BT-Drucksache 14/3366

a) zu dem GE der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/2683- und b) zu dem GE der Bundesregierung -14/3074- GE zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz-StSenkG) c) zu dem GE der CDU/CSU -14/2903- d) zu dem A der CDU/CSU -14/2688- e) zu dem A der Abg. Dr.Hermann Otto Solms, weiterer Abg. und der Fraktion der F.D.P. -14/2706- f) zu dem A der Abg. Dr.Barbara Höll, weiterer Abg. und der Fraktion der PDS -14/2912- g)zu der U der BReg -14/1926, 14/2770-

Vom 16. Mai 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

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3366

14. Wahlperiode

16. 05. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/2683 –

Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/3074 –

Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG)

c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/2903 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer Steuerreform für Wachstum und
Beschäftigung

d) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/2688 –

Eine Steuerreform für mehr Wachstum und Beschäftigung
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Hildebrecht Braun
(Augsburg), Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der
F.D.P.
– Drucksache 14/2706 –

Unternehmenssteuerreform – Liberale Positionen gegen die Steuervorschläge
der Koalition

f) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Rolf Kutzmutz, Heidemarie
Ehlert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/2912 –

Besteuerung der Unternehmen nach deren Leistungsfähigkeit

g) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksachen 14/1926, 14/2770 –

Dritter Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und
Familien für das Jahr 2001

A. Problem

Die vorgenannten Gesetzentwürfe und Anträge enthalten die Konzepte der
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung für eine
durchgreifende Steuerreform insbesondere auf dem Gebiet der Unternehmens-
besteuerung. Mit dem dritten Bericht über die Höhe des Existenzminimums
von Kindern und Familien für das Jahr 2001 kommt die Bundesregierung ihrer
Berichtspflicht aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages vom
2. Juni 1995 nach.

B. Lösung

Entwürfe eines Steuersenkungsgesetzes (Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und Bundesregierung, Drucksachen 14/2683, 14/3074)

Grundsätzliche Annahme der – inhaltsgleichen – Gesetzentwürfe, die insbeson-
dere folgende Maßnahmen vorsehen:

Inkrafttreten 2001

– Einführung eines einheitlichen, definitiven Körperschaftsteuersatzes von
25 v. H. anstelle des Körperschaftsteuersatzes auf einbehaltene Gewinne von
derzeit 40 v. H. und des Körperschaftsteuersatzes auf ausgeschüttete Gewin-
ne von derzeit 30 v. H.,
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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– Einführung des Halbeinkünfteverfahrens anstelle des körperschaftsteuer-
lichen Vollanrechnungsverfahrens,

– pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer in
Höhe des zweifachen Gewerbesteuer-Messbetrages bei Personenunterneh-
men,

– Option der Personenunternehmen, sich wie eine Kapitalgesellschaft be-
steuern zu lassen,

– Vorziehen der Stufe 2002 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 auf
den 1. Januar 2001,

– Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapi-
talgesellschaften durch Kapitalgesellschaften,

– Einbeziehung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalge-
sellschaften in das Halbeinkünfteverfahren,

– Senkung der Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsge-
winnen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften von 10 v. H. auf 1 v. H.,

– Berücksichtigung des steuerfreien Teils der im Halbeinkünfteverfahren be-
steuerten Kapitalerträge beim Progressionsvorbehalt,

– Übergangsregelung von 15 Jahren für das Altkapital beim Ersatz des körper-
schaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahrens durch die definitive Körper-
schaftsbesteuerung,

– Abschaffung der Tarifbegrenzung bei der Einkommensteuer auf gewerbliche
Einkünfte,

– Senkung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens von höchstens 30 v. H. auf höchstens 20 v. H.,

– Senkung der linearen Abschreibung für Gebäude im Betriebsvermögen von
4 v. H. auf 3 v. H.,

– Verschärfung der Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung,

– Abschaffung der Ansparabschreibung und der Sonderabschreibung nach § 7g
EStG,

– Erhöhung der Gewerbesteuerumlage der Gemeinden zugunsten von Bund
und Ländern,

– Neuregelung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organ-
schaft,

– Anerkennung elektronischer Rechnungen als Nachweis für den Vorsteuerab-
zug, verbunden mit einem Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Datenträ-
ger des Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen.

Inkrafttreten 2003

– Senkung des Eingangssteuersatzes bei der Einkommensteuer auf 17 v. H. und
des Höchststeuersatzes auf 47 v. H. zum 1. Januar 2003,

– Anhebung des Grundfreibetrags auf 14 525 DM/29 050 DM (Alleinste-
hende/Verheiratete) zum 1. Januar 2003.

Inkrafttreten 2005

– Senkungen des Eingangssteuersatzes auf 15 v. H. und des Höchststeuersatzes
auf 45 v. H. zum 1. Januar 2005,

– Anhebung des Grundfreibetrages auf 15 011 DM/30 022 DM (Alleinste-
hende/Verheiratete) zum 1. Januar 2005.
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Geändert bzw. ergänzt hat der Ausschuss die Gesetzentwürfe vor allem in fol-
genden Punkten:

– Regelung zur Verhinderung ungewollter Auswirkungen des Halbeinkünfte-
verfahrens auf Leistungsgesetze,

– Erhöhung des Freibetrags bei der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe
von 60 000 DM auf 100 000 DM,

– Einführung eines Mindestbetrages von 5 000 DM bei der auf 1 v. H. gesenk-
ten Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei
Anteilen an Kapitalgesellschaften,

– schrittweiser Wegfall der Tarifstufen und Verzicht auf die Einkommensteuer-
tabellen (Grundtabelle und Splittingtabelle) als Anlagen zum Gesetz,

– Verzicht auf den Progressionsvorbehalt bei dem im Halbeinkünfteverfahren
steuerfreien Teil der Dividenden,

– Beschränkung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf den Anteil der Ein-
kommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt,

– Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage bei der gewerbesteuerlichen Organ-
schaft,

– Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem
Erwerb im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens in Höhe von 25 v. H.,

– Anpassung der Erhöhung der Gewerbesteuerumlage an die vom Ausschuss
vorgenommenen Änderungen des Gesetzentwurfs,

– Steuerfreiheit der Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapi-
talgesellschaften durch Kapitalgesellschaften bereits ab 2001,

– Inkrafttreten der Regelungen zur Einführung eines Zugriffsrechts der Finanz-
verwaltung auf DV-gestützte Buchführungssysteme erst am 1. Januar 2002.

Die Annahme der Gesetzentwürfe in der vom Ausschuss empfohlenen Fas-
sung erfolgte mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P.
und PDS.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer Steuerreform für Wachstum und
Beschäftigung (Fraktion der CDU/CSU, Drucksache 14/2903)

Ablehnung des Gesetzentwurfs, der insbesondere folgende Maßnahmen vor-
sieht:

Inkraftreten 2001

– Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 40 v. H. auf 30 v. H. für einbehal-
tene Gewinne und von 30 v. H. auf 25 v. H. für ausgeschüttete Gewinne,

– Senkung der Gewerbesteuer durch Verringerung der Gewerbesteuer-Mess-
zahlen um 20 v. H.,

– Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes bei Betriebs-
veräußerung oder Betriebsaufgabe unter bestimmten Bedingungen,

– Einführung einer steuerfreien Reinvestitionsrücklage für Gewinne aus der
Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Höhe von
60 v. H.,

– Wiedereinführung der steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern
bei Personenunternehmen,

– Anhebung des Grundfreibetrags auf 14 093 DM/28 186 DM (Alleinstehen-
de/Verheiratete),
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

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– Senkung des Eingangssteuersatzes auf 18 v. H. und des Höchststeuersatzes
auf 42 v. H.,

– Verringerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens von höchstens 30 v. H. auf höchstens 20 v. H.,

– Verringerung der linearen Abschreibung auf Gebäude im Betriebsvermögen
von 4 v. H. auf 3 v. H.,

– Abschaffung der degressiven Abschreibung auf Wohngebäude im Privatver-
mögen,

– Verschärfung der Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung,

– Einführung einer Entfernungspauschale in Höhe von 50 Pf/Entfernungskilo-
meter für Entfernungen ab 15 km zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbe-
trag, der auf 1 500 DM vermindert wird,

Inkrafttreten 2003

– Senkungen des Eingangssteuersatzes auf 15 v. H. und des Höchststeuersatzes
auf 35 v. H., der bei einem steuerpflichtigen Einkommen von rd.
110 000 DM/220 000 DM (Alleinstehende/Verheiratete) erreicht wird,

– Anhebung des Grundfreibetrags auf 14 579 DM/29 158 DM (Alleinste-
hende/Verheiratete),

– Einführung einer Zinsabgeltungssteuer in Höhe von 25 v. H. ab 1. Januar
2003.

Die Ablehnung des Gesetzentwurfs erfolgte mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der F.D.P.

Antrag „Eine Steuerreform für mehr Wachstum und Beschäftigung“ (Fraktion
der CDU/CSU, Drucksache 14/2688)

Ablehnung des Antrags, der die Grundlage des Gesetzentwurfs der Fraktion der
CDU/CSU (Drucksache 14/2903) bildet.

Die Ablehnung des Antrags erfolgte mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion
der F.D.P.

Antrag „Unternehmenssteuerreform – Liberale Positionen gegen die Steuervor-
schläge der Koalition“ (Drucksache 14/2706)

Ablehnung des Antrags, in dem das Steuerreformkonzept der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/Bundesregierung (Drucksachen 14/2683,
14/3074) abgelehnt wird und stattdessen folgende Maßnahmen gefordert wer-
den:

– Abschaffung der Gewerbesteuer bei Einführung eines Hebesatzrechtes der
Gemeinden auf ihren Anteil an der Einkommensteuer und einer Erhöhung
ihres Anteils an der Umsatzsteuer,

– Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und damit auch der Personen- und
Kapitalgesellschaften,

– Einführung eines Stufentarifs für alle Einkunftsarten mit Einkommensstufen
von 15 v. H., 25 v. H. und 35 v. H.,

– Identität von Körperschaftsteuer und privater Einkommensteuer mit Defini-
tivbelastung im Unternehmen, keine Besteuerung ausgeschütteter Gewinne,
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Gleichbehandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben oder Be-
teiligungen bei Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen,

– Einführung einer Abgeltungssteuer für Zinsen in Höhe von 25 v. H.,

– stufenweiser Abbau des Solidaritätszuschlags,

– Streichung steuerlicher Ausnahmetatbestände und Rückführung der Finanz-
hilfen.

Die Ablehnung des Antrags erfolgte mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU.

Antrag „Besteuerung der Unternehmen nach deren Leistungsfähigkeit“ (Frak-
tion der PDS, Drucksache 14/2912)

Ablehnung des Antrags, in dem die Einführung eines progressiven Steuertarifs
anstelle des im Entwurf eines Steuersenkungsgesetzes (Drucksachen 14/2683,
14/3074) vorgesehenen proportionalen Körperschaftsteuertarifs von 25 v. H.
gefordert wird.

Die Ablehnung des Antrags erfolgte mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der CDU/CSU und der
Fraktion der F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS.

Dritter Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Fami-
lien für das Jahr 2001 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksachen
14/1926, 14/2770)

Kenntnisnahme des Berichts, in dem die Bundesregierung zu dem Ergebnis
kommt, dass der Grundfreibetrag sowie der Kinderfreibetrag und der Betreu-
ungsfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2001 den verfassungsrechtlichen An-
forderungen entsprechen.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

– Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 14/
2903), des Antrags der Fraktion der F.D.P. (Drucksache 14/2706) und des
Antrags der Fraktion der PDS (Drucksache 14/2912).

– Folgende Änderungsanträge zu den Entwürfen eines Steuersenkungsgesetzes
fanden im Ausschuss keine Mehrheit:

Fraktion der CDU/CSU

Rücknahme der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführ-
ten Regelungen zur Mindestbesteuerung, zur Begrenzung des Verlustaus-
gleichs bei Verlustzuweisungsgesellschaften und zur Begrenzung des Verlust-
abzugs,

Fraktion der F.D.P.



Rücknahme der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 einge-
führten Regelungen zur Mindestbesteuerung, zur Begrenzung des Ver-
lustausgleichs bei Verlustzuweisungsgesellschaften und zur Begrenzung
des Verlustabzugs,



Wiederinkraftsetzung des Mitunternehmererlasses und des Tauschgut-
achtens,
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

Drucksache

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Verzicht auf die Senkung der Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von
Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
von 10 v. H. auf 1 v. H.,



Wiedereinführung des mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
aufgehobenen halben durchschnittlichen Steuersatzes für Veräußerungs-
gewinne,



Senkung des pauschalen Steuersatzes für Beiträge zu Direktversicherun-
gen des Arbeitnehmers und für Zuwendungen an Pensionskassen von
20 v. H. auf 15 v. H. ab 2001 und auf 10 v. H. ab 2005,



Verzicht auf ein Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Datenträger des
Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen,



Verlängerung des Übergangszeitraums für die Inanspruchnahme des Kör-
perschaftsteuerguthabens von 15 Jahren auf 20 Jahre,

Fraktion der PDS



Nichteinbeziehung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften in das Halbeinkünfteverfahren, sofern solche Ge-
winne innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Anteile realisiert werden,



Beibehaltung der Ansparabschreibung und der Sonderabschreibung nach
§ 7g EStG,



Verzicht auf die Steuerbefreiung von Gewinnen bei der Veräußerung von
Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaf-
ten.

D. Kosten

Entwürfe eines Steuersenkungsgesetzes (Drucksachen 14/2683, 14/3074)

Nach Abschluss der Ausschussberatungen ergeben sich folgende finanzielle
Auswirkungen der Gesetzesvorlagen in Mio. DM:

Eine Übersicht mit detaillierten Angaben über die finanziellen Auswirkungen
der Gesetzesvorlagen ergeben sich aus der Anlage zum Bericht.

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 14/2903), Anträge der
CDU/CSU (Drucksache 14/2688), der Fraktion der F.D.P. (Drucksache 14/
2706) und der Fraktion der PDS (Drucksache 14/2912) sowie Unterrichtung
durch die Bundesregierung (Drucksachen 14/1926, 14/2770)

Keine finanziellen Auswirkungen, da Ablehnung der Vorlagen bzw. Kenntnis-
nahme des Berichts.

Gebiets-
körper-
schaft

Ent-
stehungs-

jahr

Rechnungsjahr

2001 2002 2003 2004

Insg. –44 970 –44 720 –19 940 –31 600 –30 665

Bund –20 992 –21 319 –10 380 –15 469 –14 688

Länder –17 934 –18 866 – 8 724 –13 002 –12 273

Gemeinden –6 044 –4 535 –836 –3 129 –3 704
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. a) die Entwürfe eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform
der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) –
Drucksachen 14/2683, 14/3074 – in der aus der anliegenden Zusammen-
stellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) folgende Entschließungen zu fassen:

aa) „Mit dem Steuersenkungsgesetz kommt es zu einer grundlegenden
Reform bei der Unternehmensbesteuerung. Dies ist ein wichtiger
Schritt zur Sicherung des Standorts Deutschland. In Teilbereichen
muss die Unternehmensbesteuerung aber noch fortentwickelt werden.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, zu
den nachfolgenden Bereichen, die zur Sicherung des Standorts eben-
falls von erheblicher Bedeutung sind, bis zum 31. März 2001 einen
Bericht vorzulegen:

– Besteuerung von Auslandsbeziehungen

– Besteuerung von „verbundenen Unternehmen“, insbesondere ge-
werbesteuerliche Organschaft

– Steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen.

Der Bericht sollte eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts und
Vorschläge zu dessen Weiterentwicklung enthalten.“

bb) „Die Finanzbehörde hat bei Anwendung der Regelungen zum Daten-
zugriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sie kann
demnach beim unmittelbaren Zugriff (Einsichts- und Nutzungsrecht)
und beim mittelbaren Zugriff (Recht auf technische Hilfe) nicht ver-
langen, dass bereits vor dem 1. Januar 2002 archivierte Daten für
Zwecke ihrer maschinellen Auswertung (§ 147 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AO i.V. mit § 147 Abs. 6 AO) nochmals in das DV-System ein-
gespeist (reaktiviert) werden, wenn dies mit unverhältnismäßigem
Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden wäre (z. B. fehlende
Speicherkapazität). Kommt hiernach eine Reaktivierung von Daten
nicht in Betracht, braucht der Steuerpflichtige auch nicht die für eine
maschinelle Auswertung der betreffenden Daten erforderliche Hard-
und Software zur Verfügung zu halten, wenn sie nicht mehr im Einsatz
ist. Dies gilt auch, wenn die Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO)
noch nicht abgelaufen ist.

Diese für die maschinelle Auswertbarkeit der Daten erforderliche
technische, organisatorische und zeitliche Einschränkung bezieht sich
nicht auf die Pflicht des Steuerpflichtigen zur Lesbarmachung der
Daten (§ 147 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, § 147 Abs. 5 AO). Die Lesbar-
machung muss während der ganzen Aufbewahrungsfrist sicherge-
stellt sein.“

2. den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer Steuerreform für Wachstum
und Beschäftigung – Drucksache 14/2903 – abzulehnen,
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

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3. den Antrag „Eine Steuerreform für mehr Wachstum und Beschäftigung“
– Drucksache 14/2688 – abzulehnen,

4. den Antrag „Unternehmenssteuerreform – Liberale Positionen gegen die
Steuervorschläge der Koalition“ – Drucksache 14/2706 – abzulehnen,

5. den Antrag „Besteuerung der Unternehmen nach deren Leistungsfähigkeit“
– Drucksache 14/2912 – abzulehnen,

6. die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Dritter Bericht über die
Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001“
– Drucksachen 14/1926, 14/2770 – zur Kenntnis zu nehmen.

Berlin, den 10. Mai 2000

Der Finanzausschuss

Christine Scheel

Vorsitzende

Jörg-Otto Spiller

Berichterstatter

Gerda Hasselfeldt

Berichterstatterin

Oswald Metzger

Berichterstatter

Carl-Ludwig Thiele

Berichterstatter

Dr. Barbara Höll

Berichterstatterin
Drucksache

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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

der Entwürfe eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG)
– Drucksachen 14/2683, 14/3074 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze
und zur Reform der Unternehmensbesteuerung

(Steuersenkungsgesetz – StSenkG)
Vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 4
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 6
Änderung der Abgabenordnung 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung 8
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 9
Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes 10
Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften 11
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes 12
Änderung des Außensteuergesetzes 13
Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus
Gesellschaftsmitteln 14
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der
EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im
Bereich der direkten und indirekten Steuern 15
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 16

Änderung des Steuerberatungsgesetzes 16a
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken 16b

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 17

entfällt 18

entfällt 19

Neufassung der betroffenen Gesetze und
Rechtsverordnungen 20
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 21
Inkrafttreten 22

Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze
und zur Reform der Unternehmensbesteuerung

(Steuersenkungsgesetz – StSenkG)
Vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 4
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 6
Änderung der Abgabenordnung 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung 8
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 9
Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes 10
Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften 11
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes 12
Änderung des Außensteuergesetzes 13
Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus
Gesellschaftsmitteln 14
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der
EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im
Bereich der direkten und indirekten Steuern 15
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 16

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 17
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 18
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sowie des Rentenreformgesetzes 1992 19
Neufassung der betroffenen Gesetze und
Rechtsverordnungen 20
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 21
Inkrafttreten 22
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

Drucksache

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3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:

„(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen
an die in den vorstehenden Absätzen definierten
Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Ge-
samtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu ver-
steuerndes Einkommen) an, sind für deren Zwe-
cke § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 nicht anzuwenden.
In den Fällen der Option nach § 4a des Körper-
schaftsteuergesetzes gelten die Vergütungen im
Sinne des § 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7
Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 3 und § 22 Nr. 3 Satz 1
und ausgeschütteten Gewinne im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, die der Steuerpflichtige aus
dem Betrieb bezieht, je nach Art des Betriebs als
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewer-
bebetrieb oder selbständiger Arbeit.“

b)

In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „den Entlas-
tungsbetrag nach § 32c,“ gestrichen.

2. In § 3 wird nach Nummer 39 folgende Nummer 40 ein-
gefügt:

„40. die Hälfte

a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
nahmen aus der Veräußerung oder der Ent-
nahme von Anteilen an Körperschaften, Perso-
nenvereinigungen, Vermögensmassen und
Betrieben

, deren Leistungen beim Empfän-
ger zu Einnahmen

im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1

gehören,

oder aus deren Auflösung oder
Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus
dem Ansatz eines

solchen

Wirtschaftsguts mit
dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
aus selbständiger Arbeit gehören. Dies gilt
nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil-
werts in vollem Umfang zu einer Gewinnmin-
derung geführt hat und soweit diese Gewinn-
minderung nicht durch Ansatz eines Werts, der
sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausge-
glichen worden ist,

b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
Abs. 2

, soweit er auf die

Veräußerung von An-
teilen an Körperschaften, Personenvereinigun-
gen, Vermögensmassen und Betrieben

entfällt,
deren Leistungen beim Empfänger zu Ein-
nahmen

im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1

gehö-
ren

. Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs. 3
entsprechend anzuwenden,

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „den Entlastungs-
betrag nach § 32c,“ gestrichen.

2. In § 3 wird nach Nummer 39 folgende Nummer 40 ein-
gefügt:

„40. die Hälfte

a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
nahmen aus der Veräußerung oder der Ent-
nahme von Anteilen an Körperschaften, Per-
sonenvereinigungen, Vermögensmassen und
Betrieben im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder
aus deren Auflösung oder Herabsetzung von
deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines
Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
gehören. Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des
niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu ei-
ner Gewinnminderung geführt hat und soweit
diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz ei-
nes Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
ergibt, ausgeglichen worden ist,

b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
Abs. 2 bei der Veräußerung von Anteilen an
Körperschaften, Personenvereinigungen, Ver-
mögensmassen und Betrieben im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1; Entsprechendes gilt, soweit
der Anteil an einem solchen Wirtschaftsgut ver-
äußert wird

. Satz 1 ist in den Fällen des § 16
Abs. 3 entsprechend anzuwenden,
Drucksache

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– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

h1) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2,
soweit diese von einer nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse
stammen,

i) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23
Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an
Körperschaften

, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen, deren Leistungen beim
Empfänger zu Einnahmen

im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1

gehören

.

Dies gilt für die Buchstaben d bis h auch in Verbin-
dung mit § 20 Abs. 3.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen
Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 ist in
den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend anzu-
wenden,

d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9,

e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,

f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an
deren Stelle gewährt werden,

g) der Einnahmen aus der Veräußerung von Divi-
dendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,

h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividen-
denansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,

i) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23
Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an
Körperschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1.

Dies gilt für die Buchstaben d bis h auch in Verbin-
dung mit § 20 Abs. 3.“

3. § 3c wird wie folgt gefasst:

㤠3c
Anteilige Abzüge

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Ein-
nahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-
hang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungs-
kosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-
ben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit
den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermö-
gensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in
welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögens-
mehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung
der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Ent-
sprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am
Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert min-
dernd zu berücksichtigen sind.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-
resbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hun-
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Drucksache

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5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

6a. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „60 000“ durch
die Zahl „100 000“ ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

0a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesell-
schaften“

a) Absatz 1 Satz

1 bis

4 wird durch

folgende Sätze

er-
setzt

:

„Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
auch der Gewinn aus der Veräußerung von An-
teilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver-
äußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Ka-
pital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
zu mindestens 5 000 Deutsche Mark und zu min-
destens ein vom Hundert beteiligt war. Die ver-
deckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalge-
sellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der
Veräußerung der Anteile gleich. Anteile an einer
Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genuss-
scheine oder ähnliche Beteiligungen, Anwart-

dertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vor-
genommen werden; der dabei anzuwendende Hun-
dertsatz darf höchstens das Doppelte des bei der
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und
20 vom Hundert nicht übersteigen.“

b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis
zur vollen Absetzung abzuziehen:

1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsver-
mögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen
und für die der Bauantrag nach dem 31. März
1985 gestellt worden ist, jährlich 3 vom Hundert,

2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der
Nummer 1 nicht erfüllen und die

a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt
worden sind, jährlich 2 vom Hundert,

b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden
sind, jährlich 2,5 vom Hundert

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1
Satz 4 gilt entsprechend. Beträgt die tatsächliche
Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger
als 40 Jahre, so können an Stelle der Absetzungen
nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer ent-
sprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenom-
men werden.“

5. § 7g wird aufgehoben.

6. In § 10d Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „2 Millionen“ durch
die Zahl „1 Million“ ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In

Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „mindestens 10
vom Hundert“

durch die Angabe „mindestens 1 vom
Hundert“

ersetzt.
Drucksache

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– 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

schaften auf solche Beteiligungen und Anteile
an Betrieben im Sinne des § 4a des Körper-
schaftsteuergesetzes. Bei Betrieben im Sinne
des § 4a des Körperschaftsteuergesetzes be-
stimmt sich die Beteiligungshöhe nach Satz 1
nach dem Gewinnverteilungsschlüssel; die
Grenze von 5 000 DM ist nicht anzuwenden.“

a1) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 wird jeweils das Wort
„wesentlichen“ gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 4“
durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten
und sonstige Bezüge aus Aktien, Genuss-
rechten, mit denen das Recht am Gewinn
und Liquidationserlös einer Kapitalgesell-
schaft verbunden ist, aus Anteilen an Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten sowie an bergbautreibenden Vereini-
gungen, die die Rechte einer juristischen
Person haben. Zu den sonstigen Bezügen
gehören auch verdeckte Gewinnausschüt-
tungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend für Bezüge aus Betrieben im Sinne
des § 4a des Körperschaftsteuergesetzes.
Die Bezüge gehören nicht zu den Einnah-
men, soweit sie aus Ausschüttungen einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-
schaft stammen, für die Eigenkapital im
Sinne des § 27 des Körperschaftsteuerge-
setzes als verwendet gilt;“.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 4“
durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.

8. In § 18 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
letzter Halbsatz“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
Satz 2“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. Vergütungen im Sinne des § 4a Abs. 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes für eine Tätigkeit oder frü-
here Tätigkeit im Betrieb. Bei der Anwendung des
Gesetzes gelten

a) die Vergütungen als aus einem Dienstverhältnis
bezogen,

b) Personen, denen die Vergütungen zufließen, als
Arbeitnehmer und

c) die nach § 1 Abs. 1a des Körperschaftsteuerge-
setzes unbeschränkt körperschaftsteuerpflichti-
gen natürlichen Personen oder Mitunterneh-
merschaften als Arbeitgeber.“

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten
und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen,

Genussrechten, mit denen das Recht am
Gewinn und Liquidationserlös einer Kapi-
talgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
senschaften sowie an bergbautreibenden
Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-
schen Person haben. Zu den sonstigen Be-
zügen gehören auch verdeckte Gewinn-
ausschüttungen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Bezüge aus Betrieben im
Sinne des § 4a des Körperschaftsteuerge-
setzes. Die Bezüge gehören nicht zu den
Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttun-
gen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft stammen, für die Eigenkapi-
tal im Sinne des § 27 des Körperschaft-
steuergesetzes als verwendet gilt;“.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 –

Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden
Nummern 9 und 10 angefügt:

„9. Einnahmen aus Leistungen einer

nicht
von der Körperschaftsteuer befreiten

Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen
im Sinne der Nummer 1 gehören;
Nummer 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend;

10. a) Leistungen eines

nicht von der Kör-
perschaftsteuer befreiten

Betriebs
gewerblicher Art im Sinne des § 4 des
Körperschaftsteuergesetzes mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit;

b) der durch Betriebsvermögensvergleich
ermittelte Gewinn eines

nicht von
der Körperschaftsteuer befreiten

Be-
triebs gewerblicher Art im Sinne
des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so-
weit er nicht den Rücklagen zugeführt
wird. Die Auflösung der Rücklagen zu
Zwecken außerhalb des Betriebs ge-
werblicher Art führt zu einem Gewinn
im Sinne des Satzes 1. Die Sätze 1 und
2 sind bei wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieben der von der Körperschaft-
steuer befreiten Körperschaften, Perso-
nenvereinigungen oder Vermögens-
massen entsprechend anzuwenden.“

b) u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherab-
setzung oder nach der Auflösung einer un-
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft
oder Personenvereinigung im Sinne der
Nummer 1 anfallen, soweit Beträge im
Sinne des § 28 Satz 2 des Körperschaft-
steuergesetzes als verwendet gelten;“.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Am Ende der Nummer 7 werden das Semiko-
lon durch einen Punkt ersetzt und folgender
Satz angefügt:

„Vergütungen im Sinne des § 4a Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes für die Hingabe
von Darlehen sind Erträge im Sinne des
Satzes 1;“.

ee) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden
Nummern 9 und 10 angefügt:

„9. Einnahmen aus Leistungen einer Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3
bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, so-
weit sie nicht bereits zu den Einnahmen im
Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1
Satz 2 und 4 gilt entsprechend;

10. a) Leistungen eines Betriebs gewerblicher
Art im Sinne des § 4 des Körperschaft-
steuergesetzes mit eigener Rechtsper-
sönlichkeit;

b) der durch Betriebsvermögensvergleich
ermittelte Gewinn eines Betriebs ge-
werblicher Art im Sinne des § 4 des
Körperschaftsteuergesetzes ohne ei-
gene Rechtspersönlichkeit, soweit er
nicht den Rücklagen zugeführt wird.
Die Auflösung der Rücklagen zu Zwe-
cken außerhalb des Betriebs gewerb-
licher Art führt zu einem Gewinn im
Sinne des Satzes 1. Die Sätze 1 und 2
sind bei wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieben der von der Körperschaft-
steuer befreiten Körperschaften, Per-
sonenvereinigungen oder Vermögens-
massen entsprechend anzuwenden.“

b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch
die Angabe „und 2“ ersetzt.

11. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gehören auch die Einkünfte aus der Überlassung von
Wirtschaftsgütern im Sinne des § 4a Abs. 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes.“
Drucksache

14/

3366

– 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

12. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer
freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer ge-
setzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so
sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn
der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist;
dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen

a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden,
und

b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über
die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an
die Stelle von Familienfideikommissen getreten
sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 611-4-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung.“

b) In Nummer 3 Satz 1 werden dem Wort „Gegen-
stände“ folgende Wörter angefügt:

„oder Einkünfte aus der Überlassung bewegli-
cher Wirtschaftsgüter im Sinne des § 4a Abs. 2
des Körperschaftsteuergesetzes“

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in
Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
0;

2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche
Mark:
(387,89 · y + 1 990) · y;

3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-
sche Mark:
(142,49 · z + 2 300) · z + 857;

4. von 107 568 Deutsche Mark an:
0,485 · x – 19 299.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche
Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 er-
mittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist
ein Zehntausendstel des 18 036 Deutsche Mark

12. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer
freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetz-
lich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie
nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbe-
schränkt körperschaftsteuerpflichtig ist; dem Empfän-
ger sind dagegen zuzurechnen

a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichti-
gen Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbe-
günstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung gewährt werden, und

b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die
Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die
Stelle von Familienfideikommissen getreten sind,
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung,

soweit die Bezüge von einer nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse stammen, sind sie zur
Hälfte anzusetzen; § 3c Abs. 2 ist entsprechend anzu-
wenden.“

13. In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „13 500“ durch die
Zahl „14 040“ ersetzt.

14. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in
Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
0;

2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche
Mark:
(387,89 · y + 1 990) · y;

3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-
sche Mark:
(142,49 · z + 2 300) · z + 857;

4. von 107 568 Deutsche Mark an:
0,485 · x – 19 299.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche
Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-
sendstel des 18 036 Deutsche Mark übersteigenden

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittel-
ten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das
nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Ein-
kommen.“

a1) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf
den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vol-
len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn
es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist,
und um 27 Deutsche Mark zu erhöhen.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

15. § 32b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort be-
zeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen
außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu
berücksichtigen sind.“

Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkom-
mens. „x“ ist das abgerundete zu versteuernde Ein-
kommen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567

Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1
bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der
diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommen-
steuer-Grundtabelle).“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b

zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-
lich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des
Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemein-
sam zu versteuernden Einkommens nach den Absät-
zen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu ver-
steuernde Einkommen bis 215 135 Deutsche Mark
ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Ein-
kommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten
Anlage 3 (Einkommensteuer-Splittingtabelle).“

15. § 32b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder“
gestrichen.

bb) Am Ende der Nummer 3 wird nach dem
Komma das Wort „oder“ und folgende Num-
mer 4 eingefügt:

„4. steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3
Nr. 40“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort
bezeichneten Einkünfte, wobei die darin
enthaltenen außerordentlichen Einkünfte
mit einem Fünftel zu berücksichtigen
sind;“.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 die Summe
der steuerfreien Einnahmen vermindert
um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren
Beträge und, soweit sie nicht bei der Er-
mittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-
gen abziehbar sind, um den Pauschbetrag
für Werbungskosten (§ 9a Satz 1 Nr. 2)
und den Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4).“

Drucksache 14/3366 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ gestri-
chen.

20. Nummer 20 entfällt.

21. Abschnitt V Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Steuermäßigung bei Einkünften aus
Gewerbebetrieb

§ 35

(1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der
§§ 34f und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf
im zu versteuernden Einkommen enthaltene ge-
werbliche Einkünfte entfällt,

1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

um das Zweifache des jeweils für den dem Veranla-
gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum
nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Un-
ternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Ge-
werbesteuer-Messbetrag); Absatz 3 Satz 4 ist ent-
sprechend anzuwenden;

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunter-
nehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und 3

um das Zweifache des jeweils für den dem Veranla-
gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum

16. § 32c wird aufgehoben.

17. In § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 wird jeweils die Zahl
„13 500“ durch die Zahl „14 040“ ersetzt.

18. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unwiderrufli-
chen“ gestrichen.

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a
Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme
des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsge-
winne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in Ver-
bindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerbefreit
sind;“.

19. § 34c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ gestri-

chen.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Bei Anwendung der Absätze 1 bis 6 sind aus-
ländische Steuern, soweit sie auf Einnahmen entfal-
len, die nach § 3 Nr. 40 bei der Ermittlung der Ein-
künfte teilweise außer Ansatz bleiben, nicht zu
berücksichtigen.“

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
20. § 34f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird die
Angabe „der §§ 34g und 35“ jeweils durch die An-
gabe „des § 34g“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme
des § 35“ gestrichen.

21. Abschnitt V Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Steuermäßigung bei Einkünften aus
Gewerbebetrieb

§ 35

(1) Ist der in der Summe der Einkünfte enthaltene
Betrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb positiv, er-
mäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermin-
dert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Aus-
nahme der §§ 34f und 34g,

1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:
um das Zweifache des jeweils für den dem Veranla-
gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum
nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Un-
ternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Ge-
werbesteuer-Messbetrag);

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunter-
nehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Satz 1:
um das Zweifache des jeweils für den dem Veranla-
gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-
trags.

(2) Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt als
Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von Absatz 1 der
Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, der dem Ver-
hältnis des Gewerbeertrags des Organträgers vor Zu-
rechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften
und vor Anwendung des § 11 des Gewerbesteuergeset-
zes zur Summe dieses Gewerbeertrags des Organträ-
gers und der Gewerbeerträge aller Organgesellschaften
entspricht. Dabei sind negative Gewerbeerträge von
dem Organträger oder einer Organgesellschaft mit null
Deutsche Mark anzusetzen. Der Anteil am Gewerbe-
steuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei
Nachkommastellen gerundet zu ermitteln und ge-
sondert festzustellen.

(3) Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist der Betrag des Ge-
werbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen
Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und
einheitlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunter-
nehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich
nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunter-

festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-
trags. Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag er-
mittelt sich aus dem Verhältnis des dem Mitunter-
nehmer zuzurechnenden Gewinnanteils zuzüglich
der von ihm erzielten Vergütungen im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zur Summe aller Ge-
winnanteile und aller Vergütungen der Mitunter-
nehmerschaft;

3. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als mittelbar
beteiligter Mitunternehmer im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2:
um das Zweifache des jeweils für den dem Veranla-
gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum
festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-
trags. Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag er-
mittelt sich aus dem Verhältnis der dem Mitunter-
nehmer mittelbar zuzurechnenden Vergütungen im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zur Summe
aller Gewinnanteile und aller Vergütungen der Mit-
unternehmerschaft;

4. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als persönlich
haftender Gesellschafter einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3:
um das Zweifache des jeweils für den dem Veranla-
gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum
festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-
trags. Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag er-
mittelt sich aus dem Verhältnis des dem persönlich
haftenden Gesellschafter zuzurechnenden Gewinn-
anteils zuzüglich der von ihm erzielten Vergütungen
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zur
Summe aller Gewinnanteile und aller Vergütungen
der persönlich haftenden Gesellschafter zuzüglich
des Gewinns der Kommanditgesellschaft auf Aktien.

(2) Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt als
Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von Absatz 1 der
Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, der dem Ver-
hältnis des Gewerbeertrags des Organträgers vor Zu-
rechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften
und vor Anwendung des § 11 des Gewerbesteuergeset-
zes zur Summe dieses Gewerbeertrags des Organträ-
gers und der Gewerbeerträge aller Organgesellschaften
entspricht. Dabei sind negative Gewerbeerträge von
dem Organträger oder einer Organgesellschaft mit null
Deutsche Mark anzusetzen. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den, wenn auch eine Organschaft im Sinne von § 14
des Körperschaftsteuergesetzes besteht.

(3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zu ermittelnde
anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Vomhun-
dertsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu er-
mitteln und gesondert festzustellen. Entsprechendes
gilt für den nach Absatz 2 zu ermittelnden Anteil am
Gewerbesteuer-Messbetrag. Zuständig für die Fest-
stellung nach Satz 1 ist das für die gesonderte Feststel-

Drucksache 14/3366 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

nehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Ge-
winnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind
nicht zu berücksichtigen. Der anteilige Gewerbe-
steuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei
Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. Bei der
Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbe-
steuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an ei-
ner Mitunternehmerschaft stammen, einzubezie-
hen.

(4) Zuständig für die gesonderte Feststellung
nach Absatz 2 ist das für die Festsetzung des Ge-
werbesteuer-Messbetrags zuständige Finanzamt.
Zuständig für die gesonderte Feststellung nach
Absatz 3 ist das für die gesonderte Feststellung der
Einkünfte zuständige Finanzamt. Für die Ermitt-
lung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die
Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und
die Feststellung der Vomhundertsätze nach
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Grundlagenbe-
scheide. Für die Ermittlung des anteiligen Gewer-
besteuer-Messbetrags nach Absatz 3 sind die Fest-
setzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die
Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-
trags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmer-
schaft Grundlagenbescheide.“

22. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„die durch Steuerabzug erhobene Ein-
kommensteuer, soweit sie auf die bei der
Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf
die nach § 3 Nr. 40 dieses Gesetzes oder
nach § 8b Abs. 1 und 4 Satz 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes bei der Ermitt-
lung des Einkommens außer Ansatz blei-
benden Bezüge entfällt und nicht die
Erstattung beantragt oder durchgeführt
worden ist.“

bbb) u n v e r ä n d e r t

ccc) Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 8b Abs. 4 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes ist es für die
Anrechnung ausreichend, wenn die Be-
scheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 vor-
gelegt wird, die dem Gläubiger der Kapi-
talerträge ausgestellt worden ist.“

bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

lung der Einkünfte zuständige Finanzamt. Zuständig
für die Feststellung nach Satz 2 ist das für die Festset-
zung des Gewerbesteuer-Messbetrags zuständige Fi-
nanzamt. Für die Ermittlung der Steuerermäßigung
nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbe-
steuer-Messbetrags und die Feststellung der Vomhun-
dertsätze nach Satz 1 und 2 Grundlagenbescheide.“

22. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„die durch Steuerabzug erhobene Ein-
kommensteuer, soweit sie auf die bei der
Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf
die nach § 3 Nr. 40 dieses Gesetzes oder
nach den §§ 8 Abs. 5 und 8b Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes bei der Er-
mittlung des Einkommens außer Ansatz
bleibenden Bezüge entfällt und nicht die
Erstattung beantragt oder durchgeführt
worden ist.“

bbb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt.

ccc) Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 8 Abs. 5 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes ist es für die
Anrechnung ausreichend, wenn die Be-
scheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 vor-
gelegt wird, die dem Gläubiger der Kapi-
talerträge ausgestellt worden ist.“

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „und 3“ so-
wie das Wort „jeweils“ gestrichen.

23. Die §§ 36a bis 36e werden aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/3366

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23a. In § 38a Abs. 4 werden die Wörter „Aufstellung
von entsprechenden Lohnsteuertabellen (§ 38c)
und“ gestrichen.

24. § 38c wird aufgehoben.

24a. In § 39a Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 werden die Wörter
„Eingangsbetrags der Jahreslohnsteuertabelle“
durch die Wörter „zu versteuernden Jahresbe-
trags nach § 39b Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.

24b. § 39b wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer
vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitge-
ber die Höhe des laufenden Arbeitslohns und
den Lohnzahlungszeitraum festzustellen. Vom
Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungs-
zeitraum entfallende Anteil des Versor-
gungs-Freibetrags (§ 19 Abs. 2) und des Alters-
entlastungsbetrags (§ 24a) abzuziehen, wenn
die Voraussetzungen für den Abzug dieser Be-
träge jeweils erfüllt sind. Außerdem ist der Ar-
beitslohn nach Maßgabe der Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers um ei-
nen etwaigen Freibetrag (§ 39a Abs. 1) zu ver-
mindern oder um einen etwaigen Hinzurech-
nungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) zu erhöhen.
Der verminderte oder erhöhte Arbeitslohn des
Lohnzahlungszeitraums ist auf einen Jahresar-
beitslohn hochzurechnen. Dabei ist der Arbeits-
lohn eines monatlichen Lohnzahlungszeit-
raums mit 12, der Arbeitslohn eines
wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit
360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen
Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfälti-
gen. Der hochgerechnete Jahresarbeitslohn,
vermindert um

1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a
Satz 1 Nr. 1) in den Steuerklassen I bis V,

2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c
Abs. 1) in den Steuerklassen I, II und IV

24. § 38c Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V
und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich auf-
zustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in
dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerunde-
ten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils
die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem
Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steu-
erbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu
versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1 ergibt;
die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch
mindestens 19,9 vom Hundert des abgerundeten zu
versteuernden Einkommens, für den 17 442 Deutsche
Mark übersteigenden Teil höchstens 48,5 vom Hundert
und für den 53 784 Deutsche Mark übersteigenden Teil
jeweils 48,5 vom Hundert.“

Drucksache 14/3366 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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und den verdoppelten Sonderausga-
ben-Pauschbetrag in der Steuerklasse III,

3. die Vorsorgepauschale

a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,

b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbin-
dung mit § 10c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1;

für die Berechnung der Vorsorgepau-
schale ist der Jahresarbeitslohn auf den
nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren
vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurun-
den, wenn er nicht bereits durch 54 ohne
Rest teilbar ist, und so dann um 53 zu er-
höhen,

4. den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) in der
Steuerklasse II,

5. einen Rundungsbetrag von 2 Deutsche Mark
in der Steuerklasse VI

ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. Für
den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jah-
reslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV
nach § 32a Abs. 1 bis 3 sowie in der Steuer-
klasse III nach § 32a Abs. 5 zu berechnen. In
den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohn-
steuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifa-
chen des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und
dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des
zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a
Abs. 1 bis 3 ergibt; die Jahreslohnsteuer be-
trägt jedoch mindestens 19,9 vom Hundert des
Jahresbetrags, für den 17 442 Deutsche Mark
übersteigenden Teil des Jahresbetrags höchs-
tens 48,5 vom Hundert und für den 53 784
Deutsche Mark übersteigenden Teil des zu ver-
steuernden Jahresbetrags jeweils 48,5 vom
Hundert. Für die Lohnsteuerberechnung ist die
auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuer-
klasse maßgebend. Die monatliche Lohnsteuer
ist 1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360
und die tägliche Lohnsteuer ist 1/360 der Jah-
reslohnsteuer. Bruchteile eines Pfennigs, die
sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und
10 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz. Die
auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende
Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.
Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder
auf Antrag ein Verfahren zulassen, durch das
die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des
§ 42b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jah-
resarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleis-
tet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer
(§ 38a Abs. 2) nicht unterschritten wird.

(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von
einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den
sonstigen Bezug festzustellen. Von dem voraus-
sichtlichen Jahresarbeitslohn sind der Versor-
gungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der Alters-
entlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Vorausset-
zungen für den Abzug dieser Beträge jeweils
erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Eintra-
gungen auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger
Jahresfreibetrag abzuziehen und ein etwaiger
Jahreshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. Für
den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßge-
bender Jahresarbeitslohn) ist die Jahreslohn-
steuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 6 bis
8 zu ermitteln. Außerdem ist die Jahreslohn-
steuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn
unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu er-
mitteln. Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es
sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne
des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-Frei-
betrag und den Altersentlastungsbetrag zu ver-
mindern, wenn die Voraussetzungen für den
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und
soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für
den maßgebenden Jahresarbeitslohn berück-
sichtigt worden sind. Für die Lohnsteuerbe-
rechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-
getragene Steuerklasse maßgebend. Der Un-
terschiedsbetrag zwischen den ermittelten
Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer,
die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.
Werden in einem Lohnzahlungszeitraum neben
laufendem Arbeitslohn sonstige Bezüge von
insgesamt nicht mehr als 300 Deutsche Mark
gezahlt, so sind sie dem laufenden Arbeitslohn
hinzuzurechnen. Die Lohnsteuer ist bei einem
sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2
Nr. 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der
sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 4
mit einem Fünftel anzusetzen und der Unter-
schiedsbetrag im Sinne des Satzes 7 zu verfünf-
fachen ist.“

b) Absatz 4 wird gestrichen.

c) Es wird folgender neuer Absatz angefügt:

„(8) Das Bundesministerium der Finanzen
hat im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
behörden der Länder auf der Grundlage der
Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan
für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer
aufzustellen und bekannt zu machen.“

24c. In § 41 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

„Ist die einbehaltene oder übernommene Lohn-
steuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepau-
schale nach § 10c Abs. 3 ermittelt worden, so ist
dies durch die Eintragung des Großbuchstabens B
zu vermerken.“

Drucksache 14/3366 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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24d. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich
den Großbuchstaben B, wenn das Dienstver-
hältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet
und der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen
Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrech-
nungszeitraum des Kalenderjahrs unter Be-
rücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
§ 10c Abs. 3 zu besteuern war,“.

24e. In § 41c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „auf
Grund der Jahreslohnsteuertabelle“ gestrichen.

