BT-Drucksache 14/3145

zu dem Überprüfungsverfahren des Abgeordneten Dr. Klaus Grehn gemäß § 44b Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) (Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen deutschen Demokratischen Republik)

Vom 7. April 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3145
14. Wahlperiode 07. 04. 2000

Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu dem Überprüfungsverfahren des Abgeordneten Dr. Klaus Grehn gemäß § 44b
Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes (AbgG)

(Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium
für Staatssicherheit / Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik)

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Aus-
schuss) hat in seiner 27. Sitzung am 16. März 2000 im Überprüfungsverfahren
gemäß § 44b Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes mit der erforderlichen Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine inoffizielle Tätigkeit des Abgeordne-
ten Dr. Klaus Grehn für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen festgestellt.

Drucksache 14/3145 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Grundsätze des Verfahrens gemäß § 44b AbgG

§ 44b AbgG regelt die Überprüfung von Mitgliedern des
Bundestages auf Tätigkeit oder politische Verantwortung
für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Sicherheit der ehemaligen DDR. Eine solche Überprüfung
wird im Regelfall nur auf einen entsprechenden Antrag des
oder der jeweiligen Abgeordneten durchgeführt. Lediglich
dann, wenn der 1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder das Vorliegen von konkreten An-
haltspunkten für den Verdacht einer Tätigkeit oder Verant-
wortung für den Staatssicherheitsdienst feststellt, erfolgt die
Überprüfung gemäß § 44b Abs. 2 AbgG auch ohne Zustim-
mung des oder der Betroffenen.

In der 14. Wahlperiode haben bislang 150 Mitglieder des
Bundestages ihre Überprüfung gemäß § 44b Abs. 1 des
Abgeordnetengesetzes beantragt. Von diesen Verfahren
konnten bislang 47 abgeschlossen werden; der 1. Ausschuss
hat hierüber auf Drucksache 14/1900 berichtet. In zwei
Fällen hat der 1. Ausschuss gemäß § 44b Abs. 2 AbgG eine
Überprüfung ohne Zustimmung der Betroffenen beschlos-
sen; hierzu gehört auch das Verfahren des Abgeordneten
Dr. Klaus Grehn.

I. Rechtliche Grundlagen
des Überprüfungsverfahrens

1. Gesetz, Richtlinien und Absprache
zur Durchführung der Richtlinien

Seit der 12. Wahlperiode werden die Überprüfungen von
Mitgliedern des Bundestages auf Tätigkeit oder politische
Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemali-
gen DDR auf der Grundlage des § 44b AbgG durchgeführt.
Die Vorschrift wurde mit dem Vierzehnten Gesetz zur Än-
derung des Abgeordnetengesetzes vom 20. Januar 1992
eingefügt (BGBl. I S. 67; s. a. Drucksachen 12/1324 und
12/1737). Zuvor fanden Überprüfungen von Mitgliedern
des Bundestages auf eine Verstrickung mit dem Staats-
sicherheitsdienst der ehemaligen DDR ihre Grundlage
lediglich in Beschlüssen des Deutschen Bundestages vom
31. Oktober und 20. Dezember 1990, die auf einer Empfeh-
lung des Ältestenrats (Drucksache 11/8386) beruhten.

Die gesetzliche Regelung wird ergänzt durch die „Richtli-
nien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Ver-
antwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für
Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokrati-
schen Republik“ und die „Absprache zur Durchführung der
Richtlinien gemäß § 44b AbgG“. Während die Richtlinien
im Rang von Geschäftsordnungsrecht stehen, handelt es
sich bei der Absprache um Verfahrensgrundsätze, die sich
der 1. Ausschuss für die Überprüfungen gegeben hat.
Ebenso wie § 44b AbgG gehen diese Verfahrensregeln auf
die 12. Wahlperiode zurück. Die Richtlinien wurden vom
12. Deutschen Bundestag erstmals am 5. Dezember 1991
beschlossen (vgl. BGBl. 1992 I S. 76) und der 1. Ausschuss

vereinbarte seine Absprache zur Durchführung dieser Richt-
linien erstmals am 30. April 1992. Beide Regelungswerke
wurden unverändert für die 13. und zunächst auch für die
14. Wahlperiode übernommen. Der 14. Deutsche Bundestag
hat dann in seiner Sitzung am 1. Oktober 1999 auf Empfeh-
lung des 1. Ausschusses einige Änderungen der Richtlinien
beschlossen (s. Drucksache 14/1698 sowie BGBl. 1999 I
S. 2072). Auch die Absprache des 1. Ausschusses zur
Durchführung der Richtlinien wurde überarbeitet. Einzel-
heiten über die vom 1. Ausschuss am 30. September 1999
beschlossenen Änderungen können dem Bericht der Abge-
ordneten Stephan Hilsberg und Joachim Hörster auf Druck-
sache 14/1698 sowie der Amtlichen Mitteilung des Präsi-
denten vom 5. November 1999 entnommen werden. Eine
Zusammenstellung der geltenden Verfahrensregeln ist die-
sem Bericht als Anlage 2 beigefügt.

2. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der 13. Wahlperi-
ode mehrfach mit den Verfahren nach § 44b AbgG ausein-
andergesetzt und die hierzu getroffenen Regelungen als
verfassungsgemäß bestätigt (s. insbesondere die Entschei-
dungen vom 21. Mai 1996, BVerfGE 94, 351 ff.; und vom
20. Juli 1998, BVerfGE 99, 19 ff.). Speziell die Entschei-
dung vom 21. Mai 1996 enthält grundlegende Aussagen zur
Gestaltung der Überprüfungsverfahren. Der 1. Ausschuss
hatte hierüber bereits in seinen Berichten vom 2. April 1998
(Drucksache 13/10498), vom 8. Mai 1998 (Drucksache
13/10893) und vom 28. Mai 1998 (Drucksache 13/11104)
informiert.

