BT-Drucksache 14/326

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Wohnrecht hinterbliebener Haushaltsangehöriger)

Vom 27. Januar 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/326 vom 27.01.1999

Gesetzentwurf der Fraktion der F.D.P. Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Wohnrecht hinterbliebener
Haushaltsangehöriger) =

27.01.1999 – 326


14/326


Gesetzentwurf
der Abgeordneten Rainer Funke, Jörg van Essen, Hildebrecht Braun
(Augsburg), Ernst Burgbacher, Hans-Michael Goldmann, Klaus Haupt,
Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Detlef Parr, Cornelia Pieper,
Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Dieter Thomae, Dr. Guido
Westerwelle, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Wohnrecht hinterbliebener Haushaltsangehöriger)

A. Problem
Gemäß § 569a BGB treten mit dem Tod des Mieters nur der im gemeinsamen
Haushalt lebende Ehegatte oder andere Familienangehörige, die einen
gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter geführt haben, in den
Mietvertrag ein.
Diese Regelung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar für auf Dauer angelegte heterosexuelle
nichteheliche Lebenspartner analog angewandt, andere Formen des verantwortungsvollen, dauerhaften Zusammenlebens
sind davon jedoch nicht erfaßt. Das bedeutet eine gravierende Erschwernis nicht nur für gleichgeschlechtliche
Paare, sondern auch für jede andere Form des verantwortungsvollen Zusammenlebens, etwa den Seniorenwohn-
gemeinschaften.
B. Lösung
Das Eintrittsrecht in den Mietvertrag wird erweitert. Es steht künftig
jeder Person zu, mit der der Mieter einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt geführt hat. Damit sind neben Familienange-
hörigen auch nichteheliche heterosexuelle und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sowie weitere Formen des verantwortungsvollen Zusammenlebens ausdrücklich vom gesetzlichen
Schutz umfaßt.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Wohnrecht hinterbliebener Haushaltsangehöriger)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 569a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Andere Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Hausstand führen (Haushaltsangehörige), treten mit
dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte
in das Mietverhältnis eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; hat
der Mieter mit mehreren Personen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Hausstand geführt, so kann jeder Haushaltsangehörige die Erklärung für
sich abgeben. Sind mehrere Haushaltsangehörige in das Mietverhältnis
eingetreten, so können sie die Rechte aus dem Mietverhältnis nur
gemeinsam ausüben; für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften
sie als Gesamtschuldner." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Der Ehegatte oder die Haushaltsangehörigen haften, wenn sie in das Mietverhältnis eingetreten sind, neben dem Erben für die bis zum Tode des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als
Gesamtschuldner."
c) In Absatz 4 wird das Wort "Familienangehörige" durch das Wort "Haushaltsangehörige" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort "Familienangehörige" durch das Wort
"Haushaltsangehörige" ersetzt. e) In Absatz 6 wird das Wort "Familienangehörige"
durch das Wort "Haushaltsangehörige" ersetzt.
2. § 569b wird wie folgt gefaßt:
"§ 569b
(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, den mehrere Personen gemeinschaftlich gemietet haben
und in dem sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand führen, wird bei dem Tode eines
Mieters unabhängig von der Erbfolge mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. § 569a Abs. 3 und 4
gilt entsprechend.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für
den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1998
Rainer Funke
Jörg van Essen
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Ernst Burgbacher
Hans-Michael Goldmann
Klaus Haupt
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Detlef Parr
Cornelia Pieper
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Max Stadler
Dr. Dieter Thomae