24f. § 42b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale
nach § 10c Abs. 2 und der Vorsorgepau-
schale nach § 10c Abs. 3 zu besteuern war
oder“.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist
nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zu-
letzt eingetragenen Steuerklasse die Jahres-
lohnsteuer nach § 39b Abs. 2 Satz 6 und 7 zu
ermitteln.“

25. Die §§ 43 bis 45d werden durch die folgenden §§ 43
bis 45d ersetzt:

㤠43
Kapitalerträge mit Steuerabzug

u n v e r ä n d e r t

25. Die §§ 43 bis 45d werden durch die folgenden §§ 43
bis 45d ersetzt:

㤠43
Kapitalerträge mit Steuerabzug

(1) Bei den folgenden inländischen und in den Fäl-
len der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie
Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) erhoben:

1. a) Kapitalerträgen einschließlich der nach § 3
Nr. 40 steuerfreien Erträge im Sinne

aa) des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und
Nr. 2,

bb) des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3

sowie

b) Bezügen, die nach § 8b Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Ein-
kommens außer Ansatz bleiben;

2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen
neben der festen Verzinsung ein Recht auf Um-
tausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe
der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet
(Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen
aus Genussrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1
genannt sind. Zu den Gewinnobligationen gehören
nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen
der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und
gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergeb-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

nis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung
bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festge-
legt worden ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne
des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenuss-
rechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über
die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der
Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3123);

3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-
gewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus
partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);

4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6. Der
Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 nur vorzunehmen, wenn
das Versicherungsunternehmen auf Grund einer
Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der
Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht
weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;

5. (weggefallen);

6. (weggefallen);

7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, au-
ßer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2,
wenn

a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderun-
gen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch
oder in ein ausländisches Register eingetragen
oder über die Sammelurkunden im Sinne des
§ 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldver-
schreibungen ausgegeben sind;

b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a genann-
ten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinsti-
tut oder ein inländisches Finanzdienstleistungs-
institut im Sinne des Gesetzes über das Kredit-
wesen ist. Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bau-
sparkasse, die Deutsche Postbank AG, die Deut-
sche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann
einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im
Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank und eine inländische
Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts
oder eines ausländischen Finanzdienstleistungs-
instituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Ge-
setzes über das Kreditwesen, nicht aber eine
ausländische Zweigstelle eines inländischen
Kreditinstituts oder eines inländischen Finanz-
dienstleistungsinstituts. Die inländische Zweig-
stelle gilt an Stelle des ausländischen Kreditins-
tituts oder des ausländischen Finanzdienstleis-
tungsinstituts als Schuldner der Kapitalerträge.
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen wer-
den, wenn

Drucksache 14/3366 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

aa) auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein
inländisches Kreditinstitut oder ein inländi-
sches Finanzdienstleistungsinstitut im
Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen
einschließlich der inländischen Zweigstelle
eines ausländischen Kreditinstituts oder ei-
nes ausländischen Finanzdienstleistungsin-
stituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Ge-
setzes über das Kreditwesen, eine
Bausparkasse, die Deutsche Postbank AG,
die Deutsche Bundesbank oder die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau ist,

bb) es sich um Kapitalerträge aus Sichteinlagen
handelt, für die kein höherer Zins oder Bo-
nus als 1 vom Hundert gezahlt wird,

cc) es sich um Kapitalerträge aus Guthaben bei
einer Bausparkasse auf Grund eines Bau-
sparvertrages handelt und wenn für den
Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der
Gutschrift oder im Kalenderjahr vor der
Gutschrift dieser Kapitalerträge für Auf-
wendungen an die Bausparkasse eine Ar-
beitnehmer-Sparzulage oder eine Woh-
nungsbauprämie festgesetzt oder von der
Bausparkasse ermittelt worden ist oder für
die Guthaben kein höherer Zins oder Bonus
als 1 vom Hundert gezahlt wird,

dd) die Kapitalerträge bei den einzelnen Gutha-
ben im Kalenderjahr nur einmal gutge-
schrieben werden und zwanzig Deutsche
Mark nicht übersteigen;

7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9;

7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe a;

7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b;

8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe b und Nummer 3 und 4 außer bei
Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der
Nummer 2. Bei der Veräußerung von Kapitalfor-
derungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b
gilt Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
entsprechend.

Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in
den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalerträgen
oder an deren Stelle gewährt werden.

(2) Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb und Nr. 7b nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und
Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die aus-
zahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe
Person sind.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 43a
Bemessung der Kapitalertragsteuer

(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a:

20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
biger die Kapitalertragsteuer trägt,

25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Be-
trags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
übernimmt;

5. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b:

10 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
biger die Kapitalertragsteuer trägt,

11 1/9 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt;

6. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In-
land hat.

(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein-
künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
betrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung
und Verpachtung gehören.

§ 43a
Bemessung der Kapitalertragsteuer

(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt

1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:

20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
biger die Kapitalertragsteuer trägt,

25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Be-
trags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
übernimmt;

2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4:

25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
biger die Kapitalertragsteuer trägt,

33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt;

3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 so-
wie Satz 2:

30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag),
wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,

42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt;

in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der
Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vomhun-
dertsatz von 42,85 auf 53,84;

4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a:

20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
biger die Kapitalertragsteuer trägt,

25 vom Hundert des tatsächlich ausbezahlten Be-
trags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
übernimmt;

5. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b:

10 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
biger die Kapitalertragsteuer trägt,

11 1/9 vom Hundert des tatsächlich ausbezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt;

6. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c:

10 vom Hundert des Kapitalertrags.

(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-
erträge ohne jeden Abzug. In den Fällen des § 20

Drucksache 14/3366 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 43b
Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten

Kapitalgesellschaften

(1) u n v e r ä n d e r t

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bemisst sich der Steuerabzug nach
dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Er-
werb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder
Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen,
wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden
Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt
oder verwaltet worden sind. Ist dies nicht der Fall, be-
misst sich der Steuerabzug nach 30 vom Hundert der
Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der
Wertpapiere und Kapitalforderungen. Hat die auszah-
lende Stelle die Wertpapiere und Kapitalforderungen
vor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert und
seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuer-
abzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der
Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Ka-
pitalforderungen bemessen. Die Sätze 3 und 4 gelten
auch in den Fällen der Einlösung durch den Ersterwer-
ber. Abweichend von den Sätzen 2 bis 5 bemisst sich
der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen
marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen
Wertpapieren des Bundes und der Länder oder bei Ka-
pitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuld-
verschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach
dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug.

(3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 kann
die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubi-
ger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapitalerträge
gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapitalerträge abziehen.
Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend
für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landes-
schuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Falle
des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wertpa-
piere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder
einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe
der Verwahrung und Verwaltung durch die Schulden-
verwaltung erworben worden sind. Das Kreditinstitut
oder das Finanzdienstleistungsinstitut hat der Schul-
denverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch ein-
zutragenden Wertpapieren und Forderungen den Er-
werbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten
Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis
5 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Han-
del bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des
Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen,
dass es diese Wertpapiere und Forderungen erworben
oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet
hat.

§ 43b
Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten

Kapitalgesellschaften

(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Ka-
pitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer
Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Ge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem
Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2
der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli
1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeit-
punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wei-
tere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweis-
lich ununterbrochen zwölf Monate besteht. Wird dieser
Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entste-
hung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2
vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapital-
ertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2 zu erstatten; das
Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 3 ist ausge-
schlossen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

schäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes zufließen, nicht erhoben.

(2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
eine Gesellschaft, die die in der Anlage 6 zu diesem
Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2
der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli
1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeit-
punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wei-
tere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweis-
lich ununterbrochen zwölf Monate besteht. Wird dieser
Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entste-
hung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2
vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapital-
ertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2 zu erstatten; das
Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 3 ist ausge-
schlossen.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch,
wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Nenn-
kapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge-
sellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, und der
Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften abgeschlossenen Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser
Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbe-
schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft eine
Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen
Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesell-
schaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen
an eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-
schaft ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapi-
talertragsteuer befreit.

(4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 gilt
auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt steuer-
pflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes, wenn der Staat, in dem die
Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abge-
schlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für
Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflich-
tigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaft-
steuergesetzes eine Steuerbefreiung oder eine
Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die
Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits
Gewinnausschüttungen an eine andere unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes ab der gleichen Beteili-
gungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.

Drucksache 14/3366 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 44
Entrichtung der Kapitalertragsteuer

(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fäl-
len des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 2 bis 7b und 8 so-
wie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem
Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buch-
stabe b und Nr. 2 bis 4 der Schuldner der Kapitaler-
träge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 7a
und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers
der Kapitalerträge vorzunehmen. Die die Kapitaler-
träge auszahlende Stelle ist

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene
Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an
das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des
Schuldners der Kapitalerträge oder der die Kapital-
erträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen
zuständig ist. Dabei sind die Kapitalertragsteuer und
der Zinsabschlag, die zu demselben Zeitpunkt abzu-
führen sind, jeweils auf den nächsten vollen Deut-
sche-Mark-Betrag abzurunden. Wenn Kapitalerträge
ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs. 2)
und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur De-
ckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gläu-
biger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Ver-

§ 44
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 sowie Satz 2
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fäl-

len des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 2 bis 7b und 8 so-
wie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem
Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 bis 4 der Schuldner
der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7, 7a und 8 sowie Satz 2 die die Kapitaler-
träge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rech-
nung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.
Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist

1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-
stabe a und Nummer 8 sowie Satz 2

a) das inländische Kreditinstitut oder das inländi-
sche Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,

aa) das die Teilschuldverschreibungen, die An-
teile an einer Sammelschuldbuchforde-
rung, die Wertrechte oder die Zinsscheine
verwahrt oder verwaltet und die Kapitaler-
träge auszahlt oder gutschreibt,

bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung
der Zinsscheine oder der Teilschuldver-
schreibungen einem anderen als einem
ausländischen Kreditinstitut oder einem
ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut
auszahlt oder gutschreibt;

b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen
des Buchstabens a, wenn kein inländisches Kre-
ditinstitut oder kein inländisches Finanzdienst-
leistungsinstitut die die Kapitalerträge auszah-
lende Stelle ist;

2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder das
inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die
Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gut-
schreibt.

Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene
Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an
das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des
Schuldners der Kapitalerträge oder der die Kapital-
erträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen
zuständig ist. Dabei sind die Kapitalertragsteuer und
der Zinsabschlag, die zu demselben Zeitpunkt abzu-
führen sind, jeweils auf den nächsten vollen Deut-
sche-Mark-Betrag abzurunden. Wenn Kapitalerträge
ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs. 2)
und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur De-
ckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gläu-
biger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Ver-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

pflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.
Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nach-
kommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies
dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt an-
zuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene
Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge
nachzufordern.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

pflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.
Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nach-
kommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies
dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt an-
zuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene
Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge
nachzufordern.

(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-
erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft
beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitaler-
träge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als
Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Aus-
schüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeit-
punkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden
ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach
der Beschlussfassung.

(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Be-
teiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung
keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag
am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer
sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen
Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach
Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag
ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zu-
geflossen. Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt
Satz 1 entsprechend.

(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitaler-
träge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des
Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber-
gehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der
Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu-
nehmen.

(5) Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die
Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Ka-
pitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen
haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen
auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig verletzt haben. Der Gläubiger der Kapitalerträge
wird nur in Anspruch genommen, wenn

1. der Schuldner oder die die Kapitalerträge auszah-
lende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmä-
ßig gekürzt hat,

2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner oder die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene
Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abge-
führt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüg-
lich mitteilt oder

3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische
Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienst-
leistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne
Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.

Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-
erträge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der
Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende

Drucksache 14/3366 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 44a
Abstandnahme vom Steuerabzug

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig an-
gemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflich-
tungen gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs-
beamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.

(6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb gilt die natürliche
Person oder die Mitunternehmerschaft als Gläubiger
und der Betrieb als Schuldner der Kapitalerträge. Die
Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

(7) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt
die juristische Person des öffentlichen Rechts und die
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger
und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftli-
che Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge.
Die Kapitalertragsteuer entsteht im Zeitpunkt der Bi-
lanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate
nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs; in den Fällen des
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der
Beschlussfassung über die Verwendung. Die Absätze 1
bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 44a
Abstandnahme vom Steuerabzug

(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zuflie-
ßen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,

1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapi-
talerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach
§ 44b zu erstatten ist, den Sparer-Freibetrag nach
§ 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-Pauschbetrag
nach § 9a Satz 1 Nr. 2 nicht übersteigen,

2. wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veranla-
gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht
kommt.

(2) Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steu-
erabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Abs. 1
zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des
Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck oder

2. des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-Be-
scheinigung des für den Gläubiger zuständigen
Wohnsitzfinanzamts

vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Be-
scheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszu-
stellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre
betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahrs en-
den. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück
oder erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen
für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Fi-
nanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.

(3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Ver-
pflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das
die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) Ist der Gläubiger

1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländi-
sche Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse oder

2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht
vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn es sich bei den Ka-
pitalerträgen um Gewinnanteile oder um Leistungen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a
oder um Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b handelt, die der Gläubiger von einer von
der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Perso-
nenvereinigung oder Vermögensmasse bezieht. Vor-
aussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner oder
dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen
Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungs-
institut durch eine Bescheinigung des für seine Ge-
schäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts
nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 oder 2 ist. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gel-
ten entsprechend. Die in Satz 3 bezeichnete Bescheini-
gung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der
Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art
anfallen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

der Bescheinigung und die in der Bescheinigung ange-
gebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie
die Freistellungsaufträge aufzubewahren.

(4) Ist der Gläubiger

1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländi-
sche Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse oder

2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht
vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn es sich bei den Ka-
pitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die der Gläu-
biger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten
Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, dass der Gläu-
biger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge aus-
zahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländi-
schen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine
Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder sei-
nen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er
eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist.
Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entspre-
chend. Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird
nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbe-
trieb anfallen, für den die Befreiung von der Körper-
schaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Kör-
perschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an-
fallen.

(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbe-
schränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzu-
nehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen
des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei
ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer hö-
her wären als die gesamte festzusetzende Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine Be-
scheinigung des für den Gläubiger zuständigen
Finanzamts nachzuweisen. Die Bescheinigung ist unter
dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.

(6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steu-
erabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträ-
gen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die An-
teile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wert-
rechte oder die Einlagen und Guthaben im Zeitpunkt
des Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des
Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitaler-
träge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet wer-
den. Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach

Drucksache 14/3366 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 44b
Erstattung der Kapitalertragsteuer

u n v e r ä n d e r t

§ 45a Abs. 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu
kennzeichnen.

(7) Ist der Gläubiger eine inländische

1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Kör-
perschaftsteuergesetzes oder

2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dient, oder

3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-
schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken
dient,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzunehmen.
Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 44b
Erstattung der Kapitalertragsteuer

(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a
Abs. 5 auch einem beschränkt einkommensteuerpflich-
tigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die einbe-
haltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den
Voraussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5 in dem dort
bestimmten Umfang unter Berücksichtigung des § 3
Nr. 40 Buchstabe d, e und f erstattet. Dem Antrag auf
Erstattung ist außer dem Freistellungsauftrag nach
§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der Nichtveranlagungs-Be-
scheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder der
Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 eine Steuerbeschei-
nigung nach § 45a Abs. 3 beizufügen.

(2) Für die Erstattung ist das Bundesamt für Finan-
zen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorge-
schriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.

(3) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jah-
res, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen
zugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert wer-
den.

(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn

1. die Erstattung nach § 45c beantragt oder durchge-
führt worden ist,

2. die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht
vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a
Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.

(5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt
worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht be-
stand, oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem
nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten den
Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-Be-
scheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a
Abs. 4 oder 5 erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem
die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, so ist auf
Antrag des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Ver-
pflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1) inso-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 44c
Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte

Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 44a Abs. 2 Satz 4, § 44b Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 und § 45b sind sinngemäß anzuwenden. Das
Bundesamt für Finanzen kann im Einzelfall die Frist
auf Antrag des Gläubigers verlängern, wenn dieser
verhindert ist, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf
Verlängerung ist schriftlich zu stellen und zu begrün-
den.

weit zu ändern; statt dessen kann der zum Steuerabzug
Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die
abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kür-
zen. Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller.

§ 44c
Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte

Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen

(1) Ist der Gläubiger eine inländische

1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Kör-
perschaftsteuergesetzes oder

2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dient, oder

3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-
schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken
dient,

so erstattet das Bundesamt für Finanzen außer in den
Fällen des § 44a Abs. 4 und 7 auf Antrag des Gläubi-
gers die einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag-
steuer. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Bun-
desamt für Finanzen durch eine Bescheinigung des für
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Fi-
nanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Perso-
nenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist.
§ 44a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 5 gilt ent-
sprechend. Dem Antrag ist außer der Bescheinigung
nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45a
Abs. 2 oder 3 beizufügen.

(2) Ist der Gläubiger

1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9
des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen
Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Kör-
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse oder

2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,

so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des
Gläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7a einbehaltenen und
abgeführten Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist,
dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Fi-
nanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft im
Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt ent-
sprechend.

(3) § 44a Abs. 2 Satz 4, § 44b Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 und § 45b sind sinngemäß anzuwenden. Das
Bundesamt für Finanzen kann im Einzelfall die Frist
auf Antrag des Gläubigers verlängern, wenn dieser
verhindert ist, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf
Verlängerung ist vor Ablauf der Frist schriftlich zu
stellen und zu begründen.

Drucksache 14/3366 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 45
Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer

u n v e r ä n d e r t

§ 45a
Anmeldung und Bescheinigung der

Kapitalertragsteuer

u n v e r ä n d e r t

§ 45
Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer

In den Fällen, in denen die Dividende an einen ande-
ren als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Er-
stattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsemp-
fänger ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für den
Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. In den Fällen des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Erstattung
von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zins-
scheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ausge-
schlossen.

§ 45a
Anmeldung und Bescheinigung der

Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 8 sowie Satz 2

(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-
steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1
bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzuneh-
men ist. Der Grund für die Nichtabführung ist anzuge-
ben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu verse-
hen, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Die
Anmeldung ist von dem Schuldner, der auszahlenden
Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu un-
terschreiben.

(2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und in
den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbe-
haltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet, dem Gläubi-
ger der Kapitalerträge auf Verlangen die folgenden An-
gaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
bescheinigen:

1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;

2. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig
von der Vornahme eines Steuerabzugs;

3. den Zahlungstag;

4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenba-
ren Kapitalertragsteuer getrennt nach

a) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
Nr. 1 und 2,

b) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
Nr. 3 (Zinsabschlag) und

c) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
Nr. 4 und 5;

5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden
ist.

Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 bis 4, 7 bis 7b und 8 sowie Satz 2 ist außerdem
die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge ge-
zahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht nicht
unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 45b
Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von

Sammelanträgen

(1) Wird in den Fällen des § 44b Abs. 1 der Antrag
auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung
des Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinsti-
tut oder durch eine inländische Zweigniederlassung ei-
nes der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen

nellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aus-
steller erkennen lässt. Ist die auszahlende Stelle nicht
Schuldner der Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den
Namen und die Anschrift des Schuldners der Kapital-
erträge anzugeben. § 44a Abs. 6 gilt sinngemäß; über
die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die
genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen
zu führen. Diese müssen einen Hinweis auf den Bu-
chungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger
der Bescheinigung enthalten.

(3) Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuld-
ners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein in-
ländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat
an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Fi-
nanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu ertei-
len. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts oder
des Finanzdienstleistungsinstituts muss auch der
Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge ge-
zahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das die
Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann unter-
bleiben.

(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist
nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers
ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach
§§ 44b und 45c gestellt worden ist oder gestellt wird.

(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern
und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen.
Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kenn-
zeichnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung
nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der be-
richtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückge-
geben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen
für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu
benachrichtigen.

(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-
sätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund
der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht
gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach
Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein
inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen,
so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der
Bescheinigung unrichtige Angaben macht. Der Aus-
steller haftet nicht

1. in den Fällen des Satzes 2,

2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver-
pflichtungen erfüllt hat.

§ 45b
Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von

Sammelanträgen

(1) Wird in den Fällen des § 44b Abs. 1 der Antrag
auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung
des Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinsti-
tut oder durch eine inländische Zweigniederlassung ei-
nes der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen

Drucksache 14/3366 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

gestellt, so kann von der Übersendung des Freistel-
lungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Abs. 5
sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder
3 abgesehen werden, wenn das inländische Kreditinsti-
tut oder die inländische Zweigniederlassung eines der
in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwe-
sen genannten Institute oder Unternehmen versichert,
dass

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im
Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem
auf den Namen des Gläubigers lautenden Wertpa-
pierdepot bei dem inländischen Kreditinstitut oder
bei der inländischen Zweigniederlassung eines der
in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen genannten Institute oder Unternehmen
verzeichnet waren,

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Über Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut
oder eine inländische Zweigniederlassung eines der in
§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen versichert, dass
die Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3
als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben
des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernich-
tet ist, haben die Kreditinstitute und Zweigniederlas-
sungen eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen Aufzeichnungen zu führen.

(2) u n v e r ä n d e r t

gestellt, so kann von der Übersendung des Freistel-
lungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Abs. 5
sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder
3 abgesehen werden, wenn das inländische Kreditinsti-
tut oder die inländische Zweigniederlassung eines der
in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwe-
sen genannten Institute oder Unternehmen versichert,
dass

1. eine Bescheinigung im Sinne § 45a Abs. 2 oder 3
nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet
oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapital-
erträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,

2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im
Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem
auf den Namen des Gläubigers lautenden Wertpa-
pierdepot bei dem inländischen Kreditinstitut oder
bei der inländischen Zweigniederlassung eines der
in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen genannten Institute oder Unternehmen
verzeichnet war,

3. ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung
nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine Bescheini-
gung nach § 44a Abs. 5 vorliegt und

4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht worden
sind.

Über Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut
oder eine inländische Zweigniederlassung eines der in
§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen versichert, dass
die Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3
als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben
des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernich-
tet ist, haben die Kreditinstitute und Zweigniederlas-
sungen eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die

1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-
nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der
Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und
von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder ei-
ner inländischen Zweigniederlassung eines der in
§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen genannten Institute oder Unternehmen ver-
wahrt werden;

2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän-
der in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapital-
gesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen
aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von
der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und
von dem Treuhänder, einem inländischen Kredi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 45c
Erstattung von Kapitalertragsteuer in Sonderfällen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

tinstitut oder einer inländischen Zweigniederlas-
sung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen genannten Institute oder Un-
ternehmen verwahrt werden;

3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in
Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um
Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft
handelt.

Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2
stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft
verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie
frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder ei-
nes mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. Den
von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen ste-
hen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer
Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den
von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zuge-
teilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf
Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
gehören.

(3) Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapital-
erträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der
§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Erstat-
tung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden
ist, so hat er dies dem Bundesamt für Finanzen anzu-
zeigen. Das Bundesamt für Finanzen hat die zu Un-
recht erstatteten Beträge von dem Gläubiger zurückzu-
fordern, für den sie festgesetzt worden ist. Der
Vertreter des Gläubigers haftet für die zurückzuzah-
lende Vergütung.

(4) § 44b Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. Die An-
tragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die be-
antragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs. 3 bezeich-
neten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung
beauftragt hat.

(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Emp-
fang der Steuererstattung.

§ 45c
Erstattung von Kapitalertragsteuer in Sonderfällen

(1) In den Fällen des § 45b Abs. 2 wird die Kapital-
ertragsteuer an den dort bezeichneten Vertreter unab-
hängig davon erstattet, ob für den Gläubiger der Kapi-
talerträge eine Veranlagung in Betracht kommt und ob
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgelegt wird, wenn der Vertreter
sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den Er-
stattungsbetrag für den Gläubiger entgegenzunehmen.
Die Erstattung nach Satz 1 wird nur für Gläubiger ge-
währt, deren Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht
überstiegen haben.

(2) Werden in den Fällen des § 45b Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen Kredi-
tinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung
eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das

Drucksache 14/3366 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen in
einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen
des Gläubigers lautet, setzt die Erstattung nach
Absatz 1 zusätzlich voraus:

1. Das inländische Kreditinstitut oder die inländische
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder
7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten In-
stitute oder Unternehmen hat die Überlassung der
Anteile durch die Kapitalgesellschaft an den Gläu-
biger kenntlich gemacht;

2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitneh-
mern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres
Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft
überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die
den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhö-
hung aus Gesellschaftsmitteln gehören;

3. der Gläubiger hat dem inländischen Kreditinstitut
oder der inländischen Zweigniederlassung eines der
in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen genannten Institute oder Unternehmen für
das Wertpapierdepot eine Nichtveranlagungs-Be-
scheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht
vorgelegt und

4. die Kapitalgesellschaft versichert, dass

a) die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlas-
senen Anteilen bei keinem der Gläubiger den
Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen ha-
ben können und

b) das inländische Kreditinstitut oder die inländi-
sche Zweigniederlassung eines der in § 53b
Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwe-
sen genannten Institute oder Unternehmen
schriftlich erklärt hat, dass die in den Nummern
1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sind.

Ist die in Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b bezeichnete Erklä-
rung des inländischen Kreditinstituts oder der inländi-
schen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1
oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten
Institute oder Unternehmen unrichtig, haften diese für
die auf Grund der Erklärung zu Unrecht gewährten
Steuervorteile.

(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in
§ 45b Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-
tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger ei-
nen Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertrag-
steuer zu stellen, wenn

1. die Zahl der Gläubiger, für die der Sammelantrag
gestellt werden soll, besonders groß ist,

2. die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung ei-
nes inländischen Kreditinstituts oder einer inländi-
schen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1
oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genann-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und be-
ruhen die Kapitalerträge auf Teilschuldverschrei-
bungen, die ihm von seinem gegenwärtigen oder
früheren Arbeitgeber überlassen worden sind, so
wird die Kapitalertragsteuer unter entsprechender
Anwendung der Absätze 1 bis 4 an den Arbeitgeber
oder an einen von ihm bestellten Treuhänder erstat-
tet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in Ver-
tretung des Gläubigers sich in einem Sammelantrag
bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den
Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung wird
nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge
im Sinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des
Absatzes 1, zusammen mit den dort bezeichneten
Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche
Mark nicht überstiegen haben.

§ 45d
Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen

u n v e r ä n d e r t

ten Institute oder Unternehmen an die Gläubiger
ausgeschüttet und

3. im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-
füllt sind.

In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Anteile
von einer der in § 45b bezeichneten Stellen verwahrt
werden.

(4) Für die Erstattung ist das Finanzamt zuständig,
dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters
obliegt. Das Finanzamt kann die Erstattung an Aufla-
gen binden, die die steuerliche Erfassung der Kapital-
erträge sichern sollen. Im Übrigen ist § 45b sinngemäß
anzuwenden.

§ 45d
Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen

(1) Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zum
Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für
Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr
folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zuflie-
ßen, folgende Daten zu übermitteln:

1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der
Person – gegebenenfalls auch des Ehegatten –, die
den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),

2. Anschrift des Auftraggebers,

3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungs-
auftrag erteilt worden ist, jeweils gesondert

a) die Zinsen und ähnliche Kapitalerträge, bei de-
nen vom Steuerabzug Abstand genommen wor-
den ist,

b) die Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen,
bei denen die Erstattung von Kapitalertrag-
steuer und die Vergütung von Körperschaft-
steuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt
worden ist,

Drucksache 14/3366 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

25a. § 46 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem
Personenkreis des §10c Abs. 3 gehört, die
Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder
für einen Teil des Veranlagungszeitraums
nach den Steuerklassen I bis IV unter Berück-
sichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c
Abs. 2 zu erheben war;“.

26. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1, 2, 4 und 6“
durch die Angabe „1, 2, 4, 6 und 9“ ersetzt.

bb) Buchstabe b wird aufgehoben.

b) In Nummer 8 wird die Angabe „wesentlicher
Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4“
durch die Angabe „Beteiligung im Sinne des § 17
Abs. 1“ ersetzt.

c) die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1
Nr. 2, bei denen die Erstattung von Kapitaler-
tragsteuer beim Bundesamt für Finanzen bean-
tragt worden ist,

d) die Hälfte der Dividenden und ähnlichen Kapi-
talerträge, bei denen nach § 44b Abs. 1 in der
Fassung des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim
Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist,

4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistel-
lungsauftrags.

Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen ma-
schinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. Im
Übrigen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung ent-
sprechende Anwendung. Das Bundesamt für Finanzen
kann auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Über-
mittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich brin-
gen würde.

(2) Die Mitteilungen dürfen nur zur Durchführung
eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen
Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens
wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfah-
rens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt
für Finanzen den Sozialleistungsträgern die Daten
nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung
des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Ein-
kommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Be-
troffene zustimmt. Für Zwecke des Satzes 1 ist das
Bundesamt für Finanzen berechtigt, die ihm von den
Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den
vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des auto-
matisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Er-
gebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.“

26. § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „1, 2, 4 und 6“

durch die Angabe „1, 2, 4, 6 und 9“ ersetzt.

b) Buchstabe b wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

27. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „wesentlich“ gestri-
chen.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die
§§ 9a, 10, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a,
32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht
anzuwenden.“

b) u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. § 50d wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 44d“ jeweils
durch die Angabe „§ 43b“ und die Angabe „in
dem in § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergeset-
zes festgelegten Umfang“ durch die Angabe „zu
mindestens einem Zehntel“ ersetzt.

30. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird aufgehoben.

bb) Die Angabe „des Antrags auf Vergütung von
Körperschaftsteuer (§ 36b Abs. 3),“ wird ge-
strichen.

b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a
eingefügt:

„1a. im Einvernehmen mit den obersten Fi-
nanzbehörden der Länder auf der Basis
der §§ 32a und 39b einen Programmab-
laufplan für die Herstellung von Lohnsteu-
ertabellen zur manuellen Berechnung der
Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu-
machen;“.

30a. § 51a Abs. 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der 2. Halbsatz wie folgt gefasst:

„beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn
und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer
maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
§ 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbe-
trag für die Steuerklassen I, II und III um den
Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche Mark
und für die Steuerklasse IV um den Kinderfrei-
betrag von 3 456 Deutsche Mark für jedes Kind

27. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a,
10, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a
Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwen-
den.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 2 werden nach den Wörtern
„Satz 1 gilt nicht, wenn“ die Wörter „die Ein-
künfte Betriebseinnahmen eines inländischen
Betriebs sind oder“ eingefügt.

28. § 50c wird aufgehoben.

29. § 50d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 44d“ jeweils
durch die Angabe „§ 43b“ ersetzt.

b) In Absatz 1a und Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„§ 44d“ jeweils durch die Angabe „§ 43b“ ersetzt.

30. § 51 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird aufgehoben.

b) Die Angabe „des Antrags auf Vergütung von Kör-
perschaftsteuer (§ 36b Abs. 3),“ wird gestrichen.

Drucksache 14/3366 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

vermindert wird, für das eine Kürzung des
Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 nicht
in Betracht kommt. “

b) Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

31. § 52 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für

1. u n v e r ä n d e r t

2. Erträge, die aus der Veräußerung von in § 3
Nr. 40 genannten Anteilen erzielt werden, die
nach dem 31. Dezember 2000 veräußert wer-
den.“

c) u n v e r ä n d e r t

c1) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

㤠3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in der
Fassung des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) und § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …) sind in den
Fällen des Satzes 3 bis 5 entsprechend an-
zuwenden.“

bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

cc) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 7
ist für die in Satz 8“ durch die Angabe
„Satz 8 ist für die in Satz 9“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

31. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2000“ durch
die Angabe „2001“ und in Satz 2 die Angabe
„1999“ jeweils durch die Angabe „2000“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der aus-
schüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) aufgehobene
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht
mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3
Nr. 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt
Entsprechendes;

2. Erträge, die aus der Veräußerung von in § 3
Nr. 40 genannten Anteilen erzielt werden, die
nach Ablauf des ersten nach dem 31. Dezember
2000 endenden Wirtschaftsjahrs der Gesell-
schaft erfolgen, deren Anteile veräußert wer-
den.“

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) § 3c Abs. 2 ist erstmals auf Aufwendungen
anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erstmals
anzuwenden ist.“

d) Nach Absatz 21 werden die folgenden Absätze 21a
und 21b eingefügt:

„(21a) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei Wirt-
schaftsgütern anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt
worden sind. Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem
1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden
sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzu-
wenden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

e) u n v e r ä n d e r t

e1) Es wird folgender Absatz 24a eingefügt:

„(24a) § 10c Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden:

1. im Kalenderjahr 2002 in der folgenden Fas-
sung:

„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten
durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Eurobe-
trag abzurunden, wenn sie nicht bereits
durch 36 ohne Rest teilbar ist.“

2. ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden
Fassung:

„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten
vollen Eurobetrag abzurunden.“

f) u n v e r ä n d e r t

f1) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:

㤠16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes vom
… 2000 (BGBl. I S. …) ist erstmals auf Veräu-
ßerungen und Realteilungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.“

g) u n v e r ä n d e r t

(21b) Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Be-
triebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken
dienen, ist § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im
Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der
Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall
der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor
dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstel-
lung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmi-
gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-
antrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien
Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind,
der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
werden.“

e) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:

„(23) § 7g Abs. 1 und 2 in der Fassung des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
vorbehaltlich Satz 2 letzter Halbsatz letztmals auf
Wirtschaftsgüter anzuwenden, die vor dem 1. Januar
2001 angeschafft oder hergestellt worden sind. Neue
Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 sind letztmals am
Ende des letzten Wirtschaftsjahrs zu bilden, das vor
dem 1. Januar 2001 beginnt; für bis zu diesem Zeit-
punkt zulässigerweise gebildete Rücklagen ist § 7g
Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzu-
wenden.“

f) Absatz 25 Satz 2 wird aufgehoben.

g) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a einge-
fügt:

„(34a) § 17 ist erstmals auf Veräußerungen anzu-
wenden, die nach Ablauf des ersten nach dem
31. Dezember 2000 endenden Wirtschaftsjahrs der

Drucksache 14/3366 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) Nach Absatz 37 werden die folgenden Absätze 37a
und 37b eingefügt:

„(37a) § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist erst-
mals auf Leistungen anzuwenden, die nach Ab-
lauf des ersten nach dem 31. Dezember 2000 be-
ginnenden Wirtschaftsjahrs des Betriebs
gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlich-
keit erzielt werden. § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwenden,
die in nach dem 31. Dezember 2001 beginnenden
Wirtschaftsjahren des Betriebs gewerblicher Art oh-
ne eigene Rechtspersönlichkeit oder des wirt-
schaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden.

(37b) u n v e r ä n d e r t

in § 17 Abs. 1 genannten Gesellschaften erfolgen,
deren Anteile veräußert werden.“

h) Dem Absatz 36 werden die folgenden Sätze voran-
gestellt:

㤠20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Geset-
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letzt-
mals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist erstmals für Erträge an-
zuwenden, auf die Satz 1 nicht anzuwenden ist oder
die auf Gewinnen beruhen, die in nach dem
31. Dezember 2000 beginnenden Wirtschaftsjah-
ren der ausschüttenden Körperschaft oder Vermö-
gensmasse oder des ausschüttenden Betriebs ent-
standen sind.“

i) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:

„(37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf Einnah-
men anzuwenden, die nach Ablauf des ersten nach
dem 31. Dezember 2000 beginnenden Wirtschafts-
jahrs der Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 3 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt
werden.

j) Nach Absatz 37 werden die folgenden Absätze 37a
und 37b eingefügt:

(37a) § 20 Abs. 1 Nr. 10 ist erstmals auf Gewinne
anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000
beginnenden Wirtschaftsjahren des Betriebs ge-
werblicher Art erzielt werden.

(37b) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des Ge-
setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letzt-
mals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

j1) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 38 ein-
gefügt:

„(38) § 22 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge
anzuwenden, die nach Ablauf des letzten vor
dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschafts-
jahrs der Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse erzielt werden, die die
Bezüge gewährt.“

k) u n v e r ä n d e r t

l) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:

„(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden

1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in der fol-
genden Fassung:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
Einkommen

1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):
0;

2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:
(768,85 · y + 1 990) · y;

3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:
(278,65 · z + 2 300) · z + 432;

4. von 55 008 Euro an:
0,485 · x – 9 872.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro
übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermit-
telten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein
Zehntausendstel des 9 216 Euro übersteigenden
Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteu-
ernden Einkommens. „x“ ist das nach Absatz 2
ermittelte zu versteuernde Einkommen.“;

den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.“

k) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:

„(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden

1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags
von 14 040 Deutsche Mark der Betrag von
14 520 Deutsche Mark tritt, und

2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
14 040 Deutsche Mark der Betrag von 15 000
Deutsche Mark tritt.“

l) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:

„(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden

1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
in der folgenden Fassung:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu ver-
steuernde Einkommen

1. bis 14 525 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
0;

2. von 14 526 Deutsche Mark bis 24 947 Deut-
sche Mark:
(382,36 · y + 1 700) · y;

3. von 24 948 Deutsche Mark bis 102 275
Deutsche Mark:
(142,45 · z + 2 497) · z + 2 187;

4. von 102 276 Deutsche Mark an:
0,47 · x – 18 031.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 472 Deutsche
Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehn-
tausendstel des 24 894 Deutsche Mark überstei-
genden Teils des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. „x“ ist das abgerundete zu ver-
steuernde Einkommen.“;

Drucksache 14/3366 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und
2004 in der folgenden Fassung:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
Einkommen

1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):
0;

2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:
(747,80 · y + 1 700) · y;

3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:
(278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;

4. von 52 293 Euro an:
0,47 · x – 9 232.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro
übersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des
12 755 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-
ernden Einkommens. „x“ ist das auf einen vol-
len Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde
Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag
ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab-
zurunden.“;

3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der
folgenden Fassung:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer be-
misst sich nach dem zu versteuernden Ein-
kommen. Sie beträgt vorbehaltlich der
§§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu
versteuernde Einkommen

1. bis 7 675 Euro (Grundfreibetrag):
0;

2. von 7 676 Euro bis 12 755 Euro:
(882,87 · y + 1 500) · y;

3. von 12 756 Euro bis 50 497 Euro:
(278,59 · z + 2 397) · z + 990;

4. von 50 498 Euro an:
0,45 · x – 8 719.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 675 Euro
übersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des
12 755 Euro übersteigenden Teils des auf ei-
nen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-
steuernden Einkommens. „x“ ist das auf ei-
nen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen. Der sich erge-
bende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-
len Euro-Betrag abzurunden.“

2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der fol-
genden Fassung:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu ver-
steuernde Einkommen

1. bis 15 011 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
0;

2. von 15 012 Deutsche Mark bis 24 947 Deut-
sche Mark:
(451,39 · y + 1 500) · y;

3. von 24 948 Deutsche Mark bis 98 765 Deut-
sche Mark:
(142,44 · z + 2 397) · z + 1 936;

4. von 98 766 Deutsche Mark an:
0,45 · x – 17 029.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 958 Deutsche
Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehn-
tausendstel des 24 894 Deutsche Mark überstei-
genden Teils des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. „x“ ist das abgerundete zu ver-
steuernde Einkommen.“ ‘

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

„(42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungszeit-
raum 2002 letztmals und in folgender Fassung an-
zuwenden:

„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf
den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen
Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits
durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu
erhöhen.“

„(43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungszeit-
raum 2002 letztmals und mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Angabe „Deutsche-Mark-Be-
trag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“ ersetzt
wird.“

m) Buchstabe m entfällt.

n) u n v e r ä n d e r t

(42) § 32a Abs. 4 ist anzuwenden
1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004

in der folgenden Fassung:
„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis

102 275 Deutsche Mark ergibt sich die nach den
Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkom-
mensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten
Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle).“

2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der fol-
genden Fassung:

„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis
98 765 Deutsche Mark ergibt sich die nach den
Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkom-
mensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten
Anlage 5 (Einkommensteuer-Grundtabelle).“

(43) § 32a Abs. 5 ist anzuwenden

1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
in der folgenden Fassung:

„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und
26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer
vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das
Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die
Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Ein-
kommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt
(Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Ein-
kommen bis 204 551 Deutsche Mark ergibt sich
die nach Satz 1 berechnete tarifliche Ein-
kommensteuer aus der diesem Gesetz beigefüg-
ten Anlage 4a (Einkommensteuer-Splittingta-
belle).“

2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der fol-
genden Fassung:

„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und
26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer
vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das
Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die
Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Ein-
kommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt
(Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde
Einkommen bis 197 531 Deutsche Mark ergibt
sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Ein-
kommensteuer aus der diesem Gesetz beigefüg-
ten Anlage 5a (Einkommensteuer-Splittingta-
belle).“

m) Nach Absatz 43 wird folgender Absatz 43a einge-
fügt:

„(43a) Auf § 32b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 ist
Absatz 4a entsprechend anzuwenden.“

n) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:

„(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals
für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem

Drucksache 14/3366 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

o) u n v e r ä n d e r t

p) u n v e r ä n d e r t

q) u n v e r ä n d e r t

r) u n v e r ä n d e r t

s) Nach Absatz 50 werden die folgenden Absätze 50a,
50b und 50c eingefügt:

„(50a) u n v e r ä n d e r t

(50b) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 in
der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.

§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 ist erstmals auf
Erträge anzuwenden, auf die Satz 1 nicht anzu-

Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, die
aus Wirtschaftsjahren stammen, die vor dem
1. Januar 2001 beginnen.“

o) Absatz 45 wird aufgehoben.

p) Absatz 46 wird wie folgt gefasst:

„(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden

1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des
Betrags von 14 040 Deutsche Mark der Betrag
von 14 520 Deutsche Mark tritt, und

2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Betrags
von 14 040 Deutsche Mark der Betrag von
15 000 Deutsche Mark tritt.“

q) Absatz 47 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

㤠34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1999 anzuwenden. Auf § 34 Abs. 2
Nr. 1 ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) entsprechend anzuwen-
den.“

r) Nach Absatz 49 wird folgender Absatz 49a einge-
fügt:

„(49a) Auf § 34c Abs. 7 ist Absatz 4a entspre-
chend anzuwenden.“

s) Nach Absatz 50 werden die folgenden Absätze 50a,
50b und 50c eingefügt:

„(50a) § 35 ist erstmals in dem Veranlagungszeit-
raum anzuwenden, in dem Einkünfte aus Gewerbe-
betrieb erzielt werden, die aus Wirtschaftsjahren
stammen, die nach dem 31. Dezember 2000 begin-
nen.

(50b) § 36 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals auf Erträge
anzuwenden, soweit sie auf Gewinnen beruhen, die
in nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Wirt-
schaftsjahren der ausschüttenden Körperschaft oder
des ausschüttenden Betriebs entstanden sind. § 36
Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
letztmals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.

§ 36 Abs. 3 Satz 1 ist erstmals auf Erträge anzu-
wenden, soweit sie auf Gewinnen beruhen, die in

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/3366

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wenden ist oder soweit sie auf Gewinnen beruhen,
die in nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden
Wirtschaftsjahren der ausschüttenden Körperschaft
oder des ausschüttenden Betriebs entstanden sind.

(50c) u n v e r ä n d e r t

t) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:

„(52) § 39b ist anzuwenden

1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der An-
gabe „17 442 Deutsche Mark“ die Angabe
„8 946 Euro“, an die Stelle der Angabe
„53 784 Deutsche Mark“ die Angabe „27 306
Euro“ und in Absatz 3 an die Stelle der An-
gabe „300 Deutsche Mark“ die Angabe „150
Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 zweiter
Halbsatz ist im Kalenderjahr 2002 in der fol-
genden Fassung anzuwenden:

„für die Berechnung der Vorsorgepauschale
ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn auf
den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren
vollen Eurobetrag abzurunden, wenn er
nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist,
und so dann um 35 zu erhöhen,“

2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des
Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das Zitat
„§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die
Stelle der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen
„17“ und „47“ und an die Stelle der Angaben
„17 442 Deutsche Mark“ und „53 784 Deutsche
Mark“ die Angaben „9 036 Euro“ und „26 964
Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist ab dem
Kalenderjahr 2003 in der folgenden Fassung
anzuwenden:

„3. die Vorsorgepauschale

a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,

b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-
bindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1,“

nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Wirt-
schaftsjahren der ausschüttenden Körperschaft oder
des ausschüttenden Betriebs entstanden sind.

(50c) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des Ge-
setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind
letztmals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.“

t) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:

„(52) § 38c Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden

„1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
mit der Maßgabe, dass an Stelle der Zahlen
„19,9“ und „48,5“ die Zahlen „17“ und „47“
treten und an die Stelle der Angaben „17 442
Deutsche Mark“ und „53 784 Deutsche Mark“
die Angaben „17 604 Deutsche Mark“ und
„51 138 Deutsche Mark“ treten;

2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
Maßgabe, dass an Stelle der Zahlen „19,9“ und
„48,5“ die Zahlen „15“ und „45“ treten und an
Stelle der Angaben „17 442 Deutsche Mark“
und „53 784 Deutsche Mark“ die Angaben
„17 820 Deutsche Mark“ und „49 356 Deut-
sche Mark“ treten.“

Drucksache 14/3366 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zah-
len „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und
„45“ und an die Stelle der Angaben
„17 442 Deutsche Mark“ und „53 784 Deut-
sche Mark“ die Angaben „9 144 Euro“ und
„25 452 Euro“ treten.““

u) u n v e r ä n d e r t

v) Die Absätze 55 bis 57 werden aufgehoben.

w) Absatz 57a wird wie folgt gefasst:

„(57a) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fas-
sung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I. S. 2601) ist letztmals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.

u) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:

„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind
letztmals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.

Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …) sind erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, auf die Satz 1 nicht anzuwenden ist
oder soweit sie auf Gewinnen beruhen, die in nach
dem 31. Dezember 2000 beginnenden Wirtschafts-
jahren der ausschüttenden Körperschaft oder des
ausschüttenden Betriebs entstanden sind. § 45d in
der Fassung des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anzu-
wenden.“

v) Die Absätze 55 und 56 werden aufgehoben.

w) Absatz 57a wird wie folgt gefasst:

„(57a) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist erstmals
für Kapitalerträge anzuwenden, soweit sie auf Ge-
winnen beruhen, die in nach dem 31. Dezember
2000 beginnenden Wirtschaftsjahren der ausschüt-
tenden Körperschaft oder des ausschüttenden Be-
triebs entstanden sind. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b
in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist erstmals für Kapi-
talerträge anzuwenden, auf die Satz 1 nicht anzu-
wenden ist oder soweit sie auf Gewinnen beruhen,
die in nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden
Wirtschaftsjahren der ausschüttenden Körperschaft
oder des ausschüttenden Betriebs entstanden sind.
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2601)
ist letztmals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.“

x) Absatz 58 wird wie folgt gefasst:

„(58) § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals
anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.“

y) Buchstabe y entfällt.

z) Absatz 59 wird wie folgt gefasst:

„(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals auf vor
dem 1. Januar 2001 erfolgte Erwerbe anzuwen-
den. Auf Anteile, die in den in Satz 1 bezeichneten
Veranlagungszeiträumen erworben worden sind, ist
§ 50c in der Fassung des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 402) weiter anzuwenden.“

x) Nach Absatz 57a wird folgender Absatz 57b einge-
fügt:

„(57b) § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals
anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft vorgenommen werden.“

y) Absatz 58 wird aufgehoben.

z) Absatz 59 wird wie folgt gefasst:

„(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist vorbehaltlich der
Sätze 2 und 3 letztmals im Veranlagungszeitraum
2000 oder, wenn die Anteile zu einem Betriebsver-
mögen gehören, im letzten vor dem 31. Dezember
2000 beginnenden Wirtschaftsjahr anzuwenden.
§ 50c in der Fassung des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 402) ist noch im Veranlagungszeit-
raum 2001 oder, wenn die Anteile zu einem Betriebs-
vermögen gehören, in dem ersten Wirtschaftsjahr,
das dem in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahr folgt,
anzuwenden, soweit die in der Vorschrift bezeichne-
ten Gewinnminderungen auf eine Gewinnausschüt-
tung zurückzuführen sind, die auf einem den gesell-
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes
Wirtschaftsjahr beruht und die in dem ersten nach

Drucksache 14/3366 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

z1) Nach Absatz 59 werden die folgenden Absätze
59a bis 59c eingefügt:

„(59a) § 50d in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letzt-
mals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss
für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beru-
hen und die in dem ersten nach dem
31. Dezember 2000 beginnenden Wirt-
schaftsjahr der ausschüttenden Körper-
schaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leis-
tungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar
2001 beginnenden Wirtschaftsjahr der aus-
schüttenden Körperschaft vorgenommen
werden.

§ 50d ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
auf die Satz 1 nicht anzuwenden ist oder soweit
sie auf Gewinnen beruhen, die in nach dem
31. Dezember 2000 beginnenden Wirtschaftsjah-
ren der ausschüttenden Körperschaft oder des aus-
schüttenden Betriebs entstanden sind.

