BT-Drucksache 14/4134

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000)

Vom 26. September 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

26. 09. 2000

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Jörg van Essen,
Rainer Funke, Dr. Guido Westerwelle, Ernst Burgbacher, Ulrike Flach,
Hans-Michael Goldmann, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt/Main), Cornelia Pieper, Dr. Irmgard Schwaetzer,
Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz
2000 – BBVAnpG 2000)

A. Problem

Unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für den Arbeitnehmerbereich des
öffentlichen Dienstes vom 19. Juni 2000 erfolgt die Anpassung der Bezüge der
Beamten, Richter und Soldaten sowie der Versorgungsempfänger des Bundes,
der Länder und Gemeinden entsprechend der Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse.

B. Lösung

Übertragung des Tarifabschlusses für den Arbeitnehmerbereich des öffentli-
chen Dienstes mit folgenden Maßgaben:

1. Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 400 DM für die Monate April
bis Juli 2000 für Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen in aufstei-
genden Gehältern;

2. Lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 1,8 v. H. (Ver-
minderung um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem Tarifbereich zur weiteren
Bildung der Versorgungsrücklage ab 1. August 2000 und weiterer 2,2 v. H.
(Verminderung um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem Tarifbereich zur Bil-
dung der Versorgungsrücklagen) ab 1. September 2001;

3. Weiterer Aufbau der Versorgungsrücklage durch Zuführung von
0,2 Prozentpunkten der Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2000 und
0,2 Prozentpunkten der Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2001 zur
Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben;

4. Erhöhung des Familienzuschlags als Folgerung aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998;
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5. Verlängerung der Festschreibung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)
auf dem Niveau von 1993. Eine Regelung ist bereits mit dem Bundesbesol-
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1996/97 getroffen worden;

6. Lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge in folgenden Stufen
bis auf 90 v. H. des Westniveaus:



ab dem 1. August 2000 auf 87,0 v. H.



ab dem 1. Januar 2001 auf 88,5 v. H.



ab dem 1. Januar 2002 auf 90,0 v. H.

7. Stellenzulagen werden mit Ausnahme der sog. allgemeinen Stellenzulagen
nicht erhöht.

Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen:

Verlängerung der zum Jahresende 2000 auslaufenden besoldungs- und versor-
gungsrechtlichen Ermächtigungen für Übergangsregelungen in den neuen Län-
dern, um künftig weiterhin parallele Angleichungsschritte bei der Bezügeent-
wicklung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bereich des Bundes (ohne Post und Bahn) werden Mehrkosten für
das Jahr 2000 in Höhe von rund 3,25 Mrd. DM und für das Jahr 2001 in
Höhe von rund 3,6 Mrd. DM entstehen.

Durch die Einmalzahlung werden Kosten in Höhe von 0,8 Mrd. DM entste-
hen; die Angleichung der Ostbesoldung an das Westniveau wird 0,35 Mrd.
DM kosten.

2. Vollzugsaufwand

Neuer Vollzugsaufwand entsteht nicht.
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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz
2000 – BBVAnpG 2000)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dienst- und Versorgungsbezüge

(1) Um 1,8 vom Hundert werden ab 1. August 2000 und
um weitere 2,2 vom Hundert ab 1. September 2001 erhöht
die in den Anlagen IV, V und IX des Bundesbesoldungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) ausgewiesenen Be-
träge

1. der Grundgehaltssätze (Anlage IV),

2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbe-
träge (Anlage V),

3. der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulagen
nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B sowie nach Vorbemerkung
Nummer 2b der Bundesbesoldungsordnung C.

(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach
Absatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset-
zes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) ge-
nannten Bezügebestandteile sowie für die in Absatz 1 Nr. 3
aufgeführten allgemeinen Stellenzulagen.

(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu-
schlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, wer-
den um 1,8 vom Hundert ab 1. August 2000 und weitere 2,2
vom Hundert ab 1. September 2001 erhöht, wenn der Ver-
sorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt
entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997
vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsbezüge,
die in festen Beträgen festgesetzt sind, wie auch der Betrag
nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Ände-
rung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990
(BGBl. I S. 967) werden ebenfalls um 1,8 vom Hundert ab
1. August 2000 und um weitere 2,2 vom Hundert ab
1. September 2001 erhöht.