II. Verfahrensgrundsätze

Den Regelungen in § 44b AbgG liegt der Gedanke zu-
grunde, dass grundsätzlich jedes Mitglied des Bundestages
selbst entscheiden soll, ob es sich auf eine Tätigkeit oder
politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der
ehemaligen DDR überprüfen lassen will. Dementsprechend
bestimmt § 44b Abs. 1 AbgG als Regelfall, dass solche
Überprüfungen nur auf einen entsprechenden Antrag des
oder der jeweiligen Abgeordneten durchgeführt werden.
Eine Überprüfung ohne Zustimmung des / der Betroffenen
findet gemäß § 44b Abs. 2 AbgG nur dann statt, wenn der
1. Ausschuss das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten
für den Verdacht einer Tätigkeit oder Verantwortung für den
Staatssicherheitsdienst feststellt. Diese Feststellung muss
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglie-
der getroffen werden (Nr. 1 Abs. 4 der Richtlinien).

Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses stehen dem
1. Ausschuss gemäß Nr. 4 der Richtlinien die Mitteilungen
des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicher-
heitsdienstes der ehemaligen DDR (Bundesbeauftragter) so-
wie sonstige dem 1. Ausschuss zugeleitete oder von ihm
beigezogene Unterlagen zur Verfügung. Damit wird auf die
Beweismittel des Zeugen- und des Sachverständigenbewei-
ses verzichtet; die Verfahren sind auf eine Überprüfung an-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/3145

hand von Urkunden und Angaben des / der Betroffenen be-
schränkt. Die Richtlinien und die Absprache enthalten
außerdem eine Reihe von Mitwirkungsrechten und Schutz-
bestimmungen zugunsten des betroffenen Mitglieds des
Bundestages. Hierzu gehören insbesondere das Aktenein-
sichtsrecht des betroffenen Mitglieds (Nr. 2 Abs. 1 der
Richtlinien), seine Anhörung vor Abschluss der Feststellun-
gen (Nr. 5 Abs. 1 der Richtlinien) sowie das Recht, den zu
veröffentlichenden Feststellungen des 1. Ausschusses eine
eigene Erklärung hinzuzufügen (Nr. 6 der Richtlinien). In
seiner nunmehr geltenden Fassung stellt Nr. 2 Abs. 2 und 3
der Richtlinien darüber hinaus ausdrücklich klar, dass der
vertrauliche Charakter der Überprüfungsverfahren das
Akteneinsichtsrecht der Mitglieder des Bundestages (§ 16
GO-BT) sowie das Zutrittsrecht zu den Ausschussberatun-
gen (§ 69 Abs. 2 GO-BT) beschränkt. Weiterhin enthalten
die überarbeiteten Feststellungskriterien in Nr. 6 der Ab-
sprache zur Durchführung der Richtlinien einen Katalog
von Indizien, die nach der Erfahrung des 1. Ausschusses in
der Regel auf eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssi-
cherheitsdienst der ehemaligen DDR hinweisen. Dieser Ka-
talog ist allerdings nicht als abschließende Aufzählung zu
verstehen und ersetzt auch nicht die zur Feststellung einer
Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst in jedem Einzelfall
notwendige Würdigung der konkret vorliegenden Beweis-
mittel.

Auch die Feststellung des Prüfungsergebnisses bedarf
schließlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des 1. Ausschusses (Nr. 1 Abs. 4 der Richtlinien). Soweit
nach diesem Ergebnis eine hauptamtliche oder inoffizielle
Tätigkeit oder eine politische Verantwortung des überprüf-
ten Mitglieds des Bundestages für den Staatssicherheits-
dienst der ehemaligen DDR erwiesen ist, wird diese Fest-
stellung unter Angabe der wesentlichen Gründe als
Bundestagsdrucksache veröffentlicht (Nr. 6 der Richtli-
nien). Eine Beeinträchtigung der parlamentarischen Rechte
des betroffenen Mitglieds oder gar eine Verpflichtung zur
Mandatsniederlegung ist damit nicht verbunden. Die Be-
urteilung der getroffenen Feststellungen soll vielmehr der
Öffentlichkeit, den Wählern, vorbehalten bleiben.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
21. Mai 1996 (2 BvE 1/95; BVerfGE 94, 351 ff.) wird das
vom Deutschen Bundestag festgelegte und durch Richt-
linien und Absprachen näher ausgestaltete Verfahren – auch
soweit es auf die Beweismittel des Zeugen- und Sachver-
ständigenbeweises verzichtet und sich auf die Überprüfung
anhand von Urkunden und Angaben des Betroffenen be-
schränkt – den verfassungsrechtlichen Anforderungen ge-
recht. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass der 1. Aus-
schuss für eine belastende Feststellung von der Verstrickung
des Abgeordneten eine so sichere Überzeugung gewinnen
muss, dass auch angesichts der beschränkten Beweismög-
lichkeiten vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Fest-
stellung ausgeschlossen sind. Andernfalls steht es dem Aus-
schuss offen, in den Gründen die Beweislage darzustellen.
Mutmaßungen sind dem Ausschuss verwehrt.

B. Überprüfung des Abgeordneten
Dr. Klaus Grehn

1. Ablauf des Verfahrens

Unter dem 27. Januar 1999 teilte der Bundesbeauftragte
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, er habe
festgestellt, dass der Abgeordnete Dr. Klaus Grehn inoffi-
ziell für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei. Der
Bundesbeauftragte ist gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1
Nr. 6 Buchstabe b des Stasi-Unterlagengesetzes (StUG) ver-
pflichtet, solche Mitteilungen von Amts wegen abzugeben.
Auf der Grundlage dieser Mitteilung stellte der
1. Ausschuss in seiner Sitzung am 22. April 1999 mit der er-
forderlichen Mehrheit das Vorliegen von konkreten An-
haltspunkten für den Verdacht einer Stasi-Tätigkeit fest und
beschloss, Abg. Dr. Grehn gemäß § 44b Abs. 2 AbgG zu
überprüfen. Als Berichterstatter wurden die Abgeordneten
Roland Claus, Jörg van Essen, Stephan Hilsberg, Steffi
Lemke und Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten benannt.

