BT-Drucksache 14/4038

Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten von Selbständigen und deren mithelfenden Familienangehörigen in Land- und Forstwirtschaft und im Handwerk der DDR

Vom 6. September 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4038

14. Wahlperiode

06. 09. 2000

Antrag

der Abgeordneten Monika Balt, Petra Bläss, Dr. Ruth Fuchs, Gerhard Jüttemann,
Dr. Heidi Knake-Werner, Heidemarie Lüth, Kersten Naumann, Dr. Ilja Seifert und
der Fraktion der PDS

Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten von Selbständigen und deren
mithelfenden Familienangehörigen in Land- und Forstwirtschaft und im Hand-
werk der DDR

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1. In der DDR anerkannte rentenrechtliche Zeiten von mithelfenden Familien-
angehörigen in Land- und Forstwirtschaft und im Handwerk der DDR in das
SGB VI zu übernehmen und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzu-
legen.

2. Bei Selbständigen Zeiten rentenrechtlich anzuerkennen, in denen sie nach
DDR-Recht nicht versicherungspflichtig waren, es nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland aber gewesen wären.

Berlin, den 6. September 2000

Monika Balt
Petra Bläss
Dr. Ruth Fuchs
Gerhard Jüttemann
Dr. Heidi Knake-Werner
Heidemarie Lüth
Kersten Naumann
Dr. Ilja Seifert
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

In der DDR gab es mithelfende Familienangehörige vor allem in Handwerks-
und kleinen Gewerbebetrieben und in der Land- und Forstwirtschaft. In den
Jahren zwischen 1951 und 1968 waren keine Beitragszahlungen zur SV-Pflicht-
versicherung möglich und notwendig, da sie über die Selbständigen gesetzlich
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mitversichert waren und einen Rentenanspruch erwarben. Deshalb ist es not-
wendig für diesen Zeitraum eine Regelung herbeizuführen. Vor allem geht es
um die Anerkennung von Beitragszeiten, da es sonst für die Betroffenen zu grö-
ßeren Versorgungslücken kommt.

Rentenrechtliche Zeiten der DDR-Gesetzgebung müssen in das SGB VI über-
nommen werden. So sind als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
auch Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. März 1959 Mitglied einer land-
wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren oder in der Zeit vom 1. Ja-
nuar 1946 bis 31. Dezember 1970 als mitarbeitende Familienangehörige selb-
ständiger Land- und Forstwirte tätig waren oder in der Zeit vom 1. Januar 1946
bis 31. Dezember 1970 als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehe-
gatten tätig gewesen sind, anzuerkennen.

Bisher sind diese Zeiten nur im Artikel 2 „Übergangsrecht nach den Vorschrif-
ten des Beitrittsgebiets“ im § 19 Abs. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes enthal-
ten. Damit dienten sie aber nur der Vergleichsrentenberechnung nach DDR-
Recht, die für Personen mit Zusatzversorgungen per 31. Dezember 1993 be-
endet wurde und für die SV- und FZR-Versicherten (FZR: Freiwillige Zusatz-
rentenversicherung) bis 31. Dezember 1996 lief.

Für Selbständige geht es um Zeiten von Berufstätigkeit, für die in der DDR
keine Versicherungspflicht bestand. Da diese Zeiten nach bundesdeutschem
Recht versicherungspflichtig gewesen wären, wurden sie 1990 von der Volks-
kammer der DDR („Verordnung über die Gewährung und Berechnung von
Renten der Sozialpflichtversicherung“ zuletzt geändert durch die „Verordnung
vom 28. Juni 1990 über die Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschrif-
ten“) als rentenrechtlich wirksam bestimmt. Eine Übernahme in Bundesrecht
fand nicht statt. Diese Lücke muss dringend geschlossen werden.

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