(4) Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 sind
nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes um 0,2 vom
Hundert vermindert.

(5) Die Dienst- und Versorgungsbezüge nach den
Absätzen 1 bis 3 werden in folgenden Stufen bis auf 90
v. H. des Westniveaus angehoben:



ab dem 1. August 2000 auf 87,0 v. H.



ab dem 1. Januar 2001 auf 88,5 v. H.



ab dem 1. Januar 2002 auf 90,0 v. H.

Artikel 2

Sonstige Bezüge

Die Erhöhung nach Artikel 1 gilt entsprechend für

1. die in Artikel 2 § 1 (fortgeltende landesrechtliche Vor-
schriften) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
passungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1942) genannten Bezüge, die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -ver-
sorgungsanpassungsgesetzes vom 19. November 1999
(BGBl. I S. 2198) angepasst worden sind,

2. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1999
(BGBl. I S. 2198),

3. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1
und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrar-
beitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198),

4. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsent-
schädigungen und anderen Bezügen nach Artikel 14 § 4
Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar
1997 (BGBl. I S. 322); Artikel 2 Abs. 4 des Bundesbe-
soldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes vom
19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) bleibt unberührt,

5. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des
Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),

6. die Beträge der Amtszulagen nach der Anlage 2 der Ver-
ordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über
die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975
(BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).

Artikel 3

Einmalzahlung

§ 1
Empfänger von Dienstbezügen

(1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten für die Monate
April bis Juli 2000 eine einmalige Zahlung in Höhe von 400
Deutsche Mark; sie vermindert sich um 100 Deutsche Mark
für jeden dieser Kalendermonate, für den kein Anspruch auf
Dienstbezüge besteht oder bereits aus einem anderen
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes) eine einmalige Zahlung ge-
währt worden ist. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungsüber-
gangsverordnung gilt entsprechend.
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(2) Werden Dienstbezüge anteilig gewährt, gilt dies ent-
sprechend für die einmalige Zahlung. Die §§ 7 und 54 des
Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Maßgebend für die Bestimmung des anspruchsbe-
rechtigten Personenkreises nach Absatz 1 und für Absatz 2
sind die Verhältnisse am 1. März 2000. Soweit an diesem
Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, ist
maßgebend der erste Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge
im Zeitraum nach Absatz 1. Der Anspruch auf die einmalige
Zahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Dienst-
bezüge an dem Stichtag zu zahlen hat.

(4) Treten nach der Zahlung Umstände ein, die zu einer
Verminderung nach Absatz 1 führen, ist der nicht zuste-
hende Teilbetrag zurückzuzahlen. Die einmalige Zahlung
steht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen vor
dem 1. März 2000 auf Antrag oder aus seinem Verschulden
für den Zeitraum nach Absatz 1 aus dem öffentlichen Dienst
(§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) ausscheidet.

§ 2
Versorgungsempfänger

(1) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhal-
ten für die Monate April bis Juli 2000 eine einmalige Zah-
lung in Höhe des Betrages, der sich nach dem jeweiligen
maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des
Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages
aus den sich aus § 1 Abs. 1 ergebenden Beträgen berechnet;
der Betrag vermindert sich um ein Drittel für jeden der vor-
genannten Kalendermonate, für den kein Anspruch auf Ver-
sorgung oder für den ein Anspruch aus einem Dienstverhält-
nis besteht.

(2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im
Sinne des Artikels 1 Abs. 3 erhalten 180 Deutsche Mark,
Witwen und Versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten
108 Deutsche Mark, Empfänger von Vollwaisengeld
36 Deutsche Mark und Empfänger von Halbwaisengeld
21,60 Deutsche Mark, wenn die zugrunde liegenden Versor-
gungsbezüge höchstens 7 326,71 Deutsche Mark betragen.
Bei Hinterbliebenen ist als Betrag der zugrunde liegenden
Versorgungsbezüge im Sinne des Satzes 1 der sich nach den
Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes ergebende an-
teilige Betrag anzusetzen.

