BT-Drucksache 14/3227

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (... SGB III-Änderungsgesetz - ... SGB III-ÄndG)

Vom 14. April 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3227

14. Wahlperiode

14. 04. 2000

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Christina Schenk, Christine Ostrowski, Monika Balt, Petra
Bläss, Dr. Ruth Fuchs, Dr. Klaus Grehn, Dr. Heidi Knake-Werner, Heidemarie Lüth,
Rosel Neuhäuser, Dr. Ilja Seifert und der Fraktion der PDS

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(… SGB III – Änderungsgesetz – … SGB III-ÄndG)

A. Problem

§ 147 SGB III regelt die Frist für das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeits-
losengeld und § 196 SGB III regelt die Frist für das Erlöschen des Anspruchs
auf Arbeitslosenhilfe.

Diese Fristen können dazu führen, dass Personen, die vor Mutterschaftsgeldbe-
zug und Erziehungsurlaub Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen ha-
ben, die vorher erworbenen versicherungsrechtlichen Ansprüche verlieren.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt nach § 147 SGB III spätestens vier
Jahre nach seiner Entstehung. Bei der Geburt von zwei und mehr Kindern und
anschließendem Erziehungsurlaub wird dieser Zeitraum überschritten.

Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt nach § 196 SGB III trotz Verlänge-
rung bei Erziehenden spätestens, wenn seit dem letzten Tag des Bezugs drei
Jahre vergangen sind. Frauen, die vor dem sechswöchigen vorgeburtlichen
Mutterschutz und einem anschließenden dreijährigen Erziehungsurlaub bereits
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, verlieren in jedem Fall ihre Ansprüche auf
Arbeitslosenhilfe.

B. Lösung

Im SGB III werden die §§ 147 und 196 dahin gehend geändert, dass die Fristen
für das Erlöschen der Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
um Zeiten des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs verlängert werden.

C. Alternativen

Zeiten der Kindererziehung in die Versicherungspflicht aufnehmen.

D. Kosten

Für die Bundesanstalt für Arbeit entstehen nicht quantifizierbare Kosten.
Gleichzeitig werden Kommunen entlastet, weil weniger Personen Sozialhilfe
beziehen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 2 –

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Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(… SGB III – Änderungsgesetz – … SGB III-ÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
[Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)],
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:

1. In § 147 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Diese Frist verlängert sich um Zeiten der Inanspruch-
nahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeser-
ziehungsgeldgesetz und des Bezuges von Sonderun-
terstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder von
Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwangerschaft oder
Mutterschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung

oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung un-
terbrochen worden ist.“

2. § 196 wird wie folgt geändert:

a) In § 196 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 verlängert sich um Zei-
ten der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und des Be-
zuges von Sonderunterstützung nach dem Mutter-
schutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld, wenn
durch Schwangerschaft oder Mutterschaft der Bezug
von Arbeitslosenhilfe unterbrochen worden ist.“

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 14. April 2000

Christina Schenk
Christine Ostrowski
Monika Balt
Petra Bläss
Dr. Ruth Fuchs
Dr. Klaus Grehn
Dr. Heidi Knake-Werner
Heidemarie Lüth
Rosel Neuhäuser
Dr. Ilja Seifert
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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Begründung

A. Allgemeines

Mit der Einführung des SGB III hat sich die Rechtslage
von Frauen nach Mutterschaftsgeld- und Erziehungsgeld-
bezug (Bundes- und Landeserziehungsgeld) und von Män-
nern nach Erziehungsgeldbezug (Bundes- und Landeserzie-
hungsgeld) bei schon vorangegangener Arbeitslosigkeit ge-
genüber der vorher im Arbeitsförderungsgesetz geltenden
Regelung verschlechtert.

Die Regelungen des alten Arbeitsförderungsgesetzes sahen
in § 107 Nr. 5 Buchstabe b und c vor, dass die Zeiten des
Bezugs von Mutterschafts- und Erziehungsgeld (Bundes-
und Landeserziehungsgeld) mit einer die Beitragspflicht be-
gründenden Beschäftigung gleichzusetzen sind, wenn mit
Mutterschaftsgeld- und Bundes- und Landeserziehungs-
geldbezug eine Beitragspflicht begründende Beschäftigung
oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung unter-
brochen wurde.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes behielten Frauen nach
Mutterschafts- und Erziehungsgeldbezug und Männer nach
dem Erziehungsgeldbezug ihre sozialversicherungsrechtli-
chen Ansprüche.

Mit der Einführung des SGB III wurde diese Regelung auf-
gehoben.

Der Gesetzgeber hat zwar versucht, einen Ausgleich zu
schaffen, indem die Zeiten der Betreuung und Erziehung ei-
nes Kindes unter drei Jahren nicht in die Rahmenfrist für die
Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld einbezo-
gen werden (§ 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III).

Die Erlöschensfristen für den Bezug von Arbeitslosengeld
und Arbeitslosenhilfe können jedoch dazu führen, dass Be-
rufsrückkehrerinnen und -rückkehrer nach Beendigung des
Erziehungsurlaubs nicht in jedem Fall bei Arbeitslosigkeit
ausreichend geschützt sind.

Erziehungsleistungen sind aber gesellschaftlich unverzicht-
bare Arbeiten und dürfen nicht zum Verlust versicherungs-
rechtlicher Ansprüche führen.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Nr. 1

Mit der hier vorgeschlagenen Regelung wird sichergestellt,
dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch bei der Geburt
von zwei und mehr Kindern und anschließendem Erzie-
hungsurlaub erhalten bleibt.

Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a

Mit der vorgeschlagenen Regelung bleibt der Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe erhalten. Nach der jetzigen Fassung des
§ 196 SGB III erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
bei Frauen bereits nach dem vorgeburtlichen Mutterschutz
und anschließendem Erziehungsurlaub.

Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b

Die Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

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