Abg. Dr. Grehn hatte die Mitteilung des Bundesbeauftragten
bereits kurz nach deren Eingang beim 1. Ausschuss eingese-
hen. Er erhielt außerdem in den Räumen des Bundesbeauf-
tragten Einsicht in die zu seiner Person geführten Original-
akten des Staatssicherheitsdienstes. Diese Akten wurden im
November 1999 auch von den Berichterstattern des 1. Aus-
schusses beim Bundesbeauftragten eingesehen. Unter dem
29. November 1999 übersandte Abg. Dr. Grehn dem 1. Aus-
schuss eine schriftliche Stellungnahme zu den aufgefunde-
nen Unterlagen, und am 2. Dezember 1999 wurde er gemäß
Nr. 5 Abs. 1 der Richtlinie i.V.m. Nr. 2 der Absprache von
den zu seinem Überprüfungsverfahren eingesetzten Bericht-
erstattern des 1. Ausschusses angehört. Mit einem Schreiben
vom 18. Januar 2000 übersandte Abg. Dr. Grehn weitere Un-
terlagen. Die Einlassungen Dr. Grehns wurden bei der Ent-
scheidungsfindung des 1. Ausschusses berücksichtigt.

In seiner Sitzung am 24. Februar 2000 stellte der 1. Aus-
schuss das Ergebnis seiner Prüfung im Verfahren des Abg.
Dr. Klaus Grehn vorläufig fest. Die Vorsitzende unterrichtete
mit Schreiben vom selben Tag den Präsidenten des Deut-
schen Bundestages und den Vorsitzenden der PDS-Fraktion
über die beabsichtigte Feststellung des 1. Ausschusses. Die
endgültige Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgte in
der Sitzung am 16. März 2000. Abg. Dr. Grehn machte mit
Schreiben vom 23. Februar 2000 von der Möglichkeit Ge-
brauch, den Feststellungen des 1. Ausschusses eine eigene
Erklärung hinzuzufügen.

2. Feststellungen des 1. Ausschusses

Dr. Grehn war beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS)
der ehemaligen DDR in der Zeit vom 16. Juli 1970 bis
2. April 1974 als Inoffizieller Mitarbeiter, und zwar als so
genannter IMS – Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit –
erfasst. Die hierzu geführte Akte war unter dem Aktenzei-
chen XV/1716/70 registriert und umfasste in ihrem Teil I
(Personalakte) einen Band mit 253 Seiten sowie im Teil II
(Arbeitsakte) einen weiteren Band mit 160 Seiten.

Die so genannte Personalakte enthält auch Dokumente, die
bereits aus dem Zeitraum ab 1964 stammen und vom MfS
zur „Aufklärung“ Dr. Grehns herangezogen worden waren.

Drucksache 14/3145 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Aus ihnen geht hervor, dass Dr. Grehn von 1964 bis 1973
Angehöriger der Zollverwaltung der ehemaligen DDR war.
Zuvor hatte er ein Studium der Veterinärmedizin an der
Humboldt-Universität in Berlin begonnen, war aber dort
aufgrund seiner politischen Einstellung exmatrikuliert wor-
den. Auch weitere Einschätzungen und Beurteilungen, die
in der „Personalakte“ gesammelt sind, setzen sich sehr kri-
tisch mit Dr. Grehn auseinander und werfen ihm – verkürzt
dargestellt – „ideologische Schwächen“ vor.

Die Akten enthalten sodann die handschriftliche und unter-
zeichnete Erklärung Dr. Grehns vom 16. Juli 1970 mit fol-
gendem Wortlaut:

„Verpflichtung

Auf der Grundlage meines Dienstes in der Zollverwaltung
der DDR und der dabei erkannten Notwendigkeit des Schut-
zes unserer Republik erkläre ich mich bereit, mit den Orga-
nen des Ministeriums für Staatssicherheit auf inoffizieller
Basis zusammenzuarbeiten.

In dieser Zusammenarbeit werde ich meine ganze Kraft für
die Lösung der mir übertragenen Aufgaben unter Wahrung
der Prinzipien der Geheimhaltung gegenüber jedermann,
auch gegenüber meinen nächsten Angehörigen wie es diese
Zusammenarbeit erfordert, einsetzen. Dies bezieht sich so-
wohl auf die Zusammenarbeit, als auch auf alle mir auf
Grund dieser Zusammenarbeit bekanntgewordenen Tatsa-
chen und Hinweise.

Bei Abriss der Verbindung werde ich mich um die Wieder-
aufnahme dieser Verbindung bemühen.

Zur Sicherung der Geheimhaltung in dieser Zusammenar-
beit wähle ich das Pseudonym Hans-Otto Schütt.

Zur Aufnahme der Verbindung wird folgende Losung ver-
wendet:

Frage: Was macht das Volleyball-Spiel?

Antwort: Es fehlt die Zeit

Klaus Grehn geb. 26. 9. 1940

in Grevesmühlen“

Für die Zeit von Juli 1970 bis Mai 1971 dokumentieren die
Akten insgesamt 14 Treffen mit dem Führungsoffizier
Schnebele, der im MfS der Bezirksverwaltung Berlin,
Abteilung VI / Zollabwehr angehörte. In der Zeit von
November 1971 bis Oktober 1972 wurde Dr. Grehn nach
Neubrandenburg versetzt. Aus diesem Grund wurde sein
IM-Vorgang an die Bezirksverwaltung des MfS in Neubran-
denburg, Abt. VI / Zollabwehr übergeben. Mit dem dort für
ihn zuständigen Führungsoffizier dokumentieren die Akten
sieben Treffen. Nach seiner Rückkehr nach Berlin fand nur
noch ein Treffen mit der dortigen Bezirksverwaltung statt,
und zwar im November 1972.

Die Akten enthalten Berichte der Führungsoffiziere über
diese insgesamt 22 Treffen, 32 Berichte, die die Führungs-
offiziere nach Informationen Dr. Grehns fertigten – dabei
sind drei handschriftliche Berichte des Führungsoffiziers
Schnebele, die Dr. Grehn offenbar selbst mit seinem
Decknamen unterzeichnete –, elf handschriftliche Berichte
Dr. Grehns, die mit seinem Decknamen unterzeichnet sind,

und sechs maschinenschriftliche Berichte, von denen die
meisten ohne Unterschrift sind.

