BT-Drucksache 14/3545

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs -14/3267, 14/2983, 14/3520- Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

Vom 7. Juni 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3545

14. Wahlperiode

07. 06. 2000

Änderungsantrag

der Abgeordneten Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen,
Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher,
Klaus Haupt, Dr. Werner Hoyer, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel,
Günther Friedrich Nolting, Cornelia Pieper, Dr. Dieter Thomae,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs
– Drucksachen 14/2983, 14/3267, 14/3520 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
(Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz – 2. AHÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

‚4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a

Vollständige Entlastung/Strukturhilfe

(1) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens übernimmt der Erblastentil-
gungsfonds die den Teilentlastungsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 3 übersteigen-
den Altverbindlichkeiten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Wohnraum muss seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen erfolg-
los zur Vermietung am Wohnungsmarkt angeboten worden sein (struktu-
reller Leerstand).

2. Das Wohnungsunternehmen muss dem Antrag ein schlüssiges woh-
nungswirtschaftliches Konzept beifügen, dass über die Verwendung des
betroffenen Wohnungsbestandes Aufschluss gibt.

(2) Die vollständige Entlastung kann für den leerstehenden Wohnraum ge-
währt werden, soweit sein Anteil am strukturellen Leerstand des Unterneh-
mens 5 vom Hundert übersteigt.“
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen sowie über Erstat-
tungsansprüche und Abführung von Erlösen nach den §§ 4, 4a und 5.“‘

Berlin, den 6. Juni 2000

Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Horst Friedrich (Bayreuth)
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Dr. Werner Hoyer
Jürgen Koppelin
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Cornelia Pieper
Dr. Dieter Thomae
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Begründung

Mit dem Änderungsentwurf soll in den bestehenden Gesetzentwurf der Koali-
tion die mit großer Mehrheit geforderte Strukturhilfe für die Wohnungswirt-
schaft in den neuen Bundesländern eingeführt werden. Damit trägt der Deut-
sche Bundestag den Ergebnissen der öffentlichen Anhörung Rechnung. Diese
Möglichkeit wird allerdings nur Wohnungsunternehmen eingeräumt, die über
einen strukturellen Leerstand verfügen und lediglich für strukturelle Leerstände
oberhalb einer Grenze von 5 % des Bestandes ermöglicht. Die vollständige
Entschuldung schließt restitutionsbehaftete Leerstände ein. Gleichzeitig wer-
den die Unternehmen gezwungen, mit dem Antrag auf vollständiger Entlastung
ein schlüssiges wohnungswirtschaftliches Konzept zu erarbeiten, dass über die
Verwendung des betroffenen Wohnungsbestandes Aufschluss gibt. Mit der Re-
gelung sollen die Unternehmen in den neuen Bundesländern, die über struktu-
relle Probleme verfügen, unterstützt werden und die regionale Marktanpassung
erleichtert werden.

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