BT-Drucksache 14/3882

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Vom 12. Juli 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3882
14. Wahlperiode 12. 07. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Heidemarie Ehlert und der Fraktion der PDS

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wurde die
Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gemäß § 3 Nr. 66 Einkommensteuer-
gesetz (EStG) gestrichen. Den daraus resultierenden individuellen Härten sollte
auf dem Erlass- oder Stundungswege begegnet werden. Da der Erlass gemäß
§ 227 Abgabenordnung (AO) aber eine Ermessensentscheidung der Finanzver-
waltung ist, entsteht durch die ersatzlose Streichung der Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Nr. 66 EStG eine Rechtsunsicherheit, die das Fortbestehen von Unter-
nehmen gefährdet. Die Wiedereinführung der Steuerfreiheit im Rahmen der
Gesetzgebung ist ein längerfristiger Prozess, so dass zu prüfen ist, inwieweit
sich – ggf. auf dem Verwaltungswege – kurzfristig Korrekturmöglichkeiten er-
geben.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. In welcher Höhe führte die Streichung der Steuerfreiheit von Sanierungs-
gewinnen zu Steuermehreinnahmen?

2. In wie vielen Fällen war nach Kenntnis der Bundesregierung seit Streichung
der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen (§ 3 Nr. 66 EStG) durch eine
entsprechende Besteuerung der Fortbestand von Unternehmen gefährdet?

3. Nach welchen Vorschriften wird der Ermessenspielraum für einen Erlass ge-
mäß § 227 AO im Fall der Besteuerung von Sanierungsgewinnen geregelt?

4. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in Hinblick auf eine
Konkretisierung des Ermessenspielraums bei einem Erlass gemäß § 227 AO
in den Fällen, in denen durch eine Besteuerung von Sanierungsgewinnen der
Fortbestand von Unternehmen gefährdet ist?

Berlin, den 12. Juli 2000

Dr. Barbara Höll
Heidemarie Ehlert
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.