Dr. Guido Westerwelle
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist, wie in vielen Bereichen, auch im
Wohnraummietrecht gegenwärtig nicht gesetzlich verankert. Dies gilt insbesondere für das
Eintrittsrecht des überlebenden Partners in den Mietvertrag des verstorbenen Partners einer
Lebensgemeinschaft. Gemäß § 569a BGB treten mit dem Tod des Mieters nur der im gemeinsamen
Haushalt/Hausstand lebende Ehegatte oder andere Familienangehörige, die einen geme
insamen Haushalt mit dem Verstorbenen geführt haben, in den Mietvertrag
ein.
Der Bundesgerichtshof hat zwar § 569a BGB auf die auf Dauer angelegten
eheähnlichen Lebensgemeinschaften für analog anwendbar erklärt (BGH,
Rechtsentscheid vom 13. Januar 1993, VIII ARZ 6/92, BGHZ 121, 116 bis 126),
zugleich aber auch ausgeführt, daß eine eheähnliche Gemeinschaft eine
Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraussetzt, so daß eine analoge
Anwendung von § 569a BGB auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner von
vornherein ausscheidet.
Mit dem Gesetzentwurf, der wesentlich auf eine Formulierungshilfe des
Bundesministeriums der Justiz vom 27. November 1997 zurückgreift
(Ausschußdrucksache Rechtsausschuß 13/160), soll nunmehr - unabhängig von
der sexuellen Orientierung der Partner einer Lebensgemeinschaft - die
Gleichbehandlung von Ehepartnern und nichtehelichen Lebenspartnern bei der
Frage des Eintrittsrechts in den Mietvertrag des verstorbenen Partners
gesetzlich verankert werden, um so endlich die notwendige Rechtssicherheit
herbeizuführen.
Dies geschieht, indem ausschließlich auf den auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter abgestellt wird. Von
dieser Formulierung werden nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen
Mann und Frau ebenso erfaßt wie gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften. Die vorgeschlagene Regelung behält im übrigen die
Struktur der maßgeblichen Bestimmungen (§§ 569a und 569b BGB) bei.
Die gesetzliche Regelung dieses Problems ist aufgrund der Beratungen in der
13. Legislaturperiode sehr schnell umsetzbar. Sie sollte auch vorgezogen
werden, da die von der Koalition angekündigten, ebenfalls für eine tolerante
Bürgergesellschaft dringend notwendigen, umfangreichen Änderungen im Bereich
"Lebenspartnerschaft" aufgrund der vielfältigen Fragen aus den
verschiedensten Rechtsgebieten noch einige Monate Zeit benötigen werden und
den betroffenen Bürgern mit diesem Gesetzentwurf schnell und effektiv der
notwendige rechtliche Schutz zur Seite gestellt werden kann. Gegen die
gesetzliche Regelung dürfen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken
bestehen, da Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes den Staat nicht dazu
verpflichtet, die Führung von verantwortungsvollen Lebenspartnerschaften
durch den Ausschluß der Nachfolgemöglichkeit in den Wohnungsmietvertrag zu
erschweren. Auch wird die Dispositionsfreiheit des Vermieters nicht in einem
die Eigentumsgewährleistung des Artikels 14 berührenden Maße beeinträchtigt,
da durch den Gesetzesvorschlag ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag nicht
pauschal jedem auch nur kurze Zeit mit dem Mieter zusammenlebenden Partner
gewährt wird. Vielmehr haben dieses Recht nur diejenigen Personen, die mit
dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Die im Rahmen der Anhörung der 13. Legislaturperiode aufgetretene Frage,
welche Auswirkung die Rechtsprechung des BGH zu § 569 BGB hinsichtlich
eines - zwar abdingbaren - Eintrittsrechtes des Erben in den Mietvertrag
des Erblassers hat, muß ebenfalls bei der weiteren gesetzgeberischen
Tätigkeit geprüft werden.
B. Begründung der einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 569a BGB)
a) Die neue Fassung des Absatzes 2 baut auf der bisherigen
gesetzlichen Regelung auf. § 569a Abs. 1 BGB bleibt unverändert. Danach
tritt mit dem Tod des Mieters der überlebende Ehegatte in das
Mietverhältnis des verstorbenen Ehepartners über den Wohnraum ein, in dem
beide einen gemeinsamen Haushalt geführt hatten. Mit der vorgeschlagenen
Fassung wird die derzeitige Regelung des § 569a Abs. 2 BGB in
Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr teils