(59b) u n v e r ä n d e r t

(59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1a ist ab dem Kalender-
jahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwen-
den:

„1a. im Einvernehmen mit den obersten Fi-
nanzbehörden der Länder auf der Basis
der §§ 32a und 39b einen Programmab-
laufplan für die Herstellung von Lohn-
steuertabellen mit Lohnstufen zur manu-
ellen Berechnung der Lohnsteuer aufzu-

dem 31. Dezember 2000 beginnenden Wirtschafts-
jahr der ausschüttenden Körperschaft erfolgt. Auf
Anteile, die in den in den Sätzen 1 und 2 bezeichne-
ten oder in früheren Veranlagungszeiträumen oder,
wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehö-
ren, Wirtschaftsjahren erworben worden sind, ist
§ 50c in der Fassung des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 402) weiter anzuwenden.“

z1) Nach Absatz 59 werden die folgenden Absätze
59a und 59b eingefügt:

„(59a) § 50d ist erstmals auf Kapitalerträge an-
zuwenden, soweit sie auf Gewinnen beruhen, die
in nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden
Wirtschaftsjahren der ausschüttenden Körper-
schaft oder des ausschüttenden Betriebs entstan-
den sind.

(59b) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des Ge-
setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
letztmals anzuwenden, für

1. Gewinnausschüttungen, die auf einem den ge-
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
chenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die
in dem ersten nach dem 31. Dezember 2000
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschütten-
den Körperschaft vorgenommen werden;

2. andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 2001
beginnenden Wirtschaftsjahr der ausschütten-
den Körperschaft vorgenommen werden.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

stellen und bekannt zumachen. Der
Lohnstufenabstand beträgt bei den Jah-
restabellen 36. Die in den Tabellenstufen
auszuweisende Lohnsteuer ist aus der
Obergrenze der Tabellenstufen zu berech-
nen und muss an der Obergrenze mit der
maschinell berechneten Lohnsteuer über-
einstimmen. Die Monats-, Wochen- und
Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen
abzuleiten;““

32. u n v e r ä n d e r t

33. Die bisherigen Anlagen 4 (zu § 52 Abs. 42) und 4a
(zu § 52 Abs. 43) werden aufgehoben.

34. Nummer 34 entfällt.

35. Nummer 35 entfällt.

36. Die bisherige Anlage 7 (zu § 44d) wird Anlage 2 (zu
§ 43b).

Artikel 2

Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1558), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 84 Abs. 3b wird wie folgt gefasst:

„(3b) § 56 in der Fassung des Gesetzes vom … 2000
(BGBl. I S. …) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-
raum 2001 anzuwenden.“

32. Die bisherigen Anlagen 2 (zu § 32 Abs. 4) und 3 (zu
§ 32 Abs. 5) werden aufgehoben.

33. Die bisherige Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42) wird
Anlage 2 (zu § 32a Abs. 4) und die Überschrift wird
wie folgt gefasst:

„Einkommensteuer-Grundtabelle 2001/2002“.

34. Die bisherige Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43) wird
Anlage 3 (zu § 32a Abs. 5) und die Überschrift wird
wie folgt gefasst:

„Einkommensteuer-Splittingtabelle 2001/2002“.

35. Nach Anlage 3 werden folgende Anlage 4, 4a, 5 und 5a
eingefügt:

36. Die bisherige Anlage 7 (zu § 44d) wird Anlage 6 (zu
§ 43b).

Artikel 2

Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1558), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:

1. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „27 215
Deutsche Mark“ durch die Angabe „28 403 Deutsche
Mark“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „13 607
Deutsche Mark“ durch die Angabe „14 201 Deutsche
Mark“ ersetzt.

2. § 84 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:

„§ 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ge-
samtbetrag der Einkünfte

1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004

a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 29 267 Deut-
sche Mark,

b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 14 633 Deut-
sche Mark

beträgt;

Drucksache 14/3366 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Option zur Körperschaftsteuer

(1) Auf Antrag wird eine natürliche Person oder eine
Mitunternehmerschaft nach § 1 Abs. 1a, die in einem in-
ländischen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt,
mit den Einkünften aus diesem Betrieb wie eine unbe-
schränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft
besteuert. Ein Betrieb im Sinne des Satzes 1 kann
keine Organgesellschaft im Sinne der Vorschriften
des zweiten Teils, zweites Kapitel sein. Voraussetzung
ist, dass der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes oder § 5 des Einkommensteuergesetzes
ermittelt wird. Der Antrag ist für jeden Betrieb gesondert
beim zuständigen Finanzamt zu stellen; Mitunternehmer
können den Antrag nur einheitlich und einstimmig stel-
len. Der Antrag ist unwiderruflich. Ein Rechtsnachfolger
des Antragstellers ist an den Antrag gebunden. Örtlich
zuständig ist das Finanzamt, das ohne Antrag nach
Satz 1 nach der Abgabenordung zuständig wäre. Im
Falle des § 1 Abs. 1a Satz Nr. 2 ist die Steuer gegenüber
der Mitunternehmerschaft und den Mitunternehmern
einheitlich festzusetzen. Der Steuerbescheid ist an die
Mitunternehmerschaft zugleich mit Wirkung für und ge-
gen alle Mitunternehmer bekannt zu geben; § 183 Abs. 2
der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Auf Antrag eines
Mitunternehmers kann die Vollstreckung der Steuer
gegenüber allen Mitunternehmern jeweils auf den

2. für die Veranlagungszeiträume ab 2005
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 30 239 Deut-

sche Mark,
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 15 119 Deut-

sche Mark
beträgt.“

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
auch

1. natürliche Personen und

2. Mitunternehmerschaften im Sinne von § 13 Abs. 7,
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 18 Abs. 4 des Einkom-
mensteuergesetzes

mit ihren Betrieben, die nach § 4a besteuert werden. Im
Fall des Satzes 1 Nr. 2 schulden die Mitunternehmer-
schaft und alle Mitunternehmer die Steuer nebeneinan-
der.“

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Option zur Körperschaftsteuer

(1) Auf Antrag wird eine natürliche Person oder eine
Mitunternehmerschaft nach § 1 Abs. 1a, die in einem in-
ländischen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt,
mit den Einkünften aus diesem Betrieb wie eine unbe-
schränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft
besteuert. Voraussetzung ist, dass der Gewinn gemäß § 4
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 5 des Ein-
kommensteuergesetzes ermittelt wird. Der Antrag ist für
jeden Betrieb gesondert beim zuständigen Finanzamt zu
stellen; Mitunternehmer können den Antrag nur einheit-
lich stellen. Der Antrag ist unwiderruflich. Ein Rechts-
nachfolger des Antragstellers ist an den Antrag gebun-
den. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, das ohne
Antrag nach Satz 1 nach der Abgabenordung zuständig
wäre. Im Falle des § 1 Abs. 1a Satz Nr. 2 ist die Steuer
gegenüber der Mitunternehmerschaft und den Mitunter-
nehmern einheitlich festzusetzen. Der Steuerbescheid ist
an die Mitunternehmerschaft zugleich mit Wirkung für
und gegen alle Mitunternehmer bekannt zu geben; § 183
Abs. 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Betrag beschränkt werden, der dem Anteil jedes Mit-
unternehmers am Gewinn und Verlust nach Maß-
gabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels
entspricht; §§ 269, 275 bis 280 der Abgabenordnung
gelten entsprechend.

(2) Im Verhältnis zum Betrieb hat der bisherige Ein-
zelunternehmer oder der Mitunternehmer die Stellung
des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft. Vergütun-
gen für seine Tätigkeit im Betrieb oder für die Hingabe
von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschafts-
gütern aus dem Betrieb sind bei der Ermittlung des Ge-
winns des Betriebes nach den für Kapitalgesellschaf-
ten geltenden Vorschriften als Betriebsausgaben
abzuziehen. Die Vereinbarungen oder Erklärungen
über die Gewährung der Vergütungen müssen im Voraus
klar und eindeutig formuliert, schriftlich festgehalten
und vor ihrer tatsächlichen Durchführung dem zuständi-
gen Finanzamt vorgelegt werden. Sie können nicht mit
Wirkung für die Vergangenheit getroffen werden.

(3) Der Betrieb gilt als zu Beginn des Wirtschafts-
jahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für das
die Besteuerung nach Absatz 1 erstmals gelten soll, in
eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapital-
gesellschaft eingebracht. Die Einbringung darf auf einen
höchstens acht Monate vor der Antragstellung liegenden
Bilanzstichtag zurückbezogen werden. Die §§ 20, 21, 22
und 25 des Umwandlungssteuergesetzes gelten mit der
Maßgabe entsprechend, dass die Buchwerte fortgeführt
werden müssen. In den Fällen des § 20 Abs. 3 des Um-
wandlungssteuergesetzes wird die auf den Gewinn des
Einbringenden entfallende Einkommen- oder Körper-
schaftsteuer auf den Zeitpunkt der Einbringung ermittelt
und festgesetzt. Sie wird bis zu einer Veräußerung der
Anteile, einer Liquidation oder einer Umwandlung
des Betriebs gestundet. Stundungszinsen werden nicht
erhoben. Soweit zwischenzeitlich keine Veräußerung,
Liquidation oder Umwandlung erfolgt, wird die Steuer
nach einer Rückkehr zur Besteuerung nach dem Ein-
kommensteuergesetz erlassen. Die Differenz zwischen
dem angesetzten Teilwert und dem Buchwert der ein-
gebrachten Wirtschaftsgüter ist im Zeitpunkt der
Einbringung gesondert festzustellen. Im Zeitpunkt
der Veräußerung der Anteile, der Liquidation oder
der Umwandlung des Betriebs ist der Buchwert der
Wirtschaftsgüter um den jeweiligen Differenzbetrag
zu erhöhen; § 4 Abs. 3 des Umwandlungssteuergeset-
zes ist entsprechend anzuwenden. Sind die Wirt-
schaftsgüter zu diesem Zeitpunkt aus dem Betriebs-
vermögen des Betriebs ausgeschieden, mindert der
Differenzbetrag den Gewinn. Sonderbetriebsvermögen
gilt als entnommen, wenn es nicht Betriebsvermögen
des Mitunternehmers bleibt. Die Einkommen- oder
Körperschaftsteuer auf den Entnahmegewinn kann in
jährlichen Teilbeträgen von mindestens jeweils einem
Zehntel entrichtet werden, wenn die Entrichtung der

(2) Im Verhältnis zum Betrieb hat der bisherige Ein-
zelunternehmer oder der Mitunternehmer die Stellung
des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft. Vergütun-
gen, die der Steuerpflichtige für seine Tätigkeit im Be-
trieb oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb be-
zieht, sind bei der Ermittlung des Gewinns des Betriebes
als Betriebsausgaben abzuziehen. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist zu
beachten. Die Erklärungen über die Gewährung der Ver-
gütungen müssen im Voraus klar und eindeutig formu-
liert, schriftlich festgehalten und vor ihrer tatsächlichen
Durchführung dem zuständigen Finanzamt vorgelegt
werden. Sie können nicht mit Wirkung für die Vergan-
genheit getroffen werden. Dies gilt entsprechend für Re-
gelungen in Bezug auf einen Betrieb einer Personenge-
sellschaft, die nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches rechtsfähig ist.

(3) Der Betrieb gilt als zu Beginn des Wirtschafts-
jahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für das
die Besteuerung nach Absatz 1 erstmals gelten soll, in
eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapital-
gesellschaft eingebracht. Die Einbringung darf auf einen
höchstens acht Monate vor der Antragstellung liegenden
Bilanzstichtag zurückbezogen werden. Die §§ 20, 21, 22
und 25 des Umwandlungssteuergesetzes gelten mit der
Maßgabe entsprechend, dass vorbehaltlich des § 20
Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes die Buchwerte
fortgeführt werden müssen. In den Fällen des § 20
Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes wird die auf den
Gewinn des Einbringenden entfallende Einkommen-
oder Körperschaftsteuer auf den Zeitpunkt der Einbrin-
gung ermittelt und festgesetzt. Sie wird bis zu einer Ver-
äußerung der Anteile gestundet. Stundungszinsen wer-
den nicht erhoben. Soweit zwischenzeitlich keine
Veräußerung erfolgt, wird die Steuer nach einer Rück-
kehr zur Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz
erlassen. Sonderbetriebsvermögen gilt als entnommen.
Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf den Ent-
nahmegewinn kann in jährlichen Teilbeträgen von min-
destens jeweils einem Zehntel entrichtet werden, wenn
die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Stun-
dungszinsen werden nicht erhoben. Die Stundung endet
im Zeitpunkt der Rückkehr zur Besteuerung nach dem
Einkommensteuergesetz, der Veräußerung des als ent-
nommen geltenden Wirtschaftsguts oder der Anteile an
dem Betrieb. Das in der Steuerbilanz des Betriebs auszu-
weisende Eigenkapital wird auf dem nach § 27 zu füh-
renden steuerlichen Einlagekonto erfasst.

Drucksache 14/3366 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Teilbeträge sichergestellt ist. Stundungszinsen werden
nicht erhoben. Die Stundung endet im Zeitpunkt der
Rückkehr zur Besteuerung nach dem Einkommensteuer-
gesetz, der Veräußerung des als entnommen geltenden
Wirtschaftsguts oder der Anteile an dem Betrieb oder
der Liquidation oder Umwandlung des Betriebs. Das
in der Steuerbilanz des Betriebs auszuweisende Eigen-
kapital wird auf dem nach § 27 zu führenden steuerli-
chen Einlagekonto erfasst.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

3a.§ 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu Absät-
zen 5 und 6.

4. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von ei-
nem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeit-
punkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder
Stammkapital beteiligt war, gelten als verdeckte Ge-
winnausschüttungen, wenn eine

1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene
Vergütung vereinbart ist oder

2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergü-
tung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital
zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Ein-
einhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des An-
teilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalge-
sellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst
gleichen Umständen auch von einem fremden
Dritten erhalten können oder es handelt sich um
Mittelaufnahmen zur Finanzierung banküblicher
Geschäfte.

Dies gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem Anteils-
eigner im Inland im Rahmen einer Veranlagung er-
fasst wird. Satz 1 ist auch bei Vergütungen für
Fremdkapital anzuwenden, das die Kapitalgesell-
schaft von einer dem Anteilseigner nahe stehenden

(4) Entnahmen gelten als Gewinnausschüttungen.
§ 27 ist entsprechend anzuwenden. Einlagen erhöhen
das steuerliche Einlagekonto und die Anschaffungskos-
ten des Anteils am Betrieb.

(5) Beim Übergang zur Besteuerung nach dem Ein-
kommensteuergesetz ist bei Betrieben einer natürlichen
Person § 9 des Umwandlungssteuergesetzes und bei Be-
trieben einer Personengesellschaft § 14 des Umwand-
lungssteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Als steu-
erlicher Übertragungsstichtag kann ein höchstens acht
Monate zurückliegender Bilanzstichtag gewählt werden.
Die Buchwerte müssen fortgeführt werden.“

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

4. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von ei-
nem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeit-
punkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder
Stammkapital beteiligt war, gelten als verdeckte Ge-
winnausschüttungen, wenn eine

1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene
Vergütung vereinbart ist oder

2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergü-
tung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital
zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Ein-
einhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des An-
teilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalge-
sellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst
gleichen Umständen auch von einem fremden
Dritten erhalten können oder es handelt sich um
Mittelaufnahmen zur Finanzierung banküblicher
Geschäfte.

Dies gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem Anteils-
eigner im Inland im Rahmen einer Veranlagung er-
fasst wird. Die Sätze 1 und 2 sind auch bei Vergü-
tungen für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapi-
talgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuerge-
setzes, bei der die Vergütung im Inland nicht steuer-
pflichtig ist, oder von einem Dritten erhalten hat, der
auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe ste-
hende Person zurückgreifen kann.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

5. § 8b wird wie folgt gefasst:

㤠8b
Beteiligung

an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und
10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben
bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.

(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Ge-
winne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ande-
ren Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leis-
tungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes gehören, aus der Auflösung oder der
Herabsetzung ihres Nennkapitals oder aus dem Ansatz
des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommen-
steuergesetzes bezeichneten Wertes außer Ansatz. Das

stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Au-
ßensteuergesetzes, bei der die Vergütung im Inland
nicht steuerpflichtig ist, oder von einem Dritten er-
halten hat, der auf den Anteilseigner oder eine die-
sem nahe stehende Person zurückgreifen kann.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttä-
tigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesell-
schaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu
finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als
75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme aus Beteiligun-
gen an Kapitalgesellschaften besteht, tritt in Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Eineinhalbfachen das
Dreifache des anteiligen Eigenkapitals des Anteils-
eigners. Vergütungen für Fremdkapital, das ein An-
teilseigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe-
stehende Person oder ein Dritter im Sinne des
Absatzes 1 Satz 3 einer der Kapitalgesellschaft im
Sinne des Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesell-
schaft zugeführt hat oder im Wirtschaftsjahr zuführt,
gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, es sei
denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapi-
talgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst
gleichen Umständen von einem fremden Dritten er-
halten können oder es handelt sich um Mittelaufnah-
men zur Finanzierung banküblicher Geschäfte. Bei
einer Kapitalgesellschaft, die am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft be-
teiligt ist, ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 zu
erfüllen, ist das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2
um den Buchwert dieser Beteiligung zu kürzen.“

c) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. wenn die Vergütung beim Anteilseigner im In-
land im Rahmen einer Veranlagung nur erfasst
wird, weil die Einkünfte aus der Beteiligung Be-
triebseinnahmen eines inländischen Betriebs
sind, oder“.

5. § 8b wird wie folgt gefasst:

㤠8b
Beteiligung

an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9
des Einkommensteuergesetzes, die eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse erhält, bleiben bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz.

(2) Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbe-
schränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenverei-
nigung oder Vermögensmasse, bleiben Gewinne aus der
Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körper-
schaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim
Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, oder
bei deren Auflösung oder der Herabsetzung von deren
Nennkapital oder aus dem Ansatz eines Werts, der sich

Drucksache 14/3366 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

gilt nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren auf den
niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinn-
minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts
ausgeglichen worden ist. Veräußerung im vorstehen-
den Sinne ist auch die verdeckte Einlage.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, soweit einer un-
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Perso-
nenvereinigung oder Vermögensmasse Bezüge oder
Gewinne im Rahmen eines Gewinnanteils aus einer
Mitunternehmerschaft im Sinne des § 13 Abs. 7, 15
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Einkom-
mensteuergesetzes zugerechnet werden. Die Absätze
1 bis 3 gelten für Bezüge oder Gewinne entsprechend,
die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts über andere juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über
die sie mittelbar an der leistendenden Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt
ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen ei-
nes Betriebs gewerblicher Art erfasst wurden.

(5) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteu-
ergesetzes ergibt, außer Ansatz. Das gilt nicht, soweit
sich in früheren Jahren eine bei der Einkommensermitt-
lung berücksichtigte Gewinnminderung durch steuer-
wirksamen Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils
ergeben hat und soweit diese Gewinnminderung nicht
durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Abs. 1
Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, ausge-
glichen worden ist.

(3) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des
niedrigeren Teilwerts des in Absatz 2 genannten Anteils
oder durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung
oder Herabsetzung des Nennkapitals entstehen, sind bei
der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.

(4) Gewinnanteile im Sinne des Absatzes 1, die von ei-
ner Körperschaft oder Personenvereinigung auf Anteile
ausgeschüttet werden, die einer inländischen gewerbli-
chen Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft zuzurechnen sind, bleiben bei der Ermitt-
lung des der inländischen gewerblichen Betriebsstätte
zuzurechnenden Einkommens außer Ansatz. Die
Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ermittlung des
Einkommens einer inländischen gewerblichen Betriebs-
stätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft.

(5) Von den Dividenden aus Anteilen an einer auslän-
dischen Gesellschaft, die von der Körperschaftsteuer
befreit sind, gelten fünf vom Hundert als Betriebs-
ausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirt-
schaftlichen Zusammenhang stehen.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft
vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-
brochen in einem solchen Maße beteiligt sein,
dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den
Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finan-
zielle Eingliederung). Mittelbare Beteiligungen
sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an
jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit
der Stimmrechte gewährt.“

b) Nummer 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
mern 2 bis 4.

d) In der neuen Nummer 2 Satz 3 wird die Angabe „so
müssen die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2“
durch die Angabe „so muss die Voraussetzung der
Nummer 1“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. Nach § 26 werden folgende Überschrift und die fol-
genden §§ 27 bis 29 eingefügt:

„Vierter Teil

Nicht in das Nennkapital
geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung

§ 27
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen

(1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen
am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonde-
ren Konto (steuerliche Einlagekonto) auszuweisen.
Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem
Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschafts-

7. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16
Ausgleichszahlungen

Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe
4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu ver-
steuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Org-
anträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft
die Summe der geleisteten Ausgleichszahlungen an-
stelle des Organträgers zu versteuern.“

8. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23
Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert
des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Er-
mächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuerge-
setzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder er-
höht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

(3) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten
Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,
für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun-
gen 4 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Um-
satzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. Absatz 2 gilt
entsprechend.“

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vor-
schriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2
bis 8 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuerge-
setzes entsprechend anzuwenden. Bei der Anwen-
dung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteu-
ergesetzes ist der Berechnung der auf die
ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen
Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zu-
grunde zu legen, die sich ohne Anwendung der
§§ 37 und 38 ergibt.“

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

10. Der Vierte Teil wird aufgehoben.

11. Nach § 26 werden folgende Überschrift und die fol-
genden §§ 27 bis 29 eingefügt:

„Vierter Teil

Nicht in das Nennkapital
geleisteten Einlagen und Entstehung und Veranlagung

§ 27
Nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen

(1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen
am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonde-
ren Konto (steuerliche Einlagekonto) auszuweisen.
Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem
Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschafts-

Drucksache 14/3366 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

jahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirt-
schaftsjahrs fortzuschreiben. Leistungen der Körper-
schaft mindern das steuerliche Einlagekonto nur,
soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten
Leistungen den auf den Schluss des vorangegangen
Wirtschaftsjahrs ermittelten Unterschiedsbetrag zwi-
schen dem um das gezeichnete Kapital geminderten in
der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapital und
dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos überstei-
gen. Ist für die Leistung der Körperschaft die Min-
derung des Einlagekontos bescheinigt worden,
bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Ver-
wendung unverändert.

(2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Ab-
gänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steu-
erlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt. Der
Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundla-
genbescheid für den Bescheid über die gesonderte
Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.
Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und
Personenvereinigungen haben auf den Schluss jedes
Wirtschaftsjahres Erklärungen zur gesonderten
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzuge-
ben. Die Erklärungen sind von den in § 34 der Ab-
gabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig
zu unterschreiben.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der
Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird
sie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländi-
sches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem
Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3
Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorge-
schriebenem Muster zu erteilen. Aus der Bescheini-
gung muss ferner hervorgehen, für welche Körper-
schaft die Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen
Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung ei-
nes der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen
die Leistung erbringt.

jahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirt-
schaftsjahrs fortzuschreiben. Leistungen der Körper-
schaft mindern das steuerliche Einlagekonto nur,
soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten
Leistungen den auf den Schluss des vorangegangen
Wirtschaftsjahrs ermittelten Unterschiedsbetrag zwi-
schen dem um das gezeichnete Kapital geminderten
Eigenkapital gemäß § 266 Abs. 3 Buchstabe A des
Handelsgesetzbuches und dem Bestand des steuerli-
chen Einlagekontos übersteigen.

(2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Ab-
gänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steu-
erlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt. Der
Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundla-
genbescheid für den Bescheid über die gesonderte
Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.

(3) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
perschaft für eigene Rechnung Leistungen, die als Ab-
gang auf dem steuerlichen Einlagekonto berücksichtigt
worden sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseig-
nern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschrie-
benem Muster zu bescheinigen:

1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,

2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche
Einlagekonto gemindert wurde,

3. den Zahlungstag.

Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren
ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen
lässt.

(4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der
Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird
sie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländi-
sches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem
Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3
Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorge-
schriebenem Muster zu erteilen. Aus der Bescheini-
gung muss ferner hervorgehen, für welche Körper-
schaft die Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen
Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung ei-
nes der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen
die Leistung erbringt. Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zu-
fließens der Einnahmen nicht in einem auf den Namen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft
im Sinne des § 14 oder des § 17 und übersteigt das
dem Organträger zuzurechnende Einkommen den
abgeführten Gewinn, so ist der Unterschiedsbetrag

des Empfängers der Bescheinigung lautenden Wertpa-
pierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, so hat das
Kreditinstitut die Bescheinigung durch einen entspre-
chenden Hinweis zu kennzeichnen. Befindet sich die
Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen auch
nicht im Wertpapierdepot eines der in Satz 3 genannten
Institute oder Unternehmen, ist Satz 4 entsprechend
anzuwenden. Über die zu kennzeichnenden Bescheini-
gungen haben die in den Sätzen 1 und 3 genannten Ins-
titute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. Die
Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf den Bu-
chungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger
der Bescheinigung enthalten.

(5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
Absätzen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu
Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-
gung durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch
eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b
Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen ge-
nannten Institute oder Unternehmen auszustellen, so
haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck der
Bescheinigung unrichtige Angaben macht.

(6) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsge-
setzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
schaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einla-
gekontos dem steuerlichen Einlagekonto der überneh-
menden Körperschaft hinzuzurechnen.

(7) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123
Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der
Betrag des steuerlichen Einlagekontos der übertragen-
den Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Körper-
schaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile
zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor
dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen,
wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschver-
hältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmever-
trag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136
des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt.
Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht
dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu
dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Spal-
tung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der ge-
meinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu
dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßge-
bend. Soweit das Vermögen auf eine Personengesell-
schaft übergeht, mindert sich das steuerliche Einlage-
konto der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem
Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem
vor der Spaltung bestehenden Vermögen.

Drucksache 14/3366 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

bei der Organgesellschaft auf dem Einlagekonto zu
erfassen. Unterschreitet das dem Organträger zu-
zurechnende Einkommen den abgeführten Gewinn,
so mindert der Unterschiedsbetrag vorrangig das
Einlagekonto.

§ 28
Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital

Wird das gezeichnete Kapital durch Umwand-
lung von Rücklagen erhöht, so gilt der auf dem
steuerlichen Einlagekonto nach § 27 ausgewiesene
Betrag als vor den sonstigen Rücklagen als verwen-
det. Das steuerliche Einlagekonto wird entspre-
chend gemindert. Enthält das gezeichnete Kapital
auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonsti-
gen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der
Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt wor-
den sind, so sind diese Teile des gezeichneten Kapi-
tals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen.
Wird das gezeichnete Kapital herabgesetzt, gilt dieser
Teil des gezeichneten Kapitals als vorab verwendet.
Die Rückzahlung des gezeichneten Kapitals gilt inso-
weit als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner
zu Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes führen. Die Kapitalgesell-
schaft ist verpflichtet, ihren Anteilseignern die Ver-
wendung des in Satz 4 genannten Teilbetrags nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen.
§ 27 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 29
Grundlagenbescheid

u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

§ 28
Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital

Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch Um-
wandlung von Rücklagen zugeführt worden sind, und
waren die Rücklagen aus dem Gewinn gebildet wor-
den, so ist dieser Teil des Nennkapitals getrennt auszu-
weisen und gesondert festzustellen. Wird das Nennka-
pital herabgesetzt, gilt dieser Teil des Nennkapitals als
vorab verwendet. Die Rückzahlung des Nennkapitals
gilt insoweit als Gewinnausschüttung, die beim Anteil-
seigner zu Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führen. Die Kapi-
talgesellschaft ist verpflichtet, ihren Anteilseignern die
Verwendung des in Satz 2 genannten Teilbetrags nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen.
§ 27 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 29
Grundlagenbescheid

Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbe-
scheid

1. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlust-
rücktragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der sich
bei der Ermittlung des Einkommens ergeben hat,

2. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung
nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
hinsichtlich des Einkommens.“

12. Die Zwischenüberschrift

„Fünfter Teil

Entstehung, Veranlagung, Erhebung und Vergütung der
Steuer“

wird gestrichen.

13. Der bisherige § 48 wird § 30.

14. Der bisherige § 49 wird § 31 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

15. Der bisherige § 50 wird § 32 und dessen Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:

„(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten, so-
weit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbe-
träge in Anspruch genommen werden kann.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/3366

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16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. Der bisherige § 54 wird § 34 und wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
fügt:

„(6d) § 8b ist erstmals anzuwenden für

1. u n v e r ä n d e r t

2. Gewinne aus der Veräußerung von in § 8b
Abs. 2 genannten Anteilen, die nach dem
31. Dezember 2000 veräußert werden.“

d) Absatz 10a wird wie folgt gefasst:

„(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I

16. Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben.

17. Die Überschrift

„Sechster Teil

Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“

wird gestrichen.

18. Nach § 32 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Fünfter Teil

Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“.

19. Der bisherige § 53 wird § 33.

20. Der bisherige § 54 wird § 34 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl
„2001“ ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 1a wird durch die folgenden
Absätze 1a und 1b ersetzt:

„(1a) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftjahren erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Ver-
anlagungszeitraum 2002 endende Wirtschaftsjahr
vor dem 1. Januar 2002 beginnt.

(1b) Eine Option nach § 4a kann erstmals für das
letzte Wirtschaftsjahr beantragt werden, das vor
dem 1. Januar 2002 beginnt.“

c) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
fügt:

„(6d) § 8b ist erstmals anzuwenden für

1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der
ausschüttenden Körperschaft nach § 34
Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …), der Vierte Teil des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601), nicht mehr anzuwenden ist.

2. Erträge, die aus der Veräußerung eines Anteils
an einer anderen Körperschaft oder Personen-
vereinigung, deren Leistungen beim Empfänger
zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
die nach Ablauf des ersten nach dem
31. Dezember 2000 endenden Wirtschaftsjahrs
der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräu-
ßert werden.“

d) Absatz 10a wird wie folgt gefasst:

„(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I

Drucksache 14/3366 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
sind letztmalig anzuwenden

1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
chenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die
in dem ersten nach dem 31. Dezember 2000 be-
ginnenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leis-
tungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar
2001 beginnenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaf-
ten und Personenvereinigungen, deren Leistun-
gen bei den Empfängern zu den Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …), gehören, beträgt die
Körperschaftsteuer 45 vom Hundert der Ein-
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997
(BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Arti-
kel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …),
zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zu-
letzt geändert durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …), für die der Teilbetrag im
Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), als ver-
wendet gilt. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
gilt entsprechend. Die Körperschaftsteuer be-
trägt höchstens 45 vom Hundert des zu versteu-
ernden Einkommens. Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für steuerbefreite Körperschaften und Perso-
nenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9,
soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbe-
freiung ausgeschlossen ist. Die Körperschaft-
steuer beträgt 40 vom Hundert der Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I
S. 821), zuletzt geändert durch Artikel … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), zuzüglich der
darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes

S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
sind letztmalig anzuwenden

1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
chenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die
in dem ersten nach dem 31. Dezember 2000 be-
ginnenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leis-
tungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar
2001 beginnenden Wirtschaftsjahr erfolgen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert
durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …), für die der Teilbetrag im Sinne des § 30
Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), als verwendet gilt. Die Kör-
perschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hun-
dert des zu versteuernden Einkommens abzüg-
lich des nach den Sätzen 1 bis 3 besteuerten
Einkommens. Satz 4 gilt entsprechend.“

e) u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. Nach dem neuen § 35 wird folgender Sechster Teil an-
gefügt:

„Sechster Teil

Sondervorschriften für den Übergang vom
Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

§ 36
Endbestände

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttun-
gen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vor-
schriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss
für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die
in dem ersten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Aus-
schüttungen und sonstige Leistungen, die in dem letz-
ten vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschafts-
jahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen des
Vierten Teils des Gesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), sind anzuwen-
den. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), er-
höht sich um die Einkommensteile, die nach § 34
Abs. 10a Sätze 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von
45 vom Hundert unterlegen haben, und der Teilbe-
trag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Kör-
perschaftsteuer in Höhe 40 vom Hundert ungemil-

e) Der bisherige Absatz 10a wird Absatz 10b.

21. Der bisherige § 54 wird § 35.

22. Nach dem neuen § 35 wird folgender Sechster Teil an-
gefügt:

„Sechster Teil

Sondervorschriften für den Übergang vom
Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

§ 36
Endbestände

(1) Auf den Schluss des letzten vor dem 1. Januar
2001 beginnenden Wirtschaftsjahrs werden die Endbe-
stände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), festgestellten
Teilbeträgen, mit Ausnahme des Teilbetrags des § 30
Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes, gemäß den nachfolgen-
den Absätzen ermittelt.

(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttun-
gen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vor-
schriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss
für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die
in dem letzten nach dem 31. Dezember 2000 beginnen-
den Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Aus-
schüttungen und sonstige Leistungen, die in dem letz-
ten vor dem 1. Januar 2001 beginnenden
Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelun-
gen des Vierten Teils des Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), sind anzu-
wenden.

Drucksache 14/3366 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

dert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die
nach § 34 Abs. 10a Sätze 2 bis 5 mit einer Körper-
schaftsteuer 40 vom Hundert unterlegen haben, je-
weils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie
unterlegen haben.

(3) Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des
§ 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998
einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert
ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines
Bestands hinzuzurechnen. In Höhe von 5/22 dieses Be-
stands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), zu verringern.

(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körperschaftsteu-
ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) nach Anwendung der Absätze 2
und 3 negativ, so wird sie mit den mit Körperschaft-
steuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge ver-
rechnet, in der ihre Belastung zunimmt.

(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) nach Anwendung der Absätze 2
und 3 positiv, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne
des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), zusammenzufassen. Ein sich aus
der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag
ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2601), zu verrechnen. Ein negati-

(3) Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des
§ 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998
einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert
ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines
Bestands hinzuzurechnen. In Höhe von 5/22 dieses Be-
stands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), zu verringern. Ist der Teilbetrag im
Sinne des Satzes 3 negativ, verringert er den Teilbe-
trag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körper-
schaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert
unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands. In
Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) zu erhöhen.

(4) Ein Betrag in Höhe einer nach den Absätzen 2
und 3 verbleibenden negativen Summe der unbelaste-
ten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird mit den
mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der
Reihenfolge verrechnet, in der ihre Belastung zu-
nimmt.

(5) Ein nach den Absätzen 2 und 3 verbleibender po-
sitiver Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird um einen
Betrag in Höhe der negativen Summe der Teilbeträge
im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), und um einen Betrag in Höhe der
negativen Summe der belasteten Endbeträge gemin-
dert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ver Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), ist vorrangig
mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag
im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.

(6) Ist die Summe der belasteten Teilbeträge ne-
gativ, mindert diese vorrangig den nach Anwen-
dung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teil-
beträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601); ein darüber
hinausgehender Negativbetrag mindert den positi-
ven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5
Satz 1.

(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen
und werden gesondert festgestellt; dabei sind die
verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne
des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2601), in einer Summe auszuwei-
sen.

§ 37
Körperschaftsteuerguthaben und

Körperschaftsteuerminderung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich
um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den
folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf ei-
nem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
chenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Die
Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem
das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüt-
tung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Kör-
perschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig
in dem Veranlagungszeitraum, in dem das letzte Wirt-
schaftsjahr endet, das vor dem 1. Januar 2016 beginnt.
Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf
den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmalig
auf den Schluss des letzten vor dem 1. Januar 2016 be-
ginnenden Wirtschaftsjahrs, fortzuschreiben und ge-
sondert festzustellen. Der Bescheid über die geson-
derte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den
Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgen-
den Feststellungszeitpunkt.

(3) Erhält eine Körperschaft Bezüge, die nach § 8b
Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz

(6) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und
werden gesondert festgestellt.

§ 37
Körperschaftsteuerguthaben und

Körperschaftsteuerminderung

(1) Auf den Schluss des letzten vor dem 1. Januar
2001 beginnenden Wirtschaftsjahrs wird ein Körper-
schaftsteuerguthaben ermittelt. Das Körperschaftsteu-
erguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer
Körperschaftsteuer von 40 vom Hundert belasteten
Teilbetrages.

(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich
um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den
folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf ei-
nem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
chenden Gewinnausschüttungsbeschluss beruhen. Die
Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem
das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüt-
tung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Kör-
perschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig
in dem Veranlagungszeitraum, in dem das letzte Wirt-
schaftsjahr endet, das vor dem 1. Januar 2016 beginnt.
Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf
den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmalig
auf den Schluss des letzten vor dem 1. Januar 2016 be-
ginnenden Wirtschaftsjahrs, fortzuschreiben und ge-
sondert festzustellen. Der Bescheid über die geson-
derte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den
Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgen-
den Feststellungszeitpunkt.

(3) Erhält eine Körperschaft Bezüge, die nach § 8b
Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz

Drucksache 14/3366 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu ei-
ner Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben,
erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Kör-
perschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung
der Körperschaftsteuer bei der leistenden Körper-
schaft. Das gilt nur, wenn die Körperschaft in dem
Zeitpunkt, in dem die Ausschüttung erfolgt, zu mehr
als 5 vom Hundert an der leistendenden Körperschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Die Sätze 1
und 2 sind entsprechend auf den Anteil am Über-
nahmegewinn im Sinne des Umwandlungssteuerge-
setzes anzuwenden, soweit die übertragende Kör-
perschaft eine Minderung der Körperschaftsteuer
in Anspruch genommen hat. Die leistenden Körper-
schaft hat der Empfängerin die folgenden Angaben
nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheini-
gen:

1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,

2. die Höhe der Leistungen,

3. die Höhe des in Anspruch genommenen Körper-
schaftsteuerminderungsbetrages,

4. den Zahlungstag.

§ 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 38
Körperschaftsteuererhöhung

(1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36
Absatz 7 ist auch zum Schluss der folgenden Wirt-
schaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustel-
len. § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Bescheid
über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbe-
scheid für den Bescheid über die gesonderte Feststel-
lung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. Der Betrag
verringert sich jeweils, so weit er als für Ausschüttun-
gen verwendet gilt. Er gilt als für Ausschüttungen ver-
wendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Ge-
sellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den auf den
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermit-
telten Unterschiedsbetrag zwischen dem um das ge-
zeichnete Kapital geminderten in der Steuerbilanz
ausgewiesenen Eigenkapital einerseits und der
Summe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos
zuzüglich des Bestands im Sinne des Satzes 1 anderer-
seits übersteigt.

(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich um 3/7 des
Betrages einer Gewinnausschüttung, für die ein Teilbe-
trag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt. Die
Körperschaftsteuererhöhung mindert den Teilbe-
trag im Sinne des Absatzes 1. Satz 1 ist letztmalig
zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahres anzuwen-
den, das vor dem 1. Januar 2016 beginnt.

(3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit
eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft
Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt steuer-
pflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten An-
teilseigner oder an eine juristische Person des öffentli-

bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu ei-
ner Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben,
erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Kör-
perschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung
der Körperschaftsteuer bei der leistenden Körper-
schaft. Das gilt nur, wenn die Körperschaft in dem
Zeitpunkt, in dem die Ausschüttung erfolgt, zu mehr
als 5 vom Hundert an der leistendenden Körperschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Die leistenden
Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden An-
gaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu be-
scheinigen:

1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,

2. die Höhe der Leistungen,

3. die Höhe des in Anspruch genommenen Körper-
schaftsteuerminderungsbetrages,

4. den Zahlungstag.

§ 27 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 38
Körperschaftsteuererhöhung

(1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36
Absatz 5 ist auch zum Schluss der folgenden Wirt-
schaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustel-
len. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist
Grundlagenbescheid für den Bescheid über die geson-
derte Feststellung zum folgenden Feststellungszeit-
punkt. Der Betrag verringert sich jeweils, so weit er als
für Ausschüttungen verwendet gilt. Er gilt als für Aus-
schüttungen verwendet, soweit die Summe der Leis-
tungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr er-
bracht hat, den auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs
ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen dem um das
gezeichnete Kapital geminderten Eigenkapital gemäß
§ 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuches ei-
nerseits und der Summe des Bestands des steuerlichen
Einlagekontos zuzüglich des Bestands im Sinne des
Satzes 1 andererseits übersteigt.

(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich um 3/7 des
Betrages einer Gewinnausschüttung, für die ein Teilbe-
trag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt. Satz 1
ist letztmalig zum Schluss des letzten Wirtschaftsjah-
res anzuwenden, das vor dem 1. Januar 2016 beginnt.

(3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit
eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalgesell-
schaft Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt
steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten
Anteilseigner oder an eine juristische Person des öf-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

chen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist
verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine
Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts
nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Per-
son des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit die
Gewinnausschüttung auf Anteile entfällt, die in einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für
den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausge-
schlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.

§ 39
Einlagen der Anteilseigner

Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender postiver
Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird als
Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im
Sinne des § 27 erfasst.

§ 40
Umwandlung

(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung nach
§ 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft über, so sind das Körper-
schaftsteuerguthaben gemäß § 37 und der unbelastete
Teilbetrag gemäß § 38 den entsprechenden Beträgen
der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.

(2) Geht Vermögen einer unbeschränkt steuer-
pflichtige Körperschaft durch Aufspaltung oder
Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des
Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuer-
pflichtige Körperschaft über, so sind die in Absatz 1
genannten Beträge der übertragenden Körperschaft
einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der
übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertra-
genden Körperschaft vor dem Übergang bestehenden
Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den An-
gaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spal-
tungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan
(§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes)
zum Ausdruck kommt. Entspricht das Umtauschver-
hältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehen-
den Vermögensteile zu dem bei der übertragenden
Körperschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen,
ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehen-
den Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhan-
denen Vermögen maßgebend. Soweit das Vermögen
auf eine Personengesellschaft übergeht, mindern sich
die Beträge der übertragenden Körperschaft in dem
Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem
vor der Spaltung bestehenden Vermögen.

(3) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-
pfichtige Körperschaft durch Gesamtrechtsnachfolge
auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der Körper-
schaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereini-

fentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist ver-
pflichtet, der ausschüttenden Kapitalgesellschaft seine
Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts
nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Per-
son des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit die
Gewinnausschüttung auf Anteile entfällt, die in einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für
den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausge-
schlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.

§ 39
Einlagen der Anteilseigner

Der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird als An-
fangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne
des § 27 erfasst.

§ 40
Umwandlung

(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsge-
setzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
schaft über, so sind das Körperschaftsteuerguthaben
gemäß § 37 und der unbelastete Teilbetrag gemäß § 38
den entsprechenden Beträgen der übernehmenden Kör-
perschaft hinzuzurechnen.

(2) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123
Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so sind die
in Absatz 1 genannten Beträge der übertragenden Ka-
pitalgesellschaft einer übernehmenden Körperschaft
im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu
dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor
dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen,
wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschver-
hältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmever-
trag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136
des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt.
Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht
dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu
dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Spal-
tung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der ge-
meinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu
dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßge-
bend. Soweit das Vermögen auf eine Personengesell-
schaft übergeht, mindern sich die Beträge der übertra-
genden Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der
übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung
bestehenden Vermögen.

(3) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt
steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite
Kapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Vermö-

Drucksache 14/3366 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

gung oder Vermögensmasse oder auf eine juristische
Person des öffentlichen Rechts über, so mindert oder
erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der
sich nach § 37 und § 38 ergeben würde, wenn das ver-
wendbare Eigenkapital als im Zeitpunkt des Vermö-
gensübergangs für eine Ausschüttung verwendet gelten
würde. Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den
Fällen des § 38 Abs. 3.

Artikel 4

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz. Ein
Übernahmegewinn erhöht sich um einen Sperr-
betrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuer-
gesetzes, soweit die Anteile an der übertragenden
Körperschaft am steuerlichen Übertragungs-
stichtag zum Betriebsvermögen der übernehmen-
den Personengesellschaft gehören.“

a1) Absatz 6 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Übernahmegewinn bleibt bei der Ermitt-
lung des Einkommens außer Ansatz, soweit der Mit-
unternehmer der Personengesellschaft eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Körperschaft oder eine
inländische Betriebsstätte einer beschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft ist. Der Übernahmegewinn
ist nur zur Hälfte zu berücksichtigen, soweit der Mit-
unternehmer eine unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtige natürliche Person ist.“

gensmasse oder auf eine juristische Person des öffentli-
chen Rechts über, so mindert oder erhöht sich die Kör-
perschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 37 und
§ 38 ergeben würde, wenn das verwendbare Eigenka-
pital als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs für
eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Die Kör-
perschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38
Abs. 3.“

Artikel 4

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter „und Vermögensmassen“
durch die Wörter „,Vermögensmassen, natürliche Perso-
nen und Mitunternehmerschaften“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 44d“ durch die
Angabe „§ 43b“ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2001 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.“

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Übernahmegewinn bleibt bei der Ermitt-
lung des Einkommens außer Ansatz, wenn der Mit-
unternehmer der Personengesellschaft eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Körperschaft oder eine
inländische Betriebsstätte einer beschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft ist. Der Übernahmegewinn
ist nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn der Mit-
unternehmer eine unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtige natürliche Person ist.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. § 7 wird wie folgt geändert:

㤠7
Ermittlung der Einkünfte bei Anteilseignern, die nicht

im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes
beteiligt sind

Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft zum
Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen
eines Gesellschafters der übernehmenden Personenge-
sellschaft gehört, und handelt es sich nicht um Anteile
im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, so sind
ihm der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Ei-
genkapitals abzüglich des gezeichneten Kapitals und ab-
züglich des anteiligen steuerlichen Einlagekontos im Sin-
ne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes in dem
Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragen-
den Körperschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-
zes zuzurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein
Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Ein-
kommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen wäre,
gilt Satz 1 entsprechend.“

2a. In § 8 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Körperschaftsteuerguthaben

Das Körperschaftsteuerguthaben im Sinne des § 37 des
Körperschaftsteuergesetzes mindert für den Veranla-
gungszeitraum der Umwandlung die Körperschaftsteuer-
schuld der übertragenden Körperschaft.“

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Ge-
winnminderung, die sich durch den Ansatz der
Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat,
nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder
nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
nicht anerkannt worden ist.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

„(5) Im Falle des Vermögensübergangs von einer
Kapitalgesellschaft auf eine Körperschaft, deren
Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnah-
men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen-
steuergesetzes gehören, sind der Körperschaft der
Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigen-
kapitals abzüglich des gezeichneten Kapitals und ab-
züglich des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des
§ 27 des Körperschaftsteuergesetzes, das dem Ver-
hältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragen-
den Körperschaft entspricht, zuzurechnen. § 10 gilt
entsprechend. Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für
einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d
Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Ermittlung der Einkünfte nicht wesentlich beteiligter

Anteilseigner

Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft zum
Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen
eines Gesellschafters der übernehmenden Personenge-
sellschaft gehört, der nicht wesentlich im Sinne des § 17
des Einkommensteuergesetzes beteiligt war, so sind ihm
der Teil des Eigenkapitals im Sinne des § 266 Abs. 3
Buchstabe A des Handelsgesetzbuches abzüglich des ge-
zeichneten Kapitals und abzüglich des anteiligen steuer-
lichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaft-
steuergesetzes in dem Verhältnis der Anteile zum
Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Einkünf-
te aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes zuzurechnen. Für Anteile,
bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust nach § 17
Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu be-
rücksichtigen wäre, gilt Satz 1 entsprechend.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Körperschaftsteuerguthaben

Das Körperschaftsteuerguthaben im Sinne des § 37 des
Körperschaftsteuergesetzes mindert im Veranlagungs-
zeitraum der Umwandlung die Körperschaftsteuerschuld
der übertragenden Körperschaft.“

4. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Im Falle des Vermögensübergangs von einer Ka-
pitalgesellschaft auf eine Körperschaft, deren Leistungen
bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-
zes gehören, sind der Körperschaft der Teil des Eigenka-
pitals im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Han-
delsgesetzbuches abzüglich des gezeichneten Kapitals
und abzüglich des steuerlichen Einlagekontos im Sinne
des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, das dem Ver-
hältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden
Körperschaft entspricht, als Einkünfte aus Kapitalvermö-
gen zuzurechnen. § 10 gilt entsprechend. Absatz 3 gilt in
diesem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustabzug
im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes.“

Drucksache 14/3366 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

5. Nummer 5 entfällt

6. u n v e r ä n d e r t

6a. In § 18 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

6b. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf eine bei der Sacheinlage entstehenden Ver-
äußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes anzuwenden, wenn der Ein-
bringende eine natürliche Person ist und soweit
der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40
Buchstabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbe-
freit ist.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „wesentliche Betei-
ligung“ durch die Wörter „Beteiligung im Sinne
des § 17 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „des Körper-
schaftsteuergesetzes“ die Angabe „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817)“ eingefügt.

