BT-Drucksache 14/3314

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/2667, 14/3284- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG)

Vom 10. Mai 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

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3314

14. Wahlperiode

10. 05. 2000

Änderungsantrag

der Abgeordneten Heidemarie Ehlert, Dr. Barbara Höll, Dr. Christa Luft,
Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Dietmar Bartsch und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/2667, 14/3284 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der
Steuerberater (7. StBÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werbung für eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßi-

gen Hilfe in Steuersachen ist nur erlaubt, soweit sie über die Tätigkeit in
Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auf-
trages im Einzelfall gerichtet ist.“

2. § 8 Abs. 2 wird gestrichen.

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.

Berlin, den 10. Mai 2000

Heidemarie Ehlert
Dr. Barbara Höll
Dr. Christa Luft
Dr. Uwe-Jens Rössel
Dr. Dietmar Bartsch
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Der Gesetzentwurf bleibt im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Werbevor-
schriften nicht nur gesetzessystematisch, sondern auch inhaltlich auf halbem
Wege stehen und sieht eine Vereinheitlichung lediglich für die in § 4 aufgeführ-
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ten Körperschaften und Vereinigungen vor. Hinsichtlich der für Steuerberater
geltenden Werbevorschriften soll lediglich eine Annäherung erfolgen. Das wi-
derspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

Wenn das Berufsbild für „Geprüfte Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhal-
terin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ genau definiert ist, ist eine zu-
sätzliche Aufführung dieser Tätigkeiten im Rahmen der Werbung überflüssig.

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