Die in Satz 1 genannten Beträge für die einmalige Zahlung
vermindern sich um ein Drittel für jeden der vorgenannten
Kalendermonate, für den kein Anspruch auf Versorgung oder
für den ein Anspruch aus einem Dienstverhältnis besteht.

§ 3
Zahlung

(1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten
nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs-
und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehreren
Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechend.

(2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem
Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsemp-
fänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhält-
nis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus ei-
nem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterblie-

benenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach
dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften
über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.

(3) Im Sinne der Absätze 1 bis 2 stehen der einmaligen
Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes) nach diesen Vorschriften
gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht über-
einstimmen. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1
steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
schaften und ihren Verbänden gleich.

Artikel 4

Berechnungs- und Anpassungsvorschriften

(1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den
Artikeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3
sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 ab-
zurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden;
abweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des Famili-
enzuschlags oder der diesem Bezügebestandteil entspre-
chende Betrag auf den nächsten Pfennig zu erhöhen, soweit
der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist. Abwei-
chend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen nach Artikel 2
Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer Deutschen Mark ent-
sprechend auf volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die sich
nach Artikel 1, 2 Abs. 2 und 3 ergebenden Anlagen des
Bundesbesoldungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

Artikel 5

Neubekanntmachungserlaubnisse

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes und den Wortlaut der durch
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 geänderten Verordnungen in
der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung
dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 6

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nungen geändert werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in
Kraft.

Berlin, den 26. September 2000

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
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Begründung

I. Allgemeines

Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind zuletzt mit Wir-
kung Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
Bund und Ländern vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 2198) an-
gepasst worden. Ausgehend vom Tarifergebnis für die Ar-
beitnehmer des öffentlichen Dienstes vom 19. Juni 2000
und im Hinblick auf die Entwicklung der allgemeinen wirt-
schaftlichen und finanziellen Verhältnisse (vgl. § 14
BBesG/§ 70 BeamtVG) sieht der vorliegende Gesetzent-
wurf eine Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbe-
züge um 1,8 vom Hundert ab 1. August 2000 und weiteren
2,2 vom Hundert ab 1. September 2001 vor. Die Erhöhungs-
sätze des Bundes und der Länder gehen vom selben Vom-
hundertsatz wie im Arbeitnehmerbereich aus, sind jedoch
um 0,2 vom Hundert vermindert. Der Unterschiedsbetrag
gegenüber der nicht verminderten Anpassung wird jeweils
den Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes
und der Länder“ zugeführt.

Für die Monate April bis Juli 2000 wird allen Empfängern
von Dienst- und Versorgungsbezügen eine einmalige Zah-
lung in Höhe von 400 DM gewährt; für Empfänger von
Dienstbezügen nach der Zweiten Besoldungs-Übergangs-
verordnung gilt der dort geltende Bemessungssatz. Entspre-
chend der Regelung für den Arbeitnehmerbereich verbleibt
es auch für Besoldungs- und Versorgungsempfänger bei der
Festschreibung der Sonderzuwendung auf dem Stand von
1993. Eine Regelung ist bereits mit dem Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetz 1996/97 getroffen wor-
den. Außerdem enthält der Entwurf die schrittweise Anpas-
sung der Besoldung und Versorgung in den neuen Ländern
auf 90 vom Hundert des Westniveaus bis zum Jahr 2002.

Der Entwurf beinhaltet schließlich Verlängerungen der zum
Jahresende 2000 auslaufenden besoldungs- und versor-
gungsrechtlichen Ermächtigungen für Übergangsregelun-
gen in den neuen Ländern. Mit diesen Verlängerungen wird
sichergestellt, dass auch künftig die Bezüge entsprechend
der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwick-
lung angepasst werden können und der Gleichklang bei der
Bezügeentwicklung beibehalten werden kann.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates
(Artikel 74a Abs. 2 GG). Der Geltungsbereich erstreckt sich
auf Bund und Länder.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

(Dienst- und Versorgungsbezüge)

Zu Absatz 1

Die Beträge der Grundgehälter sowie die Beträge der Amts-
zulagen der Beamten, Richter und Soldaten werden mit
Wirkung vom 1. August 2000 um 1,8 vom Hundert und mit
Wirkung vom 1. September 2001 um weitere 2,2 vom Hun-
dert angehoben. Wie in den vergangenen Jahren sind in die
Linearanpassung auch die allgemeinen Stellenzulagen nach

der Vorbemerkung Nummer 27 zu den BBesO A und B und
Nummer 2b zur BBesO C einbezogen.