5. § 13 Abs. 4 wird aufgehoben.

6. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 ist für den Teil des Körperschaftsteuerguthabens
anzuwenden, um den sich das Körperschaftsteuergutha-
ben der übertragenden Körperschaft nach § 40 Abs. 2
Satz 3 des Körperschaftssteuergesetzes verringert.“

7. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „sind § 16 Abs. 4
und § 34 Abs. 1“ durch die Angabe „ist § 16 Abs. 4“
ersetzt.

8. In § 27 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung
des Artikels 5 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) sind
erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der
steuerliche Übertragungsstichtag in dem ersten nach dem
31. Dezember 2000 beginnenden Wirtschaftsjahr liegt.“

Artikel 6

Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des Satzes 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„als Kapitalgesellschaft gilt auch ein Betrieb, der
nach § 4a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes be-
steuert wird.“

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Nr. 1 bis 3“ durch
die Angabe „§ 14 Nr. 1 und 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden
Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer
Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen,
so findet Satz 2 nur Anwendung für den Teil der
Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der dem
Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe
dieser Gewinnanteile und der übrigen Erträge
entspricht, höchstens aber in Höhe des Betrags
dieser Gewinnanteile. Die Anwendung des
Satzes 2 setzt voraus, dass

1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr,
für das sie die Ausschüttung vorgenommen
hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteu-
ergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht und

2. die Tochtergesellschaft unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 am Nennkapital der En-
kelgesellschaft beteiligt ist.

Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften
setzt voraus, dass die Muttergesellschaft alle
Nachweise erbringt, insbesondere

1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen
nachweist, dass die Tochtergesellschaft ihre
Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-
schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuerge-
setzes fallenden Beteiligungen bezieht,

2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen
nachweist, dass die Enkelgesellschaft ihre
Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-
schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteu-
ergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,

3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell-
schaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage
von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nach-
weist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit
dem im Staat der Geschäftsleitung oder des
Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prü-
fungsvermerk einer behördlich anerkannten
Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer ver-
gleichbaren Stelle vorzulegen.“

b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „beträgt“
die Wörter „und die Gewinnanteile bei der Er-
mittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden
sind“ angefügt.

2. § 9 Nr. 7 und 8 wird aufgehoben.

Drucksache 14/3366 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …) wird wie folgt geändert:

1. § 146 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:

„Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderli-
chen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbeson-
dere sichergestellt sein, dass während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind
und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies
gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach
§ 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.“

2. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar
gemacht und maschinell ausgewertet wer-
den können.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

3. § 36 wird wie folgt gefasst:

㤠36
Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des
Artikels 6 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) sind vor-
behaltlich des Absatzes 2 erstmals für den Erhebungszeit-
raum 2001 anzuwenden.

(2) § 9 Nr. 7 und 8 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals auf die Gewinne an-
zuwenden, auf die der Vierte Teil des Körperschaftsteu-
ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) letztmals anzuwenden ist.“

Artikel 7

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …) wird wie folgt geändert:

1. § 146 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderli-
chen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbeson-
dere sichergestellt sein, dass während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind
und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies
gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach
§ 147 Abs. 6.“

2. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist je-
derzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar ge-
macht und maschinell ausgewertet werden kön-
nen.“

b) In Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz werden das Wort
„nur“ gestrichen und die Wörter „vorlegen kann“
durch das Wort „vorlegt“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe
eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat
die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung
das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu
nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prü-
fung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rah-
men einer Außenprüfung auch verlangen, dass die
Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet
oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeich-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung

In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird nach § 19a folgender § 19b eingefügt:

㤠19b
Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte

Buchführungssysteme

§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1
der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) sind ab dem 1. Januar
2002 anzuwenden.“

Artikel 9

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997, zu-
letzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t

nungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträ-
ger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt
der Steuerpflichtige.“

3. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeich-
nungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden
zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständ-
nis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu
geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befug-
nisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.“

Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung

In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird nach § 19a folgender § 19b eingefügt:

㤠19b
Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte

Buchführungssysteme

§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1
der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 7 des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …) sind ab dem 1. Januar 2001
anzuwenden.“

Artikel 9

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Dem § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1270), das zuletzt durch… (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz angefügt:

„Als Rechnung gilt auch eine mit einer digitalen Signatur
nach dem Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1870, 1872) in der jeweils geltenden Fassung versehene
elektronische Abrechnung.“

Artikel 10

Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997, zu-
letzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender
Satz eingefügt:

„Der Erwerb eines Gewerbebetriebs (§ 95 des Bewer-
tungsgesetzes), eines diesem gleichstehenden Vermö-
gens, das der Ausübung eines freien Berufs oder der Tä-
tigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie dient
(§ 96 des Bewertungsgesetzes), eines Betriebs der Land-

Drucksache 14/3366 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. In § 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Der gemeine Wert der Anteile an Kapitalgesell-
schaften im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 ist wie folgt auf
die Gesellschafter aufzuteilen:

1. Das Kapitalkonto eines Gesellschafters aus der Han-
delsbilanz ist dem jeweiligen Gesellschafter vorweg
mit einem Anteil zuzurechnen, der dem Hundert-
satz entspricht, zu dem der Vermögenswert bei
der Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11
Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes angesetzt
worden ist.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

3. § 13a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrund-
lagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in
das Privatvermögen übergeführt oder anderen
betriebsfremden Zwecken zugeführt werden,
wobei Entnahmen im Sinne des § 4a Abs. 3
Satz 11 des Körperschaftsteuergesetzes unbe-
rücksichtigt bleiben, oder wenn Anteile an einer
Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der
Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1
des Umwandlungssteuergesetzes) aus dem Be-
triebsvermögen im Sinne des Absatzes 4 erwor-
ben hat oder ein Anteil an einer Gesellschaft im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
oder ein Anteil daran veräußert wird, den der
Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebs-
vermögens im Sinne des Absatzes 4 in eine Per-

und Forstwirtschaft (§§ 140, 141 des Bewertungsgeset-
zes) oder eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne
des § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt als
Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn
die Einkünfte aus diesem Betrieb nach § 4a Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes besteuert werden.“

2. In § 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Der gemeine Wert der Anteile an Kapitalgesell-
schaften im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 ist wie folgt auf
die Gesellschafter aufzuteilen:

1. Das Kapitalkonto eines Gesellschafters aus der Han-
delsbilanz ist dem jeweiligen Gesellschafter vorweg
zuzurechnen.

2. Der nach Anwendung der Nummer 1 verbleibende
Wert der Anteile an der Kapitalgesellschaft ist nach
dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnver-
teilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen.

3. Für jeden Gesellschafter ergibt die Summe aus der
Vorwegzurechnung nach Nummer 1 und dem anteili-
gen Unterschiedsbetrag nach Nummer 2 den Wert
seines Anteils an der Kapitalgesellschaft.“

3. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:

„4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 10 Abs. 1 Satz 4, wenn der dem Erblasser
oder Schenker nach § 12 Abs. 2a unmittelbar zu-
zurechnende Anteil an der Kapitalgesellschaft
mehr als ein Viertel betragen hat.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrund-
lagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in
das Privatvermögen übergeführt oder anderen
betriebsfremden Zwecken zugeführt werden,
wobei Entnahmen im Sinne des § 4a Abs. 3
Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes unbe-
rücksichtigt bleiben, oder wenn Anteile an einer
Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der
Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1
des Umwandlungssteuergesetzes) aus dem Be-
triebsvermögen im Sinne des Absatzes 4 erwor-
ben hat oder ein Anteil an einer Gesellschaft im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
oder ein Anteil daran veräußert wird, den der
Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebs-
vermögens im Sinne des Absatzes 4 in eine Per-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

sonengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Umwand-
lungssteuergesetzes) erworben hat;“.

bb) In Nummer 3 Satz 1 wird der zweite Halbsatz
wie folgt gefasst:

„Verluste sowie Entnahmen im Sinne des § 4a
Abs. 3 Satz 11 des Körperschaftsteuergesetzes
bleiben unberücksichtigt.“

cc) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

4. § 19a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrund-
lagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in
das Privatvermögen übergeführt oder anderen
betriebsfremden Zwecken zugeführt werden,
wobei Entnahmen im Sinne des § 4a Abs. 3
Satz 11 des Körperschaftsteuergesetzes unbe-
rücksichtigt bleiben, oder wenn Anteile an einer
Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der
Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1
des Umwandlungssteuergesetzes) aus dem Be-
triebsvermögen im Sinne des Absatzes 2 erwor-
ben hat oder ein Anteil an einer Gesellschaft im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
oder ein Anteil daran veräußert wird, den der
Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebs-
vermögens im Sinne des Absatzes 2 in eine Per-
sonengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Umwand-
lungssteuergesetzes) erworben hat;“.

sonengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Umwand-
lungssteuergesetzes) erworben hat;“.

bb) In Nummer 3 Satz 1 wird der zweite Halbsatz
wie folgt gefasst:

„Verluste sowie Entnahmen im Sinne des § 4a
Abs. 3 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes
bleiben unberücksichtigt.“

cc) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 an-
gefügt:

„5. als Inhaber von Anteilen an Kapitalgesell-
schaften im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 bis
zum Ende der Fünfjahresfrist Gewinnaus-
schüttungen erhält, die die Summe seiner
Einlagen im Sinne des § 4a Abs. 4 Satz 3
des Körperschaftsteuergesetzes und der ihm
zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnan-
teile seit dem Erwerb um mehr als 100 000
Deutsche Mark übersteigen; Verluste blei-
ben unberücksichtigt. Nummer 4 gilt sinn-
gemäß.“

c) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatzes 4 Nr. 2
und 3“ durch die Angabe „Absatzes 4 Nr. 2 bis
4“ ersetzt.

4. § 19a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird am Ende der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:

„4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 10 Abs. 1 Satz 4, wenn der dem Erblasser
oder Schenker nach § 12 Abs. 2a unmittelbar zu-
zurechnende Anteil an der Kapitalgesellschaft
mehr als ein Viertel betragen hat.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrund-
lagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in
das Privatvermögen übergeführt oder anderen
betriebsfremden Zwecken zugeführt werden,
wobei Entnahmen im Sinne des § 4a Abs. 3
Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes unbe-
rücksichtigt bleiben, oder wenn Anteile an einer
Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der
Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1
des Umwandlungssteuergesetzes) aus dem Be-
triebsvermögen im Sinne des Absatzes 2 erwor-
ben hat oder ein Anteil an einer Gesellschaft im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
oder ein Anteil daran veräußert wird, den der
Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebs-
vermögens im Sinne des Absatzes 2 in eine Per-
sonengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Umwand-
lungssteuergesetzes) erworben hat;“.

Drucksache 14/3366 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

bb) In Nummer 3 Satz 1 wird der zweite Halbsatz
wie folgt gefasst:

„Verluste sowie Entnahmen im Sinne des § 4a
Abs. 3 Satz 11 des Körperschaftsteuergesetzes
bleiben unberücksichtigt.“

cc) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften

Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 3 Satz 1 wird der zweite Halbsatz
wie folgt gefasst:

„Verluste sowie Entnahmen im Sinne des § 4a
Abs. 3 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes
bleiben unberücksichtigt.“

cc) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 an-
gefügt:

„5. als Inhaber von Anteilen an Kapitalgesell-
schaften im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 bis
zum Ende der Fünfjahresfrist Gewinnaus-
schüttungen erhält, die die Summe seiner
Einlagen im Sinne des § 4a Abs. 4 Satz 3
des Körperschaftsteuergesetzes und der ihm
zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnan-
teile seit dem Erwerb um mehr als 100 000
Deutsche Mark übersteigen; Verluste blei-
ben unberücksichtigt. Nummer 4 gilt sinn-
gemäß.“

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fas-
sung des Artikels 10 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die
Steuer nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist
oder entsteht.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 11

Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften

Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 37o Nr. 3 wird die Angabe „11 bis 13“ durch die
Angabe „11 bis 14“ ersetzt.

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des
§ 38a“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„An die Stelle der in § 44 b Abs. 1 Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes bezeichneten Nichtveranla-
gungs-Bescheinigung tritt eine Bescheinigung des
für das Wertpapier-Sondervermögen zuständigen Fi-
nanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweckver-
mögen im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 38b wird wie folgt gefasst:

㤠38b

(1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpapier-Son-
dervermögens, der zur Ausschüttung auf Anteilscheine an
dem Sondervermögen verwendet wird, wird eine Kapital-
ertragsteuer von dem ausgeschütteten Betrag erhoben, so-
weit darin enthalten sind

1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach § 38
Abs. 2 in Verbindung mit § 44a des Einkommensteu-
ergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist,
sowie der hierauf entfallende Teil des Ausgabeprei-
ses für ausgegebene Anteilscheine,

2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes,
bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38 Abs. 2
erstattet wird, sowie der hierauf entfallende Teil des
Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
In der nach § 45a des Einkommensteuergesetzes zu er-
teilenden Bescheinigung ist der zur Anrechnung oder
Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil
der Ausschüttung gesondert anzugeben.

(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder Ko-
stendeckung verwendeten Einnahmen und Gewinne des
Sondervermögens gilt Absatz 1 entsprechend. Die darauf
zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschüt-
teten Betrag einzubehalten.

(3) Werden die Einnahmen und Gewinne des Sonder-
vermögens nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung
verwendet, hat die Kapitalanlagegesellschaft den Steuer-
abzug vorzunehmen. § 44a des Einkommensteuergeset-
zes ist nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 ent-
sprechend. Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines
Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die Kapital-
anlagegesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steu-
ererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
zugeben und darin die Steuer zu berechnen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Von den Ausschüttungen und den nicht zur Aus-
schüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen

3. § 38a wird aufgehoben.

4. § 38b wird wie folgt gefasst:

㤠38b

(1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpapier-Son-
dervermögens, der zur Ausschüttung auf Anteilscheine an
dem Sondervermögen verwendet wird, wird eine Kapital-
ertragsteuer von dem ausgeschütteten Betrag erhoben, so-
weit darin enthalten sind

1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach § 38
Abs. 3 in Verbindung mit § 44a des Einkommensteu-
ergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist,
sowie der hierauf entfallende Teil des Ausgabeprei-
ses für ausgegebene Anteilscheine,

2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes,
bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38 Abs. 3
erstattet wird, sowie der hierauf entfallende Teil des
Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,

3. ausländische Erträge des Sondervermögens im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes,

4. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes und die hierauf entfallen-
den Teile des Ausgabepreises für ausgegebene An-
teilscheine.

Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
In der nach § 45a des Einkommensteuergesetzes zu er-
teilenden Bescheinigung ist der zur Anrechnung oder
Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil
der Ausschüttung gesondert anzugeben.

(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder Ko-
stendeckung verwendeten Einnahmen des Sondervermö-
gens im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 entspre-
chend. Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist
von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten.

(3) Werden die Einnahmen des Sondervermögens nicht
zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendet, hat die
Kapitalanlagegesellschaft den Steuerabzug vorzuneh-
men. § 44a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzu-
wenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Ka-
pitalertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der
Entstehung zu entrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft
hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin
die Steuer zu berechnen.

(4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwischen-
gewinnen (§ 39 Abs. 2) erhoben. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.

(5) Von den Ausschüttungen und den nicht zur Aus-
schüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen

Drucksache 14/3366 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

eines Wertpapier-Sondervermögens wird ein Steuerabzug
vom Kapitalertrag in Höhe von 20 vom Hundert vorge-
nommen, soweit darin Erträge im Sinne des § 43 Abs.1
Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
enthalten sind, die nicht nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind.
Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Absatz 1
Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.“

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind außer
in den Fällen des § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 40 wird wie folgt gefasst:

㤠40

(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit steuerfrei, als
sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und
Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften ent-
halten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes han-
delt, oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen
des Steuerpflichtigen sind; § 3 Nr. 40 des Einkommen-
steuergesetzes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes sind anzuwenden. Enthalten die Ausschüttun-
gen Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf
Freianteile an Kapitalgesellschaften, so kommt die Steu-
erfreiheit insoweit nicht in Betracht, als die Erträge Kapi-
talerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergeset-
zes sind.

(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung
oder Kostendeckung verwendete inländische und aus-
ländische Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens
im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40 des Einkom-
mensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteu-
ergesetzes anzuwenden.

(3) u n v e r ä n d e r t

eines Wertpapier-Sondervermögens wird ein Steuerabzug
vom Kapitalertrag in Höhe von 20 vom Hundert vorge-
nommen, soweit darin Erträge im Sinne des § 43 Abs.1
Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
enthalten sind, die nicht nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind.
Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Absatz 1
Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.“

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes ist außer
in den Fällen des § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.

6. § 39a wird aufgehoben.

7. § 39b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abge-
führten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50 d des
Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes entsprechend.“

8. § 40 wird wie folgt gefasst:

㤠40

(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit steuerfrei, als
sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und
Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften ent-
halten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes han-
delt, oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen
des Steuerpflichtigen sind; § 8b Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes ist anzuwenden. Enthalten die Ausschüt-
tungen Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten
auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so kommt die
Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht, als die Erträge
Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuer-
gesetzes sind.

(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung
oder Kostendeckung verwendete Einnahmen des Wertpa-
pier-Sondervermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind
§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1
des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.

(3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Wertpapier-Sondervermögen sind bei der Veranlagung
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit
außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

8a. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

㤠40a

(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wertpa-
pier-Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermö-
gen gehören, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-
gesetzes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuerge-
setzes anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem
Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossene oder als
zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf
Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim
Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.

Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundes-
republik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung
des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Die Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer wird jedoch nach dem
Satz erhoben, der für die Bemessungsgrundlage vor An-
wendung des Satzes 1 (Gesamteinkommen) in Betracht
kommt, wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung ein entsprechender Progressionsvor-
behalt vorgesehen ist.

(4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an
einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem ausländi-
schen Staat stammende Einkünfte enthalten, die in diesem
Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen werden,
so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheinin-
habern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-
gungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf den
Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzu-
rechnen, der auf diese ausländischen, um die anteilige
ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. Dieser
Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Ver-
anlagung des zu versteuernden Einkommens – ein-
schließlich der ausländischen Einkünfte – nach den
§§ 32a, 32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes
ergebende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körper-
schaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im
Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der anre-
chenbaren ausländischen Steuern ist für die Ausschüttun-
gen aus jedem einzelnen Wertpapier-Sondervermögen
zusammengefasst zu berechnen. § 34c Abs. 2, 3, 6 und 7
des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwen-
den.

(5) Den in den Ausschüttungen enthaltenen Beträgen
im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen die hierauf entfallen-
den Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
scheine gleich.“

Drucksache 14/3366 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wertpa-
pier-Sondervermögen, die zu einem Privatvermögen
gehören, ist § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
nicht anzuwenden.“

9. § 41 wird wie folgt gefasst:

㤠41

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteil-
scheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen
Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermögen be-
kannt zu machen

1. den Betrag der Ausschüttung;

2. die in der Ausschüttung enthaltenen

a) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Satz 1,

b) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommen-
steuergesetzes,

c) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40
des Einkommensteuergesetzes,

d) Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körper-
schaftsteuergesetzes,

e) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes,

f) Erträge im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

g) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 3,

h) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4;

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

9. § 41 wird wie folgt gefasst:

㤠41

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteil-
scheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen
Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermögen be-
kannt zu machen

1. den Betrag der Ausschüttung;

2. die in der Ausschüttung enthaltenen

a) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Satz 1,

b) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommen-
steuergesetzes,

c) Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körper-
schaftsteuergesetzes,

d) Erträge im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

e) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 3,

f) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4;

3. den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitaler-
tragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im
Sinne des

a) § 38b Abs. 1 bis 4

b) § 38b Abs. 5;

4. den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden
Kapitalertragsteuer von Erträgen im Sinne des

a) § 38b Abs. 1 bis 4

b) § 38b Abs. 5

5. den Betrag der nach § 34c Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes anrechenbaren und nach § 34c Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes abziehbaren ausländi-
schen Steuern, der auf die in den Ausschüttungen
enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4 ent-
fällt.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf Anforderung
des für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständi-
gen Finanzamts den Nachweis über die Höhe der auslän-
dischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung
der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender
Urkunden, z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zah-
lung, zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäg-
lich den Vomhundertsatz des Wertes des Anteils zu
ermitteln, der auf die in dem Veräußerungsgewinn
enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 40a Abs. 1
entfällt; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu ver-
öffentlichen.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. Dem § 43 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) Für die letztmalige Anwendung der §§ 38, 38a,
38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a und 2, §§ 39a, 40 Abs. 4, § 41
Abs. 1 und 4 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) gilt § 52 Abs. 36 Satz 1 des Ein-
kommensteuergesetzes sinngemäß. Für die erstmalige
Anwendung der §§ 38, 38b, 39, 39b Abs. 3, § 40 Abs. 1,
2 und 4, §§ 40a, 41 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 42 in der
Fassung des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) gilt § 52
Abs. 36 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sinnge-
mäß.“

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Überset-
zung in die deutsche Sprache verlangt werden.

(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren Steuer nach
der Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig
festgesetzt, nachträglich erhöht oder ermäßigt oder hat
die Kapitalanlagegesellschaft einen solchen Betrag in
unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat die Kapi-
talanlagegesellschaft die Unterschiedsbeträge bei der
im Zusammenhang mit der nächsten Ausschüttung
vorzunehmenden Ermittlung der anrechenbaren Steuer-
beträge auszugleichen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich
den Zwischengewinn (§ 39 Abs. 2) zu ermitteln; sie hat
ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.“

10. § 42 wird wie folgt gefasst:

㤠42

Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41
mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a und d
gelten sinngemäß für die in § 38b Abs. 2, 3 und 5, § 39
Abs. 1 Satz 2 und § 39b bezeichneten Einnahmen des
Wertpapier-Sondervermögens, die nicht zur Kostende-
ckung oder Ausschüttung verwendet werden. Die An-
gaben im Sinne des § 41 Abs. 1 sind spätestens 3 Mo-
nate nach Ablauf des Geschäftsjahres bekannt zu ma-
chen.“

11. Dem § 43 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) Für die letztmalige Anwendung der §§ 38, 38a,
38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a und 2, §§ 39a, 40 Abs. 4, § 41
Abs. 1 und 4 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) gilt § 52 Abs. 36 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes sinngemäß. Für die erstma-
lige Anwendung der §§ 38, 38b Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2,
§ 39b Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 41 Abs. 1 und 4 so-
wie § 42 in der Fassung des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) gilt § 52 Abs. 36 Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes sinngemäß.“

12. § 43a Satz 3 wird aufgehoben.

13. In § 43b Nr. 4 wird die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 12“
durch die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 14“ ersetzt.

14. § 45 Abs. 2 wird aufgehoben.

15. In § 49 wird die Angabe „§§ 38 bis 42“ durch die An-
gabe „§§ 38 bis 43“ ersetzt.

16. Dem § 50 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für die letztmalige Anwendung des § 45 Abs. 2
in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 14 Satz 1 entspre-

Drucksache 14/3366 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes

Das Auslandinvestmentgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

㤠3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind
nicht anzuwenden.“

b) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter einge-
fügt:

㤠3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind
nicht anzuwenden.“

c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:

„(2b) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe
oder Veräußerung von ausländischen Investment-
anteilen sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuerge-
setzes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuerge-
setzes nicht anzuwenden.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

㤠3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind
nicht anzuwenden.“

b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von ausländischen Investmentantei-
len sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
nicht anzuwenden.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. Dem § 19a wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 17 Abs. 1 Satz 1 und Absätze 2 und 2 b, § 18
Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 in
der Fassung des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) sind
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember. 2000 zufließen.“

chend. § 49 in der Fassung des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzu-
wenden, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.“

Artikel 12

Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes

Das Auslandinvestmentgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:

1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

㤠3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzu-
wenden.“

2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

㤠3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzu-
wenden.“

3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ gestrichen.

4. Dem § 19a wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 19
Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) sind erstmals auf Kapitalerträge anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zufließen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 13

Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I
S. 1713), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:

01. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „wesentliche
Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3“ durch
die Angabe „Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1“
ersetzt.

02. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-
fasst:

„Dritter Teil: Behandlung einer Beteiligung im
Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes bei
Wohnsitzwechsel ins Ausland“

1. Nummer 1 entfällt.

2. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „wenn die Einkünfte we-
der im Staat der Geschäftsleitung noch im Staat des
Sitzes der ausländischen Gesellschaft einer Belastung
durch Ertragsteuern von 30 vom Hundert oder mehr
unterliegen“ durch die Angabe „wenn die Einkünfte
im Staat der Geschäftsleitung oder im Staat des Sit-
zes der ausländischen Gesellschaft einer Belastung
durch Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert
unterliegen“ ersetzt.

3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar nach
Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der aus-
ländischen Gesellschaft als zugeflossen. Die Steuer
auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt 25 vom Hun-
dert; sie ist der tariflichen Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer hinzuzurechnen. Auf den Hinzu-
rechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Buchstabe d des Ein-
kommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.“

Artikel 13

Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I
S. 1713), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Hälfte“ durch

die Wörter „einem Zehntel“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden

aa) die Wörter „der Hälfte“ durch die Wörter „ei-
nem Zehntel“ und

bb) die Wörter „50 vom Hundert“ durch die Wörter
„10 vom Hundert“

ersetzt.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.

2. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „30 vom Hundert“ durch
die Angabe „weniger als 25 vom Hundert“ ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40
Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8b
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzu-
wenden.“

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind
Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft,
die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung
oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderun-
gen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen
Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuer-
pflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit
stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallen-
den eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft
dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen.“

Drucksache 14/3366 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

4. § 11 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gewinnanteile sind um die Steuer zu kürzen,
die eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche
Person in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in
dem sie die Gewinnanteile bezieht, auf den Hinzu-
rechnungsbetrag entrichtet hat.

(2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurechnungs-
betrag übersteigen, sind sie um die Steuer zu kürzen,
die auf Hinzurechnungsbeträge in Höhe der überstei-
genden Gewinnanteile für die vorangegangenen vier
Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre entrichtet und
noch nicht abgezogen worden sind.

(3) Veräußert die unbeschränkt steuerpflichtige
natürliche Person Anteile an der ausländischen Ge-
sellschaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die abzuziehende Steuer den Veräuße-
rungsgewinn nicht übersteigen darf.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden
auf die auf den Hinzurechnungsbetrag zu erhe-
bende Steuer die Steuern angerechnet, die nach
§ 10 Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der
Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhö-
hen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des
§ 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des
§ 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes
entsprechend anzuwenden.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist
um Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesell-
schaft in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr aus-

4. § 11 wird aufgehoben.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des

§ 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des
§ 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes
entsprechend anzuwenden.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-
schaft von einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft bezieht, deren Bruttoerträge aus-
schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten stammen,
sind mit dem auf den unbeschränkt Steuerpflichtigen
entfallenden Teil vom Hinzurechnungsbetrag auszu-
nehmen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-
schaft von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapi-
talgesellschaft bezieht, sind mit dem auf den unbe-
schränkt Steuerpflichtigen entfallenden Teil vom
Hinzurechnungsbetrag auszunehmen.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist
in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem der
Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 anzusetzen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

schüttet, in dem der nach Absatz 1 zuzurechnende
Betrag anzusetzen ist; soweit die Gewinnanteile den
zuzurechnenden Betrag übersteigen, sind sie um Be-
träge zu kürzen, die für die vorangegangenen vier
Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre nach Absatz 1
der ausländischen Gesellschaft zugerechnet und noch
nicht für eine solche Kürzung verwendet worden
sind.“

b) u n v e r ä n d e r t

8. § 21 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 und
2, § 14 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Artikels …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) sind erstmals
anzuwenden

1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum,

2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 für die Gewerbe-
steuer, für die der Teil des Hinzurechnungs-
betrags, dem Einkünfte mit Kapitalanlagecharak-
ter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zugrunde
liegen, außer Ansatz bleibt, für den Erhebungs-
zeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem
31. Dezember 2000 beginnt.

ist, um Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesell-
schaft ausschüttet; soweit die Gewinnanteile den zu-
zurechnenden Betrag übersteigen, sind sie um Be-
träge zu kürzen, die für die vorangegangenen vier
Wirtschaftsjahre nach Absatz 1 der ausländischen
Gesellschaft zugerechnet und noch nicht für eine sol-
che Kürzung verwendet worden sind. Der Teil des
Hinzurechnungsbetrags, für den § 10 Abs. 5 nach
§ 10 Abs. 6 nicht anzuwenden ist, darf nicht nach
Satz 1 um Gewinnanteile gekürzt werden. Die Ge-
winnanteile sind steuerfrei, soweit sie die Zwischen-
einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des
§ 10 Abs. 6 Satz 2 und 3, die dem in Satz 2 genannten
Teil des Hinzurechnungsbetrags zugrunde liegen,
nicht übersteigen. Satz 1 ist auf den in Satz 2 genann-
ten Teile des Hinzurechnungsbetrags nicht anzuwen-
den. Liegen noch andere Zwischeneinkünfte vor, kann
wegen der nach Satz 3 befreiten Gewinnanteile eine
Kürzung nach Satz 1 nicht verlangt werden.“

b) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 5 aufgehoben.

8. § 21 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 1 werden die Wörter „Fassung dieses
Gesetzes“ durch die Angabe „Fassung des
Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2310)“ ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 6, § 12
Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 und 4 in
der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) sind erstmals anzuwenden

1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum,

2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 für die Gewerbe-
steuer, für die der Teil des Hinzurechnungs-
betrags, dem Einkünfte mit Kapitalanlagecharak-
ter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zugrunde
liegen, außer Ansatz bleibt, für den Erhebungs-
zeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem
31. Dezember 2000 beginnt. § 11 in der Fassung des
Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992
(BGBl. I S. 297) ist letztmals auf den Veranlagungs-
zeitraum anzuwenden, für den Zwischeneinkünfte
hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte
entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2002 be-
ginnt.“

Drucksache 14/3366 – 90 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 14

Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus

Gesellschaftsmitteln

Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung
des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I
S. 977), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 15

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der
EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im

Bereich der direkten und indirekten Steuern

u n v e r ä n d e r t

Artikel 16

Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

§ 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gemeindefinanzreformgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar
1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2001 24 vom
Hundert, im Jahr 2002 29 vom Hundert, in den Jahren
2003 bis 2005 34 vom Hundert und ab dem Jahr 2006
31 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Länder
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2001 30 vom
Hundert, im Jahr 2002 35 vom Hundert, in den Jahren
2003 bis 2005 40 vom Hundert und ab dem Jahr 2006
37 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen
Länder beträgt im Jahr 2001 59 vom Hundert, im Jahr 2002
64 vom Hundert, in den Jahren 2003 bis 2005 69 vom
Hundert und ab dem Jahr 2006 66 vom Hundert.“

Artikel 16a

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I

Artikel 14

Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus

Gesellschaftsmitteln

Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung
des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I
S. 977), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

2. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rück-
zahlung von Nennkapital anzuwenden, die in dem
letzten vor dem 1. Januar 2002 beginnenden Wirt-
schaftsjahr erfolgt.“

Artikel 15

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der
EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im

Bereich der direkten und indirekten Steuern

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

Artikel 16

Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

§ 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gemeindefinanzreformgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar
1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2001 26 vom
Hundert, im Jahr 2002 33 vom Hundert und ab dem Jahr
2003 38 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die
Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2001
32 vom Hundert, im Jahr 2002 39 vom Hundert und ab dem
Jahr 2003 44 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für
die übrigen Länder beträgt im Jahr 2001 61 vom Hundert,
im Jahr 2002 68 vom Hundert und ab dem Jahr 2003
73 vom Hundert.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz … vom …
(BGBl. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nr. 8 werden nach dem Wort „vorkommen“
das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt: „die Option nach § 4a des
Körperschaftsteuergesetzes lässt die Befugnis zur
Hilfe in Steuersachen unberührt,“

2. In § 157a Satz 1 werden nach dem Wort „vorkom-
men“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gender Halbsatz angefügt: „die Option nach § 4a des
Körperschaftsteuergesetzes lässt die Befugnis zur
Hilfe in Steuersachen unberührt.“

Artikel 16b

Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Das Gesetz über Steuerstatistiken in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I
S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden
alle drei Jahre, erstmals für 2001, von den steuer-
pflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen sowie von den Betrieben von
natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften,
für die nach § 4a Körperschaftsteuergesetz zur Kör-
perschaftsteuer optiert wird, folgende Erhebungs-
merkmale erfasst:

1. Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Ein-
kommen, Sondervergünstigungen, Körperschaft-
steuer mit den im Besteuerungsverfahren festge-
stellten Angaben;

2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirt-
schaftszweig, Art der Steuerpflicht.“

2. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für die Gewerbesteuerstatistik werden alle
drei Jahre, erstmals für 2001, von den Steuerpflichti-
gen folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. Gewinn/Verlust des Betriebs, Hinzurechnungsbe-
träge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibe-
träge, Steuermessbetrag mit den im Besteue-
rungsverfahren festgestellten Angaben;

2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteu-
erpflicht, Wirtschaftszweig;

3. in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden
mit den Zerlegungsanteilen.“

Drucksache 14/3366 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 17

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4) wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 18

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

entfällt

Artikel 17

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4) wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „13 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „14 040 Deutsche Mark“ er-
setzt.

2. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden

1. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
14 040 Deutsche Mark der Betrag von 14 520 Deut-
sche Mark tritt, und

2. vom 1. Januar 2005 an mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Betrags von 14 040 Deutsche Mark der Be-
trag von 15 000 Deutsche Mark tritt.“

Artikel 18

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Dem § 15 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
S. 3845), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Personen, die als Gesellschafter einer juristischen Per-
son eine selbständige Tätigkeit ausüben, sowie bei Personen
oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die steuer-
rechtlich wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft be-
handelt werden, gelten als Arbeitseinkommen die ihnen für
ihre Tätigkeit im Unternehmen gewährten Vergütungen so-
wie die an sie ausgeschütteten Gewinne, die steuerrechtlich
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie
aus Kapitalvermögen erfasst werden.“

(2) § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch –
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
(Artikel II des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
S. 3845), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem bisherigen Text wird folgender Absatz vorange-
stellt:

„(1) Artikel I § 15 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals anzuwen-
den auf Arbeitseinkommen, das nach dem
31. Dezember 2000 erzielt wird.“

2. Der bisherige Text wird Absatz 2.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/3366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 19

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sowie des Rentenreformgesetzes 1992

entfällt

Artikel 20

Neufassung der betroffenen Gesetze und
Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 bis 16b dieses Gesetzes geän-
derten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten
der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.

(2) u n v e r ä n d e r t

Artikel 21

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

u n v e r ä n d e r t

Artikel 22

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am 1. Januar 2001 in Kraft.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Artikel 19

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sowie des Rentenreformgesetzes 1992

(1) § 165 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(2) Nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992
vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird folgender Artikel 82a eingefügt:

„Artikel 82a

Übergangsvorschrift zu § 165 Abs. 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 165 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist
letztmals anzuwenden auf als Arbeitseinkommen geltende
Einnahmen Selbständiger, die vor dem 1. Januar 2001 er-
zielt werden.“

Artikel 20

Neufassung der betroffenen Gesetze und
Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 bis 16 dieses Gesetzes geänder-
ten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten der
Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 17
dieses Gesetzes geänderten Bundeskindergeldgesetzes in
der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 21

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikel 2 beruhenden Teile der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

Artikel 22

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2001 in Kraft.

(2) Die Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.

Drucksache 14/3366 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jörg-Otto Spiller, Gerda Hasselfeldt, Oswald Metzger,
Carl-Ludwig Thiele und Dr. Barbara Höll

I. Allgemeines

1. Verfahrensablauf

a) Entwürfe eines Steuersenkungsgesetzes
(Drucksachen 14/2683, 14/3074)

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Drucksache 14/2683)

Der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der
Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz – StSenkG) – Drucksache 14/2683 –
wurde dem Finanzausschuss in der 88. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 18. Februar 2000 zur federführenden
Beratung und dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, dem Ausschuss für Arbeit und
Sozialordnung, dem Ausschuss für Familien, Senioren,
Frauen und Jugend sowie dem Haushaltsausschuss zur Mit-
beratung überwiesen, letzterem auch zur Beratung gemäß
§ 96 der Geschäftsordnung. Dem Ausschuss für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen wurde der Gesetzentwurf in der
90. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Februar
2000 nachträglich zur Mitberatung überwiesen, dem Innen-
ausschuss in der 93. Sitzung des Deutschen Bundestages am
16. März 2000. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzent-
wurf am 12. April 2000 beraten. Die übrigen mitberatenden
Ausschüsse haben am 10. Mai 2000 zu der Vorlage votiert.
Der Haushaltsausschuss hat zu dem Gesetzentwurf gemäß
§ 96 der Geschäftsordnung gesondert Stellung genommen.

Der Finanzausschuss hat die Gesetzesvorlage am 18. Feb-
ruar, 23. Februar, 5. April, 14. April, 8. Mai und 10. Mai
2000 beraten. Am 15. März 2000 hat er zu dem Gesetz-
entwurf ein öffentliches Expertengespräch mit Vertretern
der Kommunalen Spitzenverbände geführt. Vom 22. bis
24. März 2000 hat der Finanzausschuss eine öffentliche
Sachverständigenanhörung zu der Gesetzesvorlage durch-
geführt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 14/3074)

Der von der Bundesregierung eingebrachte, mit der Geset-
zesvorlage der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN inhaltsgleiche Entwurf eines Gesetzes zur Sen-
kung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbe-
steuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) – Drucksache
14/3074 – wurde dem Finanzausschuss in der 98. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 6. April 2000 zur federfüh-
renden Beratung und dem Innenausschuss, dem Rechtsaus-
schuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
dem Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend,
dem Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
dem Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder so-
wie dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen,

letzterem auch zur Beratung des § 96 der Geschäftsord-
nung. Die mitberatenden Ausschüsse haben am 10. Mai
2000 zu dem Gesetzentwurf votiert. Sein Votum zu der Ge-
setzesvorlage gemäß § 96 der Geschäftsordnung hat der
Haushaltsausschuss gesondert abgegeben. Der Finanzaus-
schuss hat den Gesetzentwurf am 14. April, 8. Mai und
10. Mai 2000 beraten.

b) Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer
Steuerreform für Wachstum und Beschäftigung
(Fraktion der CDU/CSU, Drucksache 14/2903)

Der von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachte Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung einer Steuerreform für
Wachstum und Beschäftigung (Drucksache 14/2903) wurde
dem Finanzausschuss in der 93. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 16. März 2000 zur federführenden Bera-
tung und dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
dem Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
dem Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder und
dem Haushaltausschuss zur Mitberatung überwiesen. Dem
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wurde die Gesetzesvorlage nachträglich in der 95. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 23. März 2000 gleichfalls
zur Mitberatung überwiesen.

Die mitberatenden Ausschüsse haben an folgenden Tagen
zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen:

– Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
am 5. April 2000,

– der Haushaltsausschuss am 12. April 2000,

– die übrigen Ausschüsse am 10. Mai 2000.

In die o. g. Anhörung ist der Gesetzentwurf einbezogen
worden.

c) Antrag „Eine Steuerreform für mehr
Wachstum und Beschäftigung“ (Fraktion der
CDU/CSU, Drucksache 14/2688)

Der von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachte Antrag
„Eine Steuerreform für mehr Wachstum und Beschäfti-
gung“ (Drucksache 14/2688) wurde dem Finanzausschuss
in der 88. Sitzung des Deutschen Bundestages am
18. Februar 2000 zur federführenden Beratung sowie dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und dem Haus-
haltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. In der 93. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 16. März 2000 wurde
der Antrag nachträglich dem Ausschuss für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen und dem Ausschuss für Angelegen-
heiten der neuen Länder gleichfalls zur Mitberatung über-
wiesen. In der 95. Sitzung des Deutschen Bundestages am
23. März 2000 wurde der Antrag ebenfalls nachträglich
dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
zur Mitberatung überwiesen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/3366

Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder hat
den Antrag am 5. April 2000 beraten, der Haushaltsaus-
schuss am 12. April 2000. Der Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie, der Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und der Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen haben sich am 10. Mai 2000 mit der Vor-
lage befasst. Der Finanzausschuss hat den Antrag am
5. April, 14. April, 8. Mai und am 10. Mai 2000 beraten. In
die o. g. Anhörung ist der Antrag einbezogen worden.

d) Antrag „Unternehmenssteuerreform –
Liberale Positionen gegen die Steuervorschläge
der Koalition (Fraktion der F.D.P.,
Drucksache 14/2706)

Der Antrag „Unternehmenssteuerreform – Liberale Positio-
nen gegen die Steuervorschläge der Koalition“ (Drucksache
14/2706) wurde dem Finanzausschuss in der 88. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 18. Februar 2000 zur federfüh-
renden Beratung und zur Mitberatung an den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie, den Ausschuss für Arbeit und Sozialord-
nung, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend, den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen, den Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder,
dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit und an den Haushaltsausschuss überwiesen. In der
95. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. März 2000
wurde der Antrag nachträglich dem Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten gleichfalls zur Mitbera-
tung überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse haben sich
an folgenden Tagen mit dem Antrag befasst:

– Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
am 5. April 2000,

– der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit am 12. April 2000,

– die übrigen Ausschüsse am 10. Mai 2000.

Der Finanzausschuss hat den Antrag am 5. April, 14. April,
8. Mai und 10. Mai 2000 beraten. In die o. g. Anhörung ist
der Antrag einbezogen worden.

e) Antrag „Besteuerung der Unternemen nach
deren Leistungsfähigkeit“ (Fraktion der PDS,
Drucksache 14/2912)

Der von der Fraktion der PDS eingebrachte Antrag „Be-
steuerung der Unternehmen nach deren Leistungsfähigkeit“
(Drucksache 14/2912) wurde dem Finanzausschuss in der
93. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. März 2000
zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen. In der
95. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. März 2000
wurde der Antrag nachträglich dem Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten gleichfalls zur Mitbera-
tung überwiesen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie und der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten haben am 10. Mai 2000 zu dem Antrag Stellung ge-
nommen. Der Finanzausschuss hat die Vorlage am 5. April,

14. April, 8. Mai und 10. Mai beraten. In die o. g. Anhörung
ist der Antrag einbezogen worden.

f) Dritter Bericht über die Höhe des Existenz-
minimums von Kindern und Familien für das
Jahr 2001 (Unterrichtung durch die Bundes-
regierung, Drucksachen 14/1926, 14/2770)

Der dritte Bericht über die Höhe des Existenzminimums
von Kindern und Familien für das Jahr 2001 (Drucksachen
14/1926, 14/2770) ist dem Finanzausschuss gemäß § 80
Abs. 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
am 28. Januar 2000 zur federführenden Beratung sowie
dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Familie, Seni-
oren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen wor-
den. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat am 22. März 2000 zu der Vorlage votiert. Der
Rechtsausschuss hat kein Mitberatungsvotum zu dem Be-
richt abgegeben. Der Finanzausschuss hat die Vorlage am
5. April und 14. April 2000 beraten.

2. Inhalt der Vorlagen

a) Entwürfe eines Steuersenkungsgesetzes
(Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und Bundesregierung,
Drucksachen 14/2683, 14/3074)

Mit den Zielen einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Wirtschaft, einer nachhaltigen Förderung von
Wachstum und Beschäftigung, von mehr Steuergerechtig-
keit, Transparenz und Planungssicherheit im Steuersystem
und einer deutlichen Steuerentlastung für Arbeitnehmer und
Unternehmen haben die Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und die Bundesregierung die Entwürfe
eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform
der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz –
StSenkG) eingebracht. Es handelt sich dabei um ein tief-
greifendes, die Struktur der Unternehmensbesteuerung ver-
änderndes Reformvorhaben, das insbesondere folgende
Maßnahmen vorsieht:

Inkrafttreten 2001

– Einführung einer definitiven Besteuerung einbehaltener
und ausgeschütteter Gewinne von Körperschaften mit
einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 25 v. H.
anstelle der – differenzierten – Körperschaftsteuersätze
auf einbehaltene Gewinne von derzeit 40 v. H. und auf
ausgeschüttete Gewinne von derzeit 30 v. H.,

– Einführung einer Halbeinkünftebesteuerung, nach der
Dividenden beim Anteilseigner lediglich zur Hälfte in
die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbe-
zogen werden, bei Verzicht auf das geltende körper-
schaftsteuerliche Vollanrechnungsverfahren,

– pauschalierte Teilanrechnung der Gewerbesteuer in
Höhe des Zweifachen des Gewerbesteuermessbetrags
bei Personenunternehmen (Basismodell),

– Option der Personenunternehmen, sich wie eine Kapital-
gesellschaft besteuern zu lassen,

Drucksache 14/3366 – 96 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Senkung des Kapitalertragsteuersatzes für Dividenden
von 25 v. H. auf 20 v. H.,

– Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesell-
schaften,

– Senkung der Beteiligungsgrenze für die Besteuerung
privater Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Antei-
len an Kapitalgesellschaften von 10 v. H. auf 1 v. H.,

– Einbeziehung privater Gewinne aus der Veräußerung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften in das Halbein-
künfteverfahren,

– Berücksichtigung des steuerfreien Teils der dem Halb-
einkünfteverfahren unterliegenden Kapitalerträge beim
Progressionsvorbehalt,

– Regelung beim Altkapital für den Übergang vom An-
rechnungsverfahren zur Definitivbesteuerung,

– Abschaffung der einkommensteuerlichen Tarifbegren-
zung für gewerbliche Einkünfte,

– Senkung der degressiven Abschreibung für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von höchstens
30 v. H. auf höchstens 20 v. H.,

– Senkung der linearen Abschreibung für Gebäude im Be-
triebsvermögen von 4 v. H. auf 3 v. H.,

– Verschärfung der Regelung zur Gesellschafter-Fremd-
finanzierung,

– Abschaffung der Ansparabschreibung und der Sonderab-
schreibung nach § 7g EStG,

– Neuregelung der körperschaftsteuerlichen Organschaft,
die auf die Gewerbesteuer, nicht aber auf die Umsatz-
steuer durchschlägt und auf das Erfordernis der wirt-
schaftlichen und organisatorischen Eingliederung sowie
das sog. Additionsverbot verzichtet,

– Anerkennung elektronischer Rechnungen als Nachweis
für den Vorsteuerabzug, verbunden mit einem Zugriffs-
recht der Finanzverwaltung auf Datenträger des Steuer-
pflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen,

– Vorziehen der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/
2000/2002 bereits beschlossenen Entlastungsstufe 2002
mit einer Erhöhung des Grundfreibetrags auf
14 093 DM/28 186 DM (Alleinstehende/Verheiratete),
einer Senkung des Eingangssteuersatzes von 22,9 v. H.
auf 19,9 v. H. und einer Verringerung des Spitzensteuer-
satzes von 51 v. H. auf 48,5 v. H. auf das Jahr 2001.

Inkrafttreten 2003
– Weitere Verbesserung des Einkommensteuertarifs ab

dem Jahr 2003 durch Erhöhung des Grundfreibetrags auf
14 525 DM/29 050 DM, Senkung des Eingangssteuer-
satzes auf 17 v. H. und des Spitzensteuersatzes auf
47 v. H. ab dem Jahr 2003.