enger, teils weiter gefaßt werden. Im einzelnen gilt:
Zum Eintritt in den Vertrag sollen nicht nur die
- bereits jetzt eintrittsberechtigten - Familienangehörigen berechtigt
sein. Das Eintrittsrecht steht vielmehr jeder anderen Person zu, mit der
der Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat.
Diese Formulierung gestattet es, ein schützenswertes Interesse
nicht nur bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften - unabhängig von der
sexuellen Orientierung - zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch in
Fällen, in denen eine eheähnliche Form des Zusammenlebens nicht besteht.
Ein schützenswertes Interesse ist nämlich auch dann gegeben, wenn etwa zwei
oder mehr Senioren, die nicht durch familiäre Bande miteinander verbunden
sind, gemeinsam in eine Wohnung ziehen, die nur einer von ihnen angemietet
hat, weil sie diese Lebensform für vorteilhafter halten als den Aufenthalt
in einem Senioren- oder Pflegeheim. Diese Personen haben ihren
Lebensmittelpunkt in der Wohnung des verstorbenen Mieters begründet und
dafür eine frühere Wohnung
- und den damit verbundenen Mieterschutz - aufgegeben und somit zum Teil
grundlegende Weichenstellungen für ihre weitere Lebensplanung getroffen.
Dies rechtfertigt es, ihnen beim Tod des Mieters das Recht zum Eintritt
in den Mietvertrag in gleicher Weise zu gewähren wie gegenwärtig
Familienangehörige nach § 569a Abs. 2 BGB. Geringfügig eingeschränkt wird
das Eintrittsrecht hinsichtlich der Familienangehörigen. Nach § 569a
Abs. 2 Satz 1 BGB haben diese gegenwärtig ein Eintrittsrecht, wenn sie in dem
Wohnraum einen gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter geführt
haben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Rechtsentscheid vom 13. Januar
1993 darauf hingewiesen, daß bei weitläufigen Verwandten und Verschwägerten
das Eintrittsrecht nicht zwingend so weitgehend ausgestattet sein müßte (a.
a. O. III. 1. b). Er hat hierzu auf frühere gesetzliche Regelungen
hingewiesen, die allgemein zugunsten von Familienangehörigen kein
Eintrittsrecht und nur für einen Kreis von engen Familienangehörigen einen
Kündigungsausschluß des Vermieters beim Tod des Mieters bestimmten.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen soll daher anderen Familienangehörigen als dem Ehe-
gatten des verstorbenen Mieters ein Eintrittsrecht nur dann gewährt werden,
wenn sie mit dem verstorbenen Mieter einen "auf Dauer angelegten"
gemeinsamen Haushalt geführt haben. Vorausgesetzt wird dabei, daß der
gemeinsame Haushalt in den Wohnräumen geführt wurde, auf die sich das
Mietverhältnis bezieht. Hat etwa der Mieter an einem anderen Ort - etwa
wegen eines entfernt liegenden Arbeitsplatzes - Wohnraum gemietet, so ist hinsichtlich dieses Mietverhältnisses ein Eintrittsrecht nicht eröffnet. Mit dem Gesetzentwurf werden Familienangehörige und sonstige Personen,
die mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, gesetzlich gleichbehandelt. Da nun insoweit nicht mehr zwischen Familienangehörigen und sonstigen Personen unterschieden
werden muß, führt dies zudem zu einer Vereinfachung der Vorschriften.
Die vorgeschlagene Regelung hält - wie § 569a Abs. 1 BGB - an dem Prinzip fest, daß der Eintritt in das Mietverhältnis kraft Gesetzes erfolgt. Der Wille des Betroffenen wird insoweit berücksichtigt, als durch
die Verweisung auf Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Ablehnungsrecht eingeräumt wird, dessen Ausübung dazu führt, daß der Eintritt als nicht
erfolgt gilt. Dies führt zu größerer Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
als etwa der in dem früheren § 121 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR
(ZGB) eingeschlagene Weg, bereits den Eintritt in das Mietverhältnis von
einer Willenserklärung der berechtigten Person abhängig zu machen.
Die Interessen des Vermieters werden durch die vorgeschlagene
Änderung gewahrt. Der Vermieter kann die Umstände, die einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt begründen, in aller Regel erkennen. Außerdem
trifft denjenigen, der sich auf das Eintrittsrecht beruft, die Darlegungs-