Der Familienzuschlag nach Anlage V zum BBesG wird als
Folgerung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. November 1998 (BVL 28/91) im Jahre 2001 auf
205 DM und im Jahre 2001 auf 210 DM für das dritte und
jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält die Anpassung der Versorgungsbe-
züge entsprechend den Regelungen in Artikel 1 Abs. 1 des
Gesetzentwurfs.

Zu Absatz 3

Die unter Artikel 1 Abs. 3 fallenden Versorgungsbezüge
werden um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der all-
gemeinen Erhöhung der Dienstbezüge angehoben.

Zu Absatz 4

Das Besoldungs- und Versorgungsniveau wird in den
Absätzen 1 bis 3 für die Jahre 2000 und 2001 jeweils um
0,2 Prozentpunkte vermindert festgesetzt. Damit wird § 14a
Abs. 1 Satz 2 BBesG konkretisiert. Die Ermittlung der
Höhe der Mittel und deren Zuführung zu den Sondervermö-
gen des Bundes und der Länder richtet sich nach diesem
Vomhundertsatz und den jeweiligen Versorgungsrücklage-
gesetzen.

Zu Absatz 5

Zudem wird in drei Schritten das Besoldungs- und Versor-
gungsniveau der neuen Länder auf 90 vom Hundert des
Westniveaus angehoben.

Zu Artikel 2

(Sonstige Bezüge)

Zu Nummer 1

Die Anpassung nach Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich
auch auf Besoldungsbestandteile in weiter fortgeltenden
landesrechtlichen Vorschriften. Die Verweisung auf die um-
fassende Aufzählung dieser Regelungen im Bundesbesol-
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 vermeidet
Wiederholungen und dient der Vereinfachung.

Zu den Nummern 2 und 3

Übertragung des Tarifergebnisses durch lineare Erhöhung
der vergleichbaren Besoldungsleistungen.

Zu Nummer 4

Die Stellenzulagen nach Fußnote 6) zur BesGr. A 10 und
Fußnote 7) zur BesGr. A 11 der LBesO A – Zulagenrege-
lungen entsprechend Fußnote 7) zur BesGr. A 9 BBesO A –
müssen ebenfalls linear angepasst werden. Das Landesrecht
ist noch nicht an das Reformgesetz angepasst.
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Zu Nummer 5

Auch die besonderen landesrechtlichen Anrechnungsbe-
träge (vgl. § 5 LBesG) müssen entsprechend angepasst wer-
den.

Zu Nummer 6

Die in der Anlage 2 zu der genannten Verordnung enthalte-
nen Amtszulagen werden von Artikel 1 nicht erfasst (in
Anlage IX zum BBesG nicht enthalten), sie müssen eben-
falls linear angepasst werden.

Zu Artikel 3

(Festbeträge für die Monate April bis
Juli 2000)

Die Empfänger von Dienstbezügen sollen dem Tarifergeb-
nis entsprechend eine einheitliche einmalige Zahlung für die
Monate April bis Juli 2000 erhalten; den Empfängern von
laufenden Versorgungsbezügen soll die einmalige Zahlung
entsprechend den Grundsätzen des Versorgungsrechts antei-
lig gezahlt werden. In den neuen Ländern gilt der dortige
allgemeine Bemessungsfaktor.

Zu § 1

(Empfänger von Dienstbezügen)

Absatz 1 regelt den Empfängerkreis, die Voraussetzungen
und die Höhe der einmaligen Zahlung. Die Einmalzahlung
für 2000 soll allen Bezügeempfängern gezahlt werden. Die
vorgesehene ergänzende einmalige Zahlung vermindert sich
anteilig für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf
Dienstbezüge.

