BT-Drucksache 14/3312

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/2667, 14/3284- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG)

Vom 10. Mai 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3312

14. Wahlperiode

10. 05. 2000

Änderungsantrag

der Abgeordneten Heidemarie Ehlert, Dr. Barbara Höll, Dr. Christa Luft,
Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Dietmar Bartsch und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/2667, 14/3284 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der
Steuerberater (7. StBÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt:

Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) 16. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/
Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“
erworben haben, im Rahmen ihrer durch die Prüfung erlangten Befug-
nisse.“

Berlin, den 10. Mai 2000

Heidemarie Ehlert
Dr. Barbara Höll
Dr. Christa Luft
Dr. Uwe-Jens Rössel
Dr. Dietmar Bartsch
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Die Bilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterinnen und Steuerfachwirte/Steuerfach-
wirtinnen haben durch ihre Prüfung nachgewiesen, dass sie über die notwen-
dige Qualifikation verfügen, um unter anderem die Buchhaltung in und für ein
Unternehmen einzurichten, die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf Grund der
eingegebenen Daten zu erstellen und vorbereitende Abschlussarbeiten für den
Jahresabschluss durchzuführen. Diese erforderliche Befähigung verlangt der
§ 5 – Funktionsspezifischer Teil der Verordung über die Prüfung zum aner-
kannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin –
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
zwingend. Um diesem Berufsabschluss sinngerecht Geltung zu verschaffen,
muss ihnen möglich sein, unabhängig von der formalen Gestaltung der berufli-
chen Tätigkeit diese Arbeiten durchzuführen.

Die geplanten Änderungen der §§ 3, 6 und 8 werden sonst wesentliche Auswir-
kungen auf die selbständige Berufsausübung der Bilanzbuchhalter/Bilanzbuch-
halterinnen und Steuerfachwirte haben, da die Zulassung von EU-Dienstleister/
EU-Dienstleisterinnen nach den Niederlassungsländern geregelt wird, deren
Arbeitsbefugnisse über die der deutschen Kolleginnen und Kollegen hinaus-
geht.

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