und Beweislast für dessen Voraussetzungen. Folglich muß er die Informationen
vortragen, die zur Feststellung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushaltes erforderlich sind. Auch insoweit wird auf den genannten
Rechtsentscheid des BGH Bezug genommen [a. a. O. III. 2. b) ee)].
b) Mit der vorgeschlagenen Regelung wird § 569a Abs. 3 BGB dem Regelungskonzept dadurch angepaßt, daß das Wort "Familienangehörigen" durch das Wort "Haushaltsangehörigen" ersetzt wird. Gestrichen wird bei der
Haftungsregelung die bisherige Bestimmung zur Ausgleichspflicht im Innenverhältnis des zweiten Halbsatzes von § 569a Abs. 3 BGB. Danach haftet der Erbe, wenn der Ehegatte oder Fami-
lienangehörige in das Mietverhältnis eingetreten ist, im Verhältnis zu dem Ehegatten oder den Familienangehörigen allein. Diese Regelung wurde als unbefriedigend kritisiert, da der Ehegatte
oder Familienangehörige, der in das Mietverhältnis eingetreten ist, in der Zeit, in der die Mietrückstände entstanden sind, den Nutzen an der Wohnung im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter
gehabt hat (vgl. MünchKomm-Voelskow, 3. Auflage, § 569b BGB Rn. 5). Es ist im Hinblick darauf, daß der Kreis der Eintrittsberechtigten durch die vorgeschlagene Regelu
ng erweitert wird, nicht länger gerechtfertigt, die alleinige Haftung des
Erben im Innenverhältnis aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist es sachgerecht,
die allgemeinen Regelungen über die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner im
Innenverhältnis zur Anwendung kommen zu lassen (§ 426 BGB). Danach sind die
Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
c) Dem Gesamtkonzept entsprechend wird auch in
§ 569a BGB Abs. 4 das Wort "Familienangehörige" durch das Wort
Haushaltsangehörige" ersetzt.
d) Dem Gesamtkonzept folgend wird daher auch in § 569a Abs. 5 Satz 1
BGB das Wort "Familienangehörigen" durch das Wort "Haushaltsangehörigen"
ersetzt. Die vorgeschlagene Regelung übernimmt im übrigen die geltende
Regelung des § 569a Abs. 5.
Zu Nummer 2 (§ 569b BGB)
Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen entfällt die Beschränkung der bisherigen Regelung auf Eheleute. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung angemietet und stirbt eine dieser Personen,
dann sollen
- wie bisher bei Ehegatten - die überlebenden Mitmieter das
Mietverhältnis unverändert fortsetzen dürfen. Bliebe die Vorschrift
weiterhin auf Ehegatten beschränkt, entstünde ein Wertungswiderspruch zu
§ 569a BGB: Derjenige Haushaltsangehörige, der nicht Mieter ist, hätte
ein Eintrittsrecht; derjenige Haushaltsangehörige, der von Anfang a
n mit dem Verstorbenen Vertragspartei war, könnte jedoch nur zusammen mit
den Erben in das Mietverhältnis eintreten. Er würde dadurch einen
geringeren Schutz genießen als ein Haushaltsangehöriger, der nicht
Mitmieter des Verstorbenen war. Das Bestehen einer vertraglichen Regelung
würde sich damit zum Nachteil des überlebenden Mieters auswirken. Da dieses
Ergebnis nicht hinnehmbar wäre, ist die Regelung - wie vorgeschlagen - zu
ändern.
Dabei ist es gerechtfertigt, daß die Erben über § 569b BGB durch alle
Haushaltsangehörigen im Sinne des § 569a Abs. 2 BGB verdrängt werden.
Interessen des Vermieters werden nicht beeinträchtigt, da der Überlebende
durch das schon bestehende Mietverhältnis dem Vermieter eher bekannt ist
als die Erben des Verstorbenen. Allerdings stellt der Tod eines Mitmieters
einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, der die verbleibende
Mietergemeinschaft - wie nach geltendem Recht den Ehegatten - zur
außerordentlichen Kündigung berechtigen soll.
Absatz 2 stellt klar, daß die Eintretenden nur gemeinsam das Mietverhältnis
kündigen können. Auch zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters war eine
Kündigung nur gemeinschaftlich durch alle Mitmieter zulässig. Durch den Tod
eines Mitglieds der Mietergemeinschaft sollte insoweit keine Änderung der
Rechtslage eintreten, die zudem Rechtsunsicherheit schaffen würde.
Zu Artikel 2
Artikel 2 bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Gesetzentwurf in Kraft treten
soll.

27.01.1999 nnnn

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