BT-Drucksache 14/3228

zu den Überprüfungsverfahren nach § 44b des Abgeordnetengesetzes (AbgG) Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Vom 17. April 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

17. 04. 2000

Bericht

des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu den Überprüfungsverfahren nach § 44b des Abgeordnetengesetzes (AbgG)

Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium
für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik

I. Rechtsgrundlagen

Auch in der 14. Wahlperiode überprüft der 1. Ausschuss Mitglieder des Bundes-
tages auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst
der ehemaligen DDR. Diese Überprüfungen werden seit der 12. Wahlperiode
auf der Grundlage des § 44b AbgG durchgeführt. Die Vorschrift wurde mit dem
Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 20. Januar
1992 (BGBl. I S. 67) eingefügt. Dem zugrunde lag ein Gesetzentwurf der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP (Drucksache 12/1324) in der Fassung der
Beschlussempfehlung des 1. Ausschusses (Drucksache 12/1737). Zuvor hatten
Überprüfungen von Mitgliedern des Bundestages auf eine Verstrickung mit dem
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR ihre Grundlage lediglich in einem
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 31. Oktober 1990, der auf einer
Empfehlung des Ältestenrats (Drucksache 11/8386) beruhte.

Die gesetzliche Regelung wird ergänzt durch die „Richtlinien zur Überprüfung
auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen De-
mokratischen Republik“ und die „Absprache zur Durchführung der Richtlinien
gemäß § 44b AbgG“. Während die Richtlinien im Rang von Geschäftsord-
nungsrecht stehen, handelt es sich bei der Absprache um Verfahrensgrundsätze,
die sich der 1. Ausschuss für die Überprüfungen gegeben hat. Ebenso wie
§ 44b AbgG gehen diese Verfahrensregeln auf die 12. Wahlperiode zurück. Die
Richtlinien wurden vom 12. Deutschen Bundestag erstmals am 5. Dezember
1991 beschlossen (vgl. BGBl. 1992 I S. 76) und der 1. Ausschuss vereinbarte
seine Absprache zur Durchführung dieser Richtlinien erstmals am 30. April
1992. Beide Regelungswerke wurden unverändert für die 13. und zunächst
auch für die 14. Wahlperiode übernommen. Der 14. Deutsche Bundestag hat
dann in seiner Sitzung am 1. Oktober 1999 auf Empfehlung des 1. Ausschusses
einige Änderungen der Richtlinien beschlossen (s. Drucksache 14/1698 sowie
BGBl. 1999 I S. 2072). Auch die Absprache des 1. Ausschusses zur Durchfüh-
rung der Richtlinien wurde überarbeitet. Einzelheiten über die vom 1. Aus-
schuss am 30. September 1999 beschlossenen Änderungen können dem Bericht
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der Abgeordneten Stephan Hilsberg und Joachim Hörster auf Drucksache 14/
1698 sowie der Amtlichen Mitteilung des Präsidenten vom 5. November 1999
entnommen werden. Eine Zusammenstellung der geltenden Verfahrensregeln
ist diesem Bericht als Anlage 1 beigefügt.

II. Grundsätze des Verfahrens

Den Regelungen in § 44b AbgG liegt der Gedanke zugrunde, dass grundsätz-
lich jedes Mitglied des Bundestages selbst entscheiden soll, ob es sich auf eine
Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der
ehemaligen DDR überprüfen lassen will. Dementsprechend bestimmt § 44b
Abs. 1 AbgG als Regelfall, dass solche Überprüfungen nur auf einen entspre-
chenden Antrag des oder der jeweiligen Abgeordneten durchgeführt werden.
Lediglich dann, wenn der 1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Ver-
dacht einer Stasi-Verstrickung feststellt, erfolgt die Überprüfung gemäß § 44b
Abs. 2 AbgG auch ohne Zustimmung des oder der Betroffenen.

