BT-Drucksache 14/3078

Übergangsregelungen bei der Einführung des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz

Vom 30. März 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3078
14. Wahlperiode 30. 03. 2000

Antrag
der Abgeordneten Heidemarie Ehlert, Dr. Barbara Höll, Dr. Christa Luft,
Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Dietmar Bartsch und der Fraktion der PDS

Übergangsregelungen bei der Einführung des Kapitalgesellschaften- und
Co-Richtlinie-Gesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüs-
sen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapital-
gesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz [KapCoRiLiG] BGBl. I Nr. 60 v.
30. 12. 99) werden in Artikel 6 „Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung“
vorgenommen. Als Prüfer sollen zukünftig nur noch vereidigte Buchprüfer
oder Wirtschaftsprüfer eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung Steuerberater oder Rechtsanwalt sind und mindestens fünf Jahre den Beruf
eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts ausgeübt ha-
ben und wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit oder 15 Jahre Berufsausübung
als Steuerberater nachweisen, wobei bis zu zehn Jahren Berufstätigkeit als
Steuerbevollmächtigter angerechnet werden. Stichtag für den Nachweis einer
Prüftätigkeit ist der 31. Dezember 1989. Diese Neuregelung ist für die betref-
fenden Berufsangehörigen aus den neuen Ländern eine besondere Härte. Das
Erfordernis der 15-jährigen Berufstätigkeit war für sie bisher objektiv nicht zu
erreichen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz dahin gehend zu ändern,
dass

1. Übergangsregelungen für den Zugang zum vereidigten Buchprüfer für Steu-
erberater und Steuerbevollmächtigte aus den neuen Bundesländern geschaf-
fen werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf Jahren den Beruf
eines Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten hauptberuflich und selb-
ständig in eigener Praxis ausüben und spätestens am 1. Januar 2000 seit
zwei Jahren und zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens für eine
Kapitalgesellschaft & Co in erheblichem Umfang selbständig in eigener Pra-
xis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet oder durchgeführt haben;

2. Übergangsregelungen für die Bestellung von vereidigten Buchprüfern und
Steuerberatern aus den neuen Bundesländern zu Wirtschaftsprüfern einge-
führt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf Jahren
den Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuerberaters oder eines

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Steuerbevollmächtigten hauptberuflich und selbständig in eigener Praxis
ausgeübt haben und spätestens am 1. Januar 2000 seit zwei Jahren und zum
Zeitpunkt der Antragstellung mindestens für eine Kapitalgesellschaft & Co
in erheblichem Umfang selbständig in eigener Praxis geschäftsmäßig Hilfe
in Steuersachen geleistet oder Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen
Rechnungswesens durchgeführt haben.

Berlin, den 30. März 2000

Heidemarie Ehlert
Dr. Barbara Höll
Dr. Christa Luft
Dr. Uwe-Jens Rössel
Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Begründung

Der Gesetzgeber hatte selbst über die Einführung einer Übergangsregelung
zum Wirtschaftsprüfer nach § 131c WPO für vereidigte Buchprüfer, Steuer-
berater und Rechtsanwälte, die heute Jahresabschlüsse von künftig prüfungs-
pflichtig werdenden GmbH & Co freiwillig prüfen oder in bestimmtem Um-
fang betreuen, nachgedacht. Ebenso wurde das Problem, den Zugang zum
vereidigten Buchprüfer durch Verzicht auf den Nachweis der Prüfungstätigkeit
nach dem Vorbild des § 131 Abs. 1 Satz 2 WPO nochmals zu erleichtern, dis-
kutiert. Die Schaffung der geforderten Übergangsregelungen wurde u. a. mit
dem Verweis abgelehnt, dass diese bis 1989 Vorsorge hätten treffen können.
Entsprechende Regelungen haben damals den Zugang zum vereidigten Buch-
prüfer ermöglicht. Von solch einer Vergünstigung waren die Berufsangehörigen
in den neuen Bundesländern ausgeschlossen. Der Deutsche Steuerberaterver-
band und der Deutsche Anwaltverein e.V. haben auf dieses Problem hingewie-
sen und eine entsprechende – zeitlich begrenzte – Übergangsregelung für An-
wälte und Steuerberater insbesondere aus den neuen Bundesländern gefordert.
In zahlreichen Gesprächen mit Vertretern der betroffenen Berufsverbände zum
geplanten Steuerberateränderungsgesetz wurde verstärkt auf diese Problematik
im Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz hingewiesen. Im Interesse
der Chancengleichheit und auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung der
wirtschaftlichen Verhältnisse in den neuen Bundesländern sind Übergangsrege-
lungen notwendig.

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