Inhalt dieser Berichte sind Mängel in der Leitungs- und
Führungstätigkeit an den Postzollämtern Berlin und Neu-
brandenburg, Situation und Probleme im Dienstbereich des
Zolls, Informationen zu Angestellten der Zollverwaltung
und der Deutschen Post, Informationen aus dem Freizeitbe-
reich und Wohngebiet sowie zu Personen aus Dr. Grehns
Verwandtenkreis, wie z. B. Kontakte von DDR-Bürgern in
die Bundesrepublik, „Westbesuch“, „Westwarenbesitz“ und
auch intime Beziehungen, Mängel und Missstände bei der
Deutschen Post, Stimmungen und Meinungen zu aktu-
ell-politischen Anlässen, Wirkungsweise und Wirkungs-
schwerpunkte so genannter feindlicher Organisationen mit-
tels Postsendungen.

So verfasste Dr. Grehn beispielsweise unter dem 22. Septem-
ber 1970 einen längeren Bericht über eine Gruppenreise
nach Ungarn. Dieser Bericht setzt sich in der Hauptsache mit
dem Verhalten eines bestimmten Reiseteilnehmers ausein-
ander. Aus Vermerken des MfS geht hervor, dass „IMS
Hans-Otto Schütt“ den Auftrag erhalten hatte, die „operative
Kontrolle (...) über den DDR-Bürger (...) während einer
Auslandreise nach Ungarn“ durchzuführen. Die Instruktio-
nen hierzu hatte er während eines „Treffs“ in der „IMK
Bernau“ – einer konspirativen Wohnung – erhalten. Der Füh-
rungsoffizier Schnebele führt in einem Bericht hierüber u. a.
aus: „Der IM wurde am Kino International aufgenommen
und unter Wahrung der Wachsamkeit und Konspiration in
die neue IMK Bernau eingeführt. Der IM wurde bisher in
keiner IMK getroffen.“

In einem anderen Zusammenhang berichtete Dr. Grehn unter
dem 20. Oktober 1970 wie folgt: „Der in der (...) wohnende
Gen. (...) hat seit längerer Zeit enge Kontakte zu der im glei-
chen Haus wohnenden Familie (...). Insbesondere zu Frau
(...), wobei die Beziehungen auf einem gemeinsamen Haus-
gemeinschaftsfest intimen Charakter annahmen. Gen. (...)
verließ mit der Frau (...) das Fest gemeinsam und wurde
durch das Toilettenfenster bei intimen Beziehungen beobach-
tet. Die Beziehungen sind gegenwärtig so, dass Gen. (...) mit
Frau (...) auch gemeinsame Spaziergänge unternimmt. Des
Weiteren wurde festgestellt, dass der Gen. (...) in seiner Woh-
nung häufig in über Zimmerlautstärke Westmusik hört. (...)“

Weiterhin dokumentieren die Akten an Zuwendungen zwei
Prämien im Wert von je 100 DM „für gute Zusammen-
arbeit“ im Jahr 1972 und zwei Präsente im Wert von ins-
gesamt 132,58 Mark, ebenfalls im Jahr 1972.

Schließlich ist den Akten zu entnehmen, dass nach der
Rückkehr Dr. Grehns aus Neubrandenburg, abgesehen von
dem erwähnten Treffen im November 1972, offenbar keine
inoffizielle Zusammenarbeit mehr stattfand. In Aktenver-
merken ist die Rede davon, dass Dr. Grehn sowohl in seiner
leitenden Funktion am Postzollamt als auch nach seiner Ent-
lassung aus der Zollverwaltung im Jahr 1973 bei seiner
Tätigkeit im Fernmeldebauamt offiziellen Kontakt zum
MfS hatte. „Deshalb“, so heißt es in den Akten, „wurde eine
inoff. Zusammenarbeit nicht erforderlich,“ so dass der
IM-Vorgang archiviert wurde.

In seinen Stellungnahmen gegenüber dem 1. Ausschuss hat
Dr. Grehn diese Kontakte zum MfS während seiner Tätig-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/3145

keit bei der Zollverwaltung nicht bestritten. Er hat sie aller-
dings in einen Zusammenhang zu seiner damaligen dienstli-
chen Tätigkeit gestellt. Dr. Grehn hat dazu in seiner
schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, er habe seine Ver-
pflichtungserklärung ausschließlich im Zusammenhang mit
der Ausübung seiner Tätigkeit in der Zollverwaltung gese-
hen. Die Zusammenarbeit der „bewaffneten Organe“ der
DDR sei von Gesetzes wegen geregelt gewesen. Darüber hi-
naus habe die Dienstanweisung 24/69 der Zollverwaltung
alle Vorkommnisse geregelt, die das Sicherheitsbedürfnis
berührt hätten einschließlich der Meldepflichten. Darunter
seien auch Meldungen an den zuständigen Mitarbeiter des
MfS gewesen. Mit der Übernahme seiner Tätigkeit bei der
Zollverwaltung sei ihm – Dr. Grehn – die damit verbundene
zusätzliche Zusammenarbeit mit dem MfS erläutert worden,
deren Notwendigkeit sich aus dem notwendigen Geheim-
schutz ergeben habe. Da sich diese Erklärung auf seine be-
rufliche Tätigkeit bezogen habe, sei er davon ausgegangen,
dass diese Zusammenarbeit notwendig gewesen sei. Wäh-
rend seiner Anhörung vor den Berichterstattern des 1. Aus-
schusses hat Dr. Grehn erklärt, selbstverständlich habe man
die Zusammenarbeit mit dem MfS auch ablehnen können.
Er habe daran jedoch nicht gedacht, weil dies seiner beruf-
lichen Tätigkeit entsprochen und er nichts darüber hinaus
Verwerfliches daran gesehen habe. Es habe aus seiner da-
maligen Sicht zu seinem Sicherheitsverständnis für seine
Tätigkeit und auch zu seinen Verwaltungspflichten gehört.

Inhaltlich habe sich seine Zusammenarbeit ausdrücklich auf
die Tätigkeit in der Zollverwaltung und das Sicherheitsbe-
dürfnis gegenüber seinen Mitarbeitern bezogen. Deshalb sei
Gegenstand der Zusammenarbeit die „Absicherung des Per-
sonalbestandes des Postzollamtes“ und die „Sicherung des
Freizeit- und Wohnbereiches eines Zollobjektes“ gewesen.
Dieses Zollobjekt sei ein Wohnhaus gewesen, in dem Mitar-
beiter seiner – Dr. Grehns – Diensteinheit gewohnt hätten.
Die Inhalte der von ihm vorliegenden handschriftlichen Be-
richte bezögen sich auf jene Bereiche, die den erhöhten
Sicherheitsvorschriften entsprochen und den Freizeit- und
Wohnbereich einbezogen hätten.