Auch die Feststellung des Prüfungsergebnisses bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Ausschussmitglieder (Nummer 1 Abs. 3 der Richtlinien). Grund-
lage dieser Feststellung sind gemäß Nummer 4 der Richtlinien die Mitteilungen
des Bundesbeauftragten sowie sonstige dem 1. Ausschuss zugeleitete oder von
ihm beigezogene Unterlagen. Damit wird gezielt auf die Beweismittel des Zeu-
gen- und des Sachverständigenbeweises verzichtet; die Verfahren sind auf eine
Überprüfung anhand von Urkunden und Angaben des Betroffenen beschränkt.
Die Richtlinien und die Absprache enthalten außerdem eine Reihe von Mitwir-
kungsrechten und Schutzbestimmungen zugunsten des betroffenen Mitglieds
des Bundestages.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der 13. Wahlperiode mehrfach mit den
Verfahren nach § 44b AbgG auseinandergesetzt und die hierzu getroffenen
Regelungen als verfassungsgemäß bestätigt (s. insbesondere die Entscheidun-
gen vom 21. Mai 1996, BVerfGE 94, 351 ff. und vom 20. Juli 1998, BVerfGE
99, 19 ff.). Speziell die Entscheidung vom 21. Mai 1996 enthält grundlegende
Aussagen zur Gestaltung der Überprüfungsverfahren. Der 1. Ausschuss hatte
hierüber bereits in seinen Berichten vom 24. April 1998 (Drucksache 13/10498),
vom 29. Mai 1998 (Drucksache 13/10893) und vom 19. Juni 1998 (Drucksache
13/11104) informiert.

III. Ergebnisse

In der 14. Wahlperiode haben bislang 150 Abgeordnete ihre Überprüfung auf
Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der
ehemaligen DDR gemäß § 44b Abs. 1 AbgG beantragt; in zwei Fällen hat der
1. Ausschuss gemäß § 44b Abs. 2 AbgG eine Überprüfung ohne Zustimmung
der Betroffenen beschlossen. Über 47 dieser Überprüfungen auf Antrag hat der
1. Ausschuss bereits in Drucksache 14/1900 berichtet. Zu den weiteren 103
Verfahren, in denen die Betroffenen auf eigenen Wunsch überprüft worden
sind, ist Folgendes mitzuteilen:

In 101 der Fälle haben sich keine Hinweise auf eine Tätigkeit oder politische
Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen DDR ergeben. Davon konnte der
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Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (Bundes-
beauftragter) in einem Fall dem Mitteilungsersuchen des Deutschen Bundesta-
ges aus gesetzlichen Gründen nicht nachkommen: Der Betroffene hatte zum
Zeitpunkt der Auflösung des Staatssicherheitsdienstes mit Stichtag am 12. Ja-
nuar 1990 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass gemäß § 20 Abs. 1
Nr. 6 und 7 bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Stasi-Unterlagengesetzes (StUG)
eine Auskunftserteilung unzulässig ist.

In einem weiteren Fall hatte das MfS einen so genannten IM-Vorlauf angelegt,
dessen Ziel darin bestand, die Betroffene als IMS (Inoffizieller Mitarbeiter für
Sicherheit) anzuwerben. Es fanden jedoch nur zwei Kontaktgespräche statt.
Der IM-Vorlauf wurde sodann archiviert, da die Betroffene aufgrund persönli-
cher und beruflicher Veränderungen für eine Werbung als IM nicht mehr geeig-
net erschien.

In einem dritten Fall schließlich hatte der Betroffene seinen aktiven Wehrdienst
in der Art „Dienst auf Zeit“ beim Wachregiment Berlin „Feliks Dzierzynski“
abgeleistet. Dieses Wachregiment war eine Struktureinheit des Staatssicher-
heitsdienstes, weshalb formal während der dreijährigen Ableistung des „Diens-
tes auf Zeit“ ein Dienstverhältnis zum MfS bestand.

Von diesen 103 überprüften Mitgliedern des Bundestages erklärten auf Befra-
gen

93 Abgeordnete, dass sie eine namentliche Erwähnung in dem Bericht des
1. Ausschusses zu den abgeschlossenen Überprüfungsverfahren wünschen und

10 Abgeordnete, dass sie

keine

namentliche Erwähnung in diesem Bericht
wünschen.

Dieser Wunsch muss nicht begründet werden. Die Liste der überprüften Ab-
geordneten, die namentlich erwähnt werden wollen, ist diesem Bericht als
Anlage 2 beigefügt.

Berlin, den 13. April 2000

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Stellvertretender Vorsitzender
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Anlage 1

§ 44b AbgG

Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung
für das Ministerium für Staatssicherheit/

Amt für Nationale Sicherheit
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten schriftlich die Überprü-
fung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung
für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
beantragen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten An-
haltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festge-
stellt hat.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung durchgeführt.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Mi-
nisterium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deut-
schen Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.
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Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für
das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik

Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes werden die folgen-
den Richtlinien erlassen:

1. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung (1. Ausschuss) ist zuständig für Über-
prüfungen gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes.

Dem 1. Ausschuss sind die Mitteilungen des Bundesbe-
auftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdiens-
tes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Bundesbeauftragter) und sonstige Unterlagen zur Über-
prüfung eines Mitgliedes des Bundestages unmittelbar
zuzuleiten.

Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht
von Unterlagen beauftragen.

Entscheidungen nach § 44b Abs. 2 des Abgeordnetenge-
setzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätzliche
Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entscheidungen
zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der 1.
Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder.

2. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim
1. Ausschuss befindlichen Unterlagen verlangen. Es
kann sich einer Vertrauensperson bedienen.

Im Übrigen dürfen Einsicht in die zu den Überprüfungs-
verfahren geführten Akten des 1. Ausschusses nur die
Ausschussmitglieder sowie die mit der Bearbeitung der
Vorgänge befassten Sekretariatsmitarbeiter nehmen.

Bei den Beratungen des 1. Ausschusses zu den Überprü-
fungsverfahren ist das Zutrittsrecht für Mitglieder des
Bundestages auf die ordentlichen Ausschussmitglieder
und deren Stellvertreter beschränkt. Der 1. Ausschuss
kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

3. Der Präsident des Bundestages ersucht den Bundesbe-
auftragten um Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen

Unterlagen über ein Mitglied des Bundestages und um
Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des Bundestages es
verlangt.

Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der
1. Ausschuss konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht
einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder
politischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundes-
tages für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für
Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deut-
schen Demokratischen Republik festgestellt hat.

Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in
Kenntnis zu setzen.

4. Der 1. Ausschuss trifft auf Grund der Mitteilungen des
Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm zuge-
leiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Fest-
stellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitar-
beit oder eine politische Verantwortung für das
Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Si-
cherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.

5. Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind
die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundes-
tages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.

Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Prä-
sidenten des Bundestages und den Vorsitzenden derjeni-
gen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied
des Bundestages angehört, über die beabsichtigte Fest-
stellung des 1. Ausschusses.

6. Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied
des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen
Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die
Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung
des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemes-
senem Umfang aufzunehmen.
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Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b AbgG

1. Einzelfallüberprüfung

Die Einzelfallüberprüfung übernehmen Berichterstatter-
gruppen.

Die Berichterstattergruppen bestehen jeweils aus dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je einem
Mitglied der Fraktionen und Gruppen.

Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet. Die Zu-
weisung der Überprüfungsvorgänge an die einzelnen
Gruppen nimmt der Ausschussvorsitzende vor.

Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Akten-
einsicht beim Bundesbeauftragten beteiligen.

Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf
des Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den
Ausschuss legt der Vorsitzende vor.

Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzen-
den ausgefertigt.

2. Anhörung des Betroffenen

Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in
einer Ausschusssitzung bekannt.

Die Anhörung wird von der Berichterstattergruppe
durchgeführt; jedes Ausschussmitglied kann teilnehmen.

Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, dass
das betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht
in die Akten des Ausschusses nehmen kann.

Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach
Ende der Anhörung dem Ausschuss eine schriftliche
Stellungnahme zuleiten. Ob und inwieweit diese Stel-
lungnahme für die Antragstellung gemäß Ziffer 5 der
Richtlinien bewertet wird, muss zum Zeitpunkt der Ab-
fassung der Beschlussempfehlung entschieden werden.

3. Überprüfung von Amts wegen

Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages ge-
mäß § 44b Abs. 2 AbgG kann von jedem Ausschussmit-
glied beantragt werden.

Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.

Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuss über Anre-
gungen anderer Mitglieder des Bundestages.

4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht

Die Originale bleiben im Sekretariat. Sie können dort
von jedem Ausschussmitglied eingesehen werden.

Für das Überprüfungsverfahren werden grundsätzlich nur
zwei Kopien gezogen, die ebenfalls im Sekretariat ver-
bleiben. Der Ausschuss kann beschließen, den Berichter-
stattern für ihre Arbeit außerhalb der Sekretariatsräume
jeweils eine weitere Kopie zur Verfügung zu stellen.

Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem betrof-
fenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des

Ausschusses gewährt. Bei der Einsichtnahme müssen
der Vorsitzende oder von ihm beauftragte Mitglieder des
Ausschusses oder des Sekretariats anwesend sein. Ano-
nymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied des
Bundestages auf Verlangen ausgehändigt. Aufzeichnun-
gen kann sich das betroffene Mitglied des Bundestages
anfertigen.

5. Öffentlichkeit

Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegen-
heit über schutzwürdige persönliche Daten überprüfter
Abgeordneter verpflichtet.

Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von
Einzelfällen werden nicht abgegeben.

Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal
während der Sitzungen und Gespräche sind unzulässig.