Absatz 2 stellt sicher, dass bei teilzeitbeschäftigten Bezüge-
empfängern auch die einmalige Zahlung entsprechend den
anteilig gewährten Bezügen erfolgt. Satz 2 regelt die An-
wendung der Vorschriften über den Kaufkraftausgleich auf
die einmalige Zahlung.

Absatz 3 bestimmt als Stichtag den 1. März 2000. Er regelt
außerdem, wer bei Dienstherrenwechsel innerhalb des maß-
gebenden Zeitraums die einmalige Zahlung zu tragen hat.

Für Überzahlungsfälle ordnet Absatz 4 die Rückforderung
der anteiligen Einmalzahlung an. Er enthält außerdem eine
Ausschlussvorschrift für vor dem 1. März 2000 endgültig
aus dem Dienst ausscheidende Bezügeempfänger.

Ein Ausscheiden liegt nicht vor bei Eintritt oder Versetzung
in den Ruhestand.

Zu § 2

(Versorgungsempfänger)

Absatz 1 regelt die Weitergabe der einmaligen Zahlung an
Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen nach Maß-
gabe des jeweiligen Ruhegehalts- und Anteilssatzes. Die
einmalige Zahlung wird nur für den Monat gewährt, für den
ein voller Anspruch auf Versorgung besteht; liegt bereits für
einen Tag des Monats ein Anspruch aus einem Dienstver-
hältnis vor, geht dieser vor. Die Regelung gilt auch für die
Empfänger von Versorgungsbezügen gemäß § 2 Nr. 2 der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung.

Für den in Absatz 2 genannten Personenkreis muss eine
pauschalierende Regelung vorgesehen werden, da eine An-
knüpfung an einen Ruhegehaltssatz hier nicht in Betracht
kommt.

Absatz 3 stellt klar, dass für Empfänger von Mindestversor-
gung der jeweilige Mindestruhegehaltssatz maßgeblich ist.
Er regelt außerdem den Anspruch auf die einmalige Zah-
lung für ehemalige Soldaten auf Zeit, die Ausgleichsbezüge
nach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsge-
setzes erhalten.

Zu § 3

(Zahlung)

Die Vorschrift enthält Konkurrenzvorschriften, durch die si-
chergestellt werden soll, dass die einmalige Zahlung jedem
Berechtigten nur einmal gewährt wird. Darüber hinaus wird
durch Absatz 1 Satz 2 klargestellt, dass die einmalige Zah-
lung bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen
unberücksichtigt bleibt, z. B. weder auf Ausgleichszulagen
oder -beträge angerechnet wird noch in die Bemessungs-
grundlage von Sterbegeld und Witwenabfindung eingeht.

Zu Artikel 4

(Berechnungs- und Anpassungsvor-
schriften)

Zu Absatz 1

Für die Berechnung der prozentualen Bezügeerhöhung sind
die allgemein geltenden kaufmännischen Rundungsvor-
schriften anzuwenden. Die Vorschrift trifft die entsprechen-
den Regelungen. Da die Stufe 1 des Familienzuschlags bzw.
der Betrag, der diesem Bezügebestandteil entspricht, auch
hälftig ausgezahlt werden kann, ist insoweit eine Sonderre-
gelung notwendig. Eine Sonderregelung ist auch für die Be-
rechnung der Auslandszuschläge vorgesehen.

Zu Absatz 2

Ermächtigung zur Bekanntmachung der neuen Sätze der
Grundgehälter, Familienzuschläge, Anwärterbezüge, Aus-
landsdienstbezüge und Zulagen, die sich aufgrund der linea-
ren Erhöhung ergeben.

Zu Artikel 5

(Neubekanntmachungserlaubnisse)

Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Bundesbesol-
dungsgesetzes, der Erschwerniszulagenverordnung, der
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
für Beamte und der in diesem Gesetz geänderten Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung.

Zu Artikel 6

(Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang)

Die Vorschrift ermöglicht die Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang.

Zu Artikel 7

(Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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