Vom 10. Mai 2000
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
3311
14. Wahlperiode
10. 05. 2000
Änderungsantrag
der Abgeordneten Heidemarie Ehlert, Dr. Barbara Höll, Dr. Christa Luft,
Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Dietmar Bartsch und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/2667, 14/3284 –
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
(7. StBÄndG)
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In Artikel 1 Nr. 3, Buchstabe c wird der letzte Satz wie folgt geändert:
„Mitglieder, die keine in den Buchstaben a und b genannten Einkünfte erzie-
len, können weiterhin beraten werden. Dies gilt auch, wenn sie stattdessen
Lohnersatzleistungen im Sinne des § 32b EStG erhalten.“
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„Artikel 4 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft.“
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.“
Berlin, den 10. Mai 2000
Heidemarie Ehlert
Dr. Barbara Höll
Dr. Christa Luft
Dr. Uwe-Jens Rössel
Dr. Dietmar Bartsch
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache
14/
3311
– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Die Formulierung, die im Gesetzentwurf in Satz 4 gewählt wurde: „Arbeitslos
gewordene Mitglieder dürfen weiter beraten werden“, ist zu eng gefasst. In
§ 32b EStG werden Lohnersatzleistungen benannt. Sie sollten Grundlage für
die Beratungstätigkeit durch Lohnsteuerhilfevereine sein.
Die Neufestlegung soll einer möglichst eindeutigen gesetzlichen Regelung ins-
besondere für die Hilfeleistung im Veranlagungsverfahren den Beratungsbe-
dürfnissen heutiger Arbeitnehmer gerecht werden und größere Rechtssicherheit
für Arbeitnehmer und Berater durch Wegfall einer gesetzlichen „Grauzone“ mit
Regelungsbedarf für die Finanzverwaltung bieten.