6. Feststellungskriterien

Feststellungskriterien für den Ausschuss sind:

A. hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6
Abs. 4 Nr. 1 StUG);

B. inoffizielle Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6 Abs. 4
Nr. 2 StUG);
von dieser kann in der Regel insbesondere dann aus-
gegangen werden,

I. wenn eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung
vorliegt, es sei denn, es liegt Geringfügigkeit („Ba-
gatellfall“) nach § 19 Abs. 8 Nr. 2 StUG vor oder
ein tatsächliches Tätigwerden kann wegen fehlen-
der Unterlagen nicht festgestellt werden,

II. wenn nachweislich Berichte oder Angaben über
Personen außerhalb offizieller Kontakte geliefert
wurden,

III. wenn ein Tätigwerden für das MfS/AfNS auf sons-
tige Weise zweifelsfrei belegt wird; Indizien hierfür
sind beispielsweise

a) die nachgewiesene Entgegennahme von Zuwen-
dungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder
Vergleichbarem,

b) eine nachgewiesene Eintragung in den Karteien,
insbesondere

– falls unterschiedliche Registriernachweise
miteinander korrelieren,

– korrelierende Registriernachweise auf eine
längere Zeit der inoffiziellen Zusammenar-
beit hindeuten

– oder während der Dauer der Erfassung die
Führungsoffiziere wechselten;
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IV. von dieser Indizwirkung kann in der Regel dagegen
nicht ausgegangen werden, wenn Hinweise darauf
bestehen, dass Unterlagen zu Lasten Betroffener
manipuliert worden sind;

C. politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

D. Sind durch eine Tätigkeit oder politische Verantwor-
tung für das MfS/AfNS Einzelpersonen nachweislich
weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder benach-
teiligt worden, ist dies in die Feststellungen aufzuneh-
men.
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Ulrich Adam
Gerd Andres
Dr. Hans-Peter Bartels
Marieluise Beck (Bremen)
Volker Beck (Köln)
Ingrid Becker-Inglau
Matthias Berninger
Petra Bierwirth
Lothar Binding (Heidelberg)
Anni Brandt-Elsweier
Dr. Eberhard Brecht
Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Hans-Günter Bruckmann
Dr. Peter Danckert
Dr. Uschi Eid
Hans-Josef Fell
Andrea Fischer (Berlin)
Rainer Fornahl
Hans Forster
Peter Friedrich (Altenburg)
Iris Gleicke
Katrin Göring-Eckardt
Rita Griesshaber
Hans-Joachim Hacker
Christel Hanewinckel
Hubertus Heil
Frank Hempel
Rolf Hempelmann
Winfried Hermann
Kristin Heyne
Jelena Hoffmann (Chemnitz)
Iris Hoffmann (Wismar)
Gabriele Iwersen
Renate Jäger
Ilse Janz
Ulrich Kasparick
Sabine Kaspereit
Karin Kortmann
Christine Lambrecht
Christian Lange (Backnang)
Steffi Lemke
Dr. Helmut Lippelt
Dr. Reinhard Loske
Winfried Mante
Tobias Marhold
Lothar Mark
Markus Meckel

Oswald Metzger
Ursula Mogg
Klaus Wolfgang Müller (Kiel)
Kerstin Müller (Köln)
Winfried Nachtwei
Christa Nickels
Dr. Rolf Niese
Dietmar Nietan
Günter Nooke
Günter Oesinghaus
Cem Özdemir
Kurt Palis
Cornelia Pieper
Simone Probst
Bernd Reuter
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Claudia Roth (Augsburg)
Michael Roth (Heringen)
Christine Scheel
Irmingard Schewe-Gerigk
Rezzo Schlauch
Silvia Schmidt (Eisleben)
Wilhelm Schmidt (Salzgitter)
Karsten Schönfeld
Fritz Schösser
Olaf Scholz
Dr. Mathias Schubert
Rolf Schwanitz
Erika Simm
Wolfgang Spanier
Dr. Margrit Spielmann
Dr. Ditmar Staffelt
Christian Sterzing
Ludwig Stiegler
Hans-Christian Ströbele
Jürgen Trittin
Dr. Ludger Volmer
Sylvia Voß
Reinhard Weis (Stendal)
Jürgen Wieczorek (Böhlen)
Dr. Norbert Wieczorek
Dieter Wiefelspütz
Engelbert Wistuba
Barbara Wittig
Margareta Wolf (Frankfurt)
Waltraud Wolff (Zielitz)

Anlage 2

Liste der Abgeordneten, die eine namentliche Erwähnung in dem Bericht des 1. Ausschusses zu den
abgeschlossenen Überprüfungsverfahren wünschen

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