BT-Drucksache 14/3819

Schutz von Internetadressen (Domain-Namen)

Vom 4. Juli 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3819
14. Wahlperiode 04. 07. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn), Gunnar Uldall, Wolfgang
Börnsen (Bönstrup), Hansjürgen Doss, Albrecht Feibel, Dr. Hans-Peter Friedrich
(Hof), Erich G. Fritz, Dr. Jürgen Gehb, Kurt-Dieter Grill, Ernst Hinsken,
Ulrich Klinkert, Dr. Martina Krogmann, Dr. Norbert Lammert, Vera Lengsfeld,
Erich Maaß (Wilhelmshaven), Elmar Müller (Kirchheim), Bernd Neumann
(Bremen), Friedhelm Ost, Dr. Bernd Protzner, Thomas Rachel, Hans-Peter Repnik,
Dr. Heinz Riesenhuber, Heinrich-Wilhelm Ronsöhr, Hartmut Schauerte, Karl-Heinz
Scherhag, Dietmar Schlee, Max Straubinger, Andrea Voßhoff, Matthias Wissmann,
Dagmar Wöhrl und der Fraktion der CDU/CSU

Schutz von Internetadressen (Domain-Namen)

Jeder, der an der Kommunikation im Internet teilnimmt, hat eine eigene, ein-
deutige nummerische Adresse (IP-Adresse). Da diese technischen Adressen in
der Praxis sehr schwer zu merken sind, wurde das Domain-Namen-System ent-
wickelt, welches die nummerischen Adressen durch alphanummerische Zei-
chenketten (Domain-Namen wie z. B. www.bundestag.de) ersetzt. Wegen der
Eindeutigkeit der Adresse darf jeder Domain-Name weltweit nur einmal verge-
ben werden.

Die Domain-Namen sind hierarchisch gegliedert: Der rechte Teil nach dem
Punkt bezeichnet die höchste Hierarchiestufe im internationalen Domain-Na-
men-System, die Top-Level-Domain (TLD). Hier wird zwischen den in den
USA gebräuchlichen, nach Bereichen gegliederten, allgemein generischen TLD
wie .com, .org, .gov, .edu, .net oder den länderspezifischen TLD wie .de, .ch,
.at, .uk unterschieden. Der links vor der TLD stehende Teil ist die Second-
Level-Domain oder einfach nur Domain und alle weiteren Namensteile links
davon sind Subdomains. Die Domains unterhalb der Top-Level-Domain .de
werden in Deutschland von der DENIC (Domain Verwaltungs- und Betriebsge-
sellschaft eG) vergeben.

Bei der Vergabe der Domain-Namen wird nach dem Prioritätsprinzip verfah-
ren. Für die Einhaltung des Namensrechts ist jeder Auftraggeber selbst verant-
wortlich. Der Auftraggeber versichert mit dem Auftrag, keine Rechte Dritter zu
verletzen und übernimmt das Haftungsrisiko.

Für den Inhaber eines Domain-Namens hat dieser Name eine sehr große Be-
deutung. Der Name ist Ausgangspunkt seiner Präsenz im Internet und steht
meist repräsentativ für die dargebotenen Inhalte, für ein Unternehmen, eine
Idee, ein Produkt oder Dienstleistungen. Kein Domain-Name ist besser geeig-
net als der, der den Namen einer Firma, einer Organisation oder einer Person,
einer Marke oder ein Kennzeichen des Unternehmens enthält, denn der Inter-
netbenutzer wird die Suche im Internet zunächst über die Eingabe des vermute-

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ten Namens beginnen, bevor er eine Suchmaschine bemüht. Wegen der vielfäl-
tigen Querverweise (Hyperlinks) im Netz ist eine Änderung des Domain-
Namens mit großen Problemen verbunden.

Ähnlich wie bei einer eingetragenen Marke besitzt der Domain-Name eine
identitätsstiftende Funktion für den Namensinhaber. Der Schutz des Domain-
Namens ist demnach ebenso wichtig wie der Marken- oder Namensschutz. Da
jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann, es jedoch oftmals viele
Interessenten an einem Namen gibt, kommt es sehr häufig zu Rechtstreitigkei-
ten bezüglich des Schutzes und des besseren Rechts auf diesen Namen. Bislang
gibt es kein eigenes Recht auf diesem Gebiet. Meist werden das Markengesetz,
das Namensrecht nach § 12 BGB und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
bei Rechtsstreitigkeiten angewandt, jedoch sind viele Fragen ungelöst und
weithin offen. Die gegenwärtig bestehende Rechtsunsicherheit über die Do-
main-Namen und Internetadressen treffen besonders kleine und mittelständi-
sche Unternehmen sowie Freiberufler, Vereine, Organisationen und Privatper-
sonen. Ungewissheit über den Bestand des Internetnamens und hohe
Prozesskostenrisiken behindern die wirtschaftliche Entwicklung und die Akti-
vitäten dieser Unternehmer und Organisationen.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung das derzeitige weltweite und nationale

Vergabeverfahren von Domain-Namen?
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtliche Stellung eines Domain-Na-

mens in Vergleich zum Marken-, Kennzeichen- und Namensschutz und be-
absichtigt sie, Domain-Namen rechtlich zu schützen?

3. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf zum Schutz
von Domain-Namen?

4. Wie beurteilt die Bundesregierung das außergerichtliche Streitschlichtungs-
verfahren, das in den USA bei Verletzungen der Rechte von Domain-Namen
angewandt wird, beabsichtigt die Bundesregierung, ein solches außerge-
richtliches Streitschlichtungsverfahren auch in Deutschland einzuführen und
welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung gegebenenfalls da-
für ergreifen?

5. Wie will die Bundesregierung erreichen, dass in Zukunft die Existenz von
Markennamen nicht nur auf dem umständlichen Weg über die Informations-
zentren des Deutschen Patent- und Markenamtes nachprüfbar ist, sondern
dass auch über das Internet eingesehen werden kann, ob ein Name als Marke
bereits eingetragen ist und somit als Domain-Name von anderen als den
Markeninhabern nicht mehr registriert werden sollte?

6. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, damit die Gestal-
tungsmöglichkeiten von Domain-Namen erweitert und auch Sonderzeichen
und ausschließlich nummerische Zeichen als Domain-Namen ermöglicht
werden?

7. Unterstützt die Bundesregierung die Bemühungen der Europäischen Union
um die Einführung einer neuen Top-Level-Domain .eu?

8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um vor allem kleinen und
mittelständischen Unternehmen sowie Freiberuflern, Vereinen, Organisatio-
nen und Privatpersonen mehr Rechtssicherheit für ihren Internetauftritt hin-
sichtlich der Domain-Namen zu gewähren?

Berlin, den 4. Juli 2000

Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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