Ergänzend hierzu hat Dr. Grehn während seiner Anhörung
vor den Berichterstattern des 1. Ausschusses ausgeführt,
dies sei auch hinsichtlich des Berichts über die Beziehungen
des Gen. (...) zu einer Frau in der Nachbarschaft der Fall ge-
wesen. Aus der Lebenserfahrung heraus sei bekannt, dass
der Privatbereich und der Intimbereich hinsichtlich von
Sicherheitsfragen häufig dem Bruch unterlägen. Hier seien
Sicherheitsrisikofaktoren berührt gewesen.

Zu dem Bericht über die Reise nach Ungarn hat Dr. Grehn
erklärt, es habe sich um eine Privatreise gehandelt. Der Zu-
sammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit habe sich dar-
aus ergeben, dass er für die so genannte organisierte Zoll-
kriminalität zuständig gewesen sei. Es sei zu ermitteln
gewesen, ob es über den Raum Ungarn organisierte Zoll-
kriminalität in Richtung Süd-Ost-Europa gegeben habe.
Sein Bericht habe in diesem Zusammenhang der Ermittlung
einer Gesamtpersönlichkeit gedient.

In seiner schriftlichen Stellungnahme hat Dr. Grehn weiter
dargelegt, die von den Mitarbeitern des MfS gefertigten
Treffberichte seien überwiegend die Niederschriften von
Dienstgesprächen gewesen. Nach seinem Kenntnisstand sei

auch niemand der von ihm in den Berichten Genannten auf-
grund dieser Berichte zu Schaden gekommen. „Aus damali-
ger Sicht“, so führt Dr. Grehn aus, „hätten die Gespräche
wie auch die von mir gefertigten Berichte den gleichen In-
halt gehabt, als wenn eine Verpflichtung zur Zusammenar-
beit nicht erfolgt wäre, weil es sich um ohnehin geregelte
integrale Teile meiner zolldienstlichen Tätigkeit handelte.“

Dr. Grehn hat weiter erklärt, im Oktober 1972 seien von
ihm Auskünfte über das Dienstliche hinaus abgefordert
worden. Er habe deshalb von sich aus Konsequenzen aus
dieser Zusammenarbeit gezogen und sie beendet, indem er
weitere Zusammenkünfte und Informationen abgelehnt
habe. Es sei die logische Schlussfolgerung aus seinem eige-
nen Verständnis des ausschließlich dienstlichen Bezugs die-
ser Tätigkeit gewesen. Diese Entscheidung sei maßgeblich
dafür gewesen, dass er 1973 aus der Zollverwaltung ausge-
schieden sei. Nachdem er 1962 vom Studium der Veterinär-
medizin relegiert und 1964 bereits einmal aus der Zollver-
waltung entlassen worden sei, habe er damit erneut seinen
Beruf verloren. Während seiner Anhörung hat Dr. Grehn be-
tont, er habe nach seinem Ausscheiden aus der Zollverwal-
tung wissentlich keinerlei Kontakt mehr zum MfS gehabt.
Wie bereits vor 1970 sei er nach seinem Ausscheiden aus
der Zollverwaltung Objekt der Beobachtung durch das MfS
geworden. Der hierüber angelegte Vorgang sei jedoch im
Aktenbestand der Gauck-Behörde nicht auffindbar.

Nach diesem Sachverhalt steht eine inoffizielle Tätigkeit
Dr. Grehns für das Ministerium für Staatssicherheit der
DDR im Zeitraum von Juli 1970 bis November 1972 zwei-
felsfrei fest. Die Zusammenarbeit ist in dem Aktenvorgang
zu Dr. Grehn dokumentiert. Die Akte weist in sich stimmige
und typische Merkmale einer IM-Tätigkeit auf und doku-
mentiert mit konkreten Bezügen zu Dr. Grehns beruflichem
Werdegang lückenlos das Schicksal des Vorgangs von des-
sen Entstehen bis zur Archivierung. Dr. Grehn war förmlich
als Inoffizieller Mitarbeiter – und zwar in der Kategorie
IMS (Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit) – registriert.
Seine berufliche Entwicklung mit den Wechseln von Berlin
nach Neubrandenburg und zurück wird durch die Führung
seiner Akte in den Bezirksverwaltungen des MfS in Berlin
und in Neubrandenburg sowie dem entsprechenden Wechsel
seiner Führungsoffiziere nachgezeichnet. Er lieferte dem
MfS zahlreiche Berichte und wurde für seine Arbeit durch
Prämien und Präsente belohnt. In dem gesamten IM-Vor-
gang gibt es keinerlei Brüche oder Unstimmigkeiten, die
Zweifel an einer IM-Tätigkeit Dr. Grehns begründen könn-
ten. Hinweise auf eine Manipulation der Akten oder auf
Zweifel an deren Aussagewert liegen nicht vor. Dr. Grehn
selbst hat seine Tätigkeit für das MfS, so wie sie in der Akte
dokumentiert wird, in vollem Umfang eingeräumt.

Auch die Einlassung Dr. Grehns, die Zusammenarbeit mit
dem MfS sei aufgrund seiner damaligen beruflichen Tätig-
keit bei der Zollverwaltung notwendig gewesen, begründet
nach Ansicht des 1. Ausschusses keine Zweifel an der in-
offiziellen Natur des Verhältnisses zum Staatssicherheits-
dienst. Dies folgt bereits aus der Legaldefinition eines In-
offiziellen Mitarbeiters in § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG, auf die die
Feststellungskriterien des 1. Ausschusses ausdrücklich Be-
zug nehmen. Danach sind Inoffizielle Mitarbeiter Personen,
die sich zur Lieferung von Informationen an den Staats-

Drucksache 14/3145 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sicherheitsdienst bereiterklärt haben. Jede bewusste und ge-
wollte Zusammenarbeit mit dem MfS außerhalb eines offi-
ziellen Arbeits- oder Dienstverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 4
Nr. 1 StUG) erfüllt deshalb den Begriff des Inoffiziellem
Mitarbeiters im Sinne des StUG; ausreichend ist nach dem
Wortlaut des Gesetzes schon das Bereiterklären hierzu. Ein
solches Bereiterklären liegt im Fall Dr. Grehns unzweifel-
haft vor, wie die von ihm am 16. Juli 1970 handschriftlich
geschriebene und unterschriebene Verpflichtungserklärung
beweist. Auch Dr. Grehn selbst hat nicht bestritten, diese
Erklärung abgegeben zu haben. Die weiterhin von ihm –
ebenfalls unstreitig – abgegebenen Berichte an das MfS be-
weisen außerdem, dass es nicht beim bloßen Bereiterklären
geblieben ist, sondern dass personenbezogene und sonstige
Informationen von ihm auch tatsächlich geliefert wurden.