Inkrafttreten 2005
– Erneute Verbesserung des Einkommensteuertarifs durch

weitere Erhöhung des Grundfreibetrags auf 15 011 DM/
30 022 DM sowie weitere Reduzierungen des Eingangs-
steuersatzes auf 15 v. H. und des Spitzensteuersatzes auf

45 v. H. bei gleichmäßiger Absenkung der Progressions-
zone.

b) Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer
Steuerreform für Wachstum und Beschäftigung
(Fraktion der CDU/CSU, Drucksache 14/2903)

Die Fraktion der CDU/CSU hat dem Entwurf eines Steuer-
senkungsgesetzes den die gegenwärtige Struktur der Unter-
nehmensbesteuerung erhaltenden Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung einer Steuerreform für Wachstum und Be-
schäftigung gegenübergestellt. Dieses Konzept sieht insbe-
sondere Folgendes vor:

Inkrafttreten 2001
– Verbesserung des Einkommensteuertarifs durch

● Senkung des Eingangssteuersatzes von 22,9 v. H. auf
18 v. H.,

● Senkung des Spitzensteuersatzes von 51 v. H. bzw.
43 v. H. bei gewerblichen Einkünften auf einheitlich
42 v. H.,

● Erhöhung des Grundfreibetrags auf 14 093 DM/
28 186 DM (Alleinstehende/Verheiratete),

– Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuer-
satzes bei Betriebsveräußerung und -aufgabe unter be-
stimmten Bedingungen bis zu einem Veräußerungsge-
winn von 10 Mio. DM,

– Einführung einer rechtsformneutralen steuerfreien Rein-
vestitionsrücklage in Höhe von 60 v. H. für Gewinne aus
der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesell-
schaften unter bestimmten Voraussetzungen,

– Wiedereinführung der steuerfreien Übertragung von
Wirtschaftsgütern bei Personenunternehmen nach dem
früheren Mitunternehmererlass,

– Senkung des Körperschaftsteuersatzes für thesaurierte
Gewinne von 40 v. H. auf 30 v. H. und des Körperschaft-
steuersatzes für ausgeschüttete Gewinne von 30 v. H. auf
25 v. H.,

– Verringerung der Gewerbesteuerbelastung um 20 v. H.
durch Senkung der Gewerbesteuermesszahl über den ge-
samten Tarifbereich,

– Verringerung der degressiven Abschreibung für beweg-
liche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von höchs-
tens 30 v. H. auf höchstens 20 v. H.,

– Verringerung der linearen Abschreibung für Gebäude im
Betriebsvermögen von 4 v. H. auf 3 v. H.,

– Abschaffung der degressiven Abschreibung für Wohn-
gebäude im Privatvermögen,

– Verschärfung der Regelung zur Gesellschafter-Fremdfi-
nanzierung,

– Einführung einer Entfernungspauschale von 50 Pf/km
für Entfernungen über 15 km zusätzlich zum Arbeitneh-
mer-Pauschbetrag bei Absenkung des Arbeitneh-
mer-Pauschbetrags von 2 000 DM auf 1 500 DM an-
stelle der geltenden Kilometerpauschale.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/3366

Inkrafttreten 2003

– Senkungen des Eingangssteuersatzes auf 15 v. H. und
des Höchststeuersatzes auf 35 v. H. zum 1. Januar 2003,

– Anhebung des Grundfreibetrags auf 14 579 DM/
29 158 DM (Alleinstehende/Verheiratete).

– Einführung einer Abgeltungssteuer für Zinserträge von
25 v. H. anstelle des Zinsabschlags.

c) Antrag „Eine Steuerreform für mehr
Wachstum und Beschäftigung“ (Fraktion der
CDU/CSU, Drucksache 14/2688)

Dieser Antrag bildet die Grundlage des von der Fraktion
der CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurfs unter Buch-
stabe b.

d) Antrag „Unternehmenssteuerreform –
Liberale Positionen gegen die Steuervorschläge
der Koalition“ (Fraktion der F.D.P.,
Drucksache 14/2706)

In diesem Antrag weist die Fraktion der F.D.P. den Entwurf
eines Steuersenkungsgesetzes (Drucksachen 14/2683, 14/
3074) zurück und legt stattdessen ihr Konzept für eine Re-
form der Unternehmensbesteuerung mit folgenden Maßnah-
men vor:

– Abschaffung der Gewerbesteuer,

– Gleichbehandlung aller Einkunftsarten,

– Einführung eines Stufentarifs für alle Einkunftsarten mit
Steuersätzen von 15 v. H., 25 v. H. und 35 v. H.,

– Definitive Körperschaftsteuerbelastung im Unterneh-
men, keine Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne,

– Einführung einer Abgeltungssteuer für Zinsen in Höhe
von 25 v. H.,

– stufenweiser Abbau des Solidaritätszuschlags,

– Wegfall steuerlicher Ausnahmetatbestände,

– Rückführung der direkten Finanzhilfen,

– Verwendung der in den nächsten Jahren zu erwartenden
Steuermehreinnahmen und der Mehreinnahmen auf-
grund des Selbstfinanzierungseffekts der Reformvor-
schläge zur Finanzierung der vorgeschlagenen Steuer-
entlastungen.

e) Antrag „Besteuerung der Unternehmen nach
deren Leistungsfähigkeit“ (Fraktion der PDS,
Drucksache 14/2912)

Inhalt dieses Antrags der Fraktion der PDS ist die Einfüh-
rung eines progressiven anstelle des im Entwurf eines Steu-
ersenkungsgesetzes vorgesehenen proportionalen Körper-
schaftstarifs von 25 v. H.

f) Dritter Bericht über die Höhe des Existenz-
minimums von Kindern und Familien für das
Jahr 2001 (Unterrichtung durch die Bundes-
regierung, Drucksachen 14/1926, 14/2770)

Aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages
vom 2. Juni 1995 ist die Bundesregierung verpflichtet, im
Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Höhe des
Existenzminimums von Kindern und Familien zu erstatten
(Drucksache 13/1558 und Amtliches Protokoll der 42. Sit-
zung des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995). Der
hierzu vorgelegte dritte Bericht über die Höhe des Existenz-
minimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001
kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Grundfreibetrag
als auch der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag
im Veranlagungszeitraum 2001 den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entsprechen.

3. Anhörungen

a) Expertengespräch mit den Kommunalen
Spitzenverbänden

Am 15. März 2000 hat der Finanzausschuss in nichtöffentli-
cher Sitzung ein Expertengespräch mit den Kommunalen
Spitzenverbänden zum Koalitionsentwurf eines Steuersen-
kungsgesetzes (Drucksache 14/2683) geführt. An dieser
Veranstaltung haben Vertreterinnen und Vertreter des Deut-
schen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeinde-
bundes und des Deutschen Landkreistages teilgenommen.

b) Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat vom 22. bis 24. März 2000 eine
öffentliche Anhörung zum Koalitionsentwurf eines Steuer-
senkungsgesetzes (Drucksache 14/2683), dem von der Frak-
tion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung einer Steuerreform für Wachstum und Be-
schäftigung (Drucksache 14/2903) sowie zu den Anträgen
der Fraktion der CDU/CSU „Eine Steuerreform für mehr
Wachstum und Beschäftigung“ (Drucksache 14/2688), der
Fraktion der F.D.P. „Unternehmenssteuerreform – Liberale
Positionen gegen die Steuervorschläge der Koalition“
(Drucksache 14/2706) und der Fraktion der PDS „Besteue-
rung der Unternehmen nach deren Leistungsfähigkeit“
(Drucksache 14/2912) durchgeführt. Folgende Einzelsach-
verständige, Verbände und Institutionen hatten dabei Gele-
genheit, zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen:

– Prof. Dr. Johann Eekhoff

– Prof. Dr. Rudolf Hickel

– Prof. Dr. Lorenz Jarass

– Prof. Dr. Michael Korth

– Prof. Dr. Paul Kirchhof

– Prof. Dr. Dr. Eduard Lechner

– Prof. Dr. Helga Pollak

– Prof. Dr. Albert J. Rädler

– Prof. Dr. Wolfram Reiß

– Prof. Dr. Bert Rürup

Drucksache 14/3366 – 98 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Prof. Dr. Harald Schaumburg

– Prof. Dr. Wolfgang Schön

– Dipl. Ök. Margit Schratzenstaller

– American Chamber of Commerce in Germany

– Bund der Steuerzahler

– Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe
des Einzelhandels

– Bundessteuerberaterkammer

– Bundesverband der Deutschen Industrie

– Bundesverband der Freien Berufe

– Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesell-
schaften

– Bundesverband Freier Wohnungsunternehmen

– Bundesverband Junger Unternehmer

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

– Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände

– Bundesvereinigung Deutscher Handelsverbände

– DATEV

– Deutsche Angestellten-Gewerkschaft

– Deutsche Bank Research

– Deutsche Bischofskonferenz

– Deutsche Bundesbank

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft

– Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft

– Deutscher Bauernverband

– Deutscher Beamtenbund

– Deutscher Frauenrat

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Industrie und Handelstag

– Deutscher Steuerberaterverband

– Deutsches Aktieninstitut

– Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung

– Evangelische Kirche Deutschland

– Brigitte Fischer/Freudenberg & Co.

– Dr. Anton Hauck/General Electric Deutschland

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

– Toni Hinterdobler/Handwerkskammer Niederbayern/
Oberpfalz

– Dr. Johannes Peter Müller-Dott/Hoechst AG

– HWWA-Institut für Wirtschaftsforschung

– Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung

– Institut der deutschen Wirtschaft

– Institut der Wirtschaftsprüfer

– Institut Finanzen und Steuern

– Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel

– Institut für Wirtschaftsforschung Halle

– Hans-Herbert Krebühl/ESSO AG

– Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschafts-
forschung

– Dr. Hans Günter Senger/Steuerberaterkammer Hessen

– Unternehmensgrün

– Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau

– Wirtschaftsprüferkammer

– Zentraler Kreditausschuss

– Zentralverband des Deutschen Handwerks

– Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Ausschussberatun-
gen eingeflossen. Das Wortprotokoll dieser Veranstaltung
mit den dazu vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der
Experten sind der Öffentlichkeit zugänglich.

Die Zahl der zu dieser Anhörung eingeladenen Sachverstän-
digen ist mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der
F.D.P. auf 63 beschränkt worden, wobei diese Regelung
künftig für alle „großen“ Anhörungen des Finanzausschus-
ses gelten soll. Diese Zahl setzt sich aus einem „Grund-
stock“ von 25 stets einzuladenden Sachverständigen, 35
nach Fraktionsstärke zu benennenden Experten und einem
„Zuschlag“ von jeweils einem Sachverständigen für die drei
kleinen Fraktionen zusammen.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ha-
ben diese Regelung damit begründet, dass Anhörungen mit
wesentlich höheren Sachverständigenzahlen nur schwer
praktikabel seien und oft dazu führten, dass eingeladene Ex-
perten dabei nicht zu Worte kämen. Sie haben die Auffas-
sung vertreten, dass auch bei Anhörungen mit der genann-
ten Zahl von Sachverständigenzahlen das erforderliche
Meinungsspektrum gewährleistet sei, zumal nicht eingela-
dene Sachverständige gegenüber dem Finanzausschuss wei-
terhin schriftliche Stellungnahmen abgeben könnten. Die
Fraktion der PDS hat sich dieser Begründung angeschlos-
sen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. haben diese Rege-
lung nachhaltig abgelehnt. Sie bezeichnen sie als eine nicht
gerechtfertigte Beschränkung des bei Anhörungen heranzu-
ziehenden Sachverstands. Von der gesetzlichen Regelung in
großem Umfang Betroffene, insbesondere der Mittelstand
und kleine Verbände, hätten dadurch keine Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Die Fraktion der CDU/CSU und
die Fraktion der F.D.P. sehen sich durch diese Begrenzung
in ihren Minderheitenrechten beeinträchtigt.

Der Parlamentarische Dienst der Bundestagsverwaltung hat
mitgeteilt, dass diese Begrenzung der Sachverständigenzah-
len nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
nicht zu beanstanden sei. Im Hinblick auf künftige Anhö-
rungen liegt die Regelung aber zurzeit dem Ausschuss für
Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages zur Entscheidung vor.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 99 – Drucksache 14/3366

4. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Entwürfe eines Steuersenkungsgesetzes

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Drucksache 14/2683)

Innenausschuss
Der Innenausschuss hat auf ein Votum zu dem Gesetzent-
wurf verzichtet.

Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der drei Oppositionsfraktionen keine verfassungsrechtli-
chen oder rechtsförmlichen Bedenken gegen den Gesetzent-
wurf erhoben. Diese Beschlussfassung bezieht sich nicht
auf die vom Finanzausschuss empfohlene Neuregelung der
Gewerbesteuerumlage, deren Formulierung dem Rechtsaus-
schuss nicht vorlag.

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
die Annahme des Gesetzentwurfs unter Einbeziehung der
ihm zur Verfügung gestellten Formulierungshilfen mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
F.D.P. und PDS.

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
hat den Gesetzentwurf für erledigt erklärt.

Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung empfiehlt die
Annahme des Gesetzentwurfs unter Einbeziehung der ihm
zur Verfügung gestellten Formulierungshilfen mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P.
und PDS.

Einen Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur
Rückgängigmachung der mit dem Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 beschlossenen Regelungen zur Mindestbe-
steuerung, zur Verlustverrechnung und zu Verlustzuwei-
sungsgesellschaften hat der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der
Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der F.D.P. ab-
gelehnt.

Einen Änderungsantrag der Fraktion der F.D.P. zur Rück-
gängigmachung der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/
2000/2002 beschlossenen Regelungen zur Mindestbesteue-
rung, Verlustverrechnung und zu Verlustzuweisungsgesell-
schaften, zur Wiederinkraftsetzung des Mitunternehmerer-
lasses und des Tauschgutachtens, zur Erhöhung des
Freibetrags für Veräußerungsgewinne von 60 000 DM auf
100 000 DM, zum Verzicht auf die Herabsetzung der Betei-
ligungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsgewin-
nen bei Kapitalgesellschaften von 10 v. H. auf 1 v. H., zur
Wiedereinführung des mit dem Steuerentlastungsgesetz

1999/2000/2002 abgeschafften halben durchschnittlichen
Steuersatzes für Gewinne aus Betriebsveräußerung und
-aufgabe, zur Absenkung des pauschalen Steuersatzes für
Direktversicherungen und Pensionskassen und zum Ver-
zicht auf ein Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Daten-
träger des Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfun-
gen hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion
der PDS gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.

Einen gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P. bei der Umstellung von Anrech-
nungsverfahren auf die definitive Körperschaftsteuer den
Übergangszeitraum für die Inanspruchnahme des Körper-
schaftsteuerguthabens von 15 Jahren auf 20 Jahre zu verlän-
gern, ist von der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und der Fraktion der PDS gegen die Antragstel-
ler abgelehnt worden.

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der drei Oppositionsfraktionen empfohlen.

Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
schlägt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, F.D.P. und PDS die Annahme des Gesetz-
entwurfs nach Maßgabe des folgenden Antrags der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor:

„A.
Der Ausschuss begrüßt die geplante Unternehmenssteuerre-
form. Sie soll die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirt-
schaft stärken und über die Wiedergewinnung wirtschaftli-
cher Dynamik neue Arbeitsplätze schaffen. Hierzu soll zum
einen die Steuerbelastung für die Unternehmen zurückge-
führt und zum andern eine sachgerechte Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit gewährleistet werden. Der Aus-
schuss schließt sich dabei dem Vorschlag der Kommission
zur Reform der Unternehmensbesteuerung an, bei der Be-
steuerung von Kapitalgesellschaften und ihrer Anteilseigner
vom körperschaft-steuerlichen Vollanrechnungsverfahren
auf das Halbeinkünfteverfahren überzugehen, den Körper-
schaftsteuersatz zu senken und für ausgeschüttete und the-
saurierte Gewinne bei 25 % zu vereinheitlichen. Personen-
gesellschaften und Einzelunternehmer sollen demgegenüber
von einer Senkung der Einkommensteuersätze profitieren
und eine zusätzliche Ermäßigung der Einkommensteuer in
Höhe des Zweifachen des Gewerbesteuermessbetrages er-
halten. Zugleich sollen Personengesellschaften und Einzel-
unternehmer mit betrieblichen Einkünften das Recht erhal-
ten, auf Antrag wie eine unbeschränkt körperschaftsteuer-
pflichtige Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

B.
Von der Unternehmenssteuerreform ist auch der Bau- und
Wohnungssektor betroffen. Insbesondere die im Gesetzent-

Drucksache 14/3366 – 100 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wurf der Fraktion der CDU/CSU vorgesehene Streichung
der degressiven Wohngebäude-AfA wird erhebliche nach-
teilige Auswirkungen auf den Wohnungsbau haben. Dies
haben die wohnungswirtschaftlichen Verbände in dem vom
Ausschuss durchgeführten Fachgespräch bestätigt. Sie ha-
ben darüber hinaus auf folgende zwei Punkte aufmerksam
gemacht:

1. Belastung ehemals gemeinnütziger Wohnungsunterneh-
men während des Übergangszeitraums vom körper-
schaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahren auf das
Halbeinkünfteverfahren im Falle der Ausschüttung steu-
erfreier Vermögensvermehrungen, die formal dem
EK 02 zugeordnet worden sind.

Beispielsrechnungen zeigen, dass bei Ausschüttungen
von EK 02 an steuerfreie Anteilseigner (z. B. Kommu-
nen) sowohl bei Vorliegen einer steuerlichen Verlustsitu-
ation als auch einer steuerlichen Gewinnsituation die ku-
mulierte steuerliche Belastung von Körperschaft und
Anteilseigner während des Übergangszeitraumes teil-
weise erheblich höher ist als im Falle einer Anwendung
des neuen Halbeinkünfteverfahrens. Beträchtliche steu-
erliche Belastungen treten ebenfalls ein, wenn während
des Übergangszeitraums Ausschüttungen an steuer-
pflichtige Anteilseigner erfolgen (z. B. an Mitglieder
von Genossenschaften).

2. Ausdehnung des geplanten Optionsrechts für Personen-
gesellschaften/Einzelunternehmer, die betriebliche Ein-
künfte erzielen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu
werden auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Sowohl im Wohnungssektor als auch im Gewerbebau er-
bringen private Investoren einen erheblichen Anteil des
Investitionsvolumens. Deshalb hat bereits die Kommis-
sion zur Reform der Unternehmensbesteuerung bei der
Prüfung, welches Optionsmodell für Personenunterneh-
men angewandt werden kann, teilweise vermögensver-
waltende Unternehmen, die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung beziehen, in den Kreis der optionsbe-
rechtigten Unternehmen einbezogen. Auch die schwie-
rige Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebe-
trieb und solchen aus Vermietung und Verpachtung legt
eine Erweiterung der Optionsmöglichkeit nahe. Eine
Vermietungstätigkeit erhält nämlich erst dann gewerbli-
chen Charakter, wenn die bloße Vermögensnutzung hin-
ter der Bereitstellung einer einheitlichen gewerblichen
Organisation zurücktritt.

C.

Der Ausschuss empfiehlt deshalb dem federführenden Fi-
nanzausschuss

1. Zur Streichung der degressiven Wohngebäude–AfA

Der Ausschuss votiert dafür, die im Gesetzentwurf der
Fraktion der CDU/CSU vorgesehene Streichung der de-
gressiven Abschreibung für neue Wohngebäude wegen
der erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den
Wohnungsneubau abzulehnen.

2. Zur steuerlichen Belastung von Kapitalgesellschaften
während des Übergangszeitraums vom Vollanrech-

nungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im Falle
einer Ausschüttung von EK 02

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, die Übergangsvor-
schriften (insbesondere § 38 des Körperschaftsteuerge-
setz-Entwurfs) so zu fassen, dass bei einer Ausschüttung
während des Übergangszeitraums die kumulierte Belas-
tung von Anteilseigner und Körperschaft an die des
neuen Rechts angeglichen wird.

3. Zum Recht von Personengesellschaften/Einzelunterneh-
men, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen
(§ 4a des Körperschaftsteuergesetz-Entwurfs)

Angesichts des erheblichen Umfangs privater Investitio-
nen im Wohnungsbau und im Gewerbebau spricht sich
der Ausschuss dafür aus zu prüfen, das bislang nur für
betriebliche Einkünfte vorgesehene Optionsrecht auch
auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu er-
strecken.“

Dem Abschnitt C 2 dieses Antrags haben die Fraktion der
CDU/CSU und die Fraktion der PDS zugestimmt, während
sich die Fraktion der F.D.P. bei diesem Abschnitt der
Stimme enthalten hat. Bei Abschnitt C 1 haben sich die
Fraktionen der F.D.P. und der PDS ebenfalls der Stimme
enthalten.

Der folgende Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei
Stimmenthaltung der Fraktion der F.D.P. und der Fraktion
der PDS abgelehnt worden:

„Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wolle gegenüber dem federführenden Finanzausschuss fol-
gende Stellungnahme abgeben:

I. Eine moderne Steuerpolitik, die den Erfordernissen der
wirtschaftlichen Zukunft des Standortes Deutschland ge-
recht wird, muss sich an folgenden Kriterien orientieren:

● eine deutliche Nettoentlastung für alle Steuerzahler,

● die Absenkung des Tarifverlaufs über den gesamten
Steuertarif,

● die Vereinfachung des Steurrechts,

● die Betonung des Leistungsfähigkeitsprinzips,

● die Gleichbehandlung aller Einkunftsarten,

● eine rechtsformneutrale Besteuerung.

Diesen Kriterien wird der vorgelegte Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht
gerecht. Er ist aus diesem Grunde abzulehnen.

II. Unter dem Vorbehalt, dass eventuelle Änderungen am
Gesetzentwurf durch die Regierungsfraktionen eine er-
neute Beratung im Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen erforderlich machen könnten, gibt der
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fol-
gende fachpolitische Anregungen zu bedenken.

Wohnungsbaupolitik muss sich an langfristigen Zielset-
zungen orientieren. Wohnungsbaupolitik darf aber auch
kurzfristige, schwerwiegende Verwerfungen nicht außer
Acht lassen, die durch die Änderung der Rahmenbedin-
gungen entstehen können. Diesen kurzfristigen Verwer-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 101 – Drucksache 14/3366

fungen muss durch entsprechende Übergangsregelungen
entgegengewirkt werden.

Bereits seit ihrem Regierungsantritt haben Bundesregie-
rung und die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zahlreiche steuerpolitische Entscheidungen
getroffen, die die Wohnungswirtschaft in empfindlichem
Maße getroffen haben. Die Wohnungswirtschaft ist seit
jeher nicht nur von den gesamtwirtschaftlichen Rahmen-
bedingungen abhängig, sondern auch von konkreten po-
litischen Entscheidungen und Zielvorgaben.

Alle politischen Entscheidungen, die die deutsche Woh-
nungswirtschaft betreffen, müssen sich darauf prüfen
lassen, ob sie den jeweiligen Rahmenbedingungen ge-
recht werden. Das heißt, wie sie mit

● dem Ziel der Schaffung preisgünstigen Wohnraums,

● der Stützung der Baukonjunktur und

● der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Unter-
nehmen

zu vereinbaren sind.

Bisherige Entscheidungen der Bundesregierung haben
sich negativ auf die Wohnungswirtschaft niedergeschla-
gen: lm letzten Jahr unterschritt die Zahl der Wohnungs-
fertigstellungen erstmals seit 1992 deutlich die 500 000
Grenze, nach Prognosen ist im Jahr 2000 eine weitere
Absenkung auf höchstens 450 000 Wohnungen zu er-
warten; der Bau von Mehrfamilienhäusern hat sich seit
dem Boomjahr 1994 halbiert. Die im Gesetzentwurf vor-
gesehenen steuerpolitischen Änderungen werden diese
Entwicklung noch verstärken.

III. Aus wohnungsbaupolitischer Sicht sind insbesondere fol-
gende Einzelaspekte von besonderer Bedeutung:

● Langfristig wird das im Gesetzentwurf vorgesehene
Optionsmodell für die Besteuerung von Personenge-
sellschaften gerade für die Wohnungswirtschaft fa-
tale Folgen haben:

– Spreizung der Besteuerung für Personengesell-
schaften und Kapitalgesellschaften beim Woh-
nungsbestand,

– Zwang zur Aufdeckung der stillen Reserven und
Entzug der Möglichkeit der Selbstfinanzierung
des Wohnungsbaus durch Veräußerung oder Be-
leihung von Grundvermögen,

– Förderung nicht gleichgerichteten Verhaltens der
Mitunternehmer,

– Entfall des vorhandenen Verlustvortrags,

– Problematik der späteren Anteilsveräußerung im
Hinblick auf die Alterssicherung,

– Verstärkung der negativen Arbeitsmarkteffekte
durch die massive steuerliche Benachteiligung
der Personengesellschaften, der Rechtsform von
75 % der Bauunternehmen,

– Rückzug von Kapital aus der Wohnungswirtschaft
durch die Bevorzugung von Kapitalgesellschaf-
ten.

● § 2 Begrenzungen der Verrechenbarkeit von Verlus-
ten aus passiver Tätigkeit über 100 000/200 000 DM.

Die Beschränkung der Verlustverrechnung wird der
Situation der Wohnungswirtschaft nicht gerecht und
führt zur Minderung von Investitionen in diesem
Sektor.

● § 2b

Die seit einem Jahr geltende Einschränkung des
Verlustabzugs und insbesondere der den Anleger-
wohnungsbau einschneidend treffende so genannte
Fallenstellerparagraph im neuen § 2b hat zu signifi-
kanten Mietwohnungseinbrüchen und Arbeitsplatz-
verlusten geführt. Auch der Versuch der Nachbesse-
rung durch ein Anwendungsschreiben wird nicht zu
entscheidenden Verbesserungen führen, sondern
mehr zur Verwirrung als zur Klärung beitragen.

● Spekulationsfrist

Die Verfünffachung der Spekulationsfrist bei Veräu-
ßerungen von Grundstücken von zwei auf 10 Jahre
hat dazu geführt, dass Wohneigentum im Verhältnis
zu anderen Vermögensgegenständen deutlich be-
nachteiligt würde, die Wettbewerbsnachteile gegenü-
ber der Kapitalanlage „Aktie“ würden weiter ver-
stärkt. Außerdem entspricht die Frist von 10 Jahren
in keinster Weise den Anforderungen an Mobilität
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

● §§ 36 – 40 KStG

Die vorgesehene Abschaffung des körperschaftsteu-
erlichen Anrechnungsverfahrens führt insbesondere
bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesell-
schaften zu steuerlichen Zusatzbelastungen in der
Übergangszeit. Das Anrechnungsverfahren gilt nicht
mehr, d. h. Gewinne unterliegen bei der Körperschaft
dem Steuersatz von 25 %. lm Falle der Ausschüttung
hat der Anteilseigner 50 % der ihm zufließenden
Ausschüttung mit seinem individuellen Steuersatz
zusätzlich zu versteuern. Dies würde eine deutliche
Senkung des Netto-Ertrags zur Folge haben und
dürfte zu einem Abzug von Kapital und zu einer wei-
teren Reduzierung der lnvestitionstätigkeit im Woh-
nungsbau führen.“

Der folgende Antrag der Fraktion der F.D.P. ist mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der
PDS abgelehnt worden.
„Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
möge beschließen:

Der Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN wird abgelehnt.

Der federführende Finanzausschuss wird gebeten, die Vor-
lage aus wohnungswirtschaftlicher und bauwirtschaftlicher
Sicht ebenfalls abzulehnen.

Drucksache 14/3366 – 102 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung:
Das Konzept der Koalition zur Unternehmenssteuerreform
ist auf große Kapitalgesellschaften ausgerichtet. Damit geht
die Koalition an den Bedürfnissen und Notwendigkeiten der
mittelständisch organisierten unternehmerischen und priva-
ten Wohnungswirtschaft vollkommen vorbei. Der Gesetzent-
wurf enthält zusätzlich massive handwerkliche Fehler, wie
z. B. die völlig verfehlte Übergangsregelung bei der Ab-
schaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfah-
rens.
Wie die Anhörung des Ausschusses ergeben hat, ist auch die
vorgesehene Option zur Körperschaftsbesteuerung für die
Wohnungswirtschaft keine Alternative. Das dazugehörige
Halbeinkünfteverfahren überfordert mittelständische Unter-
nehmen und Personengesellschaften und benachteiligt den
vermögensverwaltenden Teil der Immobilienwirtschaft ge-
genüber anderen Wirtschaftsbereichen. Die Ausübung der
Option zur Körperschaftsbesteuerung ist für Einzelunter-
nehmer, Personengesellschaften und immobilienwirtschaft-
liche Bestandsverwaltung nachteilig und unattraktiv.
Nach dem Wegfall der degressiven AfA, des Vorkostenab-
zugs, der Erhöhung der zweiten Miete durch die so ge-
nannte Ökosteuer, der im Referentenentwurf vorliegenden
Novelle zur drastischen Verschärfung des Mietrechts, der
Begrenzung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten für die
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung sowie der Einfüh-
rung des §2b Einkommensteuergesetz ist die Nichtberück-
sichtigung der Belange der Bau- und Wohnungswirtschaft
im Steuersenkungsgesetz der nächste Schlag gegen diese
Wirtschaftszweige. Potenzielle Investoren werden zukünftig
noch weniger als bisher in den Wohnungsbau investieren.
Die unternehmerische Wohnungswirtschaft in Deutschland
wird geschwächt. Die Wohnungspolitik der Koalition scha-
det der Wohnungsversorgung der Bevölkerung, sie vernich-
tet Arbeitsplätze und gefährdet gerade die Existenz mittel-
ständiger Unternehmen der Bauwirtschaft und die private
Wohnungswirtschaft.“

Der folgende Antrag der Fraktion der PDS ist von den Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Frak-
tion der CDU/CSU und der Fraktion der F.D.P. gegen die
Stimmen der Antragsteller abgelehnt worden:
„Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
möge beschließen, dem Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages folgende Änderung des Gesetzentwurfs zu
empfehlen:

Zu Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

In § 4a Option zur Körperschaftsteuer

sind die folgenden Sätze 3 und 4 zu streichen:

„Der Antrag ist unwiderruflich. Ein Rechtsnachfolger des
Antragstellers ist an den Antrag gebunden.“

Begründung:
Es ist nicht zu rechtfertigen, dass Rechtsnachfolger eines
Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft auf im-

mer und ewig an eine von ihrem Rechtsvorgänger getroffene
Entscheidung zur Besteuerung gebunden werden. Hier wird
den Unternehmern ihre Entscheidungsfreiheit unzulässig
eingeschränkt.

Zu § 38 Körperschaftsteuererhöhung

Zur Dimensionierung des vorhandenen Eigenkapitals
knüpft § 38 Abs. 1 S. 3 KStG an das nach § 266 Abs. 3 A
HGB vorhandene Eigenkapital an.

Dies ist verfehlt.

Das in der Steuerbilanz vorhandene Eigenkapital wird, ins-
besondere in den ehemals gemeinnützigen Unternehmen, in
den wenigsten Fällen mit demjenigen in der Handelsbilanz
übereinstimmen.

Es ist hier auf das in der Steuerbilanz vorhandene Eigenka-
pital abzustellen.“

Haushaltsausschuss

Der Haushaltsausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der übrigen Fraktionen empfohlen, dem
Gesetzentwurf zuzustimmen. Mit den gleichen Mehrheits-
verhältnissen hat er folgenden Entschließungsantrag der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen:

„Der Haushaltsausschuss stimmt dem Gesetzentwurf zu. Er
begrüßt die Steuerreform, die weitere Tarifsenkungen sowie
eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung
enthält. Zusammen mit den bereits verwirklichten Reform-
schritten – wie das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/
2002, das Familienförderungsgesetz und das Steuerbereini-
gungsgesetz 1999 – wird dadurch erreicht, dass die Steuer-
belastung im Zeitraum bis 2005 gegenüber 1998 um insge-
samt fast 75 Mrd. DM sinkt.

Die Steuerreform ist nur unter Anspannung aller Kräfte –
insbesondere im Jahre 2001 – solide finanziert. Der Bundes-
minister der Finanzen schwimmt keinesfalls im Geld, wie es
seit einigen Tagen interessierte Kreise glauben machen
möchten. Wer haushaltsbelastende Änderungen oder Ergän-
zungen der Steuerreform vorschlägt, der muss deshalb sa-
gen, wie er solche Belastungen innerhalb des Gesamtpake-
tes der Steuerreform gegenfinanzieren will.

Für die weiteren Beratungen der Steuerreform muss deshalb
gelten: Die in der mittelfristigen Finanzplanung und im Sta-
bilitätsprogramm festgeschriebene Sanierung der Staatsfi-
nanzen darf durch die Steuerreform keinesfalls in Frage ge-
stellt werden. Die Nettokreditaufnahme wird im Jahre 2001
auf 46,1 Mrd. DM zurückgeführt, gegenüber 49,5 Mrd. DM
in diesem Jahr. Und dabei bleibt es. Eine Erhöhung der Net-
tokreditaufnahme durch Aufsattelungen bei der Steuerre-
form kommt nicht in Frage.“

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 14/3074)

Innenausschuss

Der Innenausschuss hat auf eine Stellungnahme zu dem Ko-
alitionsentwurf verzichtet.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 103 – Drucksache 14/3366

Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der drei Oppositionsfraktionen keine verfassungsrechtli-
chen oder rechtsförmlichen Bedenken gegen den Gesetzent-
wurf erhoben. Diese Beschlussfassung bezieht sich nicht
auf die vom Finanzausschuss empfohlene Neuregelung der
Gewerbesteuerumlage, deren Formulierung dem Rechtsaus-
schuss nicht vorlag.

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
die Annahme des Gesetzentwurfs unter Einbeziehung der
ihm zur Verfügung gestellten Formulierungshilfen mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
F.D.P. und PDS.

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
hat den Gesetzentwurf in der Fassung der ihm zur Verfü-
gung gestellten landwirtschaftsrelevanten Formulierungs-
hilfen und unter Berücksichtigung des folgenden Entschlie-
ßungsantrags mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS angenommen. Dieser Entschließungsan-
trag lautet wie folgt:

„1. Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
ten stellt zum Gesetzentwurf fest, dass

– das Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform
1999/2000/2002 von 2002 auf 2001, die vorgesehe-
nen weiteren Anhebungen des Grundfreibetrages und
Senkungen des Tarifs bei der Einkommensteuer auch
die Land- und Forstwirte entlasten;

– die Senkung der Körperschaftsteuersätze die Wettbe-
werbsfähigkeit körperschaftlich organisierter land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe in den neuen Bun-
desländern stärken wird.

2. Der Ausschuss weist allerdings daraufhin, dass

– die deutsche Land- und Forstwirtschaft im Wesentli-
chen durch kleine und mittlere Betriebe geprägt ist
und nur wenige Betriebe Gewinne in einer Größen-
ordnung erzielen, die eine Option zur Körperschafts-
besteuerung interessant macht. Die weitaus überwie-
gende Zahl der Betriebe wird daher in der
Einkommensbesteuerung verbleiben;

– den für die Kapitalgesellschaften eingeräumten Ver-
besserungen bei der Veräußerung von Beteiligungen
keine vergleichbaren Lösungen für die Veräußerung
von Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an Perso-
nengesellschaften gegenüberstehen;

– bei investierenden, wachstumswilligen und damit
agrarpolitisch besonders förderungswürdigen mittle-
ren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Ab-
bau von Sonderregelungen zu Belastungen führen

kann, die höher als die Entlastungen aus den Tarif-
senkungen sind.

Er hält daher ergänzende Maßnahmen, die gezielt auf
betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen und
mittlere Betriebe ausgerichtet sind, für gerechtfertigt.

3. Der Ausschuss fordert daher den Finanzausschuss auf,
den allgemeinen Freibetrag für die Veräußerung bzw.
Aufgabe von Betrieben von derzeit 60 000 DM auf
100 000 DM anzuheben (Zustimmung zu der in den For-
mulierungshilfen des BMF Nr. 2 und 15 vorgeschlage-
nen Änderung des EStG).

4. Der Ausschuss bittet den Finanzausschuss zu prüfen, ob
die Anspar- und Sonderabschreibung zur Förderung
kleiner und mittlerer Betriebe (§ 7g EStG) beibehalten
werden kann (Streichung von Artikel 1 Nr. 5 im Entwurf
Steuersenkungsgesetz).“

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der drei Oppositionsfraktionen empfohlen.

Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der drei
Oppositionsfraktionen die Annahme des Gesetzentwurfs
nach Maßgabe des folgenden Antrags der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

„A.
Der Ausschuss begrüßt die geplante Unternehmenssteuerre-
form. Sie soll die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirt-
schaft stärken und über die Wiedergewinnung wirtschaftli-
cher Dynamik neue Arbeitsplätze schaffen. Hierzu soll zum
einen die Steuerbelastung für die Unternehmen zurückge-
führt und zum andern eine sachgerechte Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit gewährleistet werden. Der Aus-
schuss schließt sich dabei dem Vorschlag der Kommission
zur Reform der Unternehmensbesteuerung an, bei der Be-
steuerung von Kapitalgesellschaften und ihrer Anteilseigner
vom körperschaft-steuerlichen Vollanrechnungsverfahren
auf das Halbeinkünfteverfahren überzugehen, den Körper-
schaftsteuersatz zu senken und für ausgeschüttete und the-
saurierte Gewinne bei 25 % zu vereinheitlichen. Personen-
gesellschaften und Einzelunternehmer sollen demgegenüber
von einer Senkung der Einkommensteuersätze profitieren
und eine zusätzliche Ermäßigung der Einkommensteuer in
Höhe des Zweifachen des Gewerbesteuermessbetrages
erhalten. Zugleich sollen Personengesellschaften und Ein-
zelunternehmer mit betrieblichen Einkünften das Recht er-
halten, auf Antrag wie eine unbeschränkt körperschaftsteu-
erpflichtige Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

B.
Von der Unternehmenssteuerreform ist auch der Bau- und
Wohnungssektor betroffen. Insbesondere die im Gesetzent-
wurf der Fraktion der CDU/CSU vorgesehene Streichung

Drucksache 14/3366 – 104 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der degressiven Wohngebäude-AfA wird erhebliche nach-
teilige Auswirkungen auf den Wohnungsbau haben. Dies
haben die wohnungswirtschaftlichen Verbände in dem vom
Ausschuss durchgeführten Fachgespräch bestätigt. Sie ha-
ben darüber hinaus auf folgende zwei Punkte aufmerksam
gemacht:

1. Belastung ehemals gemeinnütziger Wohnungsunterneh-
men während des Übergangszeitraums vom körper-
schaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahren auf das
Halbeinkünfteverfahren im Falle der Ausschüttung steu-
erfreier Vermögensvermehrungen, die formal dem
EK 02 zugeordnet worden sind.

Beispielsrechnungen zeigen, dass bei Ausschüttungen
von EK 02 an steuerfreie Anteilseigner (z. B. Kommu-
nen) sowohl bei Vorliegen einer steuerlichen Verlustsitu-
ation als auch einer steuerlichen Gewinnsituation die ku-
mulierte steuerliche Belastung von Körperschaft und
Anteilseigner während des Übergangszeitraums teil-
weise erheblich höher ist als im Falle einer Anwendung
des neuen Halbeinkünfteverfahrens. Beträchtliche steu-
erliche Belastungen treten ebenfalls ein, wenn während
des Übergangszeitraums Ausschüttungen an steuer-
pflichtige Anteilseigner erfolgen (z. B. an Mitglieder
von Genossenschaften).

2. Ausdehnung des geplanten Optionsrechts für Personen-
gesellschaften/Einzelunternehmer, die betriebliche Ein-
künfte erzielen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu
werden auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Sowohl im Wohnungssektor als auch im Gewerbebau er-
bringen private Investoren einen erheblichen Anteil des
Investitionsvolumens. Deshalb hat bereits die Kommis-
sion zur Reform der Unternehmensbesteuerung bei der
Prüfung, welches Optionsmodell für Personenunterneh-
men angewandt werden kann, teilweise vermögensver-
waltende Unternehmen, die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung beziehen, in den Kreis der optionsbe-
rechtigten Unternehmen einbezogen. Auch die schwie-
rige Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebe-
trieb und solchen aus Vermietung und Verpachtung legt
eine Erweiterung der Optionsmöglichkeit nahe. Eine
Vermietungstätigkeit erhält nämlich erst dann gewerbli-
chen Charakter, wenn die bloße Vermögensnutzung hin-
ter der Bereitstellung einer einheitlichen gewerblichen
Organisation zurücktritt.

C.
Der Ausschuss empfiehlt deshalb dem federführenden
Finanzausschuss

1. Zur Streichung der degressiven Wohngebäude–AfA

Der Ausschuss votiert dafür, die im Gesetzentwurf der
Fraktion der CDU/CSU vorgesehene Streichung der de-
gressiven Abschreibung für neue Wohngebäude wegen
der erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den
Wohnungsneubau abzulehnen.

2. Zur steuerlichen Belastung von Kapitalgesellschaften
während des Übergangszeitraums vom Vollanrech-
nungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im Falle
einer Ausschüttung von EK 02

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, die Übergangsvor-
schriften (insbesondere § 38 des Körperschaftsteuerge-
setz-Entwurfs) so zu fassen, dass bei einer Ausschüttung
während des Übergangszeitraums die kumulierte Belas-
tung von Anteilseigner und Körperschaft an die des
neuen Rechts angeglichen wird.

3. Zum Recht von Personengesellschaften/Einzelunterneh-
men, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen
(§ 4a des Körperschaftsteuergesetz-Entwurfs)

Angesichts des erheblichen Umfangs privater Investitio-
nen im Wohnungsbau und im Gewerbebau spricht sich
der Ausschuss dafür aus zu prüfen, das bislang nur für
betriebliche Einkünfte vorgesehene Optionsrecht auch
auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu er-
strecken.“

Dem Abschnitt C 2 dieses Antrags haben die Fraktion der
CDU/CSU und die Fraktion der PDS zugestimmt, während
sich die Fraktion der F.D.P. bei diesem Abschnitt der
Stimme enthalten hat. Bei Abschnitt C 1 haben sich die
Fraktionen der F.D.P. und der PDS ebenfalls der Stimme
enthalten.

Der folgende Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der F.D.P. und der
Fraktion der PDS abgelehnt worden:
„Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wolle gegenüber dem federführenden Finanzausschuss fol-
gende Stellungnahme abgeben:

I. Eine moderne Steuerpolitik, die den Erfordernissen der
wirtschaftlichen Zukunft des Standortes Deutschland ge-
recht wird, muss sich an folgenden Kriterien orientieren:

● eine deutliche Nettoentlastung für alle Steuerzahler,

● die Absenkung des Tarifverlaufs über den gesamten
Steuertarif,

● die Vereinfachung des Steuerrechts,

● die Betonung des Leistungsfähigkeitsprinzips,

● die Gleichbehandlung aller Einkunftsarten,

● eine rechtsformneutrale Besteuerung.

Diesen Kriterien wird der vorgelegte Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht
gerecht. Er ist aus diesem Grunde abzulehnen.

II. Unter dem Vorbehalt, dass eventuelle Änderungen am
Gesetzentwurf durch die Regierungsfraktionen eine er-
neute Beratung im Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen erforderlich machen könnten, gibt der
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fol-
gende fachpolitische Anregungen zu bedenken.

Wohnungsbaupolitik muss sich an langfristigen Zielset-
zungen orientieren. Wohnungsbaupolitik darf aber auch
kurzfristige, schwerwiegende Verwerfungen nicht außer
Acht lassen, die durch die Änderung der Rahmenbedin-
gungen entstehen können. Diesen kurzfristigen Verwer-
fungen muss durch entsprechende Übergangsregelungen
entgegengewirkt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 105 – Drucksache 14/3366

Bereits seit ihrem Regierungsantritt haben Bundesre-
gierung und die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zahlreiche steuerpolitische Entscheidungen
getroffen, die die Wohnungswirtschaft in empfindlichem
Maße getroffen haben. Die Wohnungswirtschaft ist seit
jeher nicht nur von den gesamtwirtschaftlichen Rahmen-
bedingungen abhängig, sondern auch von konkreten po-
litischen Entscheidungen und Zielvorgaben.

Alle politischen Entscheidungen, die die deutsche Woh-
nungswirtschaft betreffen, müssen sich darauf prüfen
lassen, ob sie den jeweiligen Rahmenbedingungen ge-
recht werden. Das heißt, wie sie mit

● dem Ziel der Schaffung preisgünstigen Wohnraums,

● der Stützung der Baukonjunktur und

● der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Unter-
nehmen

zu vereinbaren sind.

Bisherige Entscheidungen der Bundesregierung haben
sich negativ auf die Wohnungswirtschaft niedergeschla-
gen: lm letzten Jahr unterschritt die Zahl der Wohnungs-
fertigstellungen erstmals seit 1992 deutlich die 500 000
Grenze, nach Prognosen ist im Jahr 2000 eine weitere
Absenkung auf höchstens 450 000 Wohnungen zu er-
warten; der Bau von Mehrfamilienhäusern hat sich seit
dem Boomjahr 1994 halbiert. Die im Gesetzentwurf vor-
gesehenen steuerpolitischen Änderungen werden diese
Entwicklung noch verstärken.

III. Aus wohnungsbaupolitischer Sicht sind insbesondere
folgende Einzelaspekte von besonderer Bedeutung:

● Langfristig wird das im Gesetzentwurf vorgesehene
Optionsmodell für die Besteuerung von Personenge-
sellschaften gerade für die Wohnungswirtschaft fa-
tale Folgen haben:

– Spreizung der Besteuerung für Personengesell-
schaften und Kapitalgesellschaften beim Woh-
nungsbestand,

– Zwang zur Aufdeckung der stillen Reserven und
Entzug der Möglichkeit der Selbstfinanzierung
des Wohnungsbaus durch Veräußerung oder Be-
leihung von Grundvermögen,

– Förderung nicht gleichgerichteten Verhaltens der
Mitunternehmer,

– Entfall des vorhandenen Verlustvortrags,

– Problematik der späteren Anteilsveräußerung im
Hinblick auf die Alterssicherung,

– Verstärkung der negativen Arbeitsmarkteffekte
durch die massive steuerliche Benachteiligung
der Personengesellschaften, der Rechtsform von
75 % der Bauunternehmen,

– Rückzug von Kapital aus der Wohnungswirtschaft
durch die Bevorzugung von Kapitalgesellschaf-
ten.

● § 2 Begrenzungen der Verrechenbarkeit von Verlus-
ten aus passiver Tätigkeit über 100 000/200 000 DM.

Die Beschränkung der Verlustverrechnung wird der
Situation der Wohnungswirtschaft nicht gerecht und
führt zur Minderung von Investitionen in diesem
Sektor.

● § 2b

Die seit einem Jahr geltende Einschränkung des
Verlustabzugs und insbesondere der den Anleger-
wohnungsbau einschneidend treffende so genannte
Fallenstellerparagraph im neuen § 2b hat zu signifi-
kanten Mietwohnungseinbrüchen und Arbeitsplatz-
verlusten geführt. Auch der Versuch der Nachbesse-
rung durch ein Anwendungsschreiben wird nicht zu
entscheidenden Verbesserungen führen, sondern
mehr zur Verwirrung als zur Klärung beitragen.

● Spekulationsfrist

Die Verfünffachung der Spekulationsfrist bei Veräu-
ßerungen von Grundstücken von zwei auf 10 Jahre
hat dazu geführt, dass Wohneigentum im Verhältnis
zu anderen Vermögensgegenständen deutlich be-
nachteiligt würde, die Wettbewerbsnachteile gegenü-
ber der Kapitalanlage „Aktie“ würden weiter ver-
stärkt. Außerdem entspricht die Frist von 10 Jahren
in keinster Weise den Anforderungen an Mobilität
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

● §§ 36 – 40 KStG

Die vorgesehene Abschaffung des körperschaftsteu-
erlichen Anrechnungsverfahrens führt insbesondere
bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesell-
schaften zu steuerlichen Zusatzbelastungen in der
Übergangszeit. Das Anrechnungsverfahren gilt nicht
mehr, d. h. Gewinne unterliegen bei der Körperschaft
dem Steuersatz von 25 %. lm Falle der Ausschüttung
hat der Anteilseigner 50 % der ihm zufließenden
Ausschüttung mit seinem individuellen Steuersatz
zusätzlich zu versteuern. Dies würde eine deutliche
Senkung des Netto-Ertrags zur Folge haben und
dürfte zu einem Abzug von Kapital und zu einer wei-
teren Reduzierung der lnvestitionstätigkeit im Woh-
nungsbau führen.“

Der folgende Antrag der Fraktion der F.D.P. ist mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P.
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU und der
Fraktion der PDS abgelehnt worden.
„Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
möge beschließen:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird abgelehnt.

