleisch oder die
zu besichtigenden Rindfleischerzeugnisse selbst oder

Anlage

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/4164

durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung
ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, sowie
geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung von eingeführtem Rind-
fleisch oder eingeführten Rindfleischerzeugnissen, so
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Markt-
beteiligte, die Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse
einführen.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ei-
nes Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten aussetzen würde.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,
für Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die
erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des
§ 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Über-
wachung von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten
Rindfleischerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel,
innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr
zu regeln.

§ 4b
Zusammenarbeit

Zur Zusammenarbeit der in § 4 Abs. 2 genannten Behör-
den bei der Überwachung der Rindfleischetikettierung
können Regelungen über Prüfungspläne einschließlich
Risikoanalysen durch Allgemeine Verwaltungsvorschrif-
ten erstellt werden. Diese werden von der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung im Benehmen mit ei-
nem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesmi-
nisterium auf Vorschlag der Länder berufen.“ ‘

2. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach den Wörtern
„Die zuständigen Behörden“ die Angabe „nach § 4
Abs. 1 und 2“ eingefügt.‘

3. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 mit der Maß-
gabe, dass Buchstabe c wie folgt gefasst wird:

‚c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 mit der Maß-
gabe, dass in Satz 1 die Angabe „§ 4 Abs. 6“ durch die
Angabe „§ 4a Abs. 6“ ersetzt wird.‘

4. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

5. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und wie folgt
gefasst:

‚8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠4 Abs. 3, auch in
Verbindung mit Abs. 4,“ durch die Angabe „§ 4a
Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe 㤤 3, 3a Abs. 3 oder
§ 4 Abs. 6“ durch die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3, § 4a
Abs. 6 oder § 8 Abs. 1“ ersetzt.‘

Berlin, den 27. September 2000

Jörg van Essen
Berichterstatter

Klaus Müller
Berichterstatter

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