BT-Drucksache 14/338

zu dem Gesetzentwurf - Drs. 14/33 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz

Vom 29. Januar 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/338 vom 29.01.1999

Beschlußempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung 14/33 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von
Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkommens - Ausführungsgesetz
=

29.01.1999 - 338

14/338

Beschlußempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Drucksache 14/33 -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem
Sorgerechtsübereinkommens - Ausführungsgesetz

A. Problem
Nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung soll ein
Kind, das ein Elternteil rechtswidrig von einem Vertragsstaat in einen
anderen verbracht hat oder dort zurückhält, auf schnellstem Wege an den
Ort seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts zurückgebracht werden.
Ähnlichen Zwecken dient das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht für Kinder und über die Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses. Die Anwendung dieser Übereinkünfte durch die
deutschen Gerichte soll wirksamer ausgestaltet werden. Zugleich wird
eine Entlastung der Gerichte bei der Wahrnehmung der damit
zusammenhängenden Aufgaben angestrebt.
B. Lösung
Die Eingangszuständigkeit für Verfahren nach den beiden vorgenannten
Übereinkommen wird für jeden Bezirk eines Oberlandesgerichts bei einem
Familiengericht gebündelt. Darüber hinaus erhalten die
Landesregierungen die Möglichkeit, diese Zuständigkeit einem
Familiengericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen.
Einstimmigkeit im Ausschuß

C. Alternativen
- Zuweisung der Zuständigkeiten an zwei oder mehr Familiengerichte
in großen Oberlandesgerichtsbezirken.
- Weitere Konzentration der Zuständigkeiten auf ein Familiengericht
in jedem Land.
- Verlagerung der Eingangszuständigkeit auf die Oberlandesgerichte.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.


Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 14/33 -
unverändert anzunehmen,
2. folgende Entschließung anzunehmen:
"Die Justizministerien des Bundes und der Länder werden gebeten,
bei Fortbildungsveranstaltungen für Familienrichter und -richterinnen
vermehrte Begegnungen mit Richtern und Richterinnen anderer Länder,
insbesondere der EU, zu organisieren, damit Gesichtspunkte bei der
Beurteilung der wertausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffe
des Familienrechts (z. B. "Kindeswohl") gemeinsam erörtert und das
Verständnis für die jeweiligen Rechtsprechungslinien vertieft wird."
Bonn, den 20. Januar 1999
Der Rechtsausschuß
Dr. Rupert Scholz Margot von Renesse Ronald Pofalla Rainer Funke
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter

Bericht der Abgeordneten Margot von Renesse, Ronald Pofalla und Rainer
Funke

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem
Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz - Drucksache 14/33 - in
seiner 11. Sitzung vom 3. Dezember 1998 in erster Lesung beraten und
zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuß und zur Mitberatung
an den Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.
Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 4.
Sitzung vom 20. Januar 1999 einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs
und der Entschließung empfohlen.
Der Rechtsausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner
7. Sitzung vom 20. Januar 1999 beraten.
Der Gesetzentwurf und die Entschließung wurden jeweils einstimmig und
ohne Stimmenthaltungen angenommen.
II. Zum Inhalt der Beschlußempfehlung
Der Entwurf schlägt vor, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem
Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz grundsätzlich für jeden
Bezirk eines Oberlandesgerichts bei einem Familiengericht
zusammenzufassen; welches Familiengericht im Oberlandesgerichtsbezirk
diese Aufgabe übernehmen soll, können die Länder durch Rechtsverordnung
bestimmen. Darüber hinaus räumt der Entwurf den Landesregierungen die
Möglichkeit ein, die angesprochenen Aufgaben einem Familiengericht für
die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zu

übertragen. Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit werden
vereinfacht; insbesondere entfällt der bisherige Vorrang des Gerichts
einer Ehesache, die dort zur Zeit des Antragseingangs bei der zentralen
Behörde anhängig ist.
Die Entschließung sieht einen vermehrten Austausch zwischen deutschen
und ausländischen Richterinnen und Richtern über die jeweiligen
Rechtsprechungslinien und die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des
Familienrechts vor.
III. Zur Begründung der Beschlußempfehlung
Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat die Zielsetzung des
Gesetzentwurfs einhellig begrüßt.
Beraten wurde insbesondere die Frage, ob nicht durch eine weitere
Konzentration der Zuständigkeit auf nur ein Familiengericht auch in
Ländern mit mehr als einem Oberlandesgericht die angestrebte vertiefte
Sachkenntnis der befaßten Spruchkörper noch weiter verbessert werden
könnte. Der Rechtsausschuß hat jedoch vor dem Hintergrund der
vorgesehenen Ermächtigung der Landesregierungen, für ihren Bereich eine
entsprechende Regelung zu treffen, diese Überlegung nicht weiter
verfolgt.
Der durch die vorgeschlagene Entschließung angeregte verstärkte
Erfahrungsaustausch soll dem Umstand Rechnung tragen, daß bei
Sorgerechtsfällen mit Auslandsberührung oft Unkenntnis über die
Situation im jeweils anderen Land die Entscheidungen beeinflußt, und
zudem eine vertiefte Kenntnis der jeweiligen Beurteilungsgrundlagen und
-maßstäbe ermöglichen.

Bonn, den 20. Januar 1999
Margot von Renesse Ronald Pofalla Rainer Funke
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter

29.01.1999 nnnn

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