Darüber hinaus spricht aber auch der Inhalt der vom MfS zu
Dr. Grehn geführten Akten gegen die These von einer beruf-
lichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit – zumindest da-
gegen, dass Dr. Grehn in dem von den Akten dokumentier-
ten Umfang zur Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet
gewesen sein sollte. Auch dies ergibt sich zum einen bereits
aus der Existenz einer speziellen Verpflichtungserklärung.
Wäre Dr. Grehn bereits aufgrund seiner Tätigkeit bei der
Zollverwaltung zu einer Zusammenarbeit mit dem MfS ver-
pflichtet gewesen, hätte es einer darüber hinausgehenden
Verpflichtungserklärung nicht mehr bedurft – jedenfalls
dann nicht, wenn Inhalt und Umfang dieser Zusammen-
arbeit innerhalb der durch die berufliche Verpflichtung ge-
steckten Grenzen geblieben wären. Weiterhin ist in der von
Dr. Grehn selbst handschriftlich abgefassten Verpflichtungs-
erklärung auch ausdrücklich die Rede von einer Zusammen-
arbeit „auf inoffizieller Basis“. Dass dies lediglich einen be-
ruflichen, offiziellen Kontakt zum MfS bedeuten sollte,
erscheint nicht nachvollziehbar. Zwar hat sich Dr. Grehn in
seiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem Ausschuss
darauf berufen, die Verpflichtungserklärung sei nicht mit ei-
ner Einstufung in eine Kategorie wie etwa „Informeller Mit-
arbeiter“ oder ähnlichem verbunden gewesen. Während sei-
ner Anhörung hat er dazu erklärt, er habe nach Beendigung
seines Grundwehrdienstes im Jahr 1964 einem Anwerbever-
such des MfS widerstanden und eine hauptamtliche Tätig-
keit beim MfS abgelehnt. Es ist jedoch ein Unterschied, ob
jemand hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
MfS gewesen ist, und die Ablehnung einer hauptamtlichen
Mitarbeit schließt eine inoffizielle Zusammenarbeit nicht
aus. Ebenso wenig wird sie dadurch ausgeschlossen, dass
Dr. Grehn sich möglicherweise nicht bewusst war, infolge
seiner Verpflichtungserklärung beim MfS als Inoffizieller
Mitarbeiter geführt zu werden. Zudem spricht auch die Wahl
und Verwendung des Decknamens „Hans-Otto Schütt“ so-
wie einer speziellen Losung zur Verbindungsaufnahme ge-

gen die Annahme, der Kontakt Dr. Grehns zum MfS sei rein
beruflicher Natur gewesen.

Der These von einer beruflichen Verpflichtung ist auch die
Tatsache entgegenzuhalten, dass Dr. Grehn – unbestritten –
Informationen an das MfS lieferte zu Themenbereichen, die
gemeinhin nicht mehr dem Bereich beruflicher Tätigkeit zu-
gerechnet werden können. Dies betrifft insbesondere die In-
formationen zu intimen Beziehungen zwischen Personen aus
dem Wohnbereich und die Informationen über einen
DDR-Bürger, die während einer Privatreise gesammelt wur-
den. Auf Befragen während der Anhörung hat Dr. Grehn
hierzu erklärt, auch die so gesammelten Informationen seien
für die Sicherheitsinteressen der Zollverwaltung relevant ge-
wesen. Dies mag zwar sein; dennoch kann nicht verkannt wer-
den, dass die Art und Weise der Informationsgewinnung nicht
normalen beruflichen Praktiken entsprach, sondern eindeutig
Züge einer geheimdienstlichen Tätigkeit trug. Auch lieferte er
diese Informationen nicht an seine Dienstvorgesetzten, son-
dern an den Geheimdienst der DDR, nämlich an das MfS.

Letztlich kann jedoch die Frage, ob Dr. Grehn aufgrund sei-
ner beruflichen Tätigkeit tatsächlich und in dem geschehe-
nen Umfang zur Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet
war oder ob er sich nur verpflichtet glaubte oder ob seine
dahingehenden Einlassungen lediglich als Schutzbehaup-
tungen zu werten sind, dahinstehen. Denn wie bereits darge-
legt, wird eine IM-Tätigkeit nicht durch eine berufliche Ver-
pflichtung zur Lieferung von Informationen an das MfS
ausgeschlossen. Eine solche Annahme lässt sich auch nicht
aus Ziffer B II der Feststellungskriterien des 1. Ausschusses
(Nr. 6 der Absprache zur Durchführung der Richtlinien zu
§ 44b AbgG) herleiten. Zwar stellt dieses Kriterium aus-
drücklich auf die Lieferung von Informationen außerhalb
offizieller Kontakte ab. Es handelt sich jedoch um ein Indiz
für das Vorliegen einer IM-Tätigkeit und erlaubt somit kei-
nen Umkehrschluss auf das Nichtvorliegen einer solchen
Tätigkeit. Alle übrigen Indizien für eine IM-Tätigkeit aus
dem Katalog der Feststellungskriterien sind im vorliegen-
den Fall erfüllt.