Der federführende Finanzausschuss wird gebeten, die Vor-
lage aus wohnungswirtschaftlicher und bauwirtschaftlicher
Sicht ebenfalls abzulehnen.

Begründung:
Das Konzept der Koalition zur Unternehmenssteuerreform
ist auf große Kapitalgesellschaften ausgerichtet. Damit geht
die Koalition an den Bedürfnissen und Notwendigkeiten der
mittelständisch organisierten unternehmerischen und priva-

Drucksache 14/3366 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ten Wohnungswirtschaft vollkommen vorbei. Der Gesetzent-
wurf enthält zusätzlich massive handwerkliche Fehler, wie
z. B. die völlig verfehlte Übergangsregelung bei der Ab-
schaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfah-
rens.

Wie die Anhörung des Ausschusses ergeben hat, ist auch die
vorgesehene Option zur Körperschaftsbesteuerung für die
Wohnungswirtschaft keine Alternative. Das dazugehörige
Halbeinkünfteverfahren überfordert mittelständische Unter-
nehmen und Personengesellschaften und benachteiligt den
vermögensverwaltenden Teil der Immobilienwirtschaft ge-
genüber anderen Wirtschaftsbereichen. Die Ausübung der
Option zur Körperschaftsbesteuerung ist für Einzelunter-
nehmer, Personengesellschaften und immobilienwirtschaft-
liche Bestandsverwaltung nachteilig und unattraktiv.

Nach dem Wegfall der degressiven AfA, des Vorkostenab-
zugs, der Erhöhung der zweiten Miete durch die so ge-
nannte Ökosteuer, der im Referentenentwurf vorliegenden
Novelle zur drastischen Verschärfung des Mietrechts, der
Begrenzung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten für die
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung sowie der Einfüh-
rung des §2b Einkommensteuergesetz ist die Nichtberück-
sichtigung der Belange der Bau- und Wohnungswirtschaft
im Steuersenkungsgesetz der nächste Schlag gegen diese
Wirtschaftszweige. Potenzielle Investoren werden zukünftig
noch weniger als bisher in den Wohnungsbau investieren.
Die unternehmerische Wohnungswirtschaft in Deutschland
wird geschwächt. Die Wohnungspolitik der Koalition scha-
det der Wohnungsversorgung der Bevölkerung, sie vernich-
tet Arbeitsplätze und gefährdet gerade die Existenz mittel-
ständiger Unternehmen der Bauwirtschaft und die private
Wohnungswirtschaft.“

Der folgende Antrag der Fraktion der PDS ist von den Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Frak-
tion der CDU/CSU und der Fraktion der F.D.P. gegen die
Stimmen der Antragsteller abgelehnt worden:

„Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
möge beschließen, dem Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages folgende Änderung des Gesetzentwurfs zu
empfehlen:

Zu Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

In § 4a Option zur Körperschaftsteuer

sind die folgenden Sätze 3 und 4 zu streichen:

„Der Antrag ist unwiderruflich. Ein Rechtsnachfolger des
Antragstellers ist an den Antrag gebunden.“

Begründung:

Es ist nicht zu rechtfertigen, dass Rechtsnachfolger eines
Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft auf im-
mer und ewig an eine von ihrem Rechtsvorgänger getroffene
Entscheidung zur Besteuerung gebunden werden. Hier wird
den Unternehmern ihre Entscheidungsfreiheit unzulässig
eingeschränkt.

Zu § 38 Körperschaftsteuererhöhung

Zur Dimensionierung des vorhandenen Eigenkapitals
knüpft § 38 Abs. 1 S. 3 KStG an das nach § 266 Abs. 3 A
HGB vorhandene Eigenkapital an.

Dies ist verfehlt.

Das in der Steuerbilanz vorhandene Eigenkapital wird, ins-
besondere in den ehemals gemeinnützigen Unternehmen, in
den wenigsten Fällen mit demjenigen in der Handelsbilanz
übereinstimmen.

Es ist hier auf das in der Steuerbilanz vorhandene Eigenka-
pital abzustellen.“

Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder

Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU sowie gegen die Stimme der Fraktion der F.D.P.
und die Stimme der Fraktion der PDS die Annahme des Ge-
setzentwurfs.

Haushaltsausschuss

Der Haushaltsausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der übrigen Fraktionen empfohlen, dem
Gesetzentwurf zuzustimmen. Mit den gleichen Mehrheits-
verhältnissen hat er folgenden Entschließungsantrag der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen:

„Der Haushaltsausschuss stimmt dem Gesetzentwurf zu. Er
begrüßt die Steuerreform, die weitere Tarifsenkungen sowie
eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung
enthält. Zusammen mit den bereits verwirklichten Reform-
schritten – wie das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/
2002, das Familienförderungsgesetz und das Steuerbereini-
gungsgesetz 1999 – wird dadurch erreicht, dass die Steuer-
belastung im Zeitraum bis 2005 gegenüber 1998 um insge-
samt fast 75 Mrd. DM sinkt.

Die Steuerreform ist nur unter Anspannung aller Kräfte –
insbesondere im Jahre 2001 – solide finanziert. Der Bundes-
minister der Finanzen schwimmt keinesfalls im Geld, wie es
seit einigen Tagen interessierte Kreise glauben machen
möchten. Wer haushaltsbelastende Änderungen oder Ergän-
zungen der Steuerreform vorschlägt, der muss deshalb sa-
gen, wie er solche Belastungen innerhalb des Gesamtpake-
tes der Steuerreform gegenfinanzieren will.

Für die weiteren Beratungen der Steuerreform muss deshalb
gelten: Die in der mittelfristigen Finanzplanung und im Sta-
bilitätsprogramm festgeschriebene Sanierung der Staatsfi-
nanzen darf durch die Steuerreform keinesfalls in Frage ge-
stellt werden. Die Nettokreditaufnahme wird im Jahre 2001
auf 46,1 Mrd. DM zurückgeführt, gegenüber 49,5 Mrd. DM
in diesem Jahr. Und dabei bleibt es. Eine Erhöhung der Net-
tokreditaufnahme durch Aufsattelungen bei der Steuerre-
form kommt nicht in Frage.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 107 – Drucksache 14/3366

b) Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer
Steuerreform für Wachstum und Beschäftigung
(Fraktion der CDU/CSU, Drucksache 14/2903)

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der
Fraktion der F.D.P. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.,
den Gesetzentwurf abzulehnen.

Ausschuss für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen

Der Ausschuss für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktion der F.D.P. die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs.

Der folgende Antrag der Fraktion der CDU/CSU wurde mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Stimmenthaltung der Fraktion der F.D.P. und der Frak-
tion der PDS abgelehnt:

„Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wolle gegenüber dem federführenden Finanzausschuss fol-
gende Stellungnahme abgeben:

I. Der Ausschuss unterstützt die mit dem Gesetzentwurf
und dem Antrag verfolgten Ziele, Wirtschaftswachstum
und Beschäftigung nachhaltige Impulse zu geben durch
eine deutliche Steuerentlastung für Bürger und Unter-
nehmen, verbunden mit einer Anstrengung, das Steuer-
system einfacher, überschaubarer und gerechter zu ma-
chen.

II. Der Ausschuss geht dabei, bestärkt auch durch eine An-
hörung von Sachverständigen aus der Wohnungs- und
Bauwirtschaft, von der Erwartung aus, dass der Gesetz-
entwurf sich mittel- und langfristig auch positiv für den
Wohnungs- und Immobiliensektor auswirken wird. Zum
einen, weil dieses Steuerreform-Konzept mit niedrigen
Steuersätzen in vertretbar kurzen Zeiträumen auch zu
baukonjunkturellen Anstößen führen und die private
Kaufkraft zur Bildung selbstgenutzten Wohneigentums
stärken wird. Zum anderen weil der Gesetzentwurf steu-
ersystematisch mit der Gleichbehandlung aller Ein-
kunftsarten und von einbehaltenen wie ausgeschütteten
Gewinnen im Ertragssteuerrecht sowie mit der rechts-
formneutralen Besteuerung Schritte in eine Richtung
geht, die gerade der deutschen Bau- und Immobilien-
wirtschaft mit ihrer überwiegend mittelständischen und
an Personengesellschaften ausgerichteten Struktur ent-
gegenkommt.

III.Das vorliegende Steuerreform-Konzept steht in der Kon-
tinuität zum Beschluss des Deutschen Bundestages vom
26. Juni 1997 über ein Steuerreformgesetz 1999, das
aber an der damaligen Mehrheit im Bundesrat scheiterte.
Dies gilt auch für das Bemühen, angesichts einer deutli-
chen und schnellen Steuerentlastung für alle Einkom-
mensbezieher eine maßvolle Verbreiterung der steuerli-
chen Bemessungsgrundlage vorzusehen. In diesem
Zusammenhang war 1997, und ist auch in dem vorlie-
genden Gesetzentwurf im Baubereich die Abschaffung
der degressiven Abschreibung für Wohngebäude – ne-
ben einer Absenkung der linearen Abschreibung für Be-
triebsgebäude – vorgeschlagen.

IV. Der Deutsche Bundestag hat in der letzten Wahlperiode
die stärkere langfristige Orientierung der Investoren im
freifinanzierten Mietwohnungsbau an den realen Markt-
verhältnissen statt an steuerlichen Motiven für richtig
gehalten. Er hatte aber gleichzeitig berücksichtigt, dass
Glättungsmaßnahmen notwendig sind, um kurzfristig
mögliche Verwerfungen im Immobiliensektor zu ver-
meiden. Mit diesem Ziel sah der Beschluss des Deut-
schen Bundestages vom Juni 1997 eine Gleichbehand-
lung von Wohnungs- und Gewerbebauten im Wege der
einheitlichen linearen Abschreibung von 3 % sowie eine
Verlängerung der Spekulationsfrist bei Gebäudeveräuße-
rungen, unter Herausnahme des selbstgenutzten Wohnei-
gentums, auf 5 Jahre vor.

V. Es ist jedoch bei der Vermeidung von Kumulationswir-
kungen zu berücksichtigen, dass die neue Bundesregie-
rung und die neue Bundestags-Mehrheit bereits zu Be-
ginn dieser Wahlperiode die Bedingungen für die
Investoren beim freifinanzierten Wohnungsbau erheblich
verschlechtert hat. Dazu zählen insbesondere:

– Ausweitung der Spekulationsfrist für private Veräu-
ßerungsgewinne bei Grundstücken auf 10 Jahre;

– Begrenzung des Abzugs von Verlusten auf Ver-
mietung und Verpachtung sowie weitestgehende
Blockade der Kapitalanlagebereitschaft über Verlust-
zuweisungsgesellschaften und geschlossene Immobi-
lienfonds, die nach Schätzung der Wohnungswirt-
schaft bereits zu einem Investitionsstopp im Miet-
wohnungs- und Gewerbebau von fast 30 Mrd. DM
geführt hat;

– Abschaffung der Möglichkeit, Erhaltungsaufwand
auf bis zu 5 Jahre zu verteilen.

Zusätzlich zu diesen steuerpolitischen Entscheidungen
haben vorliegende Pläne der Bundesregierung, über das
Mietrecht die Ertragssituation im frei finanzierten Miet-
wohnungsbau zu verschlechtern, zur Verunsicherung auf
der Angebotsseite geführt.

VI.Wegen dieser veränderten Ausgangssituation empfiehlt
der Ausschuss deshalb, den im Gesetzentwurf der Frak-
tion der CDU/CSU vorgeschlagenen Wegfall der degres-
siven Abschreibung für Wohngebäude (Art. 1 Ziffer 5c )
um folgende Regelungen zu ergänzen:

a) die Spekulationsfrist für private Grundstücksveräu-
ßerungen wird auf höchstens 5 Jahre zurückgeführt,

Drucksache 14/3366 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

b) im Einkommensteuergesetz werden in § 2 Abs. 3 die
Sätze 2 bis 8 sowie § 2b gestrichen und

c) die lineare Abschreibung für Wohngebäude wird mit
der für Gebäude des Betriebsvermögens gleichge-
stellt.“

Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder

Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder hat
den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der F.D.P.
und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU abgelehnt.

Haushaltsausschuss

Der Haushaltsausschuss hat gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU die Ablehnung des Gesetzentwurfs
empfohlen.

c) Antrag „Eine Steuerreform für mehr
Wachstum und Beschäftigung“ (Fraktion der
CDU/CSU, Drucksache 14/2688)

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den An-
trag mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der F.D.P. abgelehnt.

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
hat den Antrag mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und der Frak-
tion der F.D.P. abgelehnt.

Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktion der F.D.P. die Ablehnung der Vorlage.

Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder

Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder sieht
den Antrag einvernehmlich als erledigt an.

Haushaltsausschuss

Der Haushaltsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der
Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der F.D.P. die
Ablehnung des Antrags.

d) Antrag „Unternehmenssteuerreform –
Liberale Positionen gegen die Steuervorschläge
der Koalition“ (Fraktion der F.D.P.,
Drucksache 14/2706)

Innenausschuss
Der Innenausschuss hat auf eine Stellungnahme zu dem An-
trag verzichtet.

Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frakti-
onen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Frak-
tion der PDS gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU, den Antrag
abzulehnen.

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS gegen die Stim-
men der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der CDU/CSU, den Antrag abzulehnen.

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.,
den Antrag abzulehnen.

Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung schlägt mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU die Ablehnung des Antrags vor.

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der CDU/CSU die Ablehnung des An-
trags.

Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen schlägt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
CDU/CSU und PDS die Ablehnung des Antrags vor.

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Antrag mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der CDU/
CSU und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der F.D.P. abgelehnt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 109 – Drucksache 14/3366

Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder hat
den Antrag mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der CDU/CSU
und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der F.D.P. abgelehnt.

Haushaltsausschuss
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag mehrheitlich gegen
die Stimmen der Fraktion der F.D.P. abgelehnt.

e) Antrag „Besteuerung der Unternehmen nach
deren Leistungsfähigkeit“ (Fraktion der PDS,
Drucksache 14/2912)

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, der Fraktion der CDU/CSU und der Frak-
tion der F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS,
den Antrag abzulehnen.

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktionen der CDU/
CSU und F.D.P. gegen die Stimme der Fraktion der PDS,
den Antrag abzulehnen.

f) Dritter Bericht der Bundesregierung über
die Höhe des Existenzminimums von Kindern
und Familien für das Jahr 2001
(Unterrichtung durch die Bundesregierung,
Drucksachen 14/1926, 14/2770)

Rechtsausschuss
Eine Stellungnahme des Rechtsausschusses zu dem Bericht
liegt nicht vor.

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage zur Kenntnis genommen.

5. Ausschussempfehlung

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
zeichnen die von ihnen und der Bundesregierung einge-
brachten und mit ihrer Mehrheit im Finanzausschuss mit
einer Reihe von Änderungen verabschiedeten Entwürfe ei-
nes Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform
der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz –
StSenkG) als Teil der von ihnen eingeleiteten Trendwende
in der Finanz- und Steuerpolitik. Im Mittelpunkt dieser Poli-
tik stünden die Reduzierung der Nettoneuverschuldung mit
dem mittelfristigen Ziel eines ausgeglichenen Haushalts, die
Förderung von Wachstum und Beschäftigung, mehr Steuer-
gerechtigkeit und Transparenz des Steuersystems und eine
deutliche Steuerentlastung der Arbeitnehmer, Familien und

Unternehmen. Mit diesen Gesetzesvorlagen werde die mit
dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und der öko-
logischen Steuerreform begonnene Neuorientierung der
Steuerpolitik fortgesetzt. Die jetzt vorgeschlagene Steuer-
entlastung von rd. 45 Mrd. DM im Entstehungsjahr sei nur
durch die zu Beginn dieser Legislaturperiode vorgenomme-
nen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung möglich ge-
worden. Nachdem sich das Steuerentlastungsgesetz 1999/
2000/2002 auf eine Verringerung der Steuerlast der Arbeit-
nehmer konzentriert habe, erfasse das Steuersenkungsgesetz
nunmehr schwerpunktmäßig die Unternehmen, nicht zuletzt
auch die mittelständische Wirtschaft. Die frühzeitige Ent-
scheidung über Steuerentlastungen mit dem Zeithorizont bis
2005 stärke das Vertrauen der Konsumenten und Investoren
in die Steuerpolitik und schaffe damit günstige Vorausset-
zungen für weiteres wirtschaftliches Wachstum und eine
Entlastung des Arbeitsmarkts.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN he-
ben hervor, dass durch die Gesetzesvorlagen der Körper-
schaftsteuersatz auf einheitlich 25 v. H. reduziert werde und
für Personenunternehmen vergleichbare steuerliche Bedin-
gungen geschaffen würden. Dadurch werde die internatio-
nale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft ge-
stärkt. Die auf das Jahr 2001 vorgezogene Entlastungsstufe
2002 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 führe
zu einer deutlichen Entlastung der Arbeitnehmer und be-
wirke einen zusätzlichen konjunkturellen Impuls. Die stu-
fenweise Zurückführung des Eingangssteuersatzes auf
15 v. H. im Jahre 2005 sei arbeitsmarktpolitisch bedeutsam,
weil sie Anreize zur Arbeitsaufnahme setze, während die
schrittweise Senkung des Spitzensteuersatzes auf 45 v. H.
im Jahre 2005 ein wichtiges psychologisches Signal gebe.

Insbesondere stellen die Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die von ihnen vorgeschlagene Struktur-
veränderung in der Unternehmensbesteuerung heraus. Das
für die Kapitalgesellschaften und deren Anteilseigner vor-
gesehene Halbeinkünfteverfahren sei einfacher und weniger
missbrauchsanfällig als das Anrechnungsverfahren, ermög-
liche eine rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung,
fördere die Reinvestition, sei europatauglich und erlaube die
vorgeschlagene deutliche Absenkung der Körperschaftsteu-
erbelastung auf den im internationalen Vergleich günstigen,
definitiven Körperschaftsteuersatz von einheitlich 25 v. H.
Den Personenunternehmen werde demgegenüber als Basis-
modell die Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Ein-
kommensteuerschuld angeboten, an dessen Stelle sich diese
Unternehmen aber auch dafür entscheiden könnten, sich wie
eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen (Options-
modell). Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zeigen sich davon überzeugt, dass das von ihnen
vorgeschlagene Konzept zur Reform der Unternehmensbe-
steuerung die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deut-
schen Wirtschaft spürbar verbessern werde.

Die Fraktion der CDU/CSU hingegen lehnt die Gesetzent-
würfe nachdrücklich ab. Sie hält die Regelungen dieser Ge-
setzentwürfe für den grundsätzlich falschen Ansatz. Durch
diese Regelung werde eine Spaltung von Unternehmen und
Unternehmer vorgenommen. Die steuerliche Begünstigung
einbehaltener Gewinne führe zu einer Einsperrung des Ka-
pitals im Unternehmen. Eine steuerliche Gleichbehandlung

Drucksache 14/3366 – 110 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften finde
nicht statt. Notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen für
kleine und mittlere Unternehmen würden behindert. Die
Option stelle für Personenunternehmen keine adäquate Lö-
sung dar, weil sie aufgrund ihrer Kompliziertheit und finan-
zieller Unkalkulierbarkeit von kaum mehr als 3 v. H. der
Unternehmer ausgeübt werde. Der Wechsel vom Vollan-
rechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren sei ein unnötiger
Systemwechsel, weil das Halbeinkünfteverfahren weder eu-
ropatauglicher sei noch mit mehr Einfachheit begründet
werden könne, denn das Vollanrechnungsverfahren habe
sich in jahrelanger Praxis bewährt. Es sei im Übrigen punkt-
genau und belaste nicht, wie nach den Gesetzentwürfen der
Koalition und der Bundesregierung vorgesehen, Kleinanle-
ger mit einem persönlichen Steuersatz von bis zu 40 v. H.
mehr als bisher. Die Absenkung des Einkommensteuersat-
zes sei nur marginal und in der Endstufe 2005 zu spät. Der
Grenzsteuersatz von 45 v. H. greife dann bereits bei einem
Einkommen von rd. 98 000 DM und treffe somit bereits
Facharbeiter. Sie ist der Auffassung, dass dieses Reformvor-
haben wichtige Besteuerungsgrundsätze verletze, die von
dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Alter-
nativkonzept, dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
einer Steuerreform für Wachstum und Beschäftigung, ge-
wahrt würden. Das Reformkonzept der Fraktion der CDU/
CSU orientiere sich an dem vom Deutschen Bundestag im
Jahre 1997 beschlossenen und im Bundesrat gescheiterten
Steuerreformgesetzen 1998 und 1999. Es halte im Gegen-
satz zu den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im Finanzausschuss beschlossenen Gesetzent-
würfen an folgenden Zielen fest:

– Dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung aller
Einkunftsarten,

– dem Ziel einer deutlichen, gleichmäßigen Nettoentlas-
tung aller Steuerpflichtigen,

– dem Grundsatz der Gewinnverwendungsneutralität und

– dem Ziel der Steuervereinfachung.

Dementsprechend, so die Fraktion der CDU/CSU, beinhalte
der von ihr vorgelegte Gesetzentwurf folgende Schwer-
punkte:

– Eine Senkung der Körperschaftsteuer für thesaurierte
Gewinne von 40 v. H. auf 30 v. H. und für ausgeschüt-
tete Gewinne von 30 v. H. auf 25 v. H. ab dem Jahre
2001 unter Beibehaltung des nach Auffassung der Frak-
tion der CDU/CSU bewährten Anrechnungsverfahrens.

– Eine deutliche Absenkung des gesamten Einkommen-
steuertarifs in zwei Schritten 2001 und 2003 mit einem
schließlichen Eingangssteuersatz von 15 v. H. und einem
schließlichen Spitzensteuersatz von 35 v. H. Dieser
Höchststeuersatz werde nach dem Vorschlag der Frak-
tion der CDU/CSU erst bei einem zu versteuernden Ein-
kommen von rd. 110 000 DM/220 000 DM (Alleinste-
hende/Verheiratete) erreicht und nicht – wie bei dem von
den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
für das Jahr 2005 vorgesehenen Spitzensteuersatz von
45 v. H. – bereits bei rd. 99 000 DM. Ein solchermaßen
gesenkter Tarif mache das in der Anhörung von den

meisten Sachverständigen kritisierte Optionsmodell
überflüssig.

– Eine Gleichbehandlung der Unternehmen bei Umstruk-
turierungen durch Einführung einer steuerfreien Rein-
vestitionsrücklage in Höhe von 60 v. H. des Veräuße-
rungsgewinns, die Wiederzulassung der steuerneutralen
Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personenunter-
nehmen, die Aufhebung der Betriebsbezogenheit bei der
steuerfreien Übertragung stiller Reserven und durch die
Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuer-
satzes bei Betriebsveräußerung und –aufgabe.

– Einen Verzicht auf die Abschaffung der Sonderabschrei-
bung und der Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG zur
Stärkung der Personenunternehmen.

– Eine Senkung der Gewerbesteuerbelastung der Unter-
nehmen durch Reduzierung der Gewerbesteuermesszah-
len um 20 v. H., die die von den Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagene und nach
Ansicht der Fraktion der CDU/CSU verfassungsrecht-
lich problematische Anrechnung der Gewerbesteuer auf
die Einkommensteuerschuld und damit verbundene regi-
onale Verwerfungen vermeide.

– Eine Senkung der Gewerbesteuerumlage zur angemesse-
nen Entschädigung der Gemeinden für die Verringerung
der Gewerbesteuermesszahlen.

Die Fraktion der CDU/CSU hat erklärt, dass ihr Gesetzent-
wurf, der zu einem Nettoentlastungsvolumen von 50,5 Mrd.
DM führe, solide durchgerechnet und finanzierbar sei. Sie
hat argumentiert, dass dadurch Wachstumsimpulse ausge-
löst würden und damit ein erheblicher Selbstfinanzierungs-
effekt verbunden sei. Daneben sei ohnehin mit einem An-
stieg der Steuereinnahmen zu rechnen. Weiterhin stünden
hohe Veräußerungserlöse bei weiteren Privatisierungen des
Bundes sowie durch die anstehende Versteigerung von Mo-
bilfunklizenzen mit außerordentlich hohen Einnahmen an.
Die Verwendung dieser Veräußerungserlöse im Wesentli-
chen zur Schuldentilgung schaffe bei verminderter Zinsbe-
lastung weitere Spielräume zur Realisierung der von der
Fraktion der CDU/CSU vorgeschlagenen Steuerreform.

Auch die Fraktion der F.D.P. lehnt die beiden Gesetzesvor-
lagen mit Nachdruck ab. Sie begründet dies insbesondere
damit, dass das Reformvorhaben zu einer unterschiedlichen
Behandlung verschiedener Einkünfte führe: Große Kapital-
gesellschaften würden gegenüber kleinen Betrieben und Ar-
beitnehmern bevorzugt ebenso wie zwischen Unternehmern
und Unternehmen mit einer Diskriminierung der ersteren
differenziert werde. Die Gesetzesvorlagen seien nicht
rechtsformneutral, woran auch das außerordentlich kompli-
zierte Optionsmodell nichts ändere. Zudem maßten sich die
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die
Bundesregierung mit der vorgesehenen Begünstigung des
nicht entnommenen Gewinns bei Kapitalgesellschaften und
optierenden Personenunternehmen eine volkswirtschaftlich
und betriebswirtschaftlich schädliche Beeinflussung der Ge-
winnverwendung durch das Steuerrecht an. Das vorgeschla-
gene Halbeinkünfteverfahren mit der Abschaffung des kör-
perschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens belaste die
Kleinaktionäre und begünstige Aktionäre mit einem Steuer-
satz von über 40 v. H. Die vorgesehene Teilanrechnung der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 111 – Drucksache 14/3366

Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer sei im Zusam-
menspiel mit dem Optionsmodell gleichfalls kompliziert.
Insgesamt führe das Reformvorhaben zu einer starken Ver-
komplizierung des Steuerrechts. Schließlich falle die von
den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vorgesehene Steuerentlastung angesichts steigender Steuer-
einnahmen deutlich zu gering aus. Zu kritisieren sei in die-
sem Zusammenhang, dass die Steuerschätzung von Mitte
Mai 2000 nicht vorgezogen worden sei, um ihre Ergebnisse
bei der abschließenden Beratung der Entwürfe eines Steuer-
senkungsgesetzes im Finanzausschuss berücksichtigen zu
können.

Die Fraktion der PDS lehnt die beiden Gesetzesvorlagen
gleichfalls ab, wenngleich sie bei der Einzelabstimmung
darüber in einzelnen Punkten zugestimmt bzw. sich der
Stimme enthalten hat. Sie begründet die Ablehnung der Ge-
setzesvorlagen insbesondere damit, dass dieses Gesetzes-
vorhaben nicht mit dem Prinzip der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit vereinbar sei. Dies gelte insbesondere
für den im Steuersenkungsgesetz vorgesehenen proportio-
nalen Körperschaftsteuertarif von einheitlich 25 v. H. An
die Stelle dieses Tarifs müsse, wie in dem von der Fraktion
der PDS eingebrachten Antrag „Besteuerung der Unterneh-
men nach deren Leistungsfähigkeit“ gefordert, ein progres-
siver Körperschaftsteuertarif treten. Ein solcher Tarif er-
mögliche eine Entlastung kleiner und mittlerer Betriebe und
auch eine der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteue-
rung größerer Unternehmen.

Im Einzelnen ist zu der Beratung der Entwürfe eines Steuer-
senkungsgesetzes im Finanzausschuss Folgendes zu bemer-
ken, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P. sowohl die Gesetzentwürfe insgesamt
als auch alle Einzelbestimmungen dieser Gesetzesvorlagen
ablehnen, weil sie über eigene Konzepte für eine Steuerre-
form verfügen, die sie für die bessere Alternative halten:

– Ein sowohl von der Fraktion der CDU/CSU als auch von
der Fraktion der F.D.P. gestellter Antrag, die mit dem
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten
Regelungen zur Mindestbesteuerung, zum Verlustabzug
und zur Verlustverrechnung bei Verlustzuweisungsge-
sellschaften zu streichen, ist mit den Stimmen der Frakti-
onen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der
Fraktion der PDS gegen die Stimmen der beiden antrag-
stellenden Fraktionen abgelehnt worden. Begründet
worden ist dieser Antrag damit, dass diese Regelungen
gegen die Systematik des Einkommensteuerrechts ver-
stießen, in der Praxis nicht anwendbar und darüber hin-
aus auch nicht erforderlich seien, weil Sonderabschrei-
bungen weitestgehend abgeschafft worden seien. Die
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hal-
ten dagegen an diesen Regelungen fest, weil der frühere
Rechtszustand in diesem Bereich gegen die Steuerge-
rechtigkeit verstoßen habe und Investitionen in einem
marktwirtschaftlichen System nicht durch steuerliche
Verlustverrechnungsmöglichkeiten gelenkt werden soll-
ten.

– Angenommen mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P. wurde eine Regelung, mit der ungewollte Auswir-

kungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Anspruchs-
berechtigung und die Höhe des Anspruchs bei Leis-
tungsgesetzen ausgeschlossen werden sollen. Die
Notwendigkeit einer solchen Regelung wird von den
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN da-
mit begründet, dass die vorgesehene Steuerbefreiung der
Hälfte von Dividendenerträgen zu einer Reduzierung
des zu versteuernden Einkommens führe. Sofern Leis-
tungsgesetze an Begriffe der steuerlichen Einkommens-
ermittlung anknüpften, könnten dadurch der Kreis der
Anspruchsberechtigten und die Höhe der Leistungen
ausgeweitet werden. Eine solche Wirkung sei nicht er-
wünscht.

– Abgelehnt worden ist auch ein Antrag der Fraktion der
F.D.P., die Möglichkeiten der steuerneutralen Übertra-
gung von Wirtschaftsgütern nach dem sog. Mitunterneh-
mererlass und dem sog. Tauschgutachten wieder in Kraft
zu setzen. Begründet hat die Fraktion der F.D.P. diesen
Antrag damit, dass die vorgesehene Steuerbefreiung von
Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften die
Personenunternehmen benachteilige und dass diese Be-
nachteiligung durch die Wiedereinführung der genann-
ten Möglichkeiten zur steuerfreien Übertragung von
Wirtschaftsgütern abgemildert werden solle. Die Ableh-
nung dieses Antrags erfolgte mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der
Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Gesetzentwurf der
Fraktion der CDU/CSU in Drucksache 14/2903 die Wie-
derinkraftsetzung des Mitunternehmererlasses beinhal-
tet.

– Ein Antrag der Fraktion der PDS, Gewinne bei der Ver-
äußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht in
das Halbeinkünfteverfahren einzubeziehen, wenn zwi-
schen Erwerb und Veräußerung der Anteile weniger als
ein Jahr liegt, ist einstimmig gegen die Stimmen der An-
tragsteller abgelehnt worden.

– Ein weiterer Antrag der Fraktion der PDS, auf die
Aufhebung der Sonderabschreibung und Ansparab-
schreibung für kleine und mittlere Betriebe gemäß
§ 7g EStG zu verzichten, ist von den Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der F.D.P.
abgelehnt worden.

– Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der F.D.P. und der Frak-
tion der PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU empfiehlt der Ausschuss, den Freibetrag bei der
Veräußerung oder Aufgabe von Personenunternehmen
von 60 000 DM auf 100 000 DM zu erhöhen. Ein ent-
sprechender Antrag ist sowohl von den Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als auch von der
Fraktion der F.D.P. eingebracht worden. Die Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonen, dass
diese Maßnahme, mit der Konsequenzen aus der Anhö-
rung gezogen würden, mittelstandspolitischen Charakter
habe. Sie sei von erheblichem Gewicht, weil sie die Be-

Drucksache 14/3366 – 112 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

troffenen um rd. 500 Mio. DM entlaste. Die Fraktion der
F.D.P. hat für ihren Antrag angeführt, dass der geltende
Freibetrag von 60 000 DM angesichts der vorgesehenen
Steuerbefreiung der Gewinne aus der Veräußerung von
Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften zu ge-
ring sei.

Die Bundesregierung hat zu dieser Maßnahme dargelegt,
dass der durchschnittliche Veräußerungsgewinn nach der
– letztverfügbaren – Einkommensteuerstatistik 1995
170 000 DM betrage und dass der derzeitige Freibetrag
von 60 000 DM 78 v. H. der Fälle von Veräußerungsge-
winnen erfasse. Der vorgeschlagene Freibetrag von
100 000 DM werde 85 v. H. der Fälle von Veräuße-
rungsgewinnen von der Steuer befreien. Hinzu komme,
dass auf die verbleibenden Fälle von Veräußerungsge-
winnen die sog. Fünftelungsregelung nach § 34 EStG
angewandt werde. Die Fraktion der CDU/CSU hat dage-
gen darauf verwiesen, dass sie in ihrem Gesetzentwurf
für diesen Bereich die Wiedereinführung des mit dem
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 abgeschafften
halben durchschnittlichen Steuersatzes fordere. Die Wie-
dereinführung dieses Steuersatzes hat die Fraktion der
F.D.P. gesondert beantragt (vgl. weiter unten).

– Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
drei Oppositionsfraktionen schlägt der Ausschuss vor,
zusätzlich zu der vorgeschlagenen Senkung der Beteili-
gungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsge-
winnen bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an
Kapitalgesellschaften von 10 v. H. auf 1 v. H. eine abso-
lute Beteiligungsgrenze von mindestens 5 000 DM ein-
zuführen. Durch diese Regelung soll erreicht werden,
dass bei der Veräußerung kleinerer Beteiligungen, die
z. B. bei der Gründung von Unternehmen eingegangen
werden, keine Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen
entsteht.

Ein Antrag der Fraktion der F.D.P., auf die vorgesehene
Senkung der Beteiligungsgrenze für die Besteuerung
von Veräußerungsgewinnen bei privat gehaltenen Antei-
len an Kapitalgesellschaften von 10 v. H. auf 1 v. H. zu
verzichten, ist mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS
gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt wor-
den. Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN halten an dieser Absenkung der Beteili-
gungsgrenze fest, um Steuerumgehungen in diesem
Bereich zu vermeiden.

– Eine grundlegende Neuerung bedeutet die Empfehlung
des Ausschusses, schrittweise auf die bisherigen Stufen
des Einkommensteuertarifs und die Lohn- und Einkom-
mensteuertabellen zu verzichten. Diese Empfehlung
erfolgt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
drei Oppositionsfraktionen.

Dieses Vorhaben soll in einem ersten Schritt im Veranla-
gungszeitraum 2001 beginnen. Die geltenden Stufen des
Einkommensteuertarifs in Höhe von 54 DM sollen in
diesem Veranlagungszeitraum beibehalten werden. Die

Steuer soll jedoch nicht mehr, wie bisher, im Wege des
Untergrenzverfahrens ermittelt werden, d. h. für den un-
tersten Wert der jeweiligen Tarifstufe, sondern im Wege
des Mittelwertverfahrens, nach dem die Steuer auf der
Basis des mittleren Werts der Tarifstufe (= unterster
Wert der Tarifstufe zuzüglich 27 DM) berechnet wird.
Im Veranlagungszeitraum 2002, in dem der Einkommen-
steuertarif ohnehin auf Euro umgestellt wird, soll die
Tarifstufe 36 Euro betragen, wobei das Mittelwert-
verfahren beibehalten werden soll. Ab dem Veranla-
gungszeitraum 2003 soll dann auf Tarifstufen gänzlich
verzichtet werden, so dass die Einkommensteuer exakt
auf der Basis des zu versteuernden Einkommens in Euro
ermittelt wird. Ab dem Jahre 2003 soll somit ein reiner
Formeltarif zum Tragen kommen.

Verzichtet werden soll ab dem Veranlagungszeitraum
2001 auch auf die Einkommensteuertabellen als Anla-
gen zum Gesetz. Zur Konkretisierung der gesetzlichen
Tarifvorschrift in § 32a EStG soll die Einkommensteuer-
tabelle jedoch als Serviceleistung des Bundesministeri-
ums der Finanzen im Bundesanzeiger veröffentlicht wer-
den. Die bisherige gesetzliche Verpflichtung zur
Aufstellung und Bekanntmachung von Lohnsteuertabel-
len durch das Bundesministerium der Finanzen soll auf-
gehoben werden. Dies ist Folge des Übergangs zu einer
stufenlosen Einkommensteuerermittlung nach der Tarif-
formel ohne gesetzliche Einkommensteuertabellen.

Die Umstellung soll auch hier in drei Schritten erfolgen.
Ab dem Jahre 2001 soll die gesetzliche Verpflichtung
zur Aufstellung und Bekanntmachung von Lohnsteuer-
tabellen aufgehoben werden. Die maschinelle Lohnsteu-
erermittlung anhand der Tarifformel, die in der Praxis
schon jetzt stark überwiegt, soll zur Grundregel erhoben
und dazu die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentli-
chung eines Programmablaufplans eingeführt werden.
Lohnsteuertabellen sollen für die Jahre 2001 und 2002
übergangsweise amtlicherseits auf neuer Ermächti-
gungsgrundlage als Serviceleistung veröffentlicht wer-
den. Diese Verpflichtung soll ab dem Jahre 2003 entfal-
len, so dass die Herausgabe von (Lohnsteuer-)Tabellen
ab diesem Jahre den privaten Tabellenverlagen überlas-
sen bleibt.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
begründen dieses Vorhaben damit, dass damit dem fort-
schreitenden Ausbau der Informationstechnologie ge-
folgt werde. Die aufwendige Erstellung von Steuertabel-
len in der bisherigen Form auf gesetzlicher Basis sei
aufgrund des technischen Fortschritts entbehrlich. Für
die Steuerpflichtigen werde dadurch ein deutliches Sig-
nal gesetzt, dass auch der Gesetzgeber und die Verwal-
tung bereit seien, sich den neuen technischen Gegeben-
heiten und dem Trend zum Abbau großer Papiermengen
hin zur Arbeit mit multimedialer Technik bei zunehmen-
der Serviceorientierung anzupassen. In Übereinstim-
mung mit der Bundesregierung betonen die Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die Her-
ausgabe von Lohn- und Einkommensteuertabellen durch
private Verlage keinesfalls verhindert werden solle. Das
Gegenteil sei der Fall. Sie verweisen darauf, dass die
von den Verlagen herausgegebenen Tabellen schon heute

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 113 – Drucksache 14/3366

in der Praxis ganz überwiegend genutzt würden, weil sie
zusätzlich zur Lohnsteuer auch andere Abzugsbeträge,
insbesondere Sozialabgaben, enthielten. Die Herstellung
privat herausgegebener Tabellen werde dadurch gesteu-
ert werden, dass die für die Aufstellung der Lohnsteuer-
tabellen erforderlichen Parameter in einem amtlichen
Programmablaufplan veröffentlicht würden.

Für eine punktgenaue Umsetzung des Einkommensteu-
ertarifs durch Verzicht auf die Tarifstufen spricht nach
Auffassung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auch die Beseitigung von Sachzwängen bei
der Bemessung von Frei- und Pauschbeträgen, bei der
bisher die Tarifstufen von 54 DM zu berücksichtigen
seien. Ein weiterer Vorteil des neuen Verfahrens bestehe
darin, dass Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge
künftig auf der Basis eines gleichen Einkommens be-
rechnet würden, da gesetzliche Tarifstufen in der Sozial-
versicherung nicht existierten.

Zu den finanziellen Auswirkungen verweisen die Frakti-
onen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN darauf,
dass die Neuregelung bei isolierter Betrachtung in den
Jahren 2001 und 2002 zu Steuermehreinnahmen von je-
weils 255 Mio. DM und ab dem Jahr 2003 zu Steuer-
mehreinnahmen von jährlich 280 Mio. DM führe. Sie
betonen jedoch, dass dem im Jahre 2001 durch das Vor-
ziehen der Entlastungsstufe 2002 des Steuerentlastungs-
gesetzes 1999/2000/2002 eine Lohn- und Einkommen-
steuerentlastung von rd. 27 Mrd. DM gegenüberstehe.
Hinzu kämen ab dem Jahr 2002 die Entlastungen durch
das von der Bundesregierung bereits verabschiedete und
derzeit vom Bundesrat beratene Steuer-Euroglättungsge-
setz, das zu Steuermindereinnahmen von rd. 700 Mio.
DM pro Jahr führe. Das Reformvorhaben im Bereich der
Steuertabellen bedeute somit lediglich eine vergleichs-
weise geringe Verringerung von erheblichen Entlastun-
gen der Steuerpflichtigen.

Die Fraktion der F.D.P. hat kritisiert, dass diese grundle-
gende Neuerung erst im Laufe der parlamentarischen
Beratung der Entwürfe eines Steuersenkungsgesetzes in
das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden sei, so
dass sie nicht Gegenstand der öffentlichen Anhörung zu
diesen Gesetzesvorlagen habe sein können. Sie bezeich-
net dieses Vorhaben darüber hinaus als bürgerunfreund-
lich, da der Steuerpflichtige, wenn ihm sein zu versteu-
erndes Einkommen bekannt sei, dem Gesetz die von ihm
zu zahlende Steuer künftig nicht mehr unmittelbar ent-
nehmen könne. Die komplizierte Tarifformel in § 32a
EStG sei für die Bürger in aller Regel unverständlich.
Die Fraktion der F.D.P. hat sich, wie auch die Fraktion
der CDU/CSU, dagegen gewandt, die mit der schrittwei-
sen Abschaffung der Steuertabellen verbundenen Mehr-
belastungen der Steuerpflichtigen mit Entlastungen auf-
grund des Steuer-Euroglättungsgesetzes zu verrechnen,
da die Beratung dieser Gesetzesvorlage im Deutschen
Bundestag noch nicht begonnen habe, so dass über ihren
endgültigen Inhalt keine Klarheit bestehe.

– Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, F.D.P. und PDS empfiehlt der Aus-
schuss, auf eine Einbeziehung des steuerfreien Teils der

im Halbeinkünfteverfahren besteuerten Kapitalerträge in
den Progressionsvorbehalt zu verzichten. Damit wird der
in der Anhörung geäußerten Kritik an der zunächst vor-
gesehenen Einbeziehung dieser Dividenden in den Pro-
gressionsvorbehalt Rechnung getragen. Die Fraktion der
CDU/CSU hat diesen Antrag abgelehnt, weil sie den
Systemwechsel vom Vollanrechnungsverfahren zum
Halbeinkünfteverfahren insgesamt für falsch hält.

– Ein Antrag der Fraktion der F.D.P., den mit dem Steuer-
entlastungsgesetz 1999/2000/2002 abgeschafften halben
durchschnittlichen Steuersatz bei Betriebsveräußerung
und –aufgabe wieder einzuführen, ist von den Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der
Fraktion der PDS abgelehnt worden, während sich die
Fraktion der CDU/CSU bei der Abstimmung über diesen
Antrag der Stimme enthalten hat. Die Wiedereinführung
dieser Steuerermäßigung unter bestimmten Bedingun-
gen ist auch Gegenstand des Gesetzentwurfs der Frak-
tion der CDU/CSU in Drucksache 14/2903.

– Intensiv auseinandergesetzt hat sich der Ausschuss auch
mit dem Vorschlag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, die Anrechnung der Gewerbesteuer
auf die Einkommensteuerschuld bei Personenunterneh-
men auf jene Einkommensteuer zu begrenzen, die auf
die gewerblichen Einkünfte entfällt. Diese Empfehlung
ist von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, F.D.P. und PDS beschlossen worden.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
halten diese Begrenzung für erforderlich, weil ausweis-
lich der Gesetzesbegründung durch die Gewerbesteuer-
anrechnung nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb begüns-
tigt werden sollten, die im Gewerbebetrieb des
Personenunternehmens erzielt werden (vgl. Drucksache
14/2683, S. 116). Insofern habe die Begrenzung der An-
rechnungsmöglichkeit lediglich klarstellenden Charak-
ter. Sie sei notwendig, weil es aufgrund der Hinzurech-
nungsvorschriften bei der Gewerbesteuer durchaus
möglich sei, dass einer niedrigen auf Einkünfte aus Ge-
werbebetrieb entfallenden Einkommensteuer eine ver-
gleichsweise hohe Gewerbesteuerschuld gegenüber-
stehe. Ohne die vorgeschlagene Begrenzung der
Abzugsmöglichkeit könne die Gewerbesteuer mit der
auf andere, nicht gewerbliche Einkünfte entfallenden
Einkommensteuer verrechnet werden. Dies entspreche
nicht dem Sinn der Vorschrift.

Die Fraktion der CDU/CSU dagegen kritisiert diese Be-
grenzung der Verrechnungsmöglichkeit nachhaltig.
Diese Regelung steht nach ihrer Auffassung im Wider-
spruch zu der von der Koalition und der Bundesregie-
rung getroffenen Aussage, dass nicht optierende Perso-
nenunternehmer ihre Gewerbesteuer in Höhe des
Zweifachen des Gewerbesteuermessbetrags von der Ein-
kommensteuerschuld abziehen könnten, während diese
Abzugsmöglichkeit nunmehr auf die positiven Einkünfte
aus Gewerbebetrieb beschränkt werden solle. Außerdem
führt die Fraktion der CDU/CSU an, dass bei den Einzel-
unternehmern nicht zwischen den einzelnen Einkunfts-
arten getrennt werden könne, weil diese Unternehmer
mit ihren gesamten Einkünften im Risiko stünden. Sie ist

Drucksache 14/3366 – 114 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der Ansicht, dass die vorgesehene Differenzierung sys-
temfremd sei und den synthetischen Einkommensbegriff
weiter verletze. Zudem trage die Regelung zu einer Ver-
komplizierung der Anrechnungsvorschrift bei.

– Abgelehnt worden mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der
PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU
ist der Antrag der Fraktion der F.D.P., den pauschalen
Steuersatz für Direktversicherungen und Pensionskassen
von derzeit 20 v. H. entsprechend der vorgesehenen Sen-
kung des Eingangssteuersatzes (19,9 v. H. ab dem Jahre
2001 und auf 15 v. H. ab dem Jahre 2005) auf 15 v. H.
ab dem Jahre 2001 und 10 v. H. ab dem Jahre 2005 zu
verringern.

Die Fraktion der F.D.P. hat diesen Antrag damit begrün-
det, dass dieser Pauschsteuersatz immer um mindestens
5 v. H.-Punkte unter dem jeweiligen Eingangssteuersat-
zes gelegen habe. Da die betriebliche Altersversorgung
gestärkt werden müsse, sei es geboten, den Pauschsteu-
ersatz im Einklang mit dem Eingangssteuersatz zu redu-
zieren. Der Antrag sei im Zusammenhang mit der lau-
fenden Diskussion um die Rentenreform zu sehen.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
haben hierzu erklärt, dass auch sie sich des Zusammen-
hangs zwischen den Pauschsteuersätzen und dem Ein-
gangssteuersatz bewusst seien. Gesehen werde müsse je-
doch, dass die Eingangssteuersätze erst ab dem Jahre
2003 und insbesondere ab dem Jahre 2005 deutlich unter
den Pauschsteuersatz sänken. Außerdem greife der An-
trag der Fraktion der F.D.P. zu kurz, weil sich die darin
aufgegriffene Problematik auch auf andere Pauschsteu-
ersätze, z. B. den Pauschsteuersatz nach § 40b EStG, be-
ziehe. Die Problematik werde jedoch von den Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN außerhalb des
vorliegenden Gesetzgebungsvorhabens zu gegebener
Zeit aufgegriffen werden, auch wegen des Zusammen-
hangs mit der Rentenstrukturreform.

– Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, F.D.P. und PDS empfiehlt der Aus-
schuss, die Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräu-
ßerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Ka-
pitalgesellschaften nicht, wie in den Gesetzentwürfen
vorgesehen, ab dem Jahre 2002, sondern bereits ab dem
Jahre 2001 wirksam werden zu lassen. Die Fraktion der
CDU/CSU weist jedoch darauf hin, dass diese Regelung
für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr erst
nach Ende des im Jahre 2001 endenden Wirtschaftsjah-
res gelten soll.

Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der CDU/CSU und der
Fraktion der F.D.P. ist ein Antrag der Fraktion der PDS
abgelehnt worden, auf die Körperschaftsteuerbefreiung
der Gewinne bei der Veräußerung von Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften zu
verzichten. Begründet hat die Fraktion der PDS diesen
Antrag mit dem Argument, dass diese Steuerbefreiung
Kapitalgesellschaften gegenüber Personenunternehmen
privilegiere und steuerliche Missbrauchs- und Gestal-

tungsmöglichkeiten begünstige. Da bei der Veräußerung
von Unternehmensanteilen vor allem nichtversteuerte
stille Reserven aufgedeckt würden, sei deren Besteue-
rung auch steuersystematisch gerechtfertigt.

– Einen Antrag der Fraktion der F.D.P., den Übergangs-
zeitraum für die Inanspruchnahme des Körperschaftsteu-
erguthabens von 15 Jahren auf 20 Jahre zu verlängern,
ist von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Antragsteller und der
Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU abgelehnt worden. Begründet hat die Frak-
tion der F.D.P. diesen Antrag mit dem in der Anhörung
vorgebrachten Argument, dass bestimmte Körperschaf-
ten z. B. aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht in der
Lage seien, ihre thesaurierten Gewinne innerhalb des in
den Gesetzentwürfen vorgesehenen Zeitraums von 15
Jahren in vollem Umfang auszuschütten. Bei Kreditinsti-
tuten z. B. stünden die Vorschriften des Kreditwesenge-
setzes einer vollständigen Ausschüttung der seit 1977,
dem Inkrafttreten des geltenden Körperschaftsteuersys-
tems, angesammelten Rücklagen entgegen. Die Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind dieser
Argumentation nicht gefolgt, da diese Unternehmen
auch bei Fortgeltung des körperschaftsteuerlichen An-
rechnungsverfahrens ihre Körperschaftsteuerguthaben
nicht in vollem Umfang hätten in Anspruch nehmen
können.

– Zu der vom Ausschuss empfohlenen Umstellung der
Ausgangsgröße der Verwendungsreihenfolge von der
Handelsbilanz auf die steuerliche Bilanz ist für den Be-
reich der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunterneh-
men Folgendes zu bemerken:

Als Folge daraus, dass den Regelungen über die Verwen-
dung des in der Zeit vor dem Systemwechsel angesam-
melten EK 02 in § 38 KStG künftig die Steuerbilanz zu-
grunde gelegt wird, wird auch vermieden, dass ehemals
gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die mit Wegfall
der Gemeinnützigkeit steuerpflichtig geworden sind,
aufgrund der besonderen Zusammensetzung ihres ver-
wendbaren Eigenkapitals bei jeder Gewinnausschüttung
immer vorrangig auf das EK 02 zugreifen müssen. Die
Wohnungsunternehmen können ebenso wie andere Un-
ternehmen Gewinnausschüttungen zunächst aus ande-
ren Rücklagen leisten. Das gilt auch für steuerbefreite
Vermietungsgenossenschaften, die mit einzelnen Ge-
schäftsbereichen partiell steuerpflichtig sind. Soweit bei
ihnen für den steuerbefreiten Bereich keine Steuerbilanz
vorliegt, wird das bei der Verwendungsregelung zu-
grunde zu legende Eigenkapital für das gesamte Unter-
nehmen entsprechend der bisherigen Verwaltungsrege-
lung zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinner-
mittlung ermittelt.

– Auf Bitten der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hat das Bundesministerium der Finanzen das
von verschiedenen Landesregierungen als Alternative
zur Optionslösung ins Gespräch gebrachte sog. Rückla-
genmodell erklärt. Danach können Steuerpflichtige, die
den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln,
den nicht entnommenen Gewinn eines Wirtschaftsjahres

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 115 – Drucksache 14/3366

ganz oder teilweise einer gewinnmindernden Rücklage
zuführen.

Dabei wären verschiedene Varianten denkbar, z. B.:

– Nach einer Variante 1 würde die Steuer auf den ein-
behaltenen Gewinn bei Entnahme in einem Anrech-
nungsverfahren berücksichtigt.

– Nach Variante 2 bliebe – kumulativ im Grundmodell –
kleineren Unternehmen die Ansparabschreibung
(nicht die Sonder-AfA) des gestrichenen § 7g EStG in
Form einer Rücklage erhalten.

– Nach Variante 3 würde im Interesse von mittleren
und kleineren Betrieben eine Kumulation der steuer-
begünstigten Rücklage mit der Gewerbesteueran-
rechnung auf die Einkommensteuer zugelassen.

Der Ausschuss nahm diese Erklärungen zur Kenntnis.

– Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der drei Oppositi-
onsfraktionen empfiehlt der Ausschuss, die derzeitige
Rechtslage bei der gewerbesteuerlichen Organschaft bei-
zubehalten, d. h. die Neuregelung dieses Rechtsinstituts
auf die Körperschaftsteuer zu beschränken. Damit soll
einer Forderung der Kommunalen Spitzenverbände
Rechnung getragen werden. Die Bundesregierung hat in
diesem Zusammenhang erklärt, sie sehe Handlungsbe-
darf bei der geltenden gewerbesteuerlichen Organschaft.
Dies gelte beispielsweise für Fälle, in denen der Sitzge-
meinde trotz erheblicher Gewinne der Organgesellschaft
keine Gewerbesteuer zufließe. Eine entsprechende
Rechtsänderung noch in dieser Legislaturperiode werde
angestrebt. Vergleiche hierzu Nummer 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa der Beschlussempfehlung (S. 10),
wonach in einen von der Bundesregierung bis zum
31. März 2001 vorzulegenden Bericht auch die Besteue-
rung verbundener Unternehmen – insbesondere im Hin-
blick auf die gewerbesteuerliche Organschaft – aufzu-
nehmen ist.

– Die Regelungen zum Zugriffsrecht der Finanzverwal-
tung auf Datenverarbeitungssysteme der Unternehmen
sind von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
PDS angenommen worden. Darauf hinzuweisen ist, dass
diese Regelungen nach der Ausschussempfehlung nicht
zum 1. Januar 2001, sondern erst zum 1. Januar 2002
wirksam werden sollen. Damit soll den Steuerpflichtigen
Gelegenheit gegeben werden, ihre Datenverarbeitungs-
systeme technisch mit einer Software auszustatten, die
eine Beschränkung des Zugriffs der Finanzverwaltung
auf die steuerlich relevanten Daten ermöglicht. Der Bun-
desbeauftragte für den Datenschutz hat dagegen dafür
plädiert, das Inkrafttreten der Regelungen um ein weite-
res Jahr zu verschieben. Die Bundesregierung hat darauf
verwiesen, dass ähnliche Regelungen wie die jetzt vor-
geschlagenen Vorschriften in anderen Ländern, insbe-
sondere in vielen EU-Mitgliedstaaten, vorhanden seien.

Die Fraktion der CDU/CSU und die Fraktion der F.D.P.
halten ihre bereits bei der Beratung des Steuerbereini-
gungsgesetzes 1999 gegen diese Regelungen geltend ge-

machten Bedenken aufrecht. Dementsprechend hat die
Fraktion der F.D.P. einen Antrag gestellt, auf die vorge-
sehenen Regelungen zu verzichten. Dieser Antrag ist mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und der Fraktion der PDS bei Stimment-
haltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt worden.

Die Fraktion der CDU/CSU hat die Auffassung vertre-
ten, dass die vorgeschlagenen Regelungen einen unver-
tretbar großen Interpretationsspielraum beinhalteten.
Hierzu ist auf den Entschließungsantrag unter
Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (S. 10) zu
verweisen, in dem der Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit für die Anwendung der vorgesehenen Regelungen
zum Datenzugriff präzisiert wird. Dieser Entschlie-
ßungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der
PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und
der Fraktion der F.D.P. angenommen worden.

Die Fraktion der CDU/CSU hat ihre genannten Beden-
ken gleichwohl aufrecht erhalten. Sie hat es darüber hin-
aus als nicht vertretbar bezeichnet, dass die genannten
Regelungen bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes
durch eine Entschließung interpretiert werden sollten.
Eine Präzisierung der Regelungen müsse nach ihrer Auf-
fassung im Gesetz selbst vorgenommen werden. Die
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN da-
gegen haben die jetzt gefundenen Regelungen ein-
schließlich des Entschließungsantrags als ausgewogene
Lösung bezeichnet.

Der Ausschuss hat sich auch mit der Forderung des Bun-
desbeauftragen für den Datenschutz befasst, eine Rege-
lung zu schaffen, die die Finanzverwaltung zur Protokol-
lierung der Einsichtnahme in gespeicherte Daten und der
Nutzung des DV-Systems des Steuerpflichtigen sowie
der Prüfung der auf Datenträgern zur Verfügung gestell-
ten Buchführungsdaten verpflichtet. Eine solche Rege-
lung hält die Ausschussmehrheit für nicht erforderlich,
weil eine Pflicht zur Protokollierung der Zugriffe auf
DV-Systeme bereits sowohl im BDSG (§ 9 BDSG i.V.
mit der Anlage dazu) als auch im BMF-Schreiben vom
7. November 1995 (BStBl I 1995 S. 738) zur Auslegung
des unbestimmten Rechtsbegriffs „Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung“ der §§ 238, 239, 257 und 261 HGB
sowie §§ 145 bis 147 AO enthalten sei. Der Schutz der
steuerlich relevanten Daten, die der Außenprüfung un-
terliegen, und sonstigen Daten sei ausreichend durch die
Regelungen zum strafbewehrten (§ 355 StGB) bereichs-
spezifischen Datenschutz nach § 30 AO (Steuergeheim-
nis) gewährleistet. Das Bundesverfassungsgericht habe
bereits entschieden, dass der Gesetzgeber mit der gesetz-
lichen Ausgestaltung des Steuergeheimnisses hinrei-
chende Sicherheitsvorkehrungen gegen eine miss-
bräuchliche Verwendung der erteilten Angaben getroffen
habe. Sie berücksichtigten auch die besonderen Gefähr-
dungen, denen diese Angaben unter den Bedingungen
der automatisierten Datenverarbeitung ausgesetzt seien
(BVerfGE 84, 239 [281]). Dementsprechend habe der
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seinem
Mitberatungsvotum zu den Gesetzesvorlagen keine ver-

Drucksache 14/3366 – 116 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

fassungsmäßigen und rechtsförmlichen Bedenken erho-
ben.

– Mit den empfohlenen Änderungen der beiden Gesetzes-
vorlagen im Bereich des Außensteuergesetzes nimmt der
Ausschuss die in der Anhörung geäußerte Kritik an die-
sem Teil der Gesetzentwürfe auf. Die Sachverständigen
hatten in der Anhörung beanstandet, dass die Hinzurech-
nungsbesteuerung durch den in den Gesetzentwürfen
vorgesehenen Wegfall des § 11 AStG zu einer Überbe-
steuerung führen könne, da der Hinzurechnungsbetrag in
vollem Umfang steuerpflichtig sei und die ausgeschüt-
tete Dividende nochmals nach dem Halbeinkünftever-
fahren besteuert werde. Darüber hinaus entstünden auf-
grund der Absenkung der Beteiligungsgrenze für
Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung von mehr als
50 v. H. auf mehr als 10 v. H. erhebliche Erfassungspro-
bleme. Schließlich wurde in der Anhörung zu den Betei-
ligungserträgen ausländischer Holding-Gesellschaften
argumentiert, dass diese Erträge in den Herkunftsländern
oft einer „Normalbesteuerung“ unterlägen, so dass die in
den Gesetzentwürfen vorgeschlagene Aufhebung der
Holding-Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AStG
nicht gerechtfertigt sei.

Der Ausschuss schlägt vor, das Problem der Überbesteu-
erung dadurch zu lösen, dass die Steuer auf den Hinzu-
rechnungsbetrag entsprechend dem neuen inländischen
Körperschaftsteuersatz definitiv mit 25 v. H. angesetzt
wird. Darüber hinaus empfiehlt er in einem neugefassten
§ 11 AStG für den Ausschüttungsfall für die Besteue-
rung nach dem Halbeinkünfteverfahren eine Kürzung
der empfangenen Dividende um die Steuer auf den Hin-
zurechnungsbetrag. Eine von der ausländischen Gesell-
schaft gezahlte Steuer soll nach dem Vorschlag des Aus-
schusses auf die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag
angerechnet werden. Außerdem soll nach dem Vorschlag
des Ausschusses auf die Absenkung der Beteiligungs-
grenze auf mehr als 10 v. H. verzichtet werden. Die
Empfehlung des Ausschusses zur Änderung des Außen-
steuergesetzes einschließlich der gegenüber den Gesetz-
entwürfen vorgenommenen Änderungen erfolgt mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, F.D.P. und PDS.

Hinzuweisen ist auf den vom Ausschuss vorgeschlage-
nen Entschließungsantrag unter Nummer 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa der Beschlussempfehlung (S. 10),
nach der die Problematik der Besteuerung von Aus-
landsbeziehungen in den dort vorgesehenen Bericht ein-
bezogen werden soll.

– Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, F.D.P. und PDS empfiehlt der Ausschuss
eine Veränderung der in den Gesetzesvorlagen vorgese-
henen Erhöhung der Gewerbesteuerumlage. Danach soll
die Anhebung der Umlage an das Beratungsergebnis im
Finanzausschuss angepasst werden. Spätestens Anfang
2004 soll überprüft werden, ob die nunmehr vorgeschla-
gene Erhöhung der Gewerbesteuerumlage im Lichte der
Erfahrungen mit der Unternehmenssteuerreform noch

gerechtfertigt sei. Die Fraktion der CDU/CSU hat kriti-
siert, dass es sich dabei lediglich um eine Absichtserklä-
rung handele und eine Verpflichtung zur Überprüfung
der Erhöhung der Gewerbesteuerumlage nicht in das Ge-
setz aufgenommen werden solle. Eine entsprechende ge-
setzliche Verpflichtung habe einen höheren Stellenwert
als eine diesbezügliche Aussage in dem vorliegenden
Ausschussbericht.

– Der Ausschuss sprach sich mehrheitlich dafür aus, au-
ßerhalb des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens ei-
nen Weg zu finden, die durch die Unternehmenssteuerre-
form bedingten Kirchensteuerausfälle auszugleichen.
Die im Ausschuss vertretenen Fraktionen favorisieren
hierfür eine Änderung des § 51a EStG, wobei die Bun-
desregierung auf verfassungsrechtliche Probleme einer
solchen Lösung hingewiesen hat. Sie ist deshalb für eine
Regelung über die Kirchensteuergesetze der Länder ein-
getreten. Konkretisiert werden soll der erforderliche
Ausgleich für die Kirchen, sobald Klarheit über die end-
gültige Ausgestaltung des Steuersenkungsgesetzes be-
steht. Dies soll nach Möglichkeit fraktionsübergreifend
geschehen. Die Fraktion der CDU/CSU hat betont, dass
in die Ausgleichsregelung nicht nur die Kirchensteuer-
ausfälle aufgrund der Gewerbesteueranrechnung, son-
dern auch die Mindereinnahmen der Kirchen aufgrund
des Halbeinkünfteverfahrens und der Option zur Körper-
schaftsteuer mit einbezogen werden müssten. Im Übri-
gen ist sie der Auffassung, dass die Ausgleichsregelung
im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens
beschlossen werden müsste.

Die Fraktion der PDS ist der Auffassung, dass es unab-
hängig von dem jetzt erforderlichen kurzfristigen Aus-
gleich notwendig sei, die Frage der Finanzierung der
Kirchen grundsätzlich zu diskutieren, um zu einer ver-
fassungsrechtlich unbedenklichen Lösung zu kommen.

– Neben dem bereits erwähnten Entschließungsantrag zum
Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf DV-gestützte
Buchführungssysteme empfiehlt der Ausschuss die An-
nahme einer weiteren Entschließung unter Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Beschlussempfeh-
lung (S. 10). Danach soll die Bundesregierung aufgefor-
dert werden, bis zum 31. März 2001 einen Bericht zur
Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform vorzu-
legen, in dem zur Besteuerung von Auslandsbeziehun-
gen, zur Besteuerung verbundener Unternehmen insbe-
sondere im Hinblick auf die gewerbesteuerliche
Organschaft und zur steuerlichen Behandlung von Um-
strukturierungen Stellung genommen wird. Dieser Be-
richt soll eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts
und Vorschläge zu dessen Weiterentwicklung enthalten.
Die Empfehlung zu diesem Entschließungsantrag erfolgt
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der PDS.

Die Abstimmung über die Entwürfe eines Steuersen-
kungsgesetzes und die damit zusammenhängenden Vor-
lagen im federführenden Finanzausschuss führte zu fol-
genden Ergebnissen:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 117 – Drucksache 14/3366

● Die Entwürfe eines Gesetzes zur Senkung der Steuer-
sätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz – StSenkG) – Drucksachen
14/2683, 14/3074 – in der vom Ausschuss veränder-
ten Fassung wurden mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und
PDS angenommen.

● Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer
Steuerreform für Wachstum und Beschäftigung –
Drucksache 14/2903 – wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und F.D.P. abgelehnt.

● Der Antrag „Eine Steuerreform für mehr Wachstum
und Beschäftigung“ – Drucksache 14/2688 – wurde
mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktion der F.D.P. abgelehnt.

● Der Antrag „Unternehmenssteuerreform – Liberale
Positionen gegen die Steuervorschläge der Koali-
tion“ – Drucksache 14/2706 – wurde mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU abgelehnt.

● Der Antrag „Besteuerung der Unternehmen nach de-
ren Leistungsfähigkeit“ – Drucksache 14/2912 –
wurde von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen
der Antragsteller abgelehnt.

● Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Drit-
ter Bericht über die Höhe des Existenzminimums von
Kindern und Familien für das Jahr 2001“ – Drucksa-
chen 14/1926, 14/2770 – wurde einstimmig zur
Kenntnis genommen.

II. Einzelbegründung

Die vom Ausschuss gegenüber den Gesetzentwürfen emp-
fohlenen Änderungen werden im Einzelnen wie folgt be-
gründet:

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Abs. 5a)

Vor allem sozialrechtliche Leistungsgesetze knüpfen zur
Feststellung der Berechtigung zum Bezug dieser Leistungen
häufig an Begriffe aus § 2 EStG an. Werden diese Bezugs-
größen durch neue einkommensteuerrechtliche Regelungen
geändert, können sich nicht gewollte Auswirkungen auf die
Anzahl der zum Bezug der Leistungen Berechtigten und auf
die Höhe dieser Leistungen ergeben. Dies könnte auch
durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3
Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG) der Fall sein. Durch die in § 3
Nr. 40 EStG vorgesehene Einkommensteuerbefreiung der

Hälfte bestimmter Einnahmen werden diese Einnahmen und
nach § 3c Abs. 2 EStG auch die damit zusammenhängenden
Ausgaben und Vermögensminderungen bei der Berechnung
des zu versteuernden Einkommens nicht mehr berücksich-
tigt. Knüpft ein Leistungsgesetz an diese Begriffe an,
könnte aufgrund der Minderung dieser Bezugsgrößen durch
die Steuerbefreiung der Kreis der Leistungsberechtigten
und die Höhe der Leistung im Einzelfall ausgeweitet wer-
den. Um solche nicht gewollten Auswirkungen zu vermei-
den, bestimmt der neue § 2 Abs. 5a EStG, dass für Zwecke
dieser Leistungsgesetze § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2
EStG nicht anzuwenden ist.

Außersteuerliche Rechtsnormen sind solche, für die die Ab-
gabenordnung nicht unmittelbar zur Anwendung kommt.
Hierzu gehören auch solche Gesetze, für die die Abgaben-
ordnung nach ausdrücklicher Regelung entsprechend anzu-
wenden ist (z. B. § 15 EigZulG, § 14 Abs. 2 VermBG, § 8
WoPG, § 6 Abs. 1 InvZulG 1999).

Satz 2 regelt, dass bei den Personenunternehmern für die
Anwendung von Leistungsgesetzen die Vergütungen, die zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen
(einschließlich der vollen Dividende), Vermietung und Ver-
pachtung oder zu sonstigen Einkünften führen, als Gewinn
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb-
ständiger Arbeit gelten. Damit wird die bisherige Qualifizie-
rung dieser Einkünfte beibehalten. Das ist zu Besitzstands-
wahrung in den Fällen erforderlich, in denen in
Leistungsgesetzen die Einkünfte aus verschiedenen Ein-
kunftsarten unterschiedlich behandelt werden (z. B. Aus-
gleichsrentenverordnung). Darüber hinaus wird dadurch si-
chergestellt, dass in den Fällen, in denen bisher bei
sozialversicherungspflichtigen Unternehmern der Gewinn
Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge
ist, diese Bemessungsgrundlage nur um den thesaurierten
Gewinn gemindert wird.

Zu Nummer 2 (§ 3 Nr. 40)

Satz 1 Buchstabe a, b und i

Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des Buch-
stabens h1 und Anpassung der Formulierung an die Formu-
lierung in § 8b Abs. 2 KStG. Mit der Änderung in
Buchstabe b wird im Übrigen klarer als bisher zum Aus-
druck gebracht, auf welche Teile des Veräußerungspreises/
Aufgabewertes sich die Vergünstigung bezieht.

Satz 1 Buchstabe h1

Die bisher in § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG vorgesehene Regelung,
nach der die dort bezeichneten Bezüge einer nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenverei-
nigung oder Vermögensmasse nur zur Hälfte steuerpflichtig
sind, wird aus systematischen Gründen in § 3 Nr. 40 EStG
vorgenommen.

Zu Nummer 6a (§ 16 Abs. 4)

Die Erhöhung des Freibetrags für die Veräußerung und Auf-
gabe von Personenunternehmen erleichtert die Betriebsver-
äußerung für Steuerpflichtige, die das 55. Lebensjahr voll-
endet haben oder die dauernd berufsunfähig sind.

Drucksache 14/3366 – 118 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 7 (§ 17)

Die Vorschrift des § 17 EStG hat künftig grundsätzlich si-
cherzustellen, dass es nicht durch Veräußerung der Beteili-
gung möglich ist, die Halbeinkünftebesteuerung auf der
Ebene des Anteilseigners, der seine Anteile nicht in einem
Betriebsvermögen hält, zu vermeiden. Die Frage nach der
Wesentlichkeit im Sinne des bisherigen Verständnisses der
Vorschrift stellt sich künftig nicht mehr. Aus diesem Grund
kann der Hinweis auf die wesentliche Beteiligung in der
Vorschrift gestrichen werden.

Insbesondere in der Gründungsphase von Unternehmen
kann es zu vorübergehender Beteiligung Dritter an dem Un-
ternehmen in geringem Umfang kommen. Die Änderung
sieht daher vor, dass der Veräußerungsgewinn nur dann
steuerpflichtig ist, wenn der Gesellschafter nicht nur zu
mindestens 1 %, sondern auch mit mindestens 5 000 DM
beteiligt war.

Im Übrigen wird klargestellt, dass Anteile an Betrieben im
Sinne des § 4a KStG als Anteile an Kapitalgesellschaften
im Sinne des § 17 EStG gelten. Die Ermittlung der Beteili-
gungshöhe richtet sich nach dem vereinbarten Gewinnver-
teilungsschlüssel.

Zu Nummer 10 (§ 20)

Das Halbeinkünfteverfahren ist insbesondere dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Besteuerung der Gewinne von Kör-
perschaften mit 25 % KSt flankiert wird durch die hälftige
steuerliche Erfassung ausgeschütteter Gewinne beim Letzt-
empfänger.

Die Regelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EStG gewähr-
leisten, dass diese Grundsätze nicht nur bei Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 und 2 KStG), sondern bei allen in § 1 Abs. 1 KStG ge-
nannten Körperschaften gelten. In den in § 20 Abs. 1 Nr. 9
und 10 EStG genannten Beteiligungsverhältnissen besteht
die Flankierung in der Belastung der Leistung („Ausschüt-
tung“) der genannten Körperschaften mit Kapitalertrag-
steuer.

Ist der Empfänger der „Ausschüttung“ von der Körper-
schaftsteuer befreit (§ 5 KStG), verbleibt es grundsätzlich
bei der endgültigen Belastung der Leistung mit Kapitaler-
tragsteuer. Den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens
ist damit entsprochen. Soweit ein solcher Empfänger seiner-
seits „Ausschüttungen“ an Letztempfänger vornimmt,
würde eine nochmalige Belastung dieser Leistungen mit
Kapitalertragsteuer eine mit den genannten Grundsätzen
nicht gewollte Doppelbelastung bedeuten.

Die Änderung stellt sicher, dass es nicht zu dieser Doppel-
belastung kommt.

Zu Nummer 12 (§ 22)

Zu Buchstabe b (Nummer 3)

Die Ergänzung stellt klar, dass Entgelte, die der Optionsbe-
trieb im Sinne des § 4a KStG für die Überlassung bewegli-
cher Wirtschaftsgüter zahlen muss, beim Empfänger nach
den Grundsätzen des § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig sind.

Zu Nummer 14 (§ 32a)

Der bisherige Einkommensteuertarif, der noch Tarifstufen
enthält, wird schrittweise in einen Einkommensteuertarif
ohne Tarifstufen umgewandelt.

Der erste Schritt wird im Veranlagungszeitraum 2001 umge-
setzt. Die Tarifstufen in Höhe von 54 DM werden in 2001
beibehalten. Um die Einkommensteuer, die sich bei Anwen-
dung der Tarifformel auf ein auf die nächste Stufe abgerun-
detes zu versteuerndes Einkommen ergibt, an die Einkom-
mensteuer anzunähern, die sich bei Anwendung der Tariffor-
mel auf ein nicht auf die nächste Stufe abgerundetes zu
versteuerndes Einkommen ergibt, wird die Ermittlung der
Einkommensteuer vom bisherigen Untergrenzverfahren auf
das Mittelwertverfahren umgestellt. Das bedeutet: Die Ein-
kommensteuer für eine Tarifstufe (zz. 54 DM) wurde bisher
für den untersten Wert der Tarifstufe ermittelt und wird zu-
künftig für den mittleren Wert dieser Tarifstufe ermittelt.

Beispiel:
Grundtarif 2002 nach diesem Gesetz:

derzeitiges Verfahren (Einkommensteuer richtet sich nach
der Untergrenze):
zu versteuerndes Einkommen: 67 986 DM bis 68 039 DM

– für jedes zu versteuernde Einkommen in dieser Tarif-
stufe beträgt die Einkommensteuer gleichmäßig
15 900 DM; dies ist die Einkommensteuer, die sich bei
Anwendung des Formeltarifs auf ein zu versteuerndes
Einkommen von 67 986 DM (= ein durch 54 ohne Rest
teilbaren Betrag) ergibt

– beträgt das zu versteuernde Einkommen 68 040 DM bis
68 093 DM, wird die Einkommensteuer der nächsthöhe-
ren Tarifstufe maßgebend, die sich nach der Einkom-
mensteuer richtet, die für 68 040 DM bei Anwendung
des Formeltarifs ermittelt wird

geplantes Verfahren (Einkommensteuer richtet sich nach
dem Mittelwert):
zu versteuerndes Einkommen: 67 986 DM bis 68 039 DM

– für jedes zu versteuernde Einkommen in dieser Tarif-
stufe beträgt die Einkommensteuer gleichmäßig
15 910 DM; dies ist die Einkommensteuer, die sich bei
Anwendung des Formeltarifs auf ein zu versteuerndes
Einkommen von 68 013 DM (= ein durch 54 ohne Rest
teilbarer Betrag <67 986 DM> erhöht um 27) ergibt

Auf die Einkommensteuertabellen (Grund- und Splittingta-
belle) als Anlage zum Gesetz wird verzichtet. Sie werden
als Konkretisierung der gesetzlichen Tarifvorschrift in
§ 32a EStG im Bundesanzeiger veröffentlicht werden
(„BMF-Tabellen“ als Serviceleistung).

Zu Nummer 15 (§ 32b Abs. 2 Nr. 2)

Nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens bedarf
es neben der Besteuerung der von der Körperschaft erziel-
ten Gewinne mit 25 % KSt auf der Ebene des Anteilseigners
der hälftigen Besteuerung ausgeschütteter Dividenden.

Dagegen ist es nicht notwendig, den nicht steuerpflichtigen
Teil der Dividenden dem Progressionsvorbehalt zu unter-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 119 – Drucksache 14/3366

werfen. Die im Gesetzentwurf enthaltenen das Halbeinkünf-
teverfahren betreffenden Änderungen des § 32b EStG kön-
nen daher unterbleiben.

Die verbleibende Änderung des § 32b EStG betrifft nach
DBA steuerfreie außerordentliche ausländische Einkünfte,
die nach der bisherigen Regelung im Gegensatz zu laufen-
den ausländischen nach DBA steuerfreien Einkünften nicht
in die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b
EStG einbezogen wurden. In Angleichung an die Regelung
für außerordentliche Einkünfte in § 34 EStG (Fünftelung)
sollen diese künftig mit einem Fünftel bei der Berechnung
des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Dadurch
wird eine verschärfte Progressionswirkung dieser Einkünfte
vermieden, der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähig-
keit des Steuerpflichtigen jedoch hinreichend Rechnung ge-
tragen.

Zu Nummer 19 (§ 34c)

Im Gesetzentwurf war vorgesehen, die Anrechnung auslän-
discher Steuern, die der deutschen Einkommensteuer ent-
spricht und auf die in § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuer-
freien Einnahmen entfällt, auf den hälftigen Steuerbetrag zu
beschränken.

Diese Beschränkung ist nicht sachgerecht und deshalb zu
streichen. Auch die deutsche Kapitalertragsteuer wird nach
§ 36 EStG in vollem Umfang angerechnet, obwohl die Ein-
nahmen nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei sind.

Die verbleibende Änderung des § 34c EStG ist eine Folge-
änderung aus dem Wegfall des § 32c EStG.

Zu Nummer 20 (§ 34f)

Die im Gesetzentwurf vorgesehene redaktionelle Änderung
des § 34f EStG wurde bereits im Gesetz zur Familienförde-
rung durchgeführt.

Zu Nummer 21 (§ 35)

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung wird in fol-
genden Punkten geändert:

– Die Ermäßigung wird auf den Anteil der Einkommen-
steuer, die auf die in zu versteuernden Einkommen ent-
haltenen gewerblichen Einkünfte entfällt, beschränkt.
Damit wird vermieden, dass eine Ermäßigung vorzuneh-
men ist, ohne dass die einkommensteuerpflichtigen Ein-
künfte mit Gewerbesteuer belastet sind.

– Es wird eine gesonderte Regelung zur Ermittlung des
anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags bei Mitunterneh-
merschaften (neuer Absatz 3) geschaffen. Damit wird er-
reicht, dass insbesondere in Fällen von mehrstöckigen
Gesellschaften sämtliche bei den Gesellschaften festge-
stellten Messbeträge beim „Schlussgesellschafter“ antei-
lig berücksichtigt werden können.

– Die Festlegung, dass bei Mitunternehmerschaften für die
Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Gewinn-
verteilungschlüssel (ohne Berücksichtigung von gesell-
schaftsvertraglich vereinbarter Vorabgewinne) maßge-
bend ist.

– Eine verfahrensmäßige Regelung, dass der Gewerbe-
steuer-Messbetrag Grundlagenbescheid für die Ermitt-
lung der anteiligen Messbeträge nach Absatz 3 ist
(Absatz 4 letzter Satz). Entsprechendes gilt für die Fest-
stellung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags bei
mehrstöckigen Gesellschaften.

Zu Nummer 22 (§ 36)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung der § 8
Abs. 5 und § 8b KStG.

Zu Nummer 23a (§ 38a)

Redaktionelle Folgeänderungen aus dem Wegfall der ge-
setzlichen Lohnsteuertabellen (§ 38c EStG).

Zu Nummer 24 (§ 38c)

Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung und Bekannt-
machung von Lohnsteuertabellen durch das Bundesministe-
rium der Finanzen wird aufgehoben. Aus dem Übergang
von einem nach Stufen gestalteten Einkommensteuertarif
mit Einkommensteuertabellen als Anlagen zum Gesetz hin
zur stufenlosen Einkommensteuerermittlung nach der Tarif-
formel ohne gesetzliche Einkommensteuertabellen folgt die
Abschaffung der gesetzlichen Lohnsteuertabellen für das
Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Lohnsteuer wird seit vie-
len Jahren überwiegend maschinell berechnet. Das Gesetz
geht daher zukünftig in der Grundregelung von der maschi-
nellen Berechnung der Lohnsteuer in Übereinstimmung mit
der Steuerberechnung in der Veranlagung aus (§ 39b EStG);
gedruckte Tabellen – insbesondere durch die Tabellenver-
lage hergestellt – werden als Hilfsmittel weiterhin ermög-
licht (siehe neue Ermächtigung in § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).

Die Umstellung erfolgt über drei Schritte in 2001, 2002 und
abschließend im Jahr 2003: Ab 2001 entfällt die gesetzliche
Verpflichtung, Lohnsteuertabellen aufzustellen und bekannt
zu machen. Die maschinelle Lohnsteuerermittlung anhand
der Tarifformel wird zur Grundregel erhoben und dazu die
gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pro-
grammablaufplans eingeführt (bisher als Service veröffent-
licht). Lohnsteuertabellen sollen übergangsweise amtlicher-
seits auf neuer Ermächtigungsgrundlage noch als Service
veröffentlicht werden. Die noch für 2001 und 2002 vorgese-
henen Einkommensstufen in der Tarifformel (54 in DM
bzw. 36 in Euro) lassen dies ohne weiteres zu.

Ab 2003 fallen die Tarifstufen im Einkommensteuertarif
weg. Damit erhalten die Lohnsteuertabellen endgültig den
Charakter einer Hilfslösung (bzw. eines Hilfsmittels), da
überschaubare Tabellen Arbeitslohnstufen voraussetzen, sie
also den stufenlosen Steuertarif nur punktuell zutreffend
darstellen können. Ab 2003 soll die Herausgabe von (Lohn-
steuer-)Tabellen den privaten Tabellenverlagen überlassen
bleiben. Deren Produkte werden schon heute in der Praxis
ganz überwiegend benutzt, weil sie neben der Lohnsteuer
auch die anderen Abzugsbeträge enthalten. Die Herstellung
der Privattabellen wird dadurch gesteuert, dass die für die
Aufstellung von Lohnsteuertabellen erforderlichen Parame-
ter (Stufenbreite, Bemessungsgrundlage für die Vorsorge-
pauschale, Steuerberechnung nach der Stufenobergrenze) in

Drucksache 14/3366 – 120 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

einem amtlichen Programmablaufplan veröffentlicht wer-
den.

Zu Nummer 24a (§ 39a)

Redaktionelle Folgeänderung aus dem Wegfall der gesetzli-
chen Lohnsteuertabellen (§ 38c EStG). Der Eingangsbetrag
des Jahresarbeitslohns, bei dem die Lohnsteuerbelastung
beginnt, wird im Antrag auf die Eintragung eines Freibe-
trags auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres
Dienstverhältnis und eines Hinzurechnungsbetrags - wie
bisher – beziffert werden. Anwendungsschwierigkeiten er-
geben sich daher aus dem Wegfall der bisherigen Eingangs-
stufenbeträge in den gesetzlichen Lohnsteuertabellen nicht.

Zu Nummer 24b (§ 39b)

§ 39b EStG enthält die vollständigen Anweisungen zur Be-
rechnung der Lohnsteuer auf der Basis der Tarifformel. Die
Lohnsteuerklassen werden unverändert beibehalten.

Zu Buchstabe a (§ 39 Abs. 2 und 3)

Nach dem Wegfall der gesetzlichen Lohnsteuertabellen
(§ 38c EStG) wird die maschinelle Lohnsteuerberechnung
der gesetzliche Regelfall. Für die üblichen (bisherigen)
Lohnzahlungszeiträume wird der Arbeitgeber in Absatz 2
angewiesen, die Lohnsteuer nach der Formel des Einkom-
mensteuertarifs in § 32a EStG zu berechnen. Dabei wird im
Einzelnen vorgeschrieben, wie ausgehend vom Arbeitslohn
die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Tariffor-
mel („zu versteuerndes Einkommen“) zu ermitteln ist.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist zunächst der
Lohn des Lohnzahlungszeitraums um die individuellen
Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge des Arbeitneh-
mers zu korrigieren. Dabei ist der auf den Lohnzahlungs-
zeitraum fallende Teil des jährlichen Freibetrags oder Hin-
zurechnungsbetrags anzusetzen. Der so korrigierte steuer-
pflichtige Lohn des Lohnzahlungszeitraums ist in einen
Jahresbetrag und sodann durch Abzug der je nach Steuer-
klasse in Betracht kommenden Pausch- und Freibeträge in
einen zu versteuernden Jahresbetrag umzurechnen. Für die
Kalenderjahre 2001 und 2002 enthält die Tarifformel in
§ 32a EStG weiterhin Einkommensstufen. In Absatz 2 Nr. 3
wird – der bisherigen Verwaltungspraxis folgend – festge-
legt, dass die Vorsorgepauschale von der Obergrenze der
Stufe zu berechnen ist, in die der tatsächlich gezahlte Ar-
beitslohn fällt. Die Vorsorgepauschale wird dabei aber erst-
mals ohne Kürzung des Arbeitslohns durch einen Freibetrag
(§ 39a EStG) ermittelt und geht damit in zutreffender Höhe
(§ 10c EStG) in die Lohnsteuerberechnung ein.

Für den zu versteuernden Jahresbetrag, der in der Lohnsteu-
erberechnung die Stelle des „zu versteuernden Einkom-
mens“ in der Tarifformel einnimmt, ist die Jahreslohnsteuer
unter Anwendung der Tarifformel zu berechnen. Aus der
Jahreslohnsteuer ist schließlich der nach § 38a Abs. 3 Satz 1
EStG maßgebende, d. h. auf den Lohnzahlungszeitraum
entfallende Teilbetrag der Jahreslohnsteuer zu berechnen.

Absatz 3 enthält redaktionelle Folgeänderungen, die erfor-
derlich sind, weil die gesetzlichen Lohnsteuertabellen zur
Berechnung der auf einen sonstigen Bezug entfallenden

Lohnsteuer wegfallen. Nunmehr wird die Jahreslohnsteuer
nach der Formel des § 32a EStG ermittelt. Der Berechnung
nach § 32a EStG ist der aus dem Jahresarbeitslohn abgelei-
tete zu versteuernde Jahresbetrag im Sinne des § 39b Abs. 2
Satz 6 EStG zugrunde zu legen.

Zu Buchstabe b (§ 39 Abs. 4)

Redaktionelle Folgeänderung aus dem Wegfall der gesetzli-
chen Lohnsteuertabellen (§ 38c EStG). Die die Lohnsteuer-
tabellen betreffende Anweisung wird überflüssig und kann
deshalb aufgehoben werden.

Zu Buchstabe c (§ 39 Abs. 8)

Die Vorschrift verpflichtet das Bundesministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-
den der Länder, für die maschinelle Lohnsteuerberechnung
einen Programmablaufplan aufzustellen. Ein derartiger
Programmablaufplan wird schon seit vielen Jahren zur
Unterstützung und Steuerung der maschinellen Lohnsteuer-
berechnung als Service veröffentlicht. Dem Programmab-
laufplan sollen künftig auch Prüftabellen (beispielhafter Er-
gebnisausdruck) beigefügt werden. Die nunmehrige gesetz-
liche Verpflichtung dazu ersetzt die bisherige gesetzliche
Verpflichtung zur Aufstellung von Lohnsteuertabellen
(§ 38c EStG).

Zu Nummer 24c (§ 41 Abs. 1)

Redaktionelle Folgeänderungen aus dem Wegfall der ge-
setzlichen Lohnsteuertabellen (§ 38c EStG).

Zu Nummer 24d (§ 41b Abs. 1)

Redaktionelle Folgeänderungen aus dem Wegfall der ge-
setzlichen Lohnsteuertabellen (§ 38c EStG).

Zu Nummer 24e (§ 41c Abs. 3)

Redaktionelle Folgeänderungen aus dem Wegfall der ge-
setzlichen Lohnsteuertabellen (§ 38c EStG).

Zu Nummer 24f (§ 42b Abs. 1 und 2)

Zu den Buchstaben a und b

Redaktionelle Folgeänderungen aus dem Wegfall der ge-
setzlichen Lohnsteuertabellen (§ 38c EStG).

Zu Nummer 25 (§§ 43 bis 45d)

Zu § 43b

Redaktionelle Folgeänderung aus der Neunummerierung
der Anlagen zum EStG wegen Wegfalls der Tarif-Tabellen.

Zu §§44 und 45a

In den Überschriften der §§ 44 (Entrichtung der Kapitaler-
tragsteuer) und 45a EStG (Anmeldung und Bescheinigung
der Kapitalertragsteuer) waren bisher Hinweise auf § 43
EStG (Kapitalerträge mit Steuerabzug) und die dort genann-
ten einzelnen Tatbestände zur Kapitalertragsteuerpflicht ent-
halten. Dies war notwendig, weil die Entrichtung, Anmel-
dung und Bescheinigung im Einzelfall unterschiedlich

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 121 – Drucksache 14/3366

geregelt war. Da künftig insoweit keinerlei Unterschiede
mehr bestehen, können die Hinweise auf § 43 EStG gestri-
chen werden.

Zu § 44a Abs. 4

Die Änderung stellt sicher, dass bei Ausschüttungen und
diesen gleichgestellten Tatbeständen, die eine steuerbefreite
Einrichtung erbringt, wie im bisherigen Recht vom Steuer-
abzug Abstand genommen wird, wenn Empfänger eine
steuerbefreite Einrichtung oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist.

Zu § 44c Abs. 3 Satz 3

Der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach
§ 44c Abs. 3 EStG ist grundsätzlich bis zum 31. Dezember
des Jahres zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
die Einnahmen zugeflossen sind. Ein Antrag auf Fristver-
längerung konnte bisher nur vor Ablauf der gesetzlich fest-
gelegten Antragsfrist gestellt werden. Dies ist vielfach nicht
möglich, wenn z. B. aufgrund einer Außenprüfung nach-
träglich verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt wer-
den, von denen ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen
ist. Die Änderung eröffnet die Möglichkeit, Anträge auf
Verlängerung der Frist für die Erstattung von Kapitalertrag-
steuer auch noch später als bisher zu stellen.

Zu § 45c Abs. 5

Die nach bisherigem Recht (§ 44b Abs. 3 EStG) für Zinsen
aus Teilschuldverschreibungen des Arbeitgebers bestehende
Sonderregelung bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer
bleibt erhalten.

Übrige Änderungen

Bei den Änderungen in § 43a Abs. 1 EStG, § 44 Abs. 1 EStG
und § 45b Abs. 1 EStG handelt es sich um sprachliche Ver-
besserungen und um die Korrektur unzutreffender Zitate.

Zu Nummer 25a (§ 46 Abs. 2)

Redaktionelle Folgeänderungen aus dem Wegfall der ge-
setzlichen Lohnsteuertabellen (§ 38c EStG).

Zu Nummer 26 (§ 49)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Streichung des Be-
griffs „wesentlich“ in § 17 EStG.

Zu Nummer 27 (§ 50)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Streichung des Be-
griffs „wesentlich“ in § 17 EStG.

Zu Nummer 29 (§ 50d)

Wegen der Änderung des § 8b Abs. 5 KStG ist der in § 50d
Abs. 3 EStG enthaltene Verweis auf die bisherige Vorschrift
durch ihre inhaltliche Übernahme zu ersetzen.

Zu Nummer 30 (§ 51 Abs. 4)

Zu Buchstabe a

Unverändert.

Zu Buchstabe b

Die Neuregelung ermächtigt das Bundesministerium der Fi-
nanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder, einen Programmablaufplan zur Aufstellung von
Lohnsteuertabellen herauszugeben. Dies ist bereits früher
aus Anlass umfangreicherer Änderungen geschehen. Nach-
dem nunmehr die gesetzlichen Lohnsteuertabellen wegfal-
len (§ 38c EStG), kommt dem Programmablaufplan erhöhte
Bedeutung zu. Dem trägt die Ermächtigungsvorschrift
Rechnung. In dem Programmablaufplan soll festgelegt wer-
den, wie Lohnsteuertabellen aufzustellen sind. Für die Jahre
2001 und 2002 ergeben sich die Stufen noch ohne weiteres
aus den Stufen der Tarifformel (54 in DM bzw. 36 in Euro).

Zu Nummer 30a (§ 51a Abs. 2a)

Zu den Buchstaben a und b

Redaktionelle Folgeänderungen aus dem Wegfall der ge-
setzlichen Lohnsteuertabellen (§ 38c EStG).

Zu Nummer 31 (§ 52)

Zu Buchstabe b (Absatz 4a)

Die Änderung in Nummer 2 sieht vor, dass Erträge aus der
Veräußerung von in § 3 Nr. 40 EStG genannten Anteilen
(insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften) bereits ab
dem 1. Januar 2001 zur Hälfte steuerfrei sind. Die Ände-
rung entspricht der geänderten Anwendungsbestimmung zu
§ 8b Abs. 2 KStG.

Zu Buchstabe c1 (Absatz 16)

Zu Doppelbuchstabe aa (neuer Satz 6)

Nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 unterliegen Ge-
winnerhöhungen infolge des Ansatzes des höheren Teil-
werts nach § 6 EStG nicht dem Halbeinkünfteverfahren, so-
weit sie eine Gewinnminderung „ausgleichen“, die sich
infolge einer Teilwertabschreibung in abgelaufenen Wirt-
schaftsjahren in vollem Umfang gewinnmindernd ausge-
wirkt hat.

Nach § 52 Abs. 16 EStG in der Fassung des Steuerentlas-
tungsgesetzes konnte für die Gewinnerhöhung infolge der
erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften zur Bewer-
tung von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermö-
gens in § 6 EStG im Wirtschaftsjahr 1999 eine den Gewinn
mindernde Rücklage gebildet werden, die in den Folgejah-
ren gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Die Änderung des § 52 Abs. 16 EStG stellt klar, dass diese
Gewinnerhöhungen ebenfalls nicht unter das Halbeinkünf-
teverfahren fallen.

Drucksache 14/3366 – 122 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc (neue Sätze 8 und
11)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung in Doppel-
buchstabe aa.

Zu Buchstabe e1 (Absatz 24a)

Die Stufenbildung von 36 in Euro im Einkommensteuertarif
2002 erfordert im Lohnsteuerverfahren eine Abrundung der
Vorsorgepauschale auf ebenfalls 36 in Euro. Ab 2003 wird
im Hinblick auf den dann stufenlosen Einkommensteuerta-
rif nur noch auf den vollen Eurobetrag abgerundet.

Zu Buchstabe f1 (Absatz 34)

Anwendungsvorschrift zur Anhebung des Freibetrags für
Veräußerungsgewinne.

