BT-Drucksache 14/3437

zu der Unterrichtung durch das Europäische Parlament gemäß § 93 Abs. 1 GO -14/2817 Nr. 1.5- zu dem Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate zur 5. Direktwahl zum Europäischen Parlament vom 10. bis 13. Juni 1999 -EuB-EP 575-

Vom 23. Mai 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3437
14. Wahlperiode 23. 05. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht
des Auschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch das Europäische Parlament gemäß § 93 Abs. 1 GO
– Drucksache 14/2817 Nr. 1.5 –

zu dem Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate
zur 5. Direktwahl zum Europäischen Parlament vom 10. bis 13. Juni 1999
– EuB-EP 575 –

A. Problem

Im Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1999 über die
Prüfung der Mandate zur 5. Direktwahl zum Europäischen Parlament hat dieses
neben der Mitteilung des Ergebnisses seiner Mandatsprüfung und einem Ersu-
chen an die Mitgliedstaaten, die Prüfung der ihnen unterbreiteten Einsprüche
gegen die Gültigkeit der Wahl einzelner Abgeordneter rasch abzuschließen,
bedauert, dass für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
immer noch kein einheitliches Wahlverfahren existiere.

B. Lösung

Nach Kenntnisnahme der Vorlage Annahme einer Entschließung gemäß der an-
liegenden Empfehlung.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Nur Kenntnisnahme der Vorlage.

D. Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 2 – Drucksache 14/3437

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag ersucht seinen Präsidenten, der Präsidentin des Euro-
päischen Parlaments folgende Stellungnahme des Deutschen Bundestages zu
übermitteln:

Der Deutsche Bundestag

– hat den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1999
über die Prüfung der Mandate der 5. Direktwahl zum Europäischen Parla-
ment vom 10. bis 13. Juni 1999 zur Kenntnis genommen;

– hat am 15. März 2000 die Prüfung der ihm unterbreiteten Einsprüche gegen
die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Die 39 Wahleinsprüche wur-
den entsprechend der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses
(Drucksache 14/2761) als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen;

– teilt das vom Europäischen Parlament geäußerte Bedauern, dass noch kein
einheitliches Wahlverfahren für die Mitglieder des Europäischen Parlaments
verabschiedet wurde (s. dazu auch die Beschlussempfehlung des Ausschus-
ses für die Angelegenheiten der Europäischen Union auf Drucksache 14/685,
die der Deutsche Bundestag in seiner 77. Sitzung am 3. Dezember 1999 ange-
nommen hat);

– erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass auch die Schaffung eines
einheitlichen Statuts betreffend die Rechtsstellung der Mitglieder des
Europäischen Parlaments notwendig ist, und bedauert, dass ein solches Statut
bislang ebenfalls noch nicht zustande gekommen ist (s. dazu die Beschluss-
empfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
nung auf Drucksache 14/575, die der Deutsche Bundestag in seiner 30. Sit-
zung am 25. März 1999 angenommen hat).

Berlin, den 19. Mai 2000

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Erika Simm
Vorsitzende und Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/3437

Bericht der Abgeordneten Erika Simm

Der Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. De-
zember 1999 (EuB-EP 575) ist gemäß § 93 GO-BT (Druck-
sache 14/2817 Nr. 1.5) dem Ausschuss für Wahlprüfung,
Immunität und Geschäftsordnung (l. Ausschuss) federfüh-
rend sowie dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union mitberatend
überwiesen worden.

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 5. April
2000 einstimmig empfohlen, die Vorlage zur Kenntnis zu
nehmen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union hat in seiner Sitzung am 12. April
2000 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS ebenfalls
empfohlen, die Vorlage zur Kenntnis zu nehmen.

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat sich in seiner Wahlprüfungssitzung am
17. Februar 2000 sowie in seiner Sitzung in Geschäftsord-
nungsangelegenheiten am 18. Mai 2000 mit der Vorlage be-
fasst und sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Das Europäische Parlament wird seit dem Jahr 1979 im
Rahmen einer Direktwahl gewählt. Die diesbezügliche
Rechtsgrundlage bildet der Akt des Rates zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus dem Jahr 1976 (BGBl. 1978 II
S. 1003). Allerdings besteht kein europaweit einheitliches
Wahlverfahren. Vielmehr bestimmt sich die Wahl der Par-
lamentarier aus einem Mitgliedstaat nach dem jeweils gel-
tenden nationalen Wahlrecht; im Falle der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Europawahlgesetz (EuWG, BGB1.
1994 I S. 423, 555) und der Europawahlordnung (EuWO,
BGB1. 1994 I S. 957), geändert am 3. März 1999 (BGB1.
1999 I S. 293).

Aus diesem Grund fällt auch die Prüfung der Wahl der Ab-
geordneten des Europäischen Parlaments überwiegend in
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Das Europäische Par-

lament selbst führt auf der Grundlage des Artikels 7 seiner
Geschäftsordnung lediglich eine Mandatsprüfung durch und
entscheidet „über die Gültigkeit des Mandats aller seiner
neugewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtun-
gen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. Sep-
tember 1976 geltend gemacht werden, nicht aber über die
von den nationalen Wahlgesetzen hergeleiteten Anfechtun-
gen“. Im Übrigen entscheidet über die Gültigkeit der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland der Deutsche Bundestag im
Wahlprüfungsverfahren auf der Grundlage des § 26 EuWG.
Hinsichtlich der Europawahl am 13. Juni 1999 hat der Deut-
sche Bundestag am 15. März 2000 die ihm unterbreiteten
Wahleinsprüche als unzulässig bzw. als unbegründet zu-
rückgewiesen (Drucksache 14/2761).

Entsprechend seiner Verpflichtung aus Artikel 190 Abs. 4
EGV hat das Europäische Parlament wiederholt, zuletzt am
15. Juli 1998, Entwürfe für ein einheitlichen Wahlverfahren
vorgelegt. Ein einheitliches Wahlverfahren wurde jedoch
bislang nicht verabschiedet, was das Europäische Parlament
in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 ausdrücklich
bedauert.

Auch der Deutsche Bundestag und seine Ausschüsse haben
sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dieser The-
matik befasst (s. dazu zuletzt die Beschlussempfehlung und
den Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung auf Drucksache 14/685). Der Aus-
schusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
nung hat stets empfohlen, die Forderungen des Europä-
ischen Parlaments nach Schaffung eines einheitlichen
Wahlverfahrens zu unterstützen. In ähnlicher Weise hat der
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
nung sich auch für die Schaffung eines einheitlichen Statuts
für die Rechtsstellung der Mitglieder des Europäischen Par-
laments eingesetzt (s. dazu Drucksache 14/575).

Die oben wiedergegebene Beschlussempfehlung ist im Aus-
schuss einstimmig verabschiedet worden.

Berlin, den 19. Mai 2000

Erika Simm
Vorsitzende und Berichterstatterin

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