Schließlich berühren Umstände, die zur Entlassung Dr.
Grehns aus der Zollverwaltung führten, seine vorherige
IM-Tätigkeit ebenso wenig wie Vorgänge aus der Zeit vor
und nach seiner Tätigkeit bei der Zollverwaltung und seine
möglicherweise kritische Einstellung zur DDR. Diese Um-
stände waren deshalb für das Prüfungsergebnis nicht rele-
vant. Der 1. Ausschuss konnte somit die zur Feststellung
der IM-Tätigkeit Dr. Grehns erforderliche sichere Überzeu-
gung (vgl. BVerfGE 94, 351, 370; BVerfGE 99, 19, 33) ge-
winnen; vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Feststel-
lung sind ausgeschlossen.

Berlin, den 6. April 2000

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Erika Simm
(Vorsitzende)

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/3145

Anlage 1

Erklärung des Abgeordneten Dr. Klaus Grehn
zum Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung zu dem Überprüfungsverfahren gemäß § 44b Abs. 2
des Abgeordnetengesetzes

1. Ich habe von Juli 1970 bis November 1972 während
meiner Tätigkeit in der Zollverwaltung der DDR mit
dem MfS zusammengearbeitet und diese Zusammen-
arbeit im November 1972 aus eigenem Antrieb beendet.

2. Die Entscheidung zum Abbruch dieser Zusammenarbeit
habe ich 1972 getroffen, weil mir in den zwei Jahren die-
ser Zusammenarbeit klar geworden war, dass sie weit
über die normalen dienstlichen Verbindungen zwischen
den Bereichen mit hohem Sicherheitsstatus der Zollver-
waltung, in dem ich tätig war, und dem MfS hinaus ge-
hen sollte. Beeinflusst wurde meine Entscheidung zum
Abbruch der Zusammenarbeit außerdem durch die im
Bericht erwähnten Erfahrungen aus dem Lebensab-
schnitt vor der Tätigkeit in der Zollverwaltung wie die
Relegierung vom Studium der Veterinärmedizin, der
Ausschluss aus der FDJ, der Einsatz zur Bewährung in
der Produktion, die 1. Entlassung aus der Zollverwal-
tung im September 1964 spielten dabei keine unwesent-
liche Rolle. Sie sind in der Akte dokumentiert. Solche
einschneidenden Veränderungen haben sich nach dem
Ausschluss aus der Zollverwaltung bis 1989 fortgesetzt.
Dementsprechend war ich auch in dieser Zeit Objekt der
Beobachtung durch das MfS. Die Veränderungen und
Brüche in meinem Leben waren für mich auch das Er-
gebnis der Auseinandersetzung mit diesem Teil meines
Lebens und meiner politischen Prägung.

3. Die Zusammenarbeit ergab sich nicht ausschließlich in
erster Linie aus der Tätigkeit in der Zollverwaltung als
solche, wie es dem Bericht zu entnehmen ist, sondern
aus der Tatsache, dass ich Leiter eines Bereiches mit
hohem Sicherheitsstatus war. Dieser Sicherheitsstatus
stufte auch Verhaltensweisen im privaten Bereich als
Sicherheitsrisiko ein.

4. Inhaltlich bezog sich die Zusammenarbeit, wie den Un-
terlagen zu entnehmen ist, auf meinen Dienstbereich und
meine Mitarbeiter. In der Dienstanweisung VVS 24/69
der Zollverwaltung, über die ich meine Mitarbeiter vier-
teljährlich zu belehren hatte, waren inhaltlich analoge
Sachverhalte, Festlegungen und Weisungen enthalten.
Danach wurde ich verpflichtet dafür zu sorgen, „dass
keine politisch-ideologisch, moralisch oder charakterlich
labilen Kräfte Angehörige der Zollverwaltung werden“
und ich hatte „einen ständigen Überblick … in bezug auf
die Verhaltensweisen ihrer Unterstellten sowohl im
Dienst als auch in der Privatsphäre“ zu sichern. Auch für
die Privatsphäre war bestimmt, was als Sicherheitsrisiko
galt. Die Meldepflichten, meine wie die meiner Mitar-
beiter, waren umfassend geregelt. Deshalb und wegen
des hohen Sicherheitsstatus sowie der Tatsache, dass
diese Sachverhalte als „besondere Vorkommnisse“ stän-
dig der dienstlichen Meldepflicht an das MfS unterlagen,
hatte die Zusammenarbeit für mich nichts indiskriminie-
rendes, sondern gehörte für mich zu meinem Tätigkeits-
bereich. Es handelte sich für mich damals um ein Sicher-
heitsbedürfnis des Staates in dem ich lebte und zu dem
ich mich als Offizier loyal zu verhalten hatte. Erst als der
dienstliche Rahmen überschritten wurde, habe ich die
Zusammenarbeit hinterfragt und Konsequenzen gezo-
gen.

5. Zu all dem habe ich in den Jahren von 1990 bis 1998 be-
reits mehrfach Stellung genommen. Auf Grund dessen,
dass meine Zusammenarbeit mit dem MfS bereits mehr
als drei Jahrzehnte zurücklag, und im Zusammenhang
auch mit Brüchen in meiner Biographie vor und nach
dieser Zeit, haben diese Stellungnahmen jedoch nur
punktuell öffentliches Interesse gefunden.

Drucksache 14/3145 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 2

§ 44b AbgG

Überprüfung auf Tätigkeit oder
politische Verantwortung

für das Ministerium für Staatssicherheit /
Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen

Deutschen Demokratischen Republik

(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten
schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder in-
offizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik beantragen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt,
wenn der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunk-
ten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verant-
wortung festgestellt hat.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2
vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung durchgeführt.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder
Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt
für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtli-
nien fest.

Richtlinien zur Überprüfung
auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung

für das Ministerium für Staatssicherheit /
Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen

Deutschen Demokratischen Republik

Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes werden die folgen-
den Richtlinien erlassen:

1. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung (1. Ausschuss) ist zuständig für Über-
prüfungen gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes.

Dem 1. Ausschuss sind die Mitteilungen des Bundesbe-
auftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdiens-
tes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Bundesbeauftragter) und sonstige Unterlagen zur Über-
prüfung eines Mitgliedes des Bundestages unmittelbar
zuzuleiten.

Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht
von Unterlagen beauftragen.

Entscheidungen nach § 44b Abs. 2 des Abgeordnetenge-
setzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätzliche
Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entscheidungen
zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der
1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder.

2. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim
1. Ausschuss befindlichen Unterlagen verlangen. Es
kann sich einer Vertrauensperson bedienen.

Im Übrigen dürfen Einsicht in die zu den Überprüfungs-
verfahren geführten Akten des 1. Ausschusses nur die
Ausschussmitglieder sowie die mit der Bearbeitung der
Vorgänge befassten Sekretariatsmitarbeiter nehmen.

Bei den Beratungen des 1. Ausschusses zu den Überprü-
fungsverfahren ist das Zutrittsrecht für Mitglieder des
Bundestages auf die ordentlichen Ausschussmitglieder
und deren Stellvertreter beschränkt. Der 1. Ausschuss
kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

3. Der Präsident des Bundestages ersucht den Bundesbe-
auftragten um Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen
Unterlagen über ein Mitglied des Bundestages und um
Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des Bundestages es
verlangt.

Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der
1. Ausschuss konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht
einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder
politischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundes-
tages für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für
Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deut-
schen Demokratischen Republik festgestellt hat.

Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in
Kenntnis zu setzen.

4. Der 1. Ausschuss trifft auf Grund der Mitteilungen des
Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm zu-
geleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die
Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mit-
arbeit oder eine politische Verantwortung für das Minis-
terium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit
(MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik als erwiesen anzusehen ist.

5. Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind
die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundesta-
ges zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.

Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Prä-
sidenten des Bundestages und den Vorsitzenden derjeni-
gen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied
des Bundestages angehört, über die beabsichtigte Fest-
stellung des 1. Ausschusses.

6. Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied
des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen
Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die
Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung
des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemes-
senem Umfang aufzunehmen.

Absprache zur Durchführung der Richtlinien
gemäß § 44b AbgG

1. Einzelfallüberprüfung

Die Einzelfallüberprüfung übernehmen Berichterstatter-
gruppen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/3145

Die Berichterstattergruppen bestehen jeweils aus dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je einem
Mitglied der Fraktionen und Gruppen.

Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet. Die Zu-
weisung der Überprüfungsvorgänge an die einzelnen
Gruppen nimmt der Ausschussvorsitzende vor.

Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Akten-
einsicht beim Bundesbeauftragten beteiligen.

Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf
des Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den
Ausschuss legt der Vorsitzende vor.

Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzen-
den ausgefertigt.

2. Anhörung des Betroffenen

Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in
einer Ausschusssitzung bekannt.

Die Anhörung wird von der Berichterstattergruppe
durchgeführt; jedes Ausschussmitglied kann teilnehmen.

Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, dass
das betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht
in die Akten des Ausschusses nehmen kann.

Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach
Ende der Anhörung dem Ausschuss eine schriftliche
Stellungnahme zuleiten. Ob und inwieweit diese Stel-
lungnahme für die Antragstellung gemäß Ziffer 5 der
Richtlinien bewertet wird, muss zum Zeitpunkt der Ab-
fassung der Beschlussempfehlung entschieden werden.

3. Überprüfung von Amts wegen

Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages ge-
mäß § 44b Abs. 2 AbgG kann von jedem Ausschussmit-
glied beantragt werden.

Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.

Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuss über Anre-
gungen anderer Mitglieder des Bundestages.

4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht

Die Originale bleiben im Sekretariat. Sie können dort
von jedem Ausschussmitglied eingesehen werden.

Für das Überprüfungsverfahren werden grundsätzlich
nur zwei Kopien gezogen, die ebenfalls im Sekretariat
verbleiben. Der Ausschuss kann beschließen, den Be-
richterstattern für ihre Arbeit außerhalb der Sekretariats-
räume jeweils eine weitere Kopie zur Verfügung zu stel-
len.

Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem betrof-
fenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des
Ausschusses gewährt. Bei der Einsichtnahme müssen
der Vorsitzende oder von ihm beauftragte Mitglieder des
Ausschusses oder des Sekretariats anwesend sein. Ano-
nymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied des
Bundestages auf Verlangen ausgehändigt. Aufzeichnun-
gen kann sich das betroffene Mitglied des Bundestages
anfertigen.

5. Öffentlichkeit

Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegen-
heit über schutzwürdige persönliche Daten überprüfter
Abgeordneter verpflichtet.

Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von
Einzelfällen werden nicht abgegeben.

Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal
während der Sitzungen und Gespräche sind unzulässig.

6. Feststellungskriterien

Feststellungskriterien für den Ausschuss sind:

A. hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6
Abs. 4 Nr. 1 StUG);

B. inoffizielle Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6
Abs. 4 Nr. 2 StUG);

von dieser kann in der Regel insbesondere dann aus-
gegangen werden,

I. wenn eine unterzeichnete Verpflichtungserklä-
rung vorliegt, es sei denn, es liegt Geringfügigkeit
(„Bagatellfall“) nach § 19 Abs. 8 Nr. 2 StUG vor
oder ein tatsächliches Tätigwerden kann wegen
fehlender Unterlagen nicht festgestellt werden,

II. wenn nachweislich Berichte oder Angaben über
Personen außerhalb offizieller Kontakte geliefert
wurden,

III.wenn ein Tätigwerden für das MfS/AfNS auf
sonstige Weise zweifelsfrei belegt wird; Indizien
hierfür sind beispielsweise

a) die nachgewiesene Entgegennahme von Zu-
wendungen, Vergünstigungen, Auszeichnun-
gen oder Vergleichbarem,

b) eine nachgewiesene Eintragung in den Kar-
teien, insbesondere

– falls unterschiedliche Registriernachweise
miteinander korrelieren,

– korrelierende Registriernachweise auf eine
längere Zeit der inoffiziellen Zusammenar-
beit hindeuten,

– oder während der Dauer der Erfassung die
Führungsoffiziere wechselten;

IV. von dieser Indizwirkung kann in der Regel dage-
gen nicht ausgegangen werden, wenn Hinweise
darauf bestehen, dass Unterlagen zu Lasten Be-
troffener manipuliert worden sind;

C. politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder
seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

D. sind durch eine Tätigkeit oder politische Verantwor-
tung für das MfS/AfNS Einzelpersonen nachweislich
weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder be-
nachteiligt worden, ist dies in die Feststellungen auf-
zunehmen.

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