Zu Buchstabe j (Absatz 37a)

Satz 1 des Absatzes 37a enthält eine der Regelung in
Absatz 37 (zu § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) entsprechende An-
wendungsvorschrift. Die Änderungen in Satz 2 führen dazu,
dass die Ausschüttungsfiktion des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buch-
stabe b EStG (entsprechend den Anwendungsregelungen zu
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a EStG) erst für „Aus-
schüttungen“ gilt, die nach Ablauf des ersten nach dem
31. Dezember 2000 beginnenden Wirtschaftsjahrs des Be-
triebs gewerblicher Art oder des wirtschaftlichen Geschäfts-
betriebs als vorgenommen gelten; die übrigen Änderungen
sind redaktioneller Art.

Zu Buchstabe j1 (Absatz 38)

Nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren
Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegen
erst ab dem ersten im Veranlagungszeitraum 2002 endenden
Wirtschaftsjahr einem Körperschaftsteuersatz von 25 %.
Bezüge, die von einer solchen Körperschaft, Personenverei-
nigung oder Vermögensmasse gewährt werden, sollen beim
Empfänger erst dann steuerpflichtig sein, wenn die Leis-
tende mit 25 % der Körperschaftsteuer unterliegt. Nach § 3
Nr. 40 Satz 1 Buchstabe i EStG sind diese Bezüge zur
Hälfte steuerpflichtig.

Zu Buchstabe l (Absatz 41 bis 43)

Der zunächst für 2002 vorgesehene Einkommensteuertarif
soll bereits für den Veranlagungszeitraum 2001 angewendet
werden (siehe Begründung zu Artikel 1 Nr. 14). Die An-
wendungsvorschrift zu § 32a enthält sowohl den für 2002
auf Euro umgestellten Tarif aus 2001, als auch die neuen –
abgesenkten – Tarife für die Veranlagungszeiträume 2003/
2004 und ab 2005. Für die Jahre 2003 und 2004 wird der
Grundfreibetrag von 14 093 DM (2001) auf 7 426 Euro
(14 524 DM), ab 2005 auf 7 675 Euro (15 011 DM) angeho-
ben. Der Eingangssteuersatz wird für die Jahre 2003 und
2004 von 19,9 % auf 17 %, ab 2005 auf 15 % abgesenkt,
der Höchstsatz bei der Einkommensteuer für die Jahre 2003
und 2004 von 48,5 % auf 47 %, ab 2005 auf 45 % vermin-
dert.

Zu den deutlichen Tarifsenkungen treten folgende Änderun-
gen hinzu:

Der bisherige Einkommensteuertarif, der noch Tarifstufen
enthält, wird schrittweise in einen Einkommensteuertarif
ohne Tarifstufen umgewandelt. Zum ersten Schritt verglei-
che Begründung zu Artikel 1 Nr. 14.

In einem zweiten Schritt wird im Veranlagungszeitraum
2002 der Einkommensteuertarif auf den Euro umgestellt
und gleichzeitig die bisherigen 54er Stufen in Deutsche
Mark auf 36er Stufen in Euro angehoben. Das bereits für
den Veranlagungszeitraum 2001 eingeführte Mittelwertver-
fahren (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 14) wird beibehal-
ten. Ebenso wird auf die Einkommensteuertabellen (Grund-
und Splittingtabelle) als Anlage zum Gesetz verzichtet. Sie
werden als Konkretisierung der gesetzlichen Tarifvor-
schrift in § 32a EStG im Bundesanzeiger veröffentlicht
werden („BMF-Tabellen“ als Serviceleistung).

Der dritte Schritt der Stufenlösung sieht den Verzicht auf
Tarifstufen vor. Damit wird ab dem Veranlagungszeitraum
2003 auf die bisher verwendeten Tarifstufen von 54 in DM
(bis 2001) bzw. 36 in Euro (in 2002) zukünftig verzichtet.
Ebenso wird das sog. Horner-Schema (ehemals § 32a
Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG) bei der Ermittlung der Steuerbe-
träge nicht mehr verwendet. Die Tarifformel wird damit un-
mittelbar auf das als voller Euro-Betrag ermittelte zu ver-
steuernde Einkommen angewendet und der so ermittelte
Steuerbetrag auf volle Euro abgerundet.

Auf Einkommensteuertabellen wird verzichtet. Die aufwen-
dige Erstellung von Steuertabellen in Papierform ist nicht
mehr zeitgemäß und macht sich den technischen Fortschritt
nicht zunutze. Eine Unterstützung durch besondere Ange-
bote für die Steuerbürger durch die Verwaltung bei der Um-
stellung des Tarifs und den Verzicht auf Steuertabellen ist
vorgesehen, beispielsweise durch ein im Internet zur Verfü-
gung zu stellendes Rechenprogramm. Für den Bürger wird
dadurch ein deutliches Signal gesetzt, dass auch der Gesetz-
geber und die Verwaltung bereit sind, sich den neuen Gege-
benheiten – dem Trend zum Abbau großer Papiermengen
hin zur Arbeit mit multimedialer Technik bei zunehmender
Serviceorientierung – anzupassen.

Zu Buchstabe m (Absatz 43a)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe s (Absatz 50b)

Redaktionelle Anpassung an die Anwendungsvorschrift in
Absatz 36 (zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Zu Buchstabe t (Absatz 52)

Die Vorschrift stellt ab 2002 die in § 39b EStG genannten
Deutsche-Mark-Beträge entsprechend den Änderungen im
materiellrechtlichen Bereich auf die maßgeblichen
Euro-Beträge um. Ab 2003 und 2005 werden die Zahlen
den dann geltenden Tarifvorschriften angepasst. Ab 2003
wird auch die Lohnsteuerberechnung an die dann im Ein-
kommensteuertarif erreichte stufenlose Einkommensteuer-
berechnung angepasst. Außerdem wird redaktionell berück-
sichtigt (Wegfall des 2. Halbsatzes in § 39b Abs. 2 Satz 6
Nr. 3 EStG), dass ab 2003 nach § 52 Abs. 24a EStG die Stu-
fenbildung bei der Vorsorgepauschale entfällt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 123 – Drucksache 14/3366

Zu Buchstabe v (Absatz 57)

Aufhebung wegen Zeitablauf.

Zu Buchstabe w (Absatz 57a)

Redaktionelle Anpassung an die Anwendungsvorschrift in
Absatz 36 (zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Zu Buchstabe x (Absatz 58)

Der bisherige Absatz 58 ist wegen Zeitablauf aufzuheben
(vgl. Gesetzentwurf unter Buchstabe y). Der im Gesetzent-
wurf vorgesehene (neue) Absatz 57b kann daher an die
Stelle des bisherigen Absatzes 58 umgegliedert werden. Der
im Gesetzentwurf vorgesehene Buchstabe y entfällt daher.

Zu Buchstabe y

Siehe Begründung zu Buchstabe x.

Zu Buchstabe z (Absatz 59)

Redaktionelle Überarbeitung der Anwendungsbestimmung
zum Auslaufen des § 50c EStG wegen Vorziehens der Steu-
ervergünstigung bei der Veräußerung von Kapitalbeteiligun-
gen auf den 1. Januar 2001.

Zu Buchstabe z1

Absatz 59a und b

Redaktionelle Anpassung an die Anwendungsvorschrift in
Absatz 36 (zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Absatz 59c

In der Ermächtigung zur Herausgabe eines Programmab-
laufplans für die Aufstellung von Lohnsteuertabellen muss
ab 2003 zusätzlich festgelegt werden, nach welchen Maß-
stäben private Lohnsteuertabellen für den manuellen Lohn-
steuerabzug (einschließlich Solidaritätszuschlag und Lohn-
kirchensteuer) aufzustellen sind. Diese Ergänzung ist
erforderlich, weil mit Einführung des stufenlosen Formelta-
rifs die für Tabellen unverzichtbaren Stufen entfallen. In
Satz 2 werden daher Lohnstufen mit 36 in Euro für die Jah-
restabellen (wie 2002) vorgegeben, aus denen dann im Pro-
grammablaufplan die Stufen für unterjährige Tabellen ab-
geleitet werden können. Damit soll erreicht werden, dass
die manuelle Lohnsteuerberechnung (Steuerabzug mittels
Lohnsteuertabellen) nach einheitlichen Lohnsteuertabellen
durchgeführt werden kann, unabhängig davon, von wem die
Tabellen herausgegeben werden. Durch den Programmab-
laufplan wird den privaten Tabellenverlagen ermöglicht,
wie bisher Lohnsteuertabellen mit überschaubarem Umfang
zu veröffentlichen. Damit wird der Tatsache Rechnung ge-
tragen, dass immer noch Lohnsteuerabzug mit Lohnsteuer-
tabellen stattfindet und in der täglichen Praxis auch bei ma-
schineller Lohnsteuerberechnung noch Bedarf besteht, die
Abzugsbeträge aus Tabellen ablesen zu können.

Nach Satz 3 ist die Lohnsteuer aus der Obergrenze der Ar-
beitslohnstufe zu berechnen. Dies ist geboten, damit sich in
der heutigen ganz überwiegend vorgenommenen maschinel-
len Lohnsteuerberechnung keine höhere Lohnsteuer ergibt
als beim manuellen Lohnsteuerabzug. Die Abweichungen
zur letztlich auch in der Einkommensteuerveranlagung

maßgebenden Berechnung mit der Tarifformel ist geringfü-
gig (jährlich zwischen etwa 8 bis 18 Euro) und ist in dem in
der Regel nur vorläufigen Steuerabzugsverfahren vertretbar.
Der Unterschiedsbetrag kann sich schon beim Lohnsteuer-
jahresausgleich des Arbeitsgebers verringern; spätestens in
der Einkommensteuerveranlagung wird die zutreffende For-
meltarifsteuer erhoben. Außerdem kann der Arbeitgeber je-
derzeit zur Berechnung nach der Tarifformel (§ 39b EStG)
übergehen.

Auch einheitliche Tabellen schließen indessen nicht aus,
dass ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuertabellen anwendet,
die Lohnsteuer für einen Arbeitslohn innerhalb einer Lohn-
stufe aus den Lohnsteuerbeträgen der vorhergehenden und
der nachfolgenden Lohnstufe interpoliert. Solange die so er-
mittelte Lohnsteuer nicht die nach der Tarifformel zu ermit-
telnde Lohnsteuer unterschreitet, kommt eine Haftung des
Arbeitgebers auch dann nicht in Betracht, wenn die ermit-
telte Lohnsteuer unter der Lohnsteuer liegt, die sich nach
den Lohnsteuertabellen auf der Grundlage des Programm-
ablaufplans ergeben.

Die Berechnung der Lohnsteuer für Arbeitslöhne innerhalb
einer Lohnstufe nach deren Obergrenze bedeutet zugleich,
dass auch die Vorsorgepauschale nach der Obergrenze be-
rechnet wird. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungs-
praxis und § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3 EStG in den Fassungen
für 2001 und 2002.

In Fällen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a
EStG) kann die Anwendung von Tabellen mit einer Unge-
nauigkeit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale ver-
bunden sein, und zwar im Bereich von Arbeitslöhnen, in
dem noch nicht die höchste Vorsorgepauschale erreicht ist.
Ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag führt
beim Ablesen der Lohnsteuer aus der Tabelle unvermeidlich
dazu, dass bei der Lohnsteuer dieser (niedrigeren) Lohnstufe
eine – gemessen am (höheren) Arbeitslohn – zu niedrige
Vorsorgepauschale berücksichtigt wird, weil Arbeitslohn in
Höhe des Freibetrags als Bemessungsgrundlage für die Vor-
sorgepauschale ausfällt. Dies ist tabellentechnisch unver-
meidlich und wurde bisher in allen Fällen hingenommen.
Künftig gilt dies nur noch in der immer geringer werdenden
Zahl der Fälle von Lohnsteuerabzug mit Lohnsteuertabellen.

Zu den Nummern 33 bis 35 (Anlagen)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 14 (§ 32a EStG)
und Nummer 31 Buchstabe l (§ 52 Abs. 41 bis 43 EStG).
Auf die Einkommensteuertabellen als Anlage zum Gesetz
wird verzichtet.

Zu Nummer 36 (bisherige Anlage 7)

Redaktionelle (technische) Änderung. Die bisherige
Anlage 7 kann wegen des Verzichts auf die Einkommen-
steuertabellen zu Anlage 2 aufrücken.

Zu Artikel 2 (Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung)

Zu Nummer 2 (§ 84 Abs. 3b)

§ 56 EStDV wird durch Artikel 2 Nr. 1 dieses Entwurfs ei-
nes StSenkG an die Rechtslage für 2001 angepasst. In der

Drucksache 14/3366 – 124 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Stammvorschrift (§ 56 EStDV) sind daher die Werte für den
Veranlagungszeitraum 2001 enthalten, jedoch gibt § 84
Abs. 1 nicht die dazu passende Anwendungsanweisung
(dort wie bisher: Anwendung erstmals ab dem VZ 1996).
Damit die Anwendung der Änderung ab 2001 sichergestellt,
wird § 84 Abs. 3b EStDV redaktionell angepasst. Die An-
passung der Beträge des § 56 EStDV, die sich aus dem für
den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Grundfrei-
betrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag zusammen-
setzen, für die Veranlagungszeiträume 2002, 2003/2004 und
2005 wird durch das StEuroglG erfolgen, wenn feststeht,
wie hoch der Sonderausgaben-Pauschbetrag sein wird.

Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz)

Zu Nummer 2 (§ 4a)

Zu Absatz 1

Es wird klargestellt, dass ein Optionsbetrieb keine Organge-
sellschaft sein kann. Den Optionsbetrieben fehlt die Mög-
lichkeit, einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Optionsantrag von
mehreren Mitunternehmern gegenüber dem Finanzamt ein-
stimmig gestellt werden muss. Die Vollstreckung der Kör-
perschaftsteuer, die bei Gesellschaftern einer zivilrechtlich
weiterhin bestehenden Personengesellschaft eine Gesamt-
schuld darstellt, kann auf Antrag nach Maßgabe des Ge-
winnverteilungsschlüssels begrenzt werden. Die Beschrän-
kung der Vollstreckung orientiert sich am Beispiel der
Beschränkung der Vollstreckung bei Ehegatten (§§ 268ff.
AO). Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, dass für
die Körperschaftsteuerfestsetzung zuständig ist.

Zu Absatz 2

Es wird redaktionell stärker verdeutlicht, dass Leistungsver-
gütungen des Optionsbetriebs nach den für Kapitalgesell-
schaften geltenden Vorschriften abgezogen werden können.
Das gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Ein-
künfte (§ 24 Nr. 2 EStG) bezogen werden. Die besonderen
Regelungen über die Leistungsvergütungen gelten unabhän-
gig davon, ob die zugrunde liegende Vereinbarung zivil-
rechtlich wirksam ist (z. B. Vereinbarung mit einer Perso-
nengesellschaft im Rahmen des § 124 Abs.1 HGB) oder
nicht.

Zu Absatz 3

Die Neuregelung stellt sicher, dass die Stundungsregelung
in den Fällen des § 20 Abs. 3 UmwStG nicht zu ungerecht-
fertigten Steuervorteilen durch Abschreibungsaufwand
führt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Sonderbetriebs-
vermögen nicht als entnommen gilt, soweit es – im Rahmen
einer Betriebsaufspaltung – Betriebsvermögen des Mitun-
ternehmens bleibt.

Zu Nummer 3a neu (§ 8)

Die Regelung wurde in den neuen § 8b Abs. 4 KStG über-
nommen.

Zu Nummer 4 (§ 8a)

Zu Buchstabe a

Es wird redaktionell klargestellt, dass die Ausnahmerege-
lung des Satzes 1 nicht für Vergütungen gilt, die an nahe
stehende Personen oder rückgriffsberechtigte Dritte erfol-
gen.

Zu Nummer 5 (§ 8b)

Die Regelung wurde redaktionell überarbeitet.

Der neu eingefügte Absatz 4 regelt die Dividendenbefrei-
ung und die Veräußerungsgewinnbefreiung in den Fällen
der mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft.
Darüber hinaus wird der bisher in § 8 Abs. 5 KStG enthal-
tene Fall der mittelbaren Beteiligung eines Betriebs gewerb-
licher Art an einem anderen Betrieb gewerblicher Art über
eine juristische Person des öffentlichen Rechts geregelt.

Der bisherige Absatz 4 kann aufgrund der Änderungen in
den Absätzen 1 und 2 gestrichen werden.

Zu Nummer 11 (§§ 27, 28 und 29)

Zu § 27

Absatz 1 enthält eine vereinfachte Verwendungsreihenfolge
für die Auskehr von Gesellschaftereinlagen. Als Ausgangs-
größe wird anstelle des Eigenkapitals laut Handelsbilanz
auf das Eigenkapital laut Steuerbilanz abgestellt. Damit
werden auch Teile des Eigenkapitals berücksichtigt, die nur
in der Steuerbilanz abgebildet sind. Die einmal bescheinigte
Verwendung von Beträgen des Einlagekontos bleibt unver-
ändert, auch wenn sich später z. B. in einer Betriebsprüfung
herausstellt, dass noch andere Rücklagen vorhanden waren.

Absatz 2 regelt die Erklärungspflichten für die gesonderten
Feststellungen.

Absatz 4 wird um entbehrliche Bescheinigungsvorschriften
bereinigt.

Der neue Absatz 8 enthält Regelungen zu organschaftlichen
Mehr- oder Minderabführungen.

Zu § 28

Die Regelung legt eine Reihenfolge bei der Umwandlung
von Umwandlung von Rücklagen in gezeichnetes Kapital
fest.

Zu Nummer 20 (§ 34)

In Absatz 6d wird geregelt, dass die Steuerbefreiung für Ge-
winne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapital-
gesellschaften ab 2001 gilt.

Die Regelung in Absatz 10a stellt sicher, dass Ausschüttun-
gen, die für frühere Wirtschaftsjahre in 2001 noch nach An-
rechnungsverfahren erfolgen, bei der Empfängerin mit dem
bisherigen Körperschaftsteuersatz von 45 % bzw. 40 %
Körperschaftsteuer versteuert werden. So wird entspre-
chend der derzeitigen Regelung in § 23 Abs. 2 KStG ver-
hindert, dass die Belastung thesaurierter Gewinne durch
Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften auf den
neuen Körperschaftsteuersatz herabgeschleust werden kön-
nen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125 – Drucksache 14/3366

Zu Nummer 22 (§§ 36 bis 40)

Zu § 36

Die Ergänzung ist eine Folgeänderung aus der Regelung zur
Besteuerung der Ausschüttung von Altkapital in § 34
Abs. 10a KStG.

Zu § 37 Abs. 3

Die Regelung verhindert eine Umgehung der Erhöhung der
Körperschaftsteuer bei der Empfängerin durch Umwand-
lung.

Zu § 38

Folgeänderung aus der Umstellung der Verwendungsreihen-
folge auf die Steuerbilanz in § 27 Abs. 1 KStG.

Absatz 2 stellt klar, dass die Körperschaftsteuererhöhung
wie bisher den Teilbetrag des EK 02 mindert.

Zu Artikel 5 (Umwandlungssteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 4)

Zu Buchstabe a

Die Regelung berücksichtigt die Fortgeltung des Sperrbe-
trags nach § 50c EStG.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c

Klarstellung, dass der Übernahmegewinn nur insoweit steu-
erbefreit ist bzw. der Halbeinkünftebesteuerung unterliegt,
als an der Übernehmerin eine Kapitalgesellschaft bzw. eine
natürliche Person beteiligt ist.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Folgeänderungen aus § 17 EStG und aus § 27 Abs. 1 KStG.

Zu Nummer 2a (§ 8)

Redaktionelle Folgeänderung aus Wegfall des Anrech-
nungsverfahrens.

Zu Nummer 3 (§ 10)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 (§ 12)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Folgeänderung aus § 8b Abs. 3 KStG.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung aus § 27 Abs. 1 KStG.

Beim Vermögensübergang auf eine Körperschaft, die ihrer-
seits nicht weiter ausschütten kann, wird eine Totalaus-
schüttung unterstellt. Die Empfängerin fällt unter § 8b
Abs. 1 KStG, so dass das zuzurechnende anteilige Eigenka-
pital nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss führt.

Zu Nummer 5 (§ 13 Abs. 4)

Die Regelung muss wegen der Fortgeltung des Sperrbetrags
nach § 50c EStG beibehalten werden.

Zu Nummer 6a (§ 18 Abs. 2)

Redaktionelle Anpassung an die Streichung des § 4 Abs. 6.

Zu Nummer 6b (§ 20 Abs. 5)

Der Einbringungsgewinn ist nicht nach § 34 Abs. 1 EStG be-
günstigt, soweit er der Halbeinkünftebesteuerung unterliegt.

Zu Artikel 6 (Gewerbesteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2)

Durch den Hinweis auf das Datum der Fassung des Körper-
schaftsteuergesetzes wird sichergestellt, dass auch künftig
für die Anerkennung der gewerbesteuerlichen Organschaft
– abweichend von den beabsichtigten körperschaftsteuerli-
chen Regelungen – die bisherigen Voraussetzungen maßge-
bend sind.

Zu Nummer 2 (§ 9 Nr. 7)

Nach dem Entwurf des StSenkG sind § 9 Nr. 7 und 8
GewStG zu streichen, weil Beteiligungserträge nach § 8b
Abs. 1 KStG steuerfrei sind. Da § 8b Abs. 1 KStG jedoch
nicht auf Beteiligungserträge von Personengesellschaften
und Einzelunternehmen anzuwenden ist und § 9 Nr. 7 und 8
GewStG für jedes gewerbliche Unternehmen gilt, sind beide
Kürzungsvorschriften weiterhin notwendig. Wegen des
Wegfalls des § 26 Abs. 2 bis 5 KStG kann aber in § 9 Nr. 7
Satz 3 GewStG nicht mehr auf diese Vorschriften verwiesen
werden; sie sind vielmehr inhaltlich zu übernehmen.

Zu Nummer 2 (§ 9 Nr. 8)

Die Ergänzung des § 9 Nr. 8 GewStG stellt klar, dass der
Kürzungsanspruch nur besteht, wenn Beteiligungserträge
Teil des Gewerbeertrags sind.

Zu Artikel 7 (Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 146)

Der angefügte Satz 4 ist bereits geltendes Recht. Er ist in-
folge eines redaktionellen Versehens nicht übernommen
worden.

Zu Nummer 2 (§ 147 Abs. 2 Satz 2)

Durch ein Redaktionsversehen wurde der Gesetzesbefehl
nicht übernommen. Die Begründung der Aufhebung des
Satzes 2 ist bereits im Regierungsentwurf enthalten.

Zu Artikel 8 (Artikel 97 § 19b Einführungsgesetz
zur Abgabenordnung)

Die Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen An-
wendung der Neuregelungen in § 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2,
5 und 6 sowie § 200 Abs. 1 AO, mit denen im Wesentlichen
der Finanzverwaltung ein Recht auf Einsichtnahme in ge-
speicherte Daten und auf Nutzung des Datenverarbeitungs-
systems des Steuerpflichtigen, ein Anspruch auf technische
Mithilfe durch den Steuerpflichtigen sowie auf Herausgabe

Drucksache 14/3366 – 126 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bestimmter gespeicherter Daten des Buchführungswerkes
auf einem Datenträger eingeräumt wird.

Der Anwendungszeitpunkt wird auf den 1. Januar 2002 ge-
legt, um den nach den §§ 193 und 194 AO der Außenprü-
fung unterliegenden Steuerpflichtigen Gelegenheit zu ge-
ben, ihre Datenverarbeitungssysteme technisch mit einer
Software auszustatten, die eine Beschränkung des Zugriffs
durch die Finanzverwaltung auf seine steuerlich relevanten
Verhältnisse ermöglicht.

Zu Artikel 10 (Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetz)

Zu Nummer 2 (§ 12)

Bei der Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an ei-
ner Kapitalgesellschaft im sog. Stuttgarter Verfahren wird
deren Vermögen (Vermögenswert, R 98 ErbStR) gegenwär-
tig nach R 100 Abs. 2 ErbStR mit 68 v. H. angesetzt. In die-
sem Verfahren sollen auch die fiktiven Anteile an einem für
die Körperschaftsteuer optierenden Personenunternehmen
bewertet werden. Die volle Vorwegzurechnung des Kapital-
kontos eines Gesellschafters, das seine Beteiligung am Ver-
mögen des Unternehmens repräsentieren soll, kann deshalb
zu Wertverzerrungen führen, weil damit ein größerer Anteil
des gemeinen Werts vorweg zugerechnet wird, als dem da-
rin enthaltenen anteiligen Vermögenswert entspricht. Die
Vorwegzurechnung des Kapitalkontos soll deshalb auf den
Anteil begrenzt werden, der dem Hundertsatz - gegenwärtig
68 v. H. – entspricht, zu dem der Vermögenswert selbst bei
der Ermittlung des gemeinen Werts angesetzt wird.

Zu den Nummern 3 und 4 (§ 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 11 (Gesetz über Kapitalanlagegesell-
schaften)

Zu Nummer 4 (§ 38b)

Die Ergänzung in den Absätzen 2 und 3 um das Wort „Ge-
winne“ trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Gewinne
aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG
zu den steuerabzugspflichtigen Erträgen aus Investment-
fonds gehören.

Im Übrigen redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 5 (§ 39)

Die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuer-
gesetzes gilt für körperschaftsteuerpflichtige Investment-
fondsanleger nur insoweit, als Dividenden ausgeschüttet
oder thesauriert werden. Dies stellt die Ergänzung sicher.

Zu Nummer 8 (§ 40)

Absatz 1

Der Gesetzentwurf regelt, dass Veräußerungsgewinne, die
ein Investmentfonds an Kapitalgesellschaften weiterleitet,
nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind. Veräußerungsge-
winne, die er an andere Unternehmen als Kapitalgesellschaf-
ten weiterleitet, unterliegen bei diesen nur zur Hälfte der
Einkommensbesteuerung. Dies stellt die Ergänzung sicher.

Absatz 2

Durch die Ergänzung werden - wie beim Direktanleger –
auch über einen Investmentfonds bezogene ausländische
Aktienerträge in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen.

Zu Nummer 8a (§ 40a)

Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteil-
scheinen, die zum Betriebsvermögen gehören, sind bei Ka-
pitalgesellschaften nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteu-
ergesetzes steuerfrei und bei anderen Unternehmen nach § 3
Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes nur zur Hälfte steuer-
pflichtig. Dies ist nach dem neuen System nur gerechtfer-
tigt, soweit die Gewinne auf Dividenden und die Veräuße-
rung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entfallen. § 40a
KAGG beschränkt die Steuerfreiheit und die hälftige Be-
steuerung auf die betreffenden Bestandteile des Veräuße-
rungsgewinns.

Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteil-
scheinen, die zu einem Privatvermögen gehören, sind nach
geltendem Recht steuerpflichtig, wenn die Veräußerung in-
nerhalb der Frist des § 23 des Einkommensteuergesetzes
vorgenommen worden ist. Im Übrigen sind sie steuerfrei.
Steuerpflicht und Steuerfreiheit hängen nicht davon ab, wie
sich der Veräußerungsgewinn zusammensetzt. Das Halbein-
künfteverfahren gilt deshalb nicht für die Veräußerung von
Anteilscheinen an Investmentfonds im Privatvermögen.

Zu Nummer 9 (§ 41)

Absatz 1 Nr. 2

Da die verschiedenen Ausschüttungsbestandteile steuerlich
unterschiedlich behandelt werden, müssen sie gesondert be-
kannt gemacht werden.

Absatz 5

Bei der Veräußerung von Anteilscheinen sind bestimmte
Bestandteile des Veräußerungsgewinns je nach der Person
des Anteilsscheininhabers steuerfrei oder nur zur Hälfte
steuerpflichtig.

Damit dies beim Steuerabzug berücksichtigt werden kann,
ordnet die Vorschrift die börsentägliche Veröffentlichung
dieser Gewinnbestandteile an.

Zu Nummer 11 (§ 43)

Anpassung der Anwendungsvorschrift an die durch die For-
mulierungshilfen geänderten Vorschriften.

Zu Artikel 12 (Auslandinvestment-Gesetz)

Zu Nummer 1 (§ 17)

Der Gesetzentwurf schließt die Anwendung des Halbein-
künfteverfahrens auf die Ausschüttung von Dividenden an
Privatpersonen und Unternehmen aus, die nicht Kapitalge-
sellschaften sind. Der Ausschluss muss aber auch gelten für

– Ausschüttungen für Dividenden an Kapitalgesellschaften

– Ausschüttungen von Gewinnen aus der Veräußerung von
Aktien an Privatpersonen und Unternehmen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 127 – Drucksache 14/3366

– Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung des An-
teilscheins.

Dem tragen die Ergänzungen Rechnung.

Zu Nummer 2 (§ 18)

Der Gesetzentwurf schließt die Anwendung des Halbein-
künfteverfahrens auf die Ausschüttung von Dividenden an
Privatpersonen und Unternehmen aus, die nicht Kapitalge-
sellschaften sind. Der Ausschluss muss aber auch gelten für

– Ausschüttungen für Dividenden an Kapitalgesellschaften

– Ausschüttungen von Gewinnen aus der Veräußerung von
Aktien an Privatpersonen und Unternehmen.

Dem tragen die Ergänzungen Rechnung.

Zu Nummer 4 (§ 19a)

Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung der durch
das Steuersenkungsgesetz geänderten Vorschriften des Aus-
landinvestment-Gesetzes.

Zu Artikel 13 (Außensteuergesetz)

Zu den Nummern 01 und 02 (§ 2)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Streichung des Be-
griffs „wesentlich“ in § 17 EStG.

Zu Nummer 1 (§ 7)

Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung, d. h.
die inländische Beherrschung, bleibt unverändert bestehen.

Zu Nummer 2 (§ 8 Abs. 3)

Die Neuformulierung soll den Zweck der Änderung sprach-
lich klarer zum Ausdruck bringen.

Zu Nummer 3 (§ 10 Abs. 2)

Die Hinzurechnungsbesteuerung soll im Rahmen des Halb-
einkünfteverfahrens die notwendige Vorbelastung für nied-
rig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb herstellen.
Die Vorbelastung entspricht mit 25 v. H. dem inländischen
Körperschaftsteuersatz.

Für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die der
ausländischen Zwischengesellschaft aus Beteiligungen von
mindestens 10 v. H. zufließen, verbleibt es bei der Anwen-
dung des § 10 Abs. 5 AStG, d. h. sie fallen nicht in die Hin-
zurechnung.

Zu Nummer 4 (§ 11)

Gewinnanteile, die die ausländische Gesellschaft an unbe-
schränkt steuerpflichtige natürliche Personen ausschüttet,
unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Bestim-
mungen (Halbeinkünfteverfahren). Durch § 11 AStG wird
ein Ausgleich für die vom Steuerpflichtigen auf den Hinzu-
rechnungsbetrag zu entrichtende Steuer geschaffen, um eine
Überbesteuerung zu vermeiden.

Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, dass Dividenden, die die unbeschränkt
steuerpflichtig natürliche Person von der ausländischen Ge-

sellschaft bezieht, um die im gleichen Kalender- oder Wirt-
schaftsjahr auf den Hinzurechnungsbetrag entrichtete
Steuer zu kürzen ist. Damit wird vermieden, dass auf die
Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag bei der Besteuerung
der Dividende im Halbeinkünfteverfahren erneut Steuer er-
hoben wird.

Absatz 2

Die Vorschrift berücksichtigt, dass zwischen dem Zeitpunkt
der Hinzurechnung und dem Zeitpunkt der Ausschüttung
mehrere Jahre liegen können. Deshalb können die Dividen-
den noch um Steuerbeträge gekürzt werden, die in den vier
vorangegangenen Jahren entrichtet worden sind.

Absatz 3

Nach Absatz 3 gilt Absatz 2 entsprechend, wenn die unbe-
schränkt steuerpflichtige natürliche Person ihre Beteiligung
an der ausländischen Gesellschaft veräußert.

Zu Nummer 5 (§ 12)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Änderung des Absatzes 1 ist eine Folgeänderung, die
sich aus der Änderung des § 10 Abs. 2 AStG ergibt. Danach
beträgt die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag 25 v. H.
Die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft erhobenen
Steuern sind deshalb auf die auf den Hinzurechnungsbetrag
zu erhebende Steuer anzurechnen.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Der gesamte Absatz ist aufzuheben und nicht nur Satz 1.

Zu Nummer 7 (§ 14)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Die Änderung des Satzes 1 soll den Zweck der Vorschrift
klarer fassen. Wegen des Wegfalls des § 11 AStG ist die Be-
zugnahme auf diese Vorschrift durch eine sinngemäße For-
mulierung zu ersetzen. Mit dem Wegfall des § 11 AStG
wird darüber hinaus der bisherige § 14 Abs. 2 Satz 2ff.
AStG überflüssig und ist ersatzlos zu streichen.

Zu Nummer 8 (§ 21 Abs. 7)

Die Änderung berücksichtigt, dass § 11 AStG nicht gestri-
chen, sondern durch eine Neufassung ersetzt wird. Außer-
dem wird berücksichtigt, dass § 7 AStG und § 10 Abs. 6
AStG nicht geändert werden.

Zu Artikel 16 (Gemeindefinanzreformgesetz)

Durch eine Anhebung der Gewerbesteuerumlage wird eine
angemessene Beteiligung der Gemeinden an der Finanzie-
rung der Nettoentlastungen der Reform sichergestellt. Von
den finanzierenden Maßnahmen der Unternehmenssteuerre-
form, die auf den Ausgleich der Mindereinnahmen von
Bund und Ländern bei der Körperschaftsteuer gerichtet
sind, profitieren über die Gewerbesteuer auch die Gemein-
den, die von den Mindereinnahmen bei der Körperschaft-
steuer nicht betroffen sind. Ohne Anpassung der Gewerbe-
steuerumlage würden Bund und Länder die Reform allein

Drucksache 14/3366 – 128 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

finanzieren, während die Gemeinden Mehreinnahmen in
Milliardenhöhe zu verzeichnen hätten.

Die Änderung des Regierungsentwurfs durch das Bera-
tungsergebnis im Finanzausschuss des Deutschen Bundesta-
ges hat auch Auswirkungen auf das Gewerbesteueraufkom-
men. Die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage ist daher
anzupassen. Die Höhe der Gewerbesteuerumlage wird dabei
wie bisher so bemessen, dass den Gemeinden in etwa nur
die Einnahmen abgeschöpft werden, die als Gewerbesteuer-
mehreinnahmen zu erwarten sind. Daraus ergibt sich im
Jahr 2001 eine Anhebung um 10 v. H.-Punkte. Für das Jahr
2002 wird der Vervielfältiger um 20 v. H.-Punkte, in den
Jahren 2003 bis 2005 um 30 v. H.-Punkte und ab dem Jahr
2006 um 24 v. H.-Punkte erhöht. Die Absenkung der Anhe-
bung ab dem Jahr 2006 trägt den dann zu erwartenden ge-
ringeren Mehreinnahmen der Gemeinden bei der Gewerbe-
steuer Rechnung.

Spätestens Anfang 2004 ist im Lichte der Erkenntnis, wie
die Unternehmenssteuerreform sich tatsächlich auf die Ge-
werbesteuereinnahmen der Gemeinden auswirkt, zu über-
prüfen, ob die mit diesem Gesetz erfolgte Anhebung der
Gewerbesteuerumlage noch gerechtfertigt ist.

Finanzielle Auswirkungen (in Mio. DM)

Zu Artikel 16a (Steuerberatungsgesetz)

Zu Nummer 1 (§ 4 Nr. 8)

Durch die Änderung des § 4 Nr. 8 Steuerberatungsgesetz
soll klargestellt werden, dass die Befugnis zur Hilfeleistung
in Steuersachen von der Option nach § 4a KStG unberührt

bleibt, obwohl der Landwirt mit den Einkünften aus seinem
Betrieb wie eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaft besteuert wird.

Zu Nummer 2 (§ 157a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 4 Nr. 8 Steuerberatungsgesetz durch die sichergestellt
wird, dass die Option nach § 4a KStG auch die Beratungs-
befugnis der in ihrem Bestand geschützten Gesellschaften
und Personenvereinigungen im Sinne des § 157a Steuerbe-
ratungsgesetz insoweit unberührt lässt.

Zu Artikel 16b (Gesetz über Steuerstatistiken)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 3)

Folgeänderung aus der Einfügung von § 4a KStG „Option
zur Körperschaftsteuer“, mit der bestimmt wird, dass die
Optierenden künftig im Rahmen der Körperschaftsteuer-
statistik erfasst werden.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 6)

Redaktionelle Anpassung zur Berücksichtigung des Weg-
falls der Gewerbekapitalsteuer.

Zu Artikel 18 (Viertes Buch Sozialgesetzbuch)

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Folgeregelungen der
Option nach § 4a KStG auf die Regelungen in § 15 SGB IV
wird (allgemein) in § 2 Abs. 5a EStG geregelt. Eine Sonder-
regelung im SGB kann daher unterbleiben.

Zu Artikel 19 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
sowie das Rentenreformgesetz 1992)

Folgeänderung zu Artikel 18.

Zu Artikel 20 (Neufassung der betroffenen Gesetze
und Rechtsverordnungen)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung der
Artikel 16a und 16b.

Zu Artikel 22 (Inkrafttreten)

In Artikel 8 wird bestimmt, dass die Finanzverwaltung auf
DV-gestützte Buchführungssysteme erstmals ab dem
1. Januar 2002 zugreifen darf. Dementsprechend und wegen
des notwendigen Vorlaufs in Unternehmen und Verwaltung
tritt die Neuregelung des Artikels 9 zur elektronischen Ab-
rechnung am 1. Januar 2002 in Kraft.

Änderung der Ge-
werbesteuerumlage

nach dem Beratungs-
ergebnis im Finanz-
ausschuss des Deut-
schen Bundestages

Entste-
hungs-

jahr

Rechnungsjahr

2001 2002 2003 2004

Insg. – – – – –

Bund +2 475 +700 +1 600 +2 475 +2 550

Länder +2 475 +700 +1 600 +2 475 +2 550

Gemeinden –4 950 –1 400 –3 200 –4 950 –5 100

Differenz zum
Gesetzentwurf der
Bundesregierung

Entste-
hungs-

jahr

Rechnungsjahr

2001 2002 2003 2004

Insg. – – – – –

Bund –755 – 280 –640 –755 –870

Länder –755 – 280 –640 –755 –870

Gemeinden +1 510 +560 +1 280 +1 510 +1 740

Berlin, den 10. Mai 2000

Jörg-Otto Spiller
Berichterstatter

Gerda Hasselfeldt
Berichterstatterin

Oswald Metzger
Berichterstatter

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 129 – Drucksache 14/3366

Anlage

B M F – I A 5

Stand: 10. Mai 2000

Finanzielle Auswirkungen der Beratungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages
zum Steuersenkungsgesetz

Maßnahmen mit wesentlichen Änderungen der finanziellen Auswirkungen im Vergleich zum Finanztableau des
Regierungsentwurfs (Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio DM)

lfd.
Nr.

Maßnahme Steuerart/
Gebietskörper-

schaft

Entste-
hungs-

jahr

Rechnungsjahr

2001 2002 2003 2004

1 Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung
von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften
durch Kapitalgesellschaften
(§ 8b Abs. 2 KStG)

Gesetzentwurf der Bundesregierung Insg. –4 220 – 2 110 – 3 800 – 4 220 – 4 220

KSt –4 000 –2 000 –3 600 –4 000 –4 000

SolZ –220 –110 –200 –220 –220

Bund –2 220 –1 110 –2 000 –2 220 –2 220

KSt –2 000 –1 000 –1 800 –2 000 –2 000

SolZ –220 –110 –200 –220 –220

Länder

KSt –2 000 –1 000 –1 800 –2 000 –2 000

Beratungsergebnis Finanzausschuss:
Berücksichtigung der Auswirkungen der Maßnahme
bei der Gewerbesteuer

Insg. –4 240 –2 120 –3 820 –4 240 –4 240

GewSt –1 820 –910 –1 640 –1 820 –1 820

KSt –2 295 –1 145 –2 065 –2 295 –2 295

SolZ –125 –65 –115 –125 –125

Bund –1 361 –682 –1 226 –1 360 –1 360

GewSt –88 –44 –78 –87 –87

KSt –1 148 –573 –1 033 –1 148 –1 148

SolZ –125 –65 –115 –125 –125

Länder –1 429 –713 –1 284 –1 427 –1 427

GewSt –282 –141 –252 –280 –280

KSt –1 147 –572 –1 032 –1 147 –1 147

Gem.

GewSt –1 450 –725 –1 310 –1 453 –1 453

Differenz gegenüber Finanztableau zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Insg. –20 –10 –20 –20 –20

Bund +859 +428 +774 +860 +860

Länder +571 +287 +516 +573 +573

Gem. –1 450 –725 –1 310 –1 453 –1 453

Drucksache 14/3366 – 130 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2 Senkung der Beteiligungsgrenze für die Besteuerung
von Veräußerungsgewinnen bei Verkauf von
Anteilen an Kapitalgesellschaften von bisher 10 v. H.
auf 1 v. H.
(§ 17 Abs. 1 EStG)

Gesetzentwurf der Bundesregierung Insg. +250 – +45 +100 +165

ESt +235 – +45 +95 +155

SolZ +15 – – +5 +10

Bund +115 – +19 +45 +76

ESt +100 – +19 +40 +66

SolZ +15 – – +5 +10

Länder

ESt +100 – +19 +40 +66

Gem.

ESt +35 – +7 +15 +23

Beratungsergebnis Finanzausschuss: Insg. – – – – –

Einführung einer Beteiligungsgrenze am Nennkapital
von 5 000 DM

Differenz gegenüber Finanztableau zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Insg. –250 – –45 –100 –165

Bund –115 – –19 –45 –76

Länder –100 – –19 –40 –66

Gem. –35 – –7 –15 –23

3 Verzicht auf die Berücksichtigung des steuerfreien
Teils der im Halbeinkünfteverfahren besteuerten
Kapitalerträge beim Progressionsvorbehalt
(§ 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Gesetzentwurf der Bundesregierung Insg. +315 – +55 +105 +370

ESt +300 – +50 +100 +350

SolZ +15 – +5 +5 +20

Bund +143 – +26 +48 +169

ESt +128 – +21 +43 +149

SolZ +15 – +5 +5 +20

Länder

ESt +128 – +21 +43 +149

Gem.

ESt +44 – +8 +14 +52

Beratungsergebnis Finanzausschuss: Insg. – – – – –

Differenz gegenüber Finanztableau zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Insg. –315 – –55 –105 –370

Bund –143 – –26 –48 –169

Länder –128 – –21 –43 –149

Gem. –44 – –8 –14 –52

lfd.
Nr.

Maßnahme Steuerart/
Gebietskörper-

schaft

Entste-
hungs-

jahr

Rechnungsjahr

2001 2002 2003 2004

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 131 – Drucksache 14/3366

4 Erhöhung des Freibetrags für Veräußerungen von
Personenunternehmen von bisher 60 000 DM auf
100 000 DM (§ 16 Abs. 4 EStG)

Gesetzentwurf der Bundesregierung Insg. – – – – –

Beratungsergebnis Finanzausschuss Insg. –500 – –210 –345 –475

ESt –475 – –200 –325 –450

SolZ –25 – –10 –20 –25

Bund –227 – –95 –158 –216

ESt –202 – –85 –138 –191

SolZ –25 – –10 –20 –25

Länder

ESt –202 – –85 –138 –191

Gem.

ESt –71 – –30 –49 –68

Differenz gegenüber Finanztableau zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Insg. –500 – –210 –345 –475

Bund –227 – –95 –158 –216

Länder –202 – –85 –138 –191

Gem. –71 – –30 –49 –68

5 Anpassung der normalen Gewerbesteuer-Umlage
(§ 6 GFRG)

Gesetzentwurf der Bundesregierung normale
GewSt-Umlage

Insg. – – – – –

Bund +3 230 +980 +2 240 +3 230 +3 420

Länder +3 230 +980 +2 240 +3 230 +3 420

Gem. –6 460 –1 960 –4 480 –6 460 –6 840

Beratungsergebnis Finanzausschuss:

Anpassung infolge der Gewerbesteuerminder-
einnahmen bei der Steuerfreiheit der Veräußerungs-
gewinne (vgl. Pos. 1)

normale
GewSt-Umlage

Insg. – – – – –

Bund + 2 475 + 700 + 1 600 + 2 475 + 2 550

Länder + 2 475 + 700 + 1 600 + 2 475 + 2 550

Gem. –4 950 –1 400 –3 200 –4 950 –5 100

Differenz gegenüber Finanztableau zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Insg. – – – – –

Bund –755 –280 –640 –755 –870

Länder –755 –280 –640 –755 –870

Gem. + 1 510 + 560 + 1 280 + 1 510 + 1 740

lfd.
Nr.

Maßnahme Steuerart/
Gebietskörper-

schaft

Entste-
hungs-

jahr

Rechnungsjahr

2001 2002 2003 2004

Drucksache 14/3366 – 132 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

6 Stufenweise Umstellung des bisherigen
Einkommensteuertarifs auf DM-Basis auf einen
Einkommensteuertarif auf Euro-Basis ohne
Tabellenstufen (§ 32a EStG)

Gesetzentwurf der Bundesregierung Insg. – – – – –

Beratungsergebnis Finanzausschuss Insg. + 280 + 260 –100 + 295 + 270

LSt + 225 + 215 –55 + 230 + 260

ESt + 40 + 30 –40 + 50 –5

SolZ + 15 + 15 –5 + 15 + 15

Bund + 128 + 119 –45 + 134 + 124

LSt + 96 + 91 –23 + 98 + 111

ESt + 17 + 13 –17 + 21 –2

SolZ + 15 + 15 –5 + 15 + 15

Länder + 113 + 104 –40 + 119 + 109

LSt + 96 + 91 –23 + 98 + 111

ESt + 17 + 13 –17 + 21 –2

Gem. +39 +37 –15 +42 +37

LSt +33 +33 –9 +34 +38

ESt +6 +4 –6 +8 –1

Differenz gegenüber Finanztableau zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Insg. +280 +260 –100 +295 +270

Bund +128 +119 –45 +134 +124

Länder +113 +104 –40 +119 +109

Gem. +39 +37 –15 +42 +37

7 Finanzielle Auswirkungen des
Steuersenkungsgesetzes insgesamt

Gesetzentwurf der Bundesregierung Insg. –44 165 –44 970 –19 510 –31 325 –29 905

Bund –20 739 –21 586 –10 329 –15 457 –14 341

Länder –17 433 –18 977 –8 435 –12 718 –11 679

Gem. –5 993 –4 407 –746 –3 150 –3 885

Veränderungen infolge der Ergebnisse der Beratung
des Finanzausschusses

Insg. –805 +250 –430 –275 –760

Bund –253 +267 –51 –12 –347

Länder –501 +111 –289 –284 –594

Gem. –51 –128 –90 +21 +181

davon Maßnahmen zur Reform der
Unternehmensbesteuerung

Insg. –1 085 –10 –330 –570 –1 030

Bund –381 +148 –6 –146 –471

Länder –614 +7 –249 –403 –703

Gem. –90 –165 –75 –21 +144

Maßnahmen zur Reform des
Einkommensteuertarifs

Insg. +280 +260 –100 +295 +270

Bund +128 +119 –45 +134 +124

Länder +113 +104 –40 +119 +109

Gem. +39 +37 –15 +42 +37

Finanzielle Auswirkungen des Steuersenkungs-
gesetzes insgesamt unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Beratungen des Finanzausschusses

Insg. –44 970 –44 720 –19 940 –31 600 –30 665

Bund –20 992 –21 319 –10 380 –15 469 –14 688

Länder –17 934 –18 866 –8 724 –13 002 –12 273

Gem. –6 044 –4 535 –836 –3 129 –3 704

lfd.
Nr.

Maßnahme Steuerart/
Gebietskörper-

schaft

Entste-
hungs-

jahr

Rechnungsjahr

2001 2